Zusammenfassung
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 unterzeichneten am 6. Juni 1961 die Länderministerpräsidenten der Bundesrepublik Deutschland in Stuttgart den „Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts “Zweites Deutsches Fernsehen“. Er trat nach der Ratifizierung durch die ersten drei Länderparlamente am 1. Dezember 1961 in Kraft. Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) wurde eine von allen Bundesländern gemeinsam getragene Fernsehanstalt und sollte die seit Ende der 1950er Jahre zur Verfügung stehende zweite Fernsehfrequenz für ein eigenes Fernsehprogramm nutzen. Das Programm war dabei als Kontrastprogramm zum Fernsehprogramm der ARD (heute: Das Erste) gedacht und sollte sowohl über das Weltgeschehen berichten als auch ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermitteln. Die ZDF-Sendungen sollten das Geschehen in den einzelnen Bundesländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands angemessen darstellen. Die Berichterstattung aus und über die DDR war außerdem ein wichtiger Teil des Programmauftrags. Die Ausstrahlung von Hörfunk war nicht vorgesehen. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands unterzeichneten die Länderministerpräsidenten am 31. August 1991 den „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland“, der am 1. Januar 1992 in Kraft trat. Dieses in Form eines Artikelgesetzes verabschiedete Gesetzeswerk enthält als Artikel 3 auch einen neuen ZDF-Staatsvertrag, welcher bis heute die primäre Rechtsquelle für den Handlungs- und Organisationsrahmen des ZDF darstellt.
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Literatur
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Scheller, V. (2014). Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF). In: Behmer, M., Bernard, B., Hasselbring, B. (eds) Das Gedächtnis des Rundfunks. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-19012-9_7
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