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Maßstabssprünge der Planung — Städtische Planungshoheit und Investoreninteressen zwischen 1990 und 2000

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Hochhäuser in Deutschland
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Zusammenfassung

Die Jahre 1989 bis 1999 stellten eine Periode der Hochhausentwicklung in Frankfurt am Main dar, die deutlich von vorangegangenen Phasen abgegrenzt werden kann, wie der Beitrag von Marianne Rodenstein in diesem Band beschreibt. Wichtige Kennzeichen der Periode waren die Konzentration der Hochhausentwicklung auf wenige Cluster, die städtebauliche Integration der Hochhäuser, ein weitreichender Konsens bezüglich der Hochhausentwicklung und die Beschleunigung des Entwicklungstempos. Diese Phase wurde mit dem Jahr 1999 nicht abgeschlossen. Viele Zeichen deuten auf eine Fortsetzung in der Zukunft hin, auch wenn nach der Auflösung der Zusammenarbeit zwischen CDU und SPD im März 2000 und der Ablösung des seit 1989 amtierenden Planungsdezernenten Dr. Martin Wentz (SPD) durch den CDU-Politiker Edwin Schwarz mehrheitlich gefasste Beschlüsse neu überdacht werden.

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Literatur

  1. Zu nennen sind hier die Hochhäuser an der Bleichstraße (ca. 63 Meter Höhe, Bauherr DeTeImmobilien), am Wasserweg am Rande des Deutschherrnviertels (ca. 83 Meter Höhe, Bauherr Aachener und Münchner Versicherungen) sowie an der Neuen Mainzer Straße, Ecke Junghofstraße (ca. 110 Meter Höhe, Bauherr Commerzinvest) . Wohnungsbau an den Rändern der Stadt bewegte sich im betrachteten Zeitraum deutlich unter der Höhe von Hochhäusern. Anders als in früheren Jahrzehnten zielte Wohnungsbau in Form von Hochhäusern und in Form hoher Häuser auf einkommensstarke Nutzergruppen.

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  2. Die Hessische Bauordnung definiert als Hochhausgrenze 22 Meter Höhe für den obersten Fußboden von Geschossen mit Aufenthaltsräumen. Addiert man eine übliche Geschosshöhe von drei Metern, so ergibt sich eine Gebäudehöhe von ca. 25 Metern, oberhalb derer Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinne als Hochhäuser bezeichnet werden müssen.

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  3. Es handelt sich um ungefähre Angaben, da die beiden Bebauungspläne zum Teil die Hochhausstandorte nicht exakt abgrenzen (gilt für Bockenheim Süd) und zum Teil anstelle maximaler Gebäudehöhen nur maximale Geschosszahlen beinhalten (gilt für Rebstockpark).

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  4. Der in dem betrachteten Zeitraum politisch verantwortliche Planungsdezernent Dr. Martin Wentz (SPD) sprach bisweilen davon, das Planungskonzept des Straßendorfs durch das Planungskonzept des Haufendorfs ersetzen zu wollen.

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  5. In der Zahl der Standorte nicht enthalten sind die beiden schon früher geplanten Standorte Güterplatz und Neue Mainzer Straße/Junghofstraße. Da für letzteren Standort eine Anhebung der Gebäudehöhen vorgeschlagen wurde, wurde aber die daraus resultierende Bruttogeschossflächendifferenz bei der Summe der neuen Bruttogeschossfläche mitgerechnet. Die Standorte der beiden „Doppelhäuser“ an der Neuen Mainzer Straße bzw. Neuen Mainzer Straße/Junghofstraße wurden jeweils als ein Standort gerechnet.

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  6. Die wirtschaftliche Bedeutung des Bankenbereichs erhellt, dass 1998 von ca. 452.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Stadt ca. 15,3 % dem Sektor Kreditinstitute und Versicherungen zugerechnet wurden. Die Gesamtzahl der Arbeitsplätze in der Stadt betrug 1987 ca. 558.000.

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  7. Üblicherweise wurden die planungsrechtlichen Entscheidungen getroffen, ohne dass die Eigennutzung der dadurch ermöglichten Neubauten rechtlich gesichert wurde. Entsprechend groß waren die Irritationen auf Seite der Stadt immer, wenn die Grundstückseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt die Errichtung eines Vermietungsobjektes anstelle eines eigengenutzten Gebäudes erwogen. In einem einzigen Fall wurde die Schaffung neuen Planungsrechts für ein Hochhaus mit einem städtebaulichen Vertrag verknüpft, der unter anderem den Sitz des Unternehmens in Frankfurt am Main sichern sollte. Gerade dieser Fall zeigte aber die grundsätzlichen Probleme derartiger Sicherungen. Nur wenige Jahre nach Vertragsabschluss entging die betroffene Firma Holzmann AG nur knapp dem Konkurs.

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  8. Im Übrigen handelte es sich um ein städtisches Grundstück, dessen Aufwertung für die Stadt einen willkommenen Verkaufserlös sicherstellte.

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  9. Der entsprechende Hochhausstandort wurde als ein Angebot neben anderen verstanden. Nachdem später die Entscheidung über den Sitz der Europäischen Zentralbank zugunsten Frankfurts getroffen wurde, zog die Zentralbank zunächst in ein vorhandenes Hochhaus in der Nachbarschaft.

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  10. Der Bebauungsplan bestimmte die maximale Höhe der Büroetagen nur indirekt, indem er die Bruttogeschossfläche des Gebäudes auf 17.000 qm begrenzte, eine Überschreitung dieses Wertes aber insbesondere durch Wohnnutzung ermöglichte.

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  11. Die Neubaustrecke von Köln nach Frankfurt am Main schließt an den neu gebauten Fernbahnhof am Flughafen an. Da der Hauptbahnhof ein Kopfbahnhof ist, besteht die Gefahr, dass ohne „Frankfurt 21“ schnelle Züge in Zukunft zunehmend nur noch am Flughafenbahnhof halten, den Hauptbahnhof aber aussparen.

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  12. Dieses Anliegen scheiterte nahezu vollständig. Folge der Forderung waren die Aufpflasterung von zwei Fußgängerüberwegen, die Änderung einer Parkhauszufahrt, die Änderung der Schaltung einer Lichtsignalanlage sowie ein ausgreifendes Gutachten von Professor Bernhard Winkler. Das letztere Werk verknüpfte Vorschläge für den Neubau von Straßen — unter anderem in der Form eines Straßentunnels am südlichen Mainufer — mit Vorschlägen zur Verkehrsberuhigung der Innenstadt und erwies sich in dieser Verknüpfung als so sperrig, dass es sich einer realisierungsbezogenen politischen Diskussion entzog und folgenlos blieb. Da die Grünen als Initiatoren einer „Urbanen Innenstadt“ den Gutachter vorgeschlagen hatten, fühlten sie sich offensichtlich auch daran gehindert, pragmatischere Vorschläge seitens anderer Gutachter entwerfen zu lassen.

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  13. Der Bebauungsplanentwurf hatte öffentlich ausgelegen. Von der Beantragung des Satzungsbeschlusses wurde — bisher — seitens der Verwaltung abgesehen, weil der ursprüngliche Investor absprang und ein neuer Investor für das in seiner architektonischen und städtebaulichen Ausformung ungewöhnliche Vorhaben seit mehreren Jahren nicht gefunden werden konnte.

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  14. Die genannten Beispiele wurden erst zum Teil realisiert. Soweit mit dem Bau noch nicht begonnen wurde, liegen aber positive Grundsatzentscheidungen der Stadt vor.

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  15. Das Beteiligungsverfahren wurde in Frankfurt am Main traditionell Objektblattverfahren genannt. Planungsrechtlich betrachtet handelt es sich um die Rückdelegation der Entscheidung über das sogenannte gemeindliche Einvernehmen (§ 36 Absatz 1 BauGB) seitens der Verwaltung an die Stadtverordnetenversammlung. Irreführenderweise besitzt der Vorgang nicht die Form einer Beschlussvorlage, sondern die Form eines Berichtes.

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  16. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine örtliche Bauvorschrift die allgemeinen Abstandsflächenforderungen reduziert, oder wenn ein Bebauungsplan eine Gebäudehöhe und eine äußere Kontur des Hochhauses zwingend vorschreibt. Letzterer Weg wurde in Frankfurt am Main mit dem Bebauungsplan Bankenviertel zum Teil beschritten, indem für die Hochhäuser neben Maximalhöhen auch Minimalhöhen festgesetzt wurden.

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  17. Die Einschränkungsquoten wurden in Frankfurt am Main in einer stadtweit geltenden Stellplatzeinschränkungssatzung in Abhängigkeit von der Qualität der ÖPNV- Erschließung festgesetzt. Für die Innenstadt galt eine Einschränkung auf die genannten 10 % , wobei der Bebauungsplan darüber hinaus pro Hochhausgrundstück weitergehende Einschränkungen festsetzte.

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  18. Die Ablösebeträge können gemäß Hessischer Bauordnung zum Bau zusätzlicher Parkplätze an anderer Stelle, aber auch zum Bau von Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs oder von Fahrradwegen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die finanzierten Maßnahmen denjenigen Vorhaben einen Vorteil in der Erreichbarkeit bringen, bei deren Errichtung die Ablösebeträge gezahlt wurden.

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von Lüpke, D. (2000). Maßstabssprünge der Planung — Städtische Planungshoheit und Investoreninteressen zwischen 1990 und 2000. In: Rodenstein, M. (eds) Hochhäuser in Deutschland. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99951-1_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-99951-1_4

  • Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8348-1636-8

  • Online ISBN: 978-3-322-99951-1

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