Zusammenfassung
Am 27.10.1990 wurde die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher an allgemeinen Schulen in einer ersten Fassung durch den § 10a im Schulgesetz von Berlin verankert. Fortan umfasste der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der allgemeinen Schule auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. In dieser ersten Ausführung waren Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen oder schweren Mehrfachbehinderung sowie der Sekundarschulbereich ausgenommen, hierzu sollten entsprechende Schulversuche durchgeführt werden. Die Umsetzung der gemeinsamen Erziehung sollte schrittweise erfolgen und „bis zum Schuljahr 1996/97 die Voraussetzungen für das uneingeschränkte Wahlrecht der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zwischen der allgemeinen Schule und einer bestehenden Sonderschule oder Sonderschuleinrichtung121„ geschaffen werden (vgl. Heyer 1998 b). Das Elternwahlrecht über den Lern- und Förderort des Kindes ist nach wie vor auch in der aktuellen Fassung des § 10a vom 20.4.1996 nur in einer eingeschränkten Form gewährleistet und steht unter einem Haushaltsvorbehalt122. Die Schulaufsicht hat generell die Möglichkeit, der Elternentscheidung zu widersprechen, wenn die Empfehlungen des Förderausschusses zu einer konträren Auffassung123 gelangen.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
(Schu1G) § 10a; Absatz 1; Schulgesetz für Berlin in der Fassung vom 27.10.1990.
(SchulG) § 10a; Absatz 7; Schulgesetz für Berlin in der Fassung vom 20.4.1996.
Ebd., Absatz 4.
A.a.O.
Ebd., Absatz 5.
Immerhin handelt es sich um 4000–5000 Verfahren jährlich (ebd.).
Die Flämingrundschule und die Uckermarkgrundschule in Berlin-Schöneberg.
Dem Stadtbezirk mit der längsten Tradition des Gemeinsamen Unterrichts in Berlin.
Die Diskrepanz zwischen den Angaben von Preuss-Lausitz und Heyer liegt vermutlich in differenten Quellen; Detailliertere Angaben in Kapitel 6.2.1 .
Zwei der für die Untersuchung ausgewählten Grundschulen waren an diesem Schulversuch beteiligt.
Sämtliche Angaben aus: Maikowski 1999.
Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport: Richtlinien für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der Berliner Schule ab dem Schuljahr 1997/98 — Rundschreiben II Nr. 15/1997.
Vgl. ebd.
Berliner Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 12.3.1997, §15 a, Abs. 5.
Über private Kontakte wurde ich in einem Verfahren durch die Eltern hinzugezogen. Die Förderausschusssitzungen hatten bereits stattgefunden, nach den Aussagen der Eltern ohne eine Einladung. Im Förderausschuss war die Empfehlung für eine Überweisung an eine Sonderschule für Lernbehinderte ausgesprochen worden (auf Grund der Überalterung der Schülerin und wegen Lernschwierigkeiten im Fach Mathematik). Das Gutachten gab keine eindeutigen Hinweise auf die Notwendigkeit einer „sonder“-pädagogischen Förderung. In einem Gespräch mit der zuständigen Schulrätin des Bezirkes gemeinsam mit den Eltern konnte die Überweisung verhindert und eine Eingliederungshilfe (Schulhelferin) initiiert werden. Durch die Hausbesuche in der Familie wurden zahlreiche belastende Faktoren für das Lernverhalten der Schülerin offenbar und die Familie wurde im Weiteren diesbezüglich von einer türkischen Kollegin beraten.
Angabe ohne jene, in welchen kein Förderbedarf festgestellt wurde.
Preuss-Lausitz, nach Rosenberger 1999.
In der Fassung vom 20. August 1980 (GVBI. S. 2103); Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport (Hrsg.): Schulgesetz für Berlin. Berlin 1995.
Ebd. Abs. 2.
Ebd. Abs. 2.
Ebd. Abs. 3.
Ebd. Abs. 4.
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Berlin, vom 27. Januar 1997, § 35a, Abs.1.
Ebd. Abs. 4.
Kurzbeitrag in der Berliner Morgenpost vom 14.1.1999
Erschienen 1990 (keine Neuauflage bis Januar 2000); zurzeit vergriffen. Vielen der Eltern, deren Kinder heute noch die Schulen für Lernbehinderte besuchen haben ihre Entscheidungen auf dieser Grundlage getroffen. Die Broschüre wurde nach Angaben der Senats-verwaltung bis 1994 ausgegeben.
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Arbeitskreis Neue Erziehung e.V., Eltern beraten Eltern e.V., Eltern für Integration e.V., etc.
In Berlin liegen zweisprachige Broschüren für Eltern (türkisch-deutsch) vom Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. vor, die wichtige Informationen für den Elementarbereich bis zur Einschulung bieten und über die Bezirksämter und deren Organe erhältlich sind. Eine Broschüre zur Einschulung und zur Primarstufe — incl. Informationen zum Angebot des Gemeinsamen Unterrichts — (Neuauflage 2-jährig) wird allen Grundschulen zum Beginn des Schuljahres zugesandt, um sie für Eltern auszulegen. Diese ist bislang nur in deutsch zugänglich, eine zweisprachige Überarbeitung u.a. auch der Leitfaden zum Elternrecht in der Schule, zur Leistungsbewertung und zum Übergang auf die Oberschule sind vorgesehen.
Ein interdisziplinärer Zusammenschluss von Eltern, LehrerInnen, Wissenschaftlerinnen, Verbänden und Vereinen zur Förderung der Entwicklung des Gemeinsamen Unterrichts in Berlin.
Rights and permissions
Copyright information
© 2001 Leske + Budrich, Opladen
About this chapter
Cite this chapter
Merz-Atalik, K. (2001). Berlin auf dem Weg zu einer Schule für alle Kinder. In: Interkulturelle Pädagogik in Integrationsklassen. Forschung Erziehungswissenschaft, vol 128. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99982-5_4
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-99982-5_4
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-8100-3210-2
Online ISBN: 978-3-322-99982-5
eBook Packages: Springer Book Archive