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Zusammenfassung

Es ist heute in fast allen Ländern unbestritten, daß für das sogenannte »geistige Schaffen« ein Rechtsschutz besteht und ein Urheberrecht anerkannt wird. Das ist keineswegs selbstverständlich und basiert in der uns bekannten Form erst auf der Entwicklung im Lauf des 19. Jahrhunderts. Im Ancien Régime war die Grundlage dessen, was man heute unter Urheberrecht versteht, das Privilegiensystem gewesen. »Es waren im Einzelfall geprüfte, nach obrigkeitlichem Ermessen bewilligte Exklusivrechte an Verleger, Buchhändler, Gewerbetreibende, Erfinder etc.«1 Die Privilegienerteilung hing eng mit der Entwicklung des Buchdrucks zusammen. Mit der zunehmenden Verbreitung der gedruckten Schriften sahen sich z.B. die französischen Könige genötigt, im 16. Jahrhundert »Maßnahmen zur Kontrolle des Buchgewerbes zu ergreifen«. Es ging dabei sowohl um eine »inhaltliche Kontrolle der neu erscheinenden Literatur« wie um die »ökonomische Reglementierung des neuen Wirtschaftszweiges«2. So konnte etwa ein Verleger ein — zeitlich befristetes — königliches Privileg erhalten: er besaß damit als einziger das Druckrecht für ein bestimmtes Buch und zog demzufolge als einziger Profit aus dem Druck und Verkauf. Die königlichen Druckprivilegien waren insofern an den Inhalt der Bücher gebunden, als diese z.B. keine Angriffe auf die Religion oder gegen den Staat enthalten durften. D.h. diese Art des Druckprivilegs setzte eine Kontrolle der Bücher voraus, die man heute im allgemeinen als Zensur bezeichnet.

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Literatur

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Walter, M. (1997). Urheberrecht. In: »Die Oper ist ein Irrenhaus«. J.B. Metzler, Stuttgart. https://doi.org/10.1007/978-3-476-03615-5_8

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-476-03615-5_8

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