Zusammenfassung
„Einzig realistisch, so meine These, ist es, die europäische Integration und die Entwicklung der europäischen Institutionen als Moment eines Prozesses, nicht der Bewahrung oder Wiederherstellung, sondern eines radikalen Umbaus europäischer Staatlichkeit und des Verhältnisses zwischen (nationaler) Politik und (globaler) Ökonomie aufzufassen, der auf die Ablösung des Sozialstaats durch eine Konfiguration hinausläuft, die ich hier als Wettbewerbsstaat bezeichnen möchte: einen Staat, der seine Hauptaufgabe darin sieht, seine nationale ‚Volkswirtschaft‘ dem internationalen Wettbewerb zu öffnen und sie für diesen ‚wettbewerbsfähig‘ zu machen. (...) Anders als in der Ära des sozial eingebetteten Kapitalismus erwartet, hat sich die Europäische Union somit unter Bedingungen fortgeschrittener Internationalisierung zu einer Deregulierungsgemeinschaft entwickelt.“ (Streeck 1997)
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Literatur
Marshall 1975, S. 15. Vgl. dazu Streeck 1994b, S. 154.
Quelle: Repräsentative Umfrage im Dezember 1996; Handelsblatt vom 10.1.1997, S. 8.
Quelle: EUROBAROMETER, verschiedene Ausgaben.
Es wäre gehässig, an dieser Stelle die Fehleinschätzungen der Bedeutung der Einheitlichen Europäischen Akte zu zitieren, die noch bis zum Ende der 80er Jahre abgegeben wurden. Vielmehr ist Keohane und Hoffmann (1990, S. 283f) zuzustimmen, für die der „plötzliche und unerwartete Erfolg“ der Einheitlichen Akte ein schlichtes „Rätsel“ ist: „Since none of us anticipated such a dramatic and coherent revival of Community policy-making, any attempts to explain it should be viewed with scepticism. What was unpredicted by analysts working with established theories cannot, in general, be adequately explained, post hoc, through the use of such theories.“ (Keohane/Hoffmann 1990, S. 284; siehe auch Wessels 1992, S. 36f. und neuerdings Schmitter 1996, S. 137).
Bei Importen aus Drittländern kann sich die EU dagegen um Anti-Dumping-Maßnahmen bemühen, die an den Produktionsbedingungen ansetzen.
93/104/EWG, ABI. EG L 93/307/18.
Commission of the European Communities: Multinational Undertakings and Community Regulations. Commmunications to the Council of Ministers.
94/45/EG, ABI. EG 94/L 254/64.
84/360/EWG, geändert durch die Richtlinie 90/656/EWG, ABI. EG L 89/353/59.
76/464/EWG.
KOM (92) 226 endg. vom 30.6.1992.
So Art. 28 der 3. Lebensversicherungsrichtlinie 92/96/EWG (ABI. EG L 92/360/1).
89/552/EWG, ABI. EG L 89/298/23.
87/102/EWG, ABI. EG L 87/42/48.
ABI. EG L 90/61/14.
Reich (1993, S. 256f.) stört sich insbesondere daran, daß die Richtlinie (wie viele andere Harmonisierungsvorschriften auch) keine Direktwirkung für die Verbraucher hat, sondern lediglich die Mitgliedstaaten verpflichtet, entsprechende nationale Schutzvorschriften zu erlassen. Die Formulierung „Die Schutzprobleme sind den Mitgliedstaaten anheimgegeben, auch wenn sie nicht völlig in ihrem Belieben stehen; wegen der unbestimmten Formulierungen ist ihre Kontrolle durch den EuGH aber erschwert“ (Reich 1993, S. 257) muß aber wohl angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der rigorosen Rechtssprechung durch den Europäischen Gerichtshof als übertrieben gewertet werden. Insgesamt muß Reichs Kritik am europäischen Verbraucherschutz in den Hintergrund eines maximalistischen Anspruchsniveaus, das auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht verwirklicht war, eingeordnet werden.
90/270/EWG, ABl.EG L 90/156/14.
Die Berufsgenossenschaften hatten sich lediglich dazu durchringen können, eine schwache, inzwischen völlig veraltete Sicherheitsregel (ZH 1/618) zu verabschieden, die beispielsweise Empfehlungen zur Gestaltung von Schriftzeichen auf Bildschirmen enthielt. Die Normenreihe DIN 66 234 zur Bildschirmarbeit hatte ebenfalls nur unverbindlichen Charakter.
UVV BAP/VBG 104, Vorentwurf vom Juni 1994.
Beilage zum Sicherheitsreport 4/96.
§ 564 Reichsversicherungsordnung.
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien, § 19. Bundestagsdrucksache 13/3540 vom 22.1.1996.
Dieses Beispiel stammt von Erwin Scherfer (1996, S. 136f.).
89/392/EWG, ABI.EG L 89/183/9.
VDI-Richtlinie 2310 Blatt 15.
Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.7.1995, BGBl. I S. 930.
92/72/EWG, ABI. L 92/297/1.
85/337/EWG, ABI. EG L 85/175/40.
EuGH-Urteil vom 9.8.1994, Rs. 396/92, Sig. 1994, S. I-3717.
92/59/EWG, ABI.EG L 92/228/24.
Rs. 359/92 vom 9.8.1994, Slg. 1994, S. I-3681.
90/314/EWG, Abl.EG L 90/158/59.
BGBl. III, 800–4.
Arbeitslosen, die, beispielsweise um ihre Ehepartner auf einer Urlaubsreise zu begleiten, dem Arbeitsmarkt langer als 3 Wochen nicht zur Verfügung stehen, wird das Arbeitslosengeld gestrichen.
93/104/EWG, ABI. EG L 93/307/18.
Vom 6. Juni 1994, BGBl. I, S. 1170.
Daß zu einer Richtlinie, die in mehreren Punkten gegenüber dem geltenden deutschen Arbeitsrecht z.T. erhebliche Verbesserungen bringt, obgleich sie lediglich beansprucht, harmonisierte Mindeststandards zu setzen, über die nationale Regulierungen hinausgehen dürfen, aus deutscher Perspektive auch skeptische Einschätzungen („sehr bescheidene Schutzstandards“ — Daubler 1996, S. 4) zu hören sind, ist allerdings bezeichnend für die deutsche Wahrnehmung der europäischen Regulierung.
Vgl. zur Darstellung und Bewertung dieses Falls Pfarr (1986) mit allen Fundstellenangaben.
76/207/EWG, ABI. EG L 76/39/40.
Neben der Gleichbehandlungsrichtlinie ist hier die Richtlinie zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen 75/117/EWG, ABI. EG L 75/45/19 zu nennen. Weiterhin mußten diskriminierende Regelungen aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht durch die Richtlinie zur Gleichbehandlung in der sozialen Sicherheit 79/7/EWG, ABI. EG L 79/6/24, gestrichen werden.
Anläßlich eines Vortrags des Verfassers an der University of California at Los Angeles am 16.2.1994.
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Eichener, V. (2000). Heterogene Ergebnisse zur europäischen Regulierung: Erwartungen und Fragen. In: Das Entscheidungssystem der Europäischen Union. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99942-9_1
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