Zusammenfassung
Das Anfang des Jahrhunderts erlebte die rasante Entwicklung des Kinos von einem lokalen Belustigungsmittel zum Massenmedium. Nach einer von Ernst Waltuch vorgelegten Statistik gab es im Jahre 1910 bereits in 33 deutschen Städten zusammen 480 Kinos, 139 davon allein in Berlin. 1924 belief sich ihre Zahl in Deutschland nach Angaben der gleichen Untersuchung auf etwa 4000 Lichtspielhäuser mit 1 400 000 Plätzen, die, gemessen an der Zahl der versteuerten Eintrittskarten, eine jährliche Gesamtbesucherzahl von rund 500 Millionen verbuchen konnten.1 Wegen der enormen Breitenwirkung und ihrer potentiell schädlichen Folgen für Volksbildung und Jugendwohlfahrt, wurden Filmvorführungen vor dem Ersten Weltkrieg in allen Reichsländern auf dem Verfügungswege einem generellen polizeilichen Zulassungszwang unterworfen. Eine reichsrechtliche Regelung, die die Genehmigungen von Vorführungen in einer Novelle zur Reichsgewerbeordnung an die Konzessionierung von Filmtheatern gebunden hätte, konnte vom Reichstag wegen des Kriegausbruchs nicht mehr verabschiedet werden. Erst die Weimarer Verfassung von 1919 hat die Voraussetzungen für ein reichseinheitliches Verfahren geliefert, indem sie die Gesetzgebung über das Lichtspielwesen dem Reich übertrug (Art.7, 20 WRV).
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Peterson, K. (1995). Das Lichtspielgesetz vom 12. Mai 1920. In: Zensur in der Weimarer Republik. J.B. Metzler, Stuttgart. https://doi.org/10.1007/978-3-476-03587-5_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-476-03587-5_6
Publisher Name: J.B. Metzler, Stuttgart
Print ISBN: 978-3-476-01293-7
Online ISBN: 978-3-476-03587-5
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