Zusammenfassung
Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 I VwVfG/LVwVfG). Über die Qualität der verwendeten Sprache enthält das Gesetz keine Aussage. In jüngerer Zeit sind Bemühungen um eine bessere Verständlichkeit der Verwaltungssprache erkennbar. Verwalter dürfen nicht aufgrund von Unwillen (Arroganz, bewusste Ignoranz, Faulheit etc.), Unvermögen oder Unkenntnis einen unverständlichen „bürokratischen“ Sprachcode verwenden. Dies zeugt von einer „undemokratischen“, rückständigen Verwaltungskultur, die nicht um der Menschen willen da ist und dem Geist von Demokratie, Menschenwürde und -rechten widerspricht. Vor allem Verwaltungsbedienstete, die hoheitliche Entscheidungen gegenüber Verwaltungsadressaten in Bescheiden vertreten müssen, sollten an ihrem (schrift-)sprachlichen Ausdruck arbeiten. Wer sonst schlechtes Deutsch schreibt, der kann auch als Verwalter nicht gutes Deutsch schreiben.
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Franz, T. (2013). Verwaltungskommunikation und -kultur. In: Einführung in die Verwaltungswissenschaft. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-19494-3_7
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