Zusammenfassung
Diese Arbeit untersucht die Veröffentlichung des Privaten vor dem Hintergrund theoretischer Konzepte der Geschlechterforschung. Wissenschaftlerinnen haben in historischen Studien und theoretischen Analysen die Dichotomie von Öffentlichkeit und Privatheit kritisiert. Sie setzten dagegen ein Konzept der Verschränkung von Privatheit und Öffentlichkeit: Gesellschaftliche und politische Vorgaben prägen unsere persönlichsten Bereiche, und umgekehrt sind politische Einstellungen und Entscheidungen von persönlichen Erfahrungen abhängig. Darum, so die Schlussfolgerung, darf der öffentliche Diskurs das Private nicht ausklammern.
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Literatur
Anders ist dies in der historischen Forschung. So ist Weckels (1998) Studie zu Frauenzeitschriften im 18. Jahrhundert auch thematisch orientiert. Sie zeigt, wie sich damals eine Dichotomie Privatheit/Öffentlichkeit noch nicht durchgesetzt hatte (vgl. Kap 2.2).
Lamnek (1993: 197f) grenzt dieses Vorgehen gegen Verfahren ab, wie sie Rust und Mayring entwickelt haben. Er sieht die Gefahr, dass die Vorzüge einer qualitativen Inhaltsanalyse verloren gehen, wenn sie in einen quantitativen Forschungsprozess integriert werden. So verliere Mayring den Blick auf die „spezifische Ganzheit“ seiner Beispiele, weil er sie in zergliedernde Kategorien fasse. „Der Einzelfall wird eben doch zu einer Sammlung von Merkmalsausprägungen“ (Lamnek 1993: 207).
Bohnsack (1991) unterscheidet hypothesenprüfende und rekonstruktive Verfahren statt quantitativer und qualitativer Forschung.
Meinefeld sieht als Grund für die Vernachlässigung dieses Aspekts, dass sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Forschung die Kontrolle des Vorwissens sich nur auf deduktiv aus Theorien abgeleitete Hypothesen beschränke.
Insbesondere die Soap Opera-Forschung hat Formen widerständiger und subversiver Rezeption beschrieben: Frauen nutzen das Genre beispielsweise, um traditionelle Frauenbilder in Frage zu stellen (vgl. den Forschungsüberblick bei Klaus 1998: 346–353).
In der Bundesrepublik stellte der Paragraf 175 des Strafgesetzbuches seit seiner Reform im Jahr 1969 zwar nicht mehr das homosexuelle Verhalten zweier erwachsener Männer unter Strafe. Bestehen aber blieb die Regelung, dass ein Mann über 18 Jahre bestraft werden konnte, der sexuell mit einem Mann unter achtzehn Jahren verkehrte. Diese Regelung war, so Hüsers und König, „aufgrund der umfassenden Jugendschutzbestimmungen und der strafrechtlichen Behandlung des sexuellen Missbrauchs von Kindern [...] schon immer völlig überflüssig“ (Hüsers/König 1995: 92). Am 10. März 1994 beschloss der Deutsche Bundestag, den Paragrafen 175 endgültig zu streichen.
Die untersuchten Sendungen ergaben darüber hinaus kaum Hinweise auf geschlechtstypische Redeweisen, zu denen etwa längere Redezeiten von Männern und häufigere Unterbrechungen durch sie zählen würden (vgl. Kap. 2.3). Diese Beobachtung kann angesichts der geringen Zahl von Beispielen und einer nicht systematischen Untersuchung dieses Aspektes zufällig sein. Für andere Fernseh-Gesprächssendungen wurden geschlechtstypische Redeweisen durchaus beobachtet (vgl. Kotthoff 1993). Ein die Geschlechterdifferenzen nivellierender Redestil Esst sich jedoch auch aus dem direktiven Moderationsstil der Daily Talks erklären, der frei ausgehandelte Redezeiten kaum zulässt. Eine weiterer Grund könnte darin liegen, dass „private“, also eher weiblich konnotierte Themen das Machtgefälle im Redestil zwischen den Geschlechtern verändern.
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Herrmann, F. (2002). Forschungsfragen und Untersuchungskonzept. In: Privatheit, Medien und Geschlecht. ForschungMedien, vol 136. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99780-7_5
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