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Die Verfassung in Vergangenheit und Gegenwart

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Das politische System der Niederlande
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Notes

  1. 1.

    Die Bedeutung der niederländischen Verfassung verdeutlicht anschaulich: Frissen (2008, S. 25).

  2. 2.

    Vgl. Aerts (2007b, S. 13). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die relevanten Entwicklungen in diesem Buch in recht knapper Form erläutert werden. Für tiefer gehende Informationen sei auf die Literaturangaben in den Fußnoten und auf folgende Publikationen, in denen die niederländische Geschichte ausführlich betrachtet wird, verwiesen: Wielenga (2008), Aerts (2007b), Lademacher (1993), Wielenga (2012), Bosmans und van Kessel (2011).

  3. 3.

    Van Deth und Vis halten hierzu fest: „Die niederländische Verfassung datiert aus der Zeit von 1813–1815, aber für diesen Gesetzestext gilt, dass inzwischen so viele Anpassungen, Erweiterungen und Überarbeitungen vorgenommen wurden, dass man kaum von einem Fortbestehen der ursprünglichen Verfassung sprechen kann.“ Van Deth und Vis (2006, S. 48, Übersetzung durch den Verfasser). Eine ähnliche Einschätzung findet sich bei Barkhuysen et al. (2009, S. 9).

  4. 4.

    Für die Gründung des niederländischen Staates waren vor 1648 die Gründung der Utrechter Union im Jahr 1579 und die Unabhängigkeitserklärung von Philipp II. von Spanien im Jahr 1581 von großer Bedeutung.

  5. 5.

    Van Deth und Vis weisen darauf hin, dass es sich bei der Republik der Vereinigten Niederlande um einen der ersten föderal aufgebauten Staaten in der modernen Geschichte handelte. Vgl. van Deth und Vis (2006, S. 91). Lademacher schreibt über sie: „Die Republik, so ist geschrieben worden, ist aus der Verneinung geboren. Verneinung, das heißt hier Auflehnung gegen die spanische Herrschaft und den mit dieser Herrschaft eng verbundenen Zwang zum katholischen Glauben.“ Lademacher (1996/97, S. 61). Für weitere Informationen und Literaturhinweise zur niederländischen Republik siehe: Lademacher (1993, S. 150 ff.), Aerts (2007b, S. 16 ff.), Lademacher (2007), Prak (2009, S. 129–145), Stuurman (2006, S. 191 ff.), Wielenga (2012).

  6. 6.

    Vgl. u. a. Kortmann und Bovend’Eert (1998, S. 28 f.).

  7. 7.

    Die Statthalter der Niederlande, die allesamt aus dem Haus Oranien-Nassau stammten, waren: Wilhelm I. (1559–1567 und 1572–1584), Moritz (1585–1625), Friederich Heinrich (1625–1647), Wilhelm II. (1647–1650), Wilhelm III. (1672–1702), Wilhelm IV. (1747–1751) und Wilhelm V. (1751–1795). Die sogenannten statthalterlosen Phasen erstreckten sich auf die Jahre zwischen 1650 und 1672 sowie zwischen 1702 und 1747.

  8. 8.

    Siehe hierzu: Aerts (2007b, S. 22 ff.), Lademacher (1993, S. 380 ff.), Velema (1998, S. 25 ff.), Informationsdienst der niederländischen Regierung (2005, S. 13 f.), Arblaster (2006, S. 167 ff.), Slotboom und Verkuil (2010, S. 10 ff.), Beekelaar (2009, S. 27 ff.).

  9. 9.

    Der Name der Batavischen Republik lehnt sich an den Volksstamm der Bataver an, der zu Zeiten Cäsars das niederländische Gebiet bewohnte. Die Bataver wurden damit als Vorfahren der Einwohner der modernen Niederlande betrachtet.

  10. 10.

    Zu den geschichtlichen Hintergründen und Inhalten der Verfassung von 1798 siehe: Roosendaal (2005, S. 9 ff.), Aerts (2007b, S. 38 ff.), Velema (1998, S. 21 ff.). Die Bedeutung, die der Verfassungsentwicklung Ende des 18. Jahrhunderts für einige Zeit zukam, unterstreicht van der Tang, der darauf hinweist, dass konstitutionelle Fragen damals überall im Land kontrovers diskutiert wurden. Vgl. van der Tang (2008, S. 87).

  11. 11.

    Die Verfassung beginnt somit dann auch mit dem Satz: „Het Bataafsche Volk, zig vormende tot eenen ondeelbaren staat (…) verklaart de navolgende stellingen als den wettigen grondslag waarop Het zijne Staatsregeling vestigt…“ (Hervorhebungen durch den Verfasser). Ihr vollständiger Text sowie alle nachfolgenden Fassungen der niederländischen Verfassung sind im Internet einzusehen unter www.denederlandsegrondwet.nl.

  12. 12.

    Dieser Sachverhalt wurde im Jahr 1998 sehr deutlich, als man die Verfassungsänderungen von 1848 feierte, die Verfassung von 1798 jedoch kaum berücksichtigte. Zum Inhalt der Verfassung schreibt Velema: „Die Art und Weise, in der die Verfassung von 1798 zu Stande gekommen war, verdiente sicherlich keinen Schönheitspreis. Dennoch war dies ein Dokument, für das die Bataver sich nicht zu schämen brauchten.“ Velema (1998, S. 38, Übersetzung durch den Verfasser). Roosendaal hält sogar fest, dass die Verfassung von 1798 eine der modernsten und fortschrittlichsten ihrer Zeit gewesen sei. Vgl. Roosendaal (2005, S. 10). Auf den modernen Charakter der Verfassung verweisen auch: van Deth und Vis (2006, S. 26).

  13. 13.

    Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf: Roosendaal (2005, S. 9), van Sas und te Velde (1998, S. 9), Velema (1998, S. 39), te Velde (2006, S. 18 ff.).

  14. 14.

    Zu den Entwicklungen der Jahre 1806 bis 1813 siehe: Aerts (2007b, S. 47 ff.), Lademacher (1993, S. 398 ff.).

  15. 15.

    Vgl. hierzu: van Zanten (2006, S. 60–71), Beekelaar (2009, S. 29 f.). Zu den nachfolgenden Entwicklungen siehe: Aerts (2007b, S. 60 ff.), Lademacher (1993, S. 405 ff.).

  16. 16.

    Eine wichtige Rolle bei der Gestaltung der neuen Verhältnisse nahm Gijsbert Karel van Hogendorp (1762–1834) ein, der, unter anderem als Vorsitzender der Verfassungskommissionen 1813/14 und 1815, großen Einfluss auf die Ausgestaltung der neuen politischen Ordnung ausübte. Vgl. Aerts (2007b, S. 55 ff.).

  17. 17.

    Siehe hierzu: van Sas (1998, S. 117 ff.), Aerts (2007b, S. 64 ff.), Vis (2005, S. 27 ff.).

  18. 18.

    Vgl. Belinfante und de Reede (2005, S. 87 f.), Visser (2008, S. 41 f.).

  19. 19.

    Berndt (2010, S. 390 f.).

  20. 20.

    Vgl. hierzu: Aerts (2007b, S. 72 ff.), Beekelaar (2009, S. 30 ff.).

  21. 21.

    Dies hatte unter anderem zur Folge, dass das niederländische Parlament über Jahre stets nur zur Hälfte besetzt war, weil die belgischen Abgeordneten fehlten.

  22. 22.

    Vgl. Belinfante und de Reede (2005, S. 88–90), Visser (2008, S. 42 f.), Bovend’Eert und Kummeling (2010, S. 312 ff.), van Deth und Vis (2006, S. 30 f.), van Sas (1998, S. 129 ff.). Im Rahmen der Verfassungsänderung von 1840 legte man darüber hinaus die Zahl der Abgeordneten in der Zweiten Kammer auf 58 fest.

  23. 23.

    Ron van Dooren schreibt resümierend, dass Wilhelm I. wie ein aufgeklärter Despot herrschte, der zwar das Beste für sein Volk wollte, jedoch selbst festlegte, was hierunter zu verstehen sei. Vgl. van Dooren (2005, S. 19). Beekelaar äußert folgende Einschätzung: „Er war ein unermüdlicher und hart arbeitender Autokrat, der es als seine Pflicht ansah, Führer seines Volks zu sein, das schließlich durch Gottes Gnade seiner Sorge anvertraut worden war.“. Beekelaar (2009, S. 30, Übersetzung durch den Verfasser). Für nähere Informationen siehe: Aerts (2007b, S. 68 ff.), Kunze (2007a, S. 109 ff.).

  24. 24.

    Lucardie schreibt zur damaligen historischen Situation: „Tatsächlich herrschte in den Niederlanden eine gewisse Unruhe, und es fanden in Amsterdam kleinere Aufstände statt, die Furcht des Königs erscheint rückblickend jedoch ein wenig übertrieben.“ Lucardie (2007b, S. 8, Übersetzung durch den Verfasser).

  25. 25.

    Hooykaas weist auf den interessanten Umstand hin, dass der König die damalige gemäßigt-liberale Parlamentsmehrheit überging, indem er eine Kommission mit der Überarbeitung der Verfassung betraute, die nur aus radikalen Liberalen bestand. Vgl. Hooykaas (1996/97, S. 45).

  26. 26.

    Wielenga (2008, S. 24).

  27. 27.

    Zur Verfassungsänderung von 1848 siehe u. a.: te Velde (2007b, S. 100 ff.), Elzinga (1998, S. 84 ff.), Lademacher (1993, S. 434 ff.), van Sas (1998, S. 135 ff.), te Velde (1998, S. 147 ff.), Drentje (2006, S. 148–161), Hooykaas (1996/97, S. 45 ff.), Aerts (2007b, S. 90 ff.), Beekelaar (2009, S. 32 ff.). Henk te Velde weist darauf hin, dass das Jahr 1848 für die Niederlande und Deutschland insgesamt eine sehr unterschiedliche Bedeutung hatte: „Während es in vielen deutschen Staaten eigentlich das Scheitern des liberalen Durchbruchs bedeutete, war die Verfassungsreform, die Thorbecke in den Niederlanden durchführen konnte, ein großer liberaler Sieg.“ Te Velde (1996/97, S. 164).

  28. 28.

    Vgl. Belinfante und de Reede (2005, S. 90). Die Bedeutung der neuen Regelung unterstreichen auch: Elzinga (1998, S. 85), te Velde (2006, S. 17).

  29. 29.

    Lucardie (2007b, S. 10 f., Übersetzungen durch den Verfasser).

  30. 30.

    Als deutliches Zeichen für die Bedeutung, die der Verfassungsänderung von 1848 zuerkannt wird, können die Feierlichkeiten des Jahres 1998 dienen, da sie unter der Überschrift „150 jaar Grondwet“ stattfanden. Henk te Velde stellt heraus, dass im Jahr 1848 zwar wichtige Änderungen an der konstitutionellen Ordnung von 1814/15 vorgenommen wurde, jedoch keine neue Verfassung Gültigkeit erlangte: „Die Struktur der Verfassung blieb 1848 vollständig erhalten, und die Modifikationen änderten ihre Basis nicht. Was geschah, war alles andere als die Einführung der Volkssouveränität, nicht einmal der Demokratie, sondern eine Stärkung des repräsentativen Systems.“ Te Velde (2007a, S. 36). Hinsichtlich der Rolle Thorbeckes weist Hooykaas auf einen weiteren wichtigen Punkt hin, indem er verdeutlicht, dass Thorbecke keineswegs alle seine Vorstellungen durchsetzen konnte. Hooykaas (1996/97, S. 45).

  31. 31.

    Der Antrag ging als „Entwurf der Neun“ („Negenmannenvoorstel“) in die parlamentarische Geschichte der Niederlande ein. Siehe hierzu: van Sas (1998, S. 129 ff.). Die politischen Haltungen Thorbeckes werden beschrieben in: Wielenga (2008, S. 21 ff.), Swart (2007).

  32. 32.

    Hooykaas schreibt, dass Thorbecke überaus glücklich verheiratet war und dass der Tod seiner Frau ihm einen schweren Schlag versetzte, von dem er sich nicht mehr erholte. „Er wurde wohl noch zum dritten Mal Minister, aber nur, weil es politisch nicht anders ging. Seine Kräfte waren gebrochen.“ Hooykaas (1996/97, S. 54).

  33. 33.

    Vgl. www.tweedekamer.nl/hoe_werkt_het/tweede_kamer_door_de_eeuwen_heen/1795-1848_naar_een_grondwet/vernieuwing/index.jsp#0 (Übersetzung durch den Verfasser). Eine ähnliche Einschätzung findet sich unter anderem bei: van Sas (1998, S. 141). Das Leben und Wirken Thorbeckes wird in zahlreichen Publikationen beleuchtet. Verwiesen sei hier lediglich auf: van Baarle (1996), Drentje (2004), Hooykaas (1996/97, S. 45–60), te Velde (2007b, S. 101 ff.).

  34. 34.

    Nähere Information zu den Geschehnissen in den 1860er Jahren finden sich u. a. bei: van Dooren (2005, S. 20 f.), Bosmans und van Kessel (2011, S. 14 f.), van Deth und Vis (2006, S. 32–34), Visser (2008, S. 44 ff.), de Meij und van der Vlies (2004, S. 36–38), Bovend’Eert und Kummeling (2010, S. 410 ff.). Zur niederländischen Politik in der Zeit von 1848 bis 1917 allgemein siehe: te Velde (2007b, S. 108 ff.), Bosmans und van Kessel (2011, S. 11 ff.).

  35. 35.

    Im Rahmen der Verfassungsänderung von 1887 wurde nicht nur den Kreis der Wahlberechtigten für die Zweite Kammer erweitert, sondern man erleichterte auch den Zugang zur Ersten Kammer. Zudem wurde die Größe des Parlaments verändert: Die Erste Kammer besaß fortan 50 und die Zweite Kammer 100 Mitglieder.

  36. 36.

    Siehe hierzu: Wielenga (2008, S. 20 ff.), de Rooy (2007, S. 183 ff.), van Deth und Vis (2006, S. 36 ff.).

  37. 37.

    Das passive Wahlrecht besaßen die niederländischen Frauen bereits seit 1917. Im Rahmen der Verfassungsänderung von 1917 wurden auch die bis dahin noch geltenden spezifischen Anforderungen für ein Mandat in der Ersten Kammer aufgehoben.

  38. 38.

    Zu diesem Thema siehe die Informationen auf der Seite www.denederlandsegrondwet.nl, seine historischen Hintergründe beleuchtet: de Haan (1998, S. 183 ff.).

  39. 39.

    Die Bezeichnung „Jahrhundert der Verfassung“ wird in einem Buch von van Sas und te Velde aus dem Jahr 1998 verwendet, sie bezieht sich dabei auf die Zeit von 1798 bis 1917. Der Titel des Buches lautet somit Das Jahrhundert der Verfassung. Verfassung und Politik in den Niederlanden, 1798–1917. Van Sas und te Velde (1998). Auch Kortmann und Bovend’Eert halten fest: „Trotz späterer Verfassungsänderungen kann man jene von 1917 als die konstitutionelle Abrundung des Verfassungsaufbaus der Niederlande ansehen.“ Kortmann und Bovend’Eert (1998, S. 3, Übersetzung durch den Verfasser).

  40. 40.

    Zitiert nach: Andeweg und Irwin (2009, S. 20).

  41. 41.

    Der Prozess der Dekolonisierung wird unter anderem behandelt in: Wielenga (2008, S. 294–304), Lademacher (1993, S. 647 ff.), van den Doel (2004, S. 241 ff.), de Graaff (1996/97, S. 9–18), Daalder (2003b).

  42. 42.

    Zum Thema siehe: Kortmann (2008, S. 7 ff.), Barkhuysen et al. (2009, S. 17 ff. und S. 27 ff.).

  43. 43.

    Der Historiker Henk te Velde charakterisiert die Verfassungsüberarbeitung in diesem Sinne als „eine verspätete Schlussfolgerung der politischen Entwicklungen in den sechziger Jahren.“ Sie folgte seiner Auffassung zufolge der Politik, statt ihr Form zu geben; darum konnte sie relativ geräuschlos eingeführt werden. Te Velde (2006, S. 35).

  44. 44.

    Vgl. ter Horst (2008, S. 1).

  45. 45.

    Vgl. Kortmann (2008, S. 16).

  46. 46.

    Eine Auflistung der Verfassungsänderungen der Jahre 1983 bis 2007 findet sich in: Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijkrelaties (Hrsg.) (2008, S. 147–149). Informationen zu aktuellen Verfassungsänderungen und zu entsprechenden Vorhaben sind auf der Seite des niederländischen Innenministeriums unter www.minbzk.nl/onderwerpen/grondwet-en/grondwet-en-statuut sowie auf der Seite www.denederlandsegrondwet.nl einzusehen.

  47. 47.

    Über diese vielzitierte Kluft schreiben Thomassen und Esaisasson: „What exactly is meant with ‚the gap‘ between people and politics is anything but clear. It is more a metaphor than a well-defined phenomenon. But usually it seems to refer to a mixture of weak bonds between people and politics and a lack of trust in politicians. Therefore, bridging the gap refers both to closer bonds and an increase of trust in politicians.“ Thomassen und Esaiasson (2006, S. 228). Weitere Erläuterungen finden sich bei: Thomassen (2011, S. 211 ff.), van Baalen (2008 S. 18), Raad voor het openbaar bestuur (2010, S. 11 ff.), Frissen (2009, S. 118 ff.).

  48. 48.

    Weitere inhaltliche Kritikpunkte an der niederländischen Verfassung finden sich unter anderem bei: Frissen (2008, S. 25 ff.), Kortmann (2008 S. 17 ff.).

  49. 49.

    Vgl. hierzu: van Baalen (2008, S. 14 ff.).

  50. 50.

    Die Einführung solcher Referenden war bereits 1994 in die Koalitionsvereinbarung der neuen Regierung aufgenommen worden. Als die Erste Kammer am 18./19. Mai 1999 über die Verfassungsänderung entschied, waren alle anderen Hürden bereits überwunden, so dass der entsprechenden Sitzung entscheidende Bedeutung zukam. Da neben den Regierungsparteien nur GroenLinks (GL) und die Socialistische Partij (SP) den Vorschlag unterstützten, war es notwendig, dass alle Abgeordneten aus diesen Fraktionen für den Antrag stimmten. Die Bezeichnung „Nacht von Wiegel“ erklärt sich dadurch, dass letztlich der VVD-Senator und ehemalige Parteileiter Hans Wiegel (Infobox XI) – entgegen dem Kurs seiner Partei und der Regierung und trotz erheblichen politischen Drucks – die entscheidende Stimme gegen die Reforminitiative aussprach. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit wurde folglich genau um eine Stimme verfehlt, was zu einer massiven Regierungskrise führte. Ministerpräsident Kok, der in dieser Krise seinen Rücktritt angeboten hatte, konnte die Arbeit mit seinem Kabinett jedoch nach Verhandlungen fortsetzen. Vgl. hierzu: van Merrienboer (1999, S. 59 ff.), Wendt (2010, S. 54 ff.).

  51. 51.

    Das bisher einzige Beispiel für ein solches beratendes Referendum stellt die im Jahr 2005 durchgeführte Abstimmung über die Annahme der sogenannten EU-Verfassung dar. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch weiterhin Anstrengungen zur Einführung bindender Referenden unternommen werden. Es erscheint derzeit jedoch eher fraglich, ob diese Unternehmungen kurz- und mittelfristig erfolgreich sein können.

  52. 52.

    Der diskutierte Vorschlag, der in der Zweiten Kammer die erforderliche Mehrheit erhalten hatte, sah die Einführung gewählter Bürgermeister im Jahr 2006 vor. Die Abgeordneten der PvdA in der Ersten Kammer, deren Einwilligung für die erforderliche Mehrheit erforderlich war, stellten hinsichtlich der Kompetenzverteilung und der zeitlichen Umsetzung Bedingungen, die vom zuständigen Minister De Graaf (D66) nur zum Teil erfüllt wurden. Da die Zugeständnisse von der PvdA-Fraktion als nicht ausreichend bewertet wurden, stimmte sie geschlossen gegen den Vorschlag, dem es somit an der erforderlichen Mehrheit fehlte. Siehe hierzu: Koole (2010, S. 347 ff.).

  53. 53.

    Vgl. van Deth und Vis (2006, S. 70 ff.), Hippe et al. (2005, S. 15 f.).

  54. 54.

    Vgl. Burgerforum Kiesstelsel (2006), Nationale Conventie (2006).

  55. 55.

    Um den großen Umfang an vorbereitenden Arbeiten zu verdeutlichen, sei in diesem Kontext unter anderem an die verschiedenen Kommissionen erinnert, die sich ausführlich mit möglichen Wegen zur Erneuerung des niederländischen Staatsaufbaus beschäftigt haben, insbesondere an die 1967 eingerichtete Staatskommission Cals/Donner (1967–1971), an die 1982 einberufene Staatskommission Biesheuvel (1982–1985), an die Kommission de Koning (1990–1993) und aktuell an die Staatskommission Grondwet (2009–2010), die Ende 2010 ihre Empfehlungen aussprach. Weiterführende Informationen zum Thema demokratische Erneuerung vermitteln: van Baalen (2008, S. 13 ff.), Kennedy (2004b, S. 12 ff.), Visscher (2000, S. 12 ff.).

  56. 56.

    Die in den Niederlanden geführten Diskussionen über die Einführung von Volksabstimmungen beleuchtet ausführlich: Wendt (2010).

  57. 57.

    In diesem Sinne äußern sich unter anderem: van der Kolk und Thomassen (2006, S. 125) und van Dooren (2005, S. 24). Nach van Baalen besteht die zentrale Erklärung für das Scheitern der bisherigen Reformbemühungen darin, dass die Politiker alles beim Alten lassen möchten. „Diejenigen, die die Macht haben, sind mehrheitlich nicht davon begeistert, den Bürgern mehr Einfluss zuzugestehen.“ van Baalen (2008, S. 21). Vgl. hierzu: Ziemann (2009, S. 314–336), Raad voor het openbaar bestuur (2010, S. 47 f.). Es sei darauf hingewiesen, dass in der niederländischen Politik weiterhin verschiedene Anträge behandelt werden, die auf Möglichkeiten der demokratischen Erneuerung abzielen. Entsprechende Überlegungen finden sich beispielsweise in: Pels (2011, S. 209 ff.).

  58. 58.

    Einen Überblick über die derzeitigen Aktivitäten der niederländischen Regierung in diesem Bereich ist einzusehen unter www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/democratie-en-burgerparticipatie#ref-minbzk.

  59. 59.

    Eine deutsche Fassung des Verfassungstextes, anhand derer die folgenden Ausführungen nachvollzogen werden können, findet sich in Kap. 8. Wichtige Informationen und Links zu aktuellen Verfassungsfragen können auf der Seite des niederländischen Innenministeriums unter www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/grondwet-en-statuut#ref-minbzk eingesehen werden. Vielfältige Angaben zu den Inhalten der Verfassung und zu vielen relevanten Themen finden sich zudem auf der neuen Seite www.denederlandsegrondwet.nl, die vom Parlamentarischen Dokumentationszentrum an der der Universität Leiden, dem niederländischen Innenministerium, dem Montesquieu-Institut und dem Institut für Niederländische Geschichte betrieben wird. Hier finden sich auch alle Verfassungstexte seit 1798, umfangreiche Erläuterungen zu jedem Verfassungsartikel und viele Literaturangaben.

  60. 60.

    Für nähere Informationen zum Thema siehe: de Meij und van der Vlies (2004, S. 114 ff.), Belinfante und de Reede (2005, S. 13 f.), van der Woude (2009, S. 42 ff.), Barkhuysen et al. (2009, S. 67 ff.), Nationale Conventie (2006, S. 45 ff.).

  61. 61.

    Timmermans et al. (2008, S. 274).

  62. 62.

    Eine Initiative zur Veränderung des Artikels 120 wurde vor einiger Zeit von der ehemaligen Leiterin von GL, Femke Halsema, eingebracht. Nachdem diese Initiative in der ersten Lesung Zustimmung fand, müssen nochmals beide Kammern dem Änderungsvorschlag zustimmen. Zum Thema siehe: Staatscommissie Grondwet (2010, S. 43 ff.) und die Informationen auf der Internetseite www.denederlandsegrondwet.nl.

  63. 63.

    Der Artikel 94 der niederländischen Verfassung bietet hierfür eine wichtige Grundlage. Er lautet: „Innerhalb des Königreichs geltende gesetzliche Vorschriften werden nicht angewandt, wenn die Anwendung mit allgemein verbindlichen Bestimmungen von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen nicht vereinbar ist.“

  64. 64.

    Auf die am Ende der Verfassung stehenden zusätzlichen Artikel, wird hier nicht eingegangen. Verwiesen sei diesbezüglich auf: Heij und Visser (2007, S. 321 ff.).

  65. 65.

    Belinfante und de Reede erläutern hierzu: „Die Verfassung ist dazu bestimmt, Prinzipien zu liefern, die die Grundlage für Gesetzgebung und Verwaltung bieten. Das bedeutet, dass in vielen Fällen diese Grundlagen in weiteren Regelungen ausgearbeitet werden müssen.“ Belinfante und de Reede (2005, S. 24, Übersetzung durch den Verfasser). An anderer Stelle weisen die Autoren darauf hin, dass bestimmte Regelungen von hoher politischer Bedeutung nicht in der Verfassung erläutert werden, sondern – wie beispielsweise das Verfahren der Regierungsbildung oder die Vertrauensregel – als ungeschriebenes Recht wirksam sind.

  66. 66.

    Umfassende Informationen zu diesen Artikeln finden sich in: Belinfante und de Reede (2005, S. 248–299), de Meij und van der Vlies (2004, S. 263–302), Kortmann und Bovend’Eert (1998, S. 135–154), Jansen (1998, S. 97 ff.), Heij und Visser (2007, S. 15–65), Barkhuysen et al. (2009, S. 47 ff.), Staatscommissie Grondwet (2010, S. 53 ff.).

  67. 67.

    Die Aufnahme dieses Artikels wurde 1983 über alle Parteigrenzen hinweg äußerst positiv bewertet. In der entsprechenden Debatte wurde unter anderem geäußert, dass alle Niederländer stolz auf diesen Artikel sein könnten und dass er die Krönung der gesamten Überarbeitung darstelle. Vgl. ter Horst (2008, S. 1). Die Bedeutung des ersten Artikels der Verfassung für die niederländische Politik unterstreicht: Tjeenk Willink (2006, S. 8).

  68. 68.

    Kortmann (2008, S. 11 f., Übersetzung durch den Verfasser). Zum Thema siehe auch: Cliteur und Voermans (2009, S. 35 ff.), Barkhuysen et al. (2009, S. 55), Deschouwer und Hooghe (2008, S. 39 f.).

  69. 69.

    Anschaulich hierzu: van Dooren (2005, S. 25). Umfassende Informationen zum Thema Meinungsfreiheit in den Niederlanden finden sich in: van Dijk (2007), Fennema (2009).

  70. 70.

    Vgl. hierzu u. a.: Staatscommissie Grondwet (2010, S. 53 ff.).

  71. 71.

    Zum Prozedere in der Zeit vor 1848 und zur Entwicklung des aktuellen Verfahrens siehe www.denederlandsegrondwet.nl.

  72. 72.

    Ausnahmen von der Regel, dass verfassungsrechtlich relevante Fragen kaum Eingang in die Wahlkämpfe bzw. Interesse in der Bevölkerung finden, stellen die Wahlen der Jahre 1886 und 1917 dar, bei denen die unterschiedlichen Haltungen zu Wahlrechts- und Bildungsfragen eine wichtige Bedeutung besaßen. Bei den Parlamentswahlen im Jahr 1948 kam der verfassungsrechtlich relevanten Frage nach einer etwaigen Anerkennung der indonesischen Unabhängigkeit ein hoher Stellenwert zu.

  73. 73.

    Zum Thema siehe: Belinfante und de Reede (2005, S. 300–305), Heij und Visser (2007, S. 308 ff.), Raad van State (2008, S. 8 f.). Die eben angesprochene geringfügige Vereinfachung des Verfahrens besteht darin, dass seit Mitte der 1990er Jahre die Erste Kammer für die zweite Lesung nicht mehr neu zusammengesetzt werden muss.

  74. 74.

    Ein Vorschlag, um den Einfluss der Ersten Kammer zu begrenzen, besteht darin, die zweite Abstimmung im Parlament, bei der eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, in einer gemeinsamen Versammlung der Ersten und der mitgliederstärkeren Zweiten Kammer durchzuführen. Hierdurch würde die Chance darauf, dass Mitglieder der Ersten Kammer einen Vorschlag zu Fall bringen, vermindert.

  75. 75.

    Um diese Problematik zu lösen, wurde unter anderem vorgeschlagen, dass die Kammern des niederländischen Parlaments nur einmal und dabei mit Zweidrittelmehrheit über eine Verfassungsänderung abstimmen sollen und ihr Änderungsvorschlag im Anschluss den Bürgern per Referendum zur Entscheidung vorgelegt wird. Vgl. Nationale Conventie (2006, S. 47 ff.). Mehr Informationen zu möglichen Reformen des Änderungsverfahrens finden sich unter www.denederlandsegrondwet.nl.

  76. 76.

    Ter Horst (2008, S. 2, Übersetzung durch den Verfasser).

  77. 77.

    Vgl. Raad van State (2008, S. 3). Zum Hintergrund dieser Einschätzung siehe: Barkhuysenet al. (2009, S. 18 ff.).

  78. 78.

    Diese Einschätzung schien einer Grundlage nicht zu entbehren: In der Untersuchung zeigte sich, dass die Befragten die Aufgaben zur Verfassung tatsächlich oftmals nicht richtig lösen konnten. Die entsprechenden Auswertungen finden sich in ausführlicher Form unter www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/grondwet-en-statuut.

  79. 79.

    Vgl. van Bijsterveld (2008, S. 74).

  80. 80.

    Vgl. van der Tang (2008, S. 88). An anderer Stelle schreibt der Verfasser: „Es ist aber auffällig, dass in den Niederlanden, wo die ersten Schritte für die Schaffung einer Verfassung bis 1795 zurückgehen, und die doch zu den stabilen konstitutionellen Demokratien gezählt werden müssen, das Gesetz, das für den Staat von so grundlegender Bedeutung ist, in der Gesellschaft eine so bescheidene, beinahe untergeordnete Stellung einnimmt. Von Zuneigung zur Verfassung ist wenig zu spüren, und von einem Gefühl des Stolzes scheint schon gar nicht die Rede zu sein.“ Van der Tang (2008, S. 87, Übersetzung durch den Verfasser). Eine ähnliche Einschätzung findet sich bei: Cliteur und Voermans (2009, S. 47).

  81. 81.

    Zu den folgenden Punkten siehe: van Sas und te Velde (1998, S. 15 ff.), ter Horst (2008, S. 1 ff.), te Velde (2006, S. 15 f. und 27 ff.), van Bijsterveld (2008, S. 76 f.).

  82. 82.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es in den Niederlanden keinen öffentlich bekannten Feier- oder Gedenktag gibt, den die Bürger mit der Verfassung verbinden. Allerdings werden Einbürgerungen am 24. August vorgenommen. Der Grund für diese Terminwahl liegt darin, dass am 24. August 1815 die Verfassung für das Vereinigte Königreich der Niederlande in Kraft trat. Vgl. van der Tang (2008, S. 85 f.).

  83. 83.

    So heißt es in einem Artikel zum Thema eindeutig: „Die niederländische Verfassung ist kein inspirierendes Dokument.“ Van Bijsterveld et al. (2008, S. 1, Übersetzung druch den Verfasser).

  84. 84.

    Van der Tang (2008, S. 94, Übersetzung durch den Verfasser). Es existiert in den Niederlanden vor dem Hintergrund dieser Kritik ein Buch mit dem Titel De Grondwet in eenvoudig Nederlands, das 2007 von Karen Heij und Wessel Visser veröffentlicht wurde. Am Anfang dieses Buches heißt es, dass die Verfassung so schwer verständlich sei, dass selbst Experten Schwierigkeiten mit dieser hätten. Vgl. Heij und Visser (2007, S. 5).

  85. 85.

    Vgl. Raad van State (2008, S. 3).

  86. 86.

    Vgl. Hirsch Ballin (2010, S. 1 f.).

  87. 87.

    Siehe hierzu die Informationen unter: www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/democratie-en-burgerparticipatie/ und unter www.grondwetpad.nl.

  88. 88.

    Vgl. hierzu: van der Tang (2008, S. 100 ff.).

  89. 89.

    Zur Arbeit der Staatskommission siehe: www.staatscommissiegrondwet.nl. Auf dieser Homepage finden sich nicht nur Informationen zum Auftrag, zur Zusammensetzung und zur Arbeit der Kommission, sondern auch verschiedene Publikationen, die Grundlagen für deren Tätigkeiten bildeten. Die Ergebnisse der Kommissionsarbeit sind nachzulesen in: Staatscommissie Grondwet (2010).

  90. 90.

    Zu diesem Thema siehe: Cliteur und Voermans (2009, S. 1 ff.), van Bijsterveld (2008, S. 77 ff.), Raad van State (2008, S. 5 f.), Nationale Conventie (2006, S. 42 ff.), ter Horst (2008, S. 2 f.).

  91. 91.

    Vgl. Staatscommissie Grondwet (2010, S. 35 ff.).

  92. 92.

    Vgl. hierzu u. a.: Nationale Conventie (2006, S. 42).

  93. 93.

    Vgl. Raad van State (2008, S. 4 f.), Staatscommissie Grondwet (2010, S. 28 ff.). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass sich die Staatscommissie Grondwet auch mit einigen weiteren Themen befasst hat, beispielsweise auch mit dem Verhältnis zwischen dem internationalen und dem nationalen Recht und mit der Frage, ob der Grundrechtekatalog überarbeitet werden sollte. Siehe hierzu u. a.: Staatscommissie Grondwet (2010), Peters et al. (2009) und die Informationen auf der Internetseite der Kommission.

  94. 94.

    Vgl. van Bijsterveld (2008, S. 76). Ähnliche Inhalte finden sich bei: ter Horst (2008, S. 2 f.).

  95. 95.

    Vgl. Kortmann (2008, S. 15).

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Wilp, M. (2012). Die Verfassung in Vergangenheit und Gegenwart. In: Das politische System der Niederlande. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-19123-2_2

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