Zusammenfassung
Die deutsche Unternehmensmitbestimmung wird normalerweise entweder unter dem Vorzeichen des wirtschaftlichen oder des politischen Erfolgs- beziehungsweise Misserfolgs betrachtet. Es wird danach gefragt, inwieweit die Institution der Unternehmensmitbestimmung als Instrument der politischen Interessenvertretung Wirksamkeit hat (etwa Bamberg et al., Aber ob die Karten voll ausgereizt sind … 10 Jahre Mitbestimmungsgesetz 1976 in der Bilanz, 1987; Höpner und Müllenborn, Industrielle Beziehungen 17:7–29, 2010). Alternativ wird die Frage gestellt, inwieweit Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Arbeit desselben einen Mehrwert stiften oder die Mitbestimmung negative ökonomische Folgen hat. In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass die Möglichkeit des Erfolgs wie auch die Möglichkeit des Misserfolgs gegeben ist.
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Notes
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Unternehmensmitbestimmung meint im Unterschied zur betrieblichen Mitbestimmung die Arbeitnehmervertretung in Aufsichtsrat und Vorstand. Diese ist in Deutschland durch das Montanmitbestimmungsgesetz, das Drittelbeteiligungsgesetz sowie durch das Mitbestimmungsgesetz geregelt. Da es heutzutage jedoch kaum noch montanmitbestimmte Unternehmen gibt, finden vor allem die letzten beiden Gesetze Anwendung, was in der Folge heißt, dass Unternehmensmitbestimmung heute vor allem Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat ist, da nur die Montanmitbestimmung eine Vertretung im Vorstand vorsah (Streeck 2004).
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Zur Übersicht über eine unübersichtliche Literatur siehe Jirjahn 2010.
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In einem ähnlichen Sinne sind die Mitglieder des Betriebsrats gleichzeitig auf das Wohl der Arbeitnehmer wie auf das Wohl des Betriebs verpflichtet. So lautet etwa der erste Abschnitt des zweiten Paragrafen des Betriebsverfassungsgesetzes folgendermaßen: „Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.“
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Interessanterweise lässt sich schon bei einer der ersten Studien zur Mitbestimmung genau diese paradoxe Anlage in den Ergebnissen beobachten. So begründen die Arbeiter, die bei Popitz et al. (1961, S. 157 ff.) die Mitbestimmung ablehnen, dies entweder damit, dass die Mitbestimmung einen Eingriff in das Privateigentum darstelle, oder umgekehrt damit, dass die Mitbestimmung den Kampfgeist der Arbeiter unterminiere und damit das Privateigentum bewahre.
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So das Deutsche Wörterbuch (1999, Bd. 14, Sp. 2482–2484) über die Etymologie des Begriffs.
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Insofern soll hier Scheitern ohne Angst vor einem möglichen Selbstwiderspruch gedacht werden (Junge 2004). Vielmehr wird hier Scheitern gerade als Folge des Selbstwiderspruchs, „handelnd das Ziel der Handlung unmöglich zu machen“ (ebd., S. 15), konzeptualisiert und als gewinnbringend für die Soziologie angesehen.
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Ein gutes Beispiel für eine solche Brückensemantik ist etwa die des Subjekts, das sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich und politisch anschlussfähig ist (Luhmann 1993). Der Terminus der „Brückensemantik“ soll hier verwendet werden, um die verbindende Funktion der Semantik zu betonen: Sie dient nicht nur der Selbstregulierung innerhalb einer Kontextur, sondern reguliert die Verhältnisse von Kontexturen zueinander.
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Literatur
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Jansen, T. (2014). Unternehmensmitbestimmung als institutionalisiertes Scheitern. In: John, R., Langhof, A. (eds) Scheitern - Ein Desiderat der Moderne?. Innovation und Gesellschaft. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-19181-2_7
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