Zusammenfassung
Die Erörterung der staatlichen Repressiv- und Strafmittel in den Kapiteln 6, 7 und 10 hat unter anderem gezeigt, daß sich die moralische Zensur als Teil einer allgemeineren Sittenkontrolle im großen und ganzen gegen Schriften, Abbildungen und Darstellungen richtete, die man mit »schmutzig« und »schundig« umschrieb. In der Praxis bezog sich die erste Kategorie überwiegend auf Publikationen aus dem Tabubereich der Sexualität. Als schmutzig galten erstens Pornographie in Texten, Zeichnungen, Photographien und Filmen, zweitens die Darstellung des Nackten in illustrierten Zeitungen und Witzblättern oder in Monatsschriften über die sogenannte Nacktkultur, drittens die Konzentration auf den Geschlechtstrieb in erotischen und homosexuellen Zeitschriften oder in Blättern über Ehe- und Sexualreform, viertens die Erörterung sexueller Fragen in »Sittengeschichten« und in der sogenannten Aufklärungsliteratur und zuletzt Anzeigen von Verhütungs- und Abortivmitteln durch den Versandhandel in periodischen Druckschriften. Als »schundig« wurden meist ästhetisch minderwertige Texte bezeichnet. Auch sie galten aber insofern als unsittlich, als man ihnen ebenfalls einen moralisch verderblichen Einfluß zuschrieb.
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Quellen und Anmerkungen
Vgl. Kurt Häntzschel, »Das Zensurverbot der Reichsverfassung«, Juristische Wochenschrift, 59 (1930), H. 27, S. 2114.
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Peterson, K. (1995). »Schmutz« und »Schund«. In: Zensur in der Weimarer Republik. J.B. Metzler, Stuttgart. https://doi.org/10.1007/978-3-476-03587-5_14
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-476-03587-5_14
Publisher Name: J.B. Metzler, Stuttgart
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