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Rechtsfragen des Biographieschreibens Teil I: Recherche

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Grundlagen der Biographik

Zusammenfassung

Wer eine Biographie schreiben will, wird sich im Laufe der Arbeit an dem Projekt oftmals juristischen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen. Diese haben natürlich ihren Grund — oder genauer: Sie haben im Wesentlichen zwei Gründe. Zum einen widerspräche es dem Menschenbild, das unsere Rechtsordnung prägt, wenn einem Menschen der beliebige Zugriff auf die Persönlichkeit eines anderen gestattet würde; dies umfasst sowohl das Bild, das in der Öffentlichkeit von einer anderen Person vermittelt wird als auch die Veröffentlichung persönlicher Daten des Biographierten. Zum anderen garantiert das Grundgesetz (GG) in Artikel 14 Absatz 1 das persönliche Eigentum, über das in erster Linie allein der Eigentümer nach seiner freien Entscheidung verfugen können soll. Diese beiden rechtlich geschützten Interessen, Persönlichkeitsrecht und Eigentum, kollidieren immer wieder mit den Interessen des Biographen in spe, sei es in der Recherchephase, sei es bei der Publikation der Arbeit. Wie die deutsche Rechtsordnung diese Interessenkollisionen auflöst, soll im Folgenden näher beleuchtet werden. Zuvor erscheint es indes ratsam, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen wesentlichen Elementen vorzustellen, um das Verständnis der spezielleren rechtlichen Probleme zu erleichtern.

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Notizen

  1. Hierzu und zu weiteren allgemeinen Aspekten des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes Andreas von Arnauld: Strukturelle Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Überlegungen zu Schutzbereich und Schranken des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. In: Zeitschrift für Urheber-und Medienrecht, Jg. 40 (1996), S. 286–292, hier S. 286 und 287, mit weiteren Nachweisen in Fußnoten 2 und 24–26.

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  2. Es ist offensichtlich, dass die Jurisprudenz (aus durchaus praktischen Gründen) von der literaturwissenschaftlichen Diskussion um Rolle und Funktion des Autors weitgehend unberührt geblieben ist und dass der von Roland Barthes verkündete »Tod des Autors«, der als Schreiber (scripteur) lediglich einen Text als »Gewebe von Zitaten« produziert (Roland Barthes: Der Tod des Autors. In: Fotis Jannidis, Gerhard Lauer, Matias Martinez und Simone Winko [Hg.]: Texte zur Theorie der Autorschaft. Stuttgart 2000, S. 185–193, hier S. 189 f.), von der Rechtslehre nicht rezipiert wurde.

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  3. Von daher mag die Bezugnahme auf das Urheberrecht in der Diskussion um die ›Rückkehr des Autors‹ in historischer (hierzu: Fotis Jannidis, Gerhard Lauer, Matias Martinez und Simone Winko: Rede über den Autor an die Gebildeten unter seinen Verächtern. Historische Modelle und systematische Perspektiven. In: dies. [Hg.]: Rückkehr des Autors. Zur Erneuerung eines umstrittenen Begriffs. Tübingen 1999, S. 3–35, hier S. 7–9)

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  4. ferner Darstellung bei Ingo von Münch: Staatsrecht II. 5. Auflage. Stuttgart 2002, Rdnr. 177–193;

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  5. Bodo Pieroth und Bernhard Schlink: Grundrechte. Staatsrecht II. 16. Auflage. Heidelberg 2000, Rdnr. 173–185. Speziell zur mittelbaren Drittwirkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 11.6.1991. In: BVerfGE, Bd. 84, S. 192–197 (Entmündigung), hier S. 194 f.

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  6. Zum Verhältnis von grundrechtlichem und zivilrechtlichem Persönlichkeitsschutz Andreas von Arnauld: Die Freiheitsrechte und ihre Schranken. Baden-Baden 1999, S. 33 f.

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  7. ferner Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 9.10.1985. In: NJW, Jg. 39 (1986), S. 1277 f. Es gilt vielmehr das Prinzip der (auf unmittelbar Betroffene) ›beschränkten Aktenöffent-lichkeit‹, vgl. Udo Schäfer: Rechte auf Zugang zu Archivgut außerhalb der Archivgesetze. In: Der Archivar, Jg. 52 (1999), H. 1, S. 20–26, hier S. 21 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 17.

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  8. Johann Bizer: Forschungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung. Gesetzliche Forschungsregelungen zwischen grundrechtlicher Förderungspflicht und grundrechtlichem Abwehrrecht. Baden-Baden 1992, S. 117 und 121;

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  9. Alexander F. J. Freys: Das Recht der Nutzung und des Unterhalts von Archiven. Baden-Baden 1989, S. 70–73 (zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und 73–77 (zu Art. 5 Abs 3 GG).

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  10. Allerdings kann sich bei Abwägungsentscheidungen der Forscher auf die grundrechtlich ›stärkere‹ Wissenschaftsfreiheit berufen, vgl. Dieter Wyduckel: Archivgesetzgebung im Spannungsfeld von informationeller Selbstbestimmung und Forschungsfreiheit. Zur Genese, Geltung und verfassungsrechtlichen Würdigung des Bundesarchivgesetzes. In: Deutsches Verwaltungsblatt, Jg. 104 (1989), S. 327–337, hier S. 335 und 336.

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  11. Ein originäres Recht des Wissenschaftlers auf Zugang zu Archivgut will dagegen Bartholomäus Manegold aus Art. 5 Abs. 3 GG herleiten (Archivrecht. Die Archivierungspflicht öffentlicher Stellen und das Archivzugangsrecht des historischen Forschers im Licht der Forschungsfreiheitsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 GG. Berlin 2002, S. 74–79 und 97–104). Hierbei stützt er sich vor allem auf eine Gleichsetzung des Abwehrrechts gegen staatliche Eingriffe mit einem Leistungsanspruch auf Eröffnung von Zugang, was in der Sache nicht überzeugt (vgl. von Arnauld 1999 [wie Anm. 7], S. 27–31) und jedenfalls im Widerspruch zu der soeben in Anm. 9 dokumentierten Rechtsprechung steht.

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  12. Herbert Günther: Rechtsprobleme der Archivbenutzung. In: Rainer Polley (Hg): Archivgesetzgebung in Deutschland. Beiträge eines Symposiums. Marburg 1991, S. 120–181, hier S. 124–126. Zu einer Ausnahme bei urheberrechtlich geschützten Werken, die sich im Besitz Dritter befinden, siehe allerdings unten 5.

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  13. Fritz Senn: James Joyce mit seinem Anspruch. In: Fritz Senn: Nicht nur nichts gegen Joyce. Aufsätze über Joyce und die Welt 1969–1999. Hg. v. Friedhelm Rathjen. Zürich 1999, S. 24–35, hier S. 26.

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  14. Kritischer Überblick bei Rainer Polley: Variatio delectat? — Die Archivgesetze von Bund und Ländern im Vergleich. In: Polley (Hg.) 1991 (wie Anm. 11), S. 21–47.

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  15. Es gibt hier gewisse Abweichungen zwischen den einzelnen Regelungen: Die hier zitierten Wendungen tauchen teils alternativ, teils kumulativ in den Gesetzen von Bund und Ländern auf. Generalisierend lässt sich jedoch sagen, dass nur solches Archivgut, in dem natürliche Personen lediglich am Rande eines dokumentierten Vorganges auftauchen, nicht als »personenbezogen« zu qualifizieren ist (aber zugleich auch für den Biographen von untergeordnetem Interesse sein dürfte). Vgl. zu diesem Problemkreis Stefan König: Die Archivgesetze des Bundes und der Länder: Fluch oder Segen? Zum Nutzen und Schaden der Archivgesetze für die Erforschung des Nationalsozialismus. In: Polley (Hg.) 1991 (wie Anm. 11), S. 227–261, hier S. 232–240;

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  16. 10 Jahre: Baden-Württemberg (§ 6 Abs. 2 Satz 3), Bayern (Art. 10 Abs. 3 Satz 2), Berlin (§ 8 Abs. 3 Satz 2), Brandenburg (§ 10 Abs. 3 Satz 1), Bremen (§ 7 Abs. 2 Satz 1), Hamburg (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1), Hessen (§ 15 Abs. 1 Satz 3), Mecklenburg-Vorpommern (§ 10 Abs. 1 Satz 3), Niedersachsen (§ 5 Abs. 2 Satz 4), Nordrhein-Westfalen (§ 7 Abs. 2 Satz 3), Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3), Schleswig-Holstein (§ 9 Abs. 3 Satz 3), Thüringen (§ 17 Abs. 1 Satz 2). 30 Jahre: Bund (§ 5 Abs. 2 Satz 1), Rheinland-Pfalz (§ 3 Abs. 3 Satz 2), Saarland (§ 11 Abs. 3 Satz 1), Sachsen-Anhalt (§ 10 Abs 3 Satz 2). Sämtliche Gesetze enthalten auch Vorschriften über die Fristbestimmung, falls der Todeszeitpunkt nicht ermittelbar sein sollte (hierzu und zu praktischen Konsequenzen König 1991 [wie Anm. 23], S. 227–229). Zu diesem Themenkreis auch Johann Bizer: Postmortaler Persönlichkeitsschutz? — Rechtsgrund und Länge der Schutzfristen für personenbezogene Daten Verstorbener nach den Archivgesetzen des Bundes und der Länder. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Jg. 12 (1993), S. 653–656.

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  17. Ausführlich zu dieser Rechtsfigur Matthias Prinz und Butz Peters: Medienrecht. Die zivilrechtlichen Ansprüche. München 1999, Rdnr. 847–859.

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  18. Klaus Stoltenberg: Kommentierung zu § 32 StUG. In: ders.: Stasi-Unterlagen-Gesetz. Kommentar. Baden-Baden 1992, Rdnr. 4;

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  19. Hansjörg Geiger und Heinz Klinghardt: Kommentierung zu § 32 StUG. In: dies.: Stasi-Unterlagen-Gesetz mit Erläuterungen für die Praxis. Köln 1993, Rdnr. 3. Tendenziell weiter Johannes Weberling: Kommentierung zu §32 StUG. In: ders.: Stasi-Unterlagen-Gesetz. Kommentar. Köln u. a. 1993, Rdnr. 2: »Aus der Formulierung … folgt, daß das gesamte Spektrum der Arbeit des Staatssicherheitsdienstes ausgewertet und bearbeitet werden kann«.

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  20. Die unbefriedigende Abgrenzung im Einzelnen beklagen Michael Kloepfer und Gerhard Michael: Das Stasi-Unterlagen-Gesetz und die Pressefreiheit. Verfassungsfragen des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Stasi-Unterlagen-Gesetz). Berlin 1993, S. 62.

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  21. Dies übersieht Albert Engel: Die rechtliche Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen auf der Grundlage des StUG. Berlin 1995, S. 279. Engel hält die Regelung des § 32 StUG für verfassungsrechtlich unbedenklich, da der Staat nicht zur »Offenlegung sämtlicher vom Staat verwahrter Urkunden noch zu Lebzeiten des vom Inhalt der Urkunde Betroffenen« verpflichtet sei. Zur Neufassung von § 32 StUG siehe Anm. 46.

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  22. Bekanntlich glaubte Uwe Johnson in seinen letzten Lebensjahren, von seiner Ehefrau im Auftrag des Geheimdienstes der CSSR bespitzelt worden zu sein, womit er seine jahrelangen Schreibhemmungen bei der Fertigstellung der Jahrestage erklärte (Uwe Johnson: Begleitumstände. Frankfurter Vorlesungen [1979]. Frankfurt a.M. 1992, S. 451).

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  23. Johnsons Witwe hat diesen Verdacht stets bestritten. Vgl. weiterführend Rudolf Gerstenberg: Wie Uwe Johnson die Staatssicherheit verfolgte. Eine Absichtserklärung. In: Johnson-Jahrbuch, Jg. 1 (1994), S. 45–57, hier insbesondere: S. 52 f. zu der Verdichtung der Verfolgungsphantasien Johnsons von den Mutmaßungen über Jakob bis hin zum Spätwerk.

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  24. Ilse Staff: Zur Forschungs- und Medienfreiheit im Hinblick auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes. In: Zeitschrift für Rechtspolitik, Jg. 26 (1993), S. 46–50, hier S. 46 f.;

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  25. ders.: Forschungsprivileg und Forschungsfreiheit. In: Dagmar Unverhau (Hg.): Das Stasi-Unterlagengesetz im Lichte von Datenschutz und Archivgesetzgebung. Münster 1998, S. 137–144. Zur Pressefreiheit, aber auf die vorliegende Frage übertragbar:

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  26. Georgios Gounalakis und Marion Vollmann: Die pressespezifischen Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes im Lichte des Art. 5 GG. In: Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift, Jg. 3 (1992), S. 77–78, hier S. 78.

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  27. Bei den Stasi-Akten handelt es sich überwiegend um in rechtsstaatswidriger Weise zusammengetragene Informationen, die an ›normalen‹ Maßstäben gemessen gar nicht verwendet werden dürften und konsequenterweise zu vernichten wären, vgl. Hansjürgen Garstka: Probleme des Datenschutzes beim Umgang mit Stasi-Akten. In: Klaus-Dietmar Henke (Hg.): Wann bricht schon einmal ein Staat zusammen! Die Debatte über die Stasi-Akten auf dem 39. Historikertag 1992. München 1993, S. 49–55, hier S. 49 f. — Diesen Umstand hebt auch das Bundesverwaltungsgericht 2002 (wie Anm. 46) hervor (Abschnitt II.5. des Urteils [S. 17]).

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  28. Ähnlich Hans-Ullrich Gallwas: Grundrechtsschutz und Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG). In: Unverhau (Hg.) 1998 (wie Anm. 51), S. 105–114, hier S. 114. Vgl. ferner Manegold 2002 (wie Anm. 10), S. 52–54.

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  29. Sog. Appellentscheidung, vgl. Andreas von Arnauld: Staatsrecht. Baden-Baden 2001, S. 298 f.

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  30. Reinhard Heydenreuter: Urheberrecht und Archivwesen. In: Der Archivar, Jg. 41 (1988), Heft 3, Sp. 397–408, hier Sp. 404.

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  31. Zu dieser ›Spaltung‹ des Rechts auch Günther Wiese: Probleme bei der Edition von Briefen. In: Peter Hanau, Gerhard Müller, Herbert Wiedemann und OtfriedWlotzke (Hg.): Festschrift für Wilhelm Herschel zum 85. Geburtstag. München 1982, S. 483–501, hier S. 491;

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  32. Norbert Flechsig: Das Recht an Briefen. Besonderer Schutz des geschriebenen Wortes. In Jürgen Becker, Peter Lerche und Ernst-Joachim Mestmäcker (Hg.): Wanderer zwischen Musik, Politik und Recht. Festschrift für Reinhold Kreile zu seinem 65. Geburtstag. Baden-Baden 1994, S. 181–186, hier S. 182;

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  33. Henrik Bergemann: Rechte an Briefen. Baden-Baden 2001, S. 75.

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  34. Wilhelm Nordemann: Kommentierung zu§ 17 Urh G. In: Friedrich Karl Fromm und Wilhelm Nordemann (Hg.): Urheberrecht. Kommentar zum Urheberrechtsgesetz und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. 9. Auflage. Stuttgart 1998, Rdnr. 3. Inhaltlich ebenso (»jede Besitzüberlassung reicht aus«) Ulrich Loewenheim: Kommentierung zu § 17 Urh G. In: Gerhard Schricker (Hg.): Urheberrecht. Kommentar. 2. Auflage. München 1999, Rdnr. 12.

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  35. Peter Bassenge: Kommentierung zu § 854 BGB. In: Otto Palandt (Begr.): Bürgerliches Gesetzbuch. 60. Auflage. München 2001, Rdnr. 3 und 8.

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  36. Wilhelm Nordemann: Kommentierung zu § 25 Urh G. In: Fromm/Nordemann (Hg.) 1998 (wie Anm. 67),Rdnr. 5.

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von Arnauld, A. (2002). Rechtsfragen des Biographieschreibens Teil I: Recherche. In: Klein, C. (eds) Grundlagen der Biographik. J.B. Metzler, Stuttgart. https://doi.org/10.1007/978-3-476-02884-6_15

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