Auszug
Die Kritiken an der Verfassungsgerichtsbarkeit sind so alt wie die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit selbst: „Sie hatten ihren Ahnherrn etwa in Hegel... oder in Bismarck, der sich 1863 vor dem Preußischen Landtag folgendermaßen äußerte:, Wenn... ein Gericht berufen würde..., die Frage zu entscheiden: ist die Verfassung verletzt oder ist sie es nicht?‚ so würde damit dem Richter zugleich die Befugnis des Gesetzgebers zugewiesen...‘. Meist wird dieser Gedanke in die auf den französischen Historiker und Politiker Guizot zurückgehende Formel von der Juridifizierung der Politik und der Politisierung der Justiz gekleidet, bei der beide nichts zu gewinnen, wohl aber alles zu verlieren hätten. In der Gegenwart sind es mehr die Volkssouveränität und das Demokratieprinzip, die mit der Behauptung ins Feld geführt werden, sie verböten, dass von einem Richterkollegium Mehrheitsentscheidungen korrigiert... werden können“.
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© 2006 VS Verlag für Sozialwissenschaften | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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van Ooyen, R.C. (2006). Der Streit um die Staatsgerichtsbarkeit in Weimar aus demokratietheoretischer Sicht: Triepel — Kelsen — Schmitt — Leibholz. In: van Ooyen, R.C., Möllers, M.H.W. (eds) Das Bundesverfassungsgericht im politischen System. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-90289-0_7
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