Zusammenfassung
Es ist heute in fast allen Ländern unbestritten, daß für das sogenannte »geistige Schaffen« ein Rechtsschutz besteht und ein Urheberrecht anerkannt wird. Das ist keineswegs selbstverständlich und basiert in der uns bekannten Form erst auf der Entwicklung im Lauf des 19. Jahrhunderts. Im Ancien Régime war die Grundlage dessen, was man heute unter Urheberrecht versteht, das Privilegiensystem gewesen. »Es waren im Einzelfall geprüfte, nach obrigkeitlichem Ermessen bewilligte Exklusivrechte an Verleger, Buchhändler, Gewerbetreibende, Erfinder etc.«1 Die Privilegienerteilung hing eng mit der Entwicklung des Buchdrucks zusammen. Mit der zunehmenden Verbreitung der gedruckten Schriften sahen sich z.B. die französischen Könige genötigt, im 16. Jahrhundert »Maßnahmen zur Kontrolle des Buchgewerbes zu ergreifen«. Es ging dabei sowohl um eine »inhaltliche Kontrolle der neu erscheinenden Literatur« wie um die »ökonomische Reglementierung des neuen Wirtschaftszweiges«2. So konnte etwa ein Verleger ein — zeitlich befristetes — königliches Privileg erhalten: er besaß damit als einziger das Druckrecht für ein bestimmtes Buch und zog demzufolge als einziger Profit aus dem Druck und Verkauf. Die königlichen Druckprivilegien waren insofern an den Inhalt der Bücher gebunden, als diese z.B. keine Angriffe auf die Religion oder gegen den Staat enthalten durften. D.h. diese Art des Druckprivilegs setzte eine Kontrolle der Bücher voraus, die man heute im allgemeinen als Zensur bezeichnet.
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Literatur
B. Dölemeyer, Urheber- und Verlagsrecht, in: Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte; 3. Band: Das 19. Jahrhundert, 3. Teilband: Gesetzgebung zu den privatrechtlichen Sondergebieten, hg. v. H. Coing, München 1986, 3956.
Chr. Schroeder-Angermund, Von der Zensur zur Pressefreiheit. Das absolutistische Zensursystem in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts. Eine Innensicht, Pfaffenweiler 1993, 11.
Beide Gesetze zit. nach Chr. Sprang, Grand Opéra vor Gericht, Baden-Baden 1993, 21.
G. Meyerbeer, Briefwechsel und Tagebücher, hg. v. H. Becker, Bd. 2: 1825–1836, Berlin 1970, 71.
K. Th. v. Küstner, Vierunddreißig Jahre Jahre meiner Theaterleitung in Leipzig, Darmstadt, München und Berlin. Zur Geschichte und Statistik des Theaters, Leipzig 1853, 287.
H. Uhde, Stadttheater in Hamburg. 1827–1877, Stuttgart 1879, 141.
Zit. nach A. L. Ringer, Some socio-economic aspects of italian opera at the time of Donizetti, in: Analecta Musicologica 22 (1984), 246f.
B. Pauls, Giuseppe Verdi und das Risorgimento. Ein politischer Mythos im Prozeß der Nationenbildung, Frankfurt/M. 1996, 239. Der Brief Ricordis ist unediert, ich zitiere darum die Zusammenfassung von Pauls.
G. Verdi, Briefe, hg. v. H. Busch, Frankfurt/M. 1979, 33f.
Zit. nach E. Rosmini, La legislazione e la giurisprudenza dei teatri, Mailand 1872, 26.
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Walter, M. (1997). Urheberrecht. In: »Die Oper ist ein Irrenhaus«. J.B. Metzler, Stuttgart. https://doi.org/10.1007/978-3-476-03615-5_8
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