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Kommunale Situationsanalyse

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Book cover Kommunalleasing

Part of the book series: Leasing-Studien ((LESFL))

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Zusammenfassung

Die Vorschriften zum Haushaltsrecht und zur Haushaltswirtschaft (im weiteren Sinne) sind in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen niedergelegt.1 Differieren einzelne länderspezifische Bestimmungen im Detail, so gelten die allgemeinen Grundsätze als zentrale Basis des Haushaltsrechts länderübergreifend. Diese sollen zunächst dargestellt und erläutert werden. Bezüglich des Einsatzes von Leasingmodellen im kommunalen Bereich kommt ihnen eine wichtige Bedeutung zu, da die Anwendung von Leasingverfahren nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen stehen darf.2

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Literatur

  1. Vgl. Art. 109 ff. Grundgesetz, Bundeshaushaltsordnung, Landeshaushaltsordnungen, Haushaltsgrundsätzegesetz, Gemeindeordnungen, Gemeindehaushaltsverordnungen und so weiter.

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  2. Diese potentielle Problematik ist im Fortgang der Untersuchung zu analysieren. Vgl. Kapitel E I 3.

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  3. Vgl. § 7 BHO, § 6 HGrG, § 7 LHO Rheinland-Pfalz, § 93 Abs. 2 GO Rheinland-Pfalz.

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  4. Vgl. Arnim, (1991), S. 88, und Püttner, (1994), S. 6. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist auf einer Vermeidung der Überbelastung der Steuerpflichtigen (Art. 106 Abs. 3 Nr. 2 GG) gegründet. Vgl. auch Christen/Bernigau, (1995), S. 187.

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  5. Vgl. Arnim, (1991), S. 88.

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  6. Vgl. Innenminister — Mecklenburg-Vorpommern, (1993), S. 1279.

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  7. Nach herrschender Auffassung ist der Grundsatz der Sparsamkeit ein Teil des Wirtschaftlichkeitsgebots, nämlich in seiner Ausprägung im Minimalprinzip. Vgl. Arnim, (1991), S. 91.

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  8. Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.), (1994), S. 1 f. (Einleitungsschreiben).

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  9. Es ist zu konstatieren, daß die Neufassung von § 7 BHO keine direkte rechtliche Durchgriffswirkung für die Kommunen besitzt, wobei ihr aber dennoch eine Signalwirkung bis auf die kommunale Ebene beizumessen ist. Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.), (1994), S. 7. Die Umkehr der Beweislast (für die Vorteilhaftigkeit staatlicher Aktivitäten) ist also weiter zu fordern. — Derzeit ist die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern dabei, für die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens zu beachtende Regeln aufzustellen. Vgl. Günther, (1995), O.S.

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  10. Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.), (1994), S. 8. Da die Neuregelungen in der BHO aufgrund der noch fehlenden Zustimmung des Bundesrats noch nicht im Haushaltsgrundsätzegesetz verankert sind, fehlt derzeit noch die Verbindlichkeit auf der Ebene der Kommunen und Länder. Weiterhin wird die Neuregelung aufgrund der Anhäufung unbestimmter Rechtsbegriffe (geeignete Maßnahmen, erheblicher finanzieller Bedeutung, Kosten-Nutzen-Untersuchungen) noch juristisch zu klären sein. Die Praxis der Verwaltung wird gerade so aussehen, daß nur bei Vorliegen dieser Sachverhalte entsprechend zu verfahren ist, ansonsten wird bei der gewohnten Handhabung verblieben. Die gewünschte Wirkung der Neuregelung ist dann aber mehr als fraglich.

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  11. Vgl. Schlötzer-Scotland, (1994), S. 46.

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  12. § 100 Abs. 3 GO Brandenburg.

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  13. Vgl. Püttner, (1994), S. 5.

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  14. Vgl. Arnim, (1991), S. 71 ff.

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  15. Vgl. Schwarz, (1985), S. 76.

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  16. Vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG, § 96 GO Rheinland-Pfalz, und Arnim, (1991), S. 69.

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  17. Vgl. Püttner, (1994), S. 6.

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  18. Vgl. Püttner, (1994), S. 6.

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  19. Vgl. vertiefend Bernhardt/Schünemann/Schwingeler, (1992), S. 173 ff., und Püttner, (1994).

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  20. § 93 Abs. 1 Satz 1 GO Rheinland-Pfalz: „Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.“

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  21. § 93 Abs. 1 Satz 2 GO Rheinland-Pfalz. Grundlage ist § 16 StabG.

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  22. Vgl. § 96 GO Rheinland-Pfalz.

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  23. Vgl. Bernhardt/Schünemann/Schwingeler, (1992), S. 117, und § 102 GO Rheinland-Pfalz.

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  24. Vgl. § 2 Abs. 2 GemHVO Rheinland-Pfalz, und Bernhardt/Schünemann/Schwingeler, (1992), S. 145 und S. 164. Durch diese Angabe wird erkennbar, mit welchen finanziellen Belastungen in den kommenden Jahren gerechnet werden muß.

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  25. Vgl. § 2 Abs. 2 GemHVO Rheinland-Pfalz.

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  26. Vgl. § 1 GemHVO Rheinland-Pfalz, und Schwarz, (1985), S. 77.

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  27. Zu den einzelnen Positionen im Haushaltsplan en détail vgl. Berkenhoff/Wenig, (1986), S. 43 ff.

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  28. Vgl. Bernhardt/Schünemann/Schwingeler, (1992), S. 114, Ministerium des Innern Sachsen-Anhalt (Hrsg.), (1993), S. 2462, und Jünger/Walter, (1987), S. 93. Zur Problematik einer möglicherweise notwendigen Aufspaltung der Leasingrate vgl. Schwarz, (1985), S. 187 ff., und Schirm, (1980), S. 279 ff.

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  29. In dieser Hinsicht ist der Begriff „Vermögens“haushalt verwirrend.

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  30. Vgl. Reidenbach, (1992), S. 15.

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  31. Vgl. § 22 GemHVO Rheinland-Pfalz, Schwarting, (1985), S. 628 f., Meier, (1991), S. 227 f., Klein, (1981), S. 31, und Sternkopf, (1975), S. 241. Zur freien Spitze und zur Pflichtzuführung vgl. auch Schwarting, (1994), S. 71 f.

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  32. Vgl. § 101 GO Rheinland-Pfalz, und §§ 10 und 24 GemHVO Rheinland-Pfalz.

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  33. Vgl. § 101 Abs. 3 GO Rheinland-Pfalz. Im Gegensatz zum rechtsverbindlichen Haushaltsplan kommt dem Finanzplan als bloße Exekutivplanung keine Rechtsverbindlichkeit zu. Vgl. Stumpf, (1994), S. 30.

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  34. Vgl. § 95 GO Rheinland-Pfalz, und § 82 Abs. 2 GO Sachsen, zitiert bei Schweisfurth, (1995), S. 8. In Nordrhein-Westfalen wurde das Erfordernis der Gesamtgenehmigung der Kredite mit dem Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung zum 17. Oktober 1994 aufgehoben (§ 85 GO Nordrhein-Westfalen).

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  35. Vgl. § 16 GemHVO Rheinland-Pfalz. Das Gesamtdeckungsprinzip besagt, daß nicht ein konkreter Kredit der Finanzierung einer speziellen Investition zugeordnet wird.

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  36. Vgl. Erkes, (1986), S. 27. — Auf eine abweichende Regelung in Nordrhein-Westfalen sei lediglich hingewiesen: Hier ist der Zinsanteil der Leasingrate im Verwaltungshaushalt und der Tilgungsanteil im Vermögenshaushalt zu veranschlagen. Vgl. Christen/Bernigau, (1995), S. 193.

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  37. Vgl. Jünger/Walter, (1987), S. 93, und Erkes, (1986), S. 27 f.

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  38. Vgl. § 38 Abs. 1 LHO Rheinland-Pfalz, und Erkes, (1986), S. 28.

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  39. Vgl. Schwarz, (1985), S. 85.

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  40. Vgl. § 24 Abs. 1 GemHVO Rheinland-Pfalz.

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  41. Vgl. Anlage 4 des RdErl. des Innenministers vom 13. Dezember 1972 — III B 3 – 5/105 – 8070/72 — (SMBL.NW 6300), zuletzt geändert durch RdErl. des Innenministers vom 22. Oktober 1979 — III B 3 – 5/10 – 989/79 (MBI.NW. 1979 S. 2243). Abgedruckt bei Scheel/Steup, (1980), S. 69 ff.

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  42. Vgl. Klein/Krings, (1976), S. 43 ff. In Kapitel B I 1.2 wurde bereits die Kreditähnlichkeit von Leasing im Zuge der wirtschaftlichen Begriffsbestimmung herausgearbeitet.

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  43. Vgl. auch Albers/Seger, (1990), S. 18. — Insofern ist Schwarz zu widersprechen, die die Anwendung der Einzelgenehmigung verneint, wenn die Leasingrate im Verwaltungshaushalt verbucht wird. Vgl. Schwarz, (1985), S. 85. — Hinzuweisen ist auf die neue Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 1994. Gemäß § 85 GO entfällt für Kreditaufnahmen das Erfordernis der Gesamtgenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde; auch bedürfen kreditähnliche Geschäfte (Leasing) nicht mehr der Einzelgenehmigung, sondern sind lediglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Es ist zu erwarten, daß die anderen Bundesländer diese Regelungen übernehmen werden.

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  44. Vgl. Berkenhoff/Wenig, (1986), S. 149.

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  45. Sowohl die Einzel- als auch die Gesamtgenehmigung wird von der Kommunalaufsicht hauptsächlich anhand der künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommune beurteilt. Vgl. hierzu Krähmer, (1990), S. 118 ff.

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  46. Verwiesen sei auf die neue Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen. Gemäß § 85 Abs. 4 GO Nordrhein-Westfalen bedürfen kreditähnliche Rechtsgeschäfte nicht mehr der Einzelgenehmigung, sondern lediglich der Anzeige an die Aufsichtsbehörde.

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  47. § 103 Abs. 6 GO Rheinland-Pfalz.

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  48. Vgl. Schwarting, (1994), S. 40.

    Google Scholar 

  49. Vgl. Schwarting, (1994), S. 40 f.

    Google Scholar 

  50. Vgl. Schwarting, (1994), S. 41 und S. 155, und Scheel/Steup, (1980), S. 26 f.

    Google Scholar 

  51. Vgl. Kirchhoff/Müller-Godeffroy, (1993), S. 47.

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  52. Vgl. Kapitel B I 1.2.

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  53. Vgl. auch Erkes, (1986), S. 28.

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  54. Gemäß § 72 GO Nordrhein-Westfalen (alte Fassung) sind Geschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung von der Einzelgenehmigung ausgenommen. Vgl. Erkes, (1986), S. 29, und Scheel/Steup, (1980), S. 26 f.

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  55. Vgl. Erkes, (1986), S. 29.

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  56. Vgl. Innenminister — Mecklenburg-Vorpommern, (1992), S. 428.

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  57. Vgl. Sperl/Bezold, (1992), S. 210. So bedarf beispielsweise ein Heizkraftwerk keiner Genehmigung, da es sich um eine Mobilie handelt. Vgl. Späder, (1993), S. 256. Das gleiche gilt für Kläranlagen. Vgl. Spreter, (1992).

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  58. Vgl. Ministerium des Innern Sachsen-Anhalt (Hrsg.), (1993), S. 2462.

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  59. Vgl. Sächsisches Staatsministerium des Innern (Hrsg.), (1992), S. 785.

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  60. Vgl. Sächsischer Städte- und Gemeindetag (Hrsg.), (1993), S. 18.

    Google Scholar 

  61. Vgl. Sächsisches Staatsministerium des Innern (Hrsg.), (1992), S. 785.

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  62. Vgl. auch Berkenhoff/Wenig, (1986), S. 137, Thiele, (1994), S. 147, Knemeyer, (1981), S. 271, und Lehmann, (1982), S. 204.

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  63. Vgl. Kapitel E I 2.

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  64. Vgl. Feinen, (1994a), S. 750 f.

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  65. Vgl. § 104 Abs. 1 GO Nordrhein-Westfalen (alte Fassung), und Scheel/Steup, (1980), S. 27.

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  66. Vgl. § 103 Abs. 6 GO i.V.m. § 103 Abs. 2 GO Rheinland-Pfalz, und Innenminister — Mecklenburg-Vorpommern, (1992), S. 426.

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  67. Vgl. Innenminister — Mecklenburg-Vorpommern, (1992), S. 426.

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  68. Vgl. Innenminister — Mecklenburg-Vorpommern, (1992), S. 426.

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  69. Vgl. auch Kapitel C I 2.

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  70. Vgl. Schweisfurth, (1991), S. 12. Zur Vertiefung vgl. Krähmer, (1990), Krähmer (1993a), Scheel/Steup, (1980), und Schwarting, (1994), S. 64 ff.

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  71. Vgl. Schwarting, (1994), S. 64 f.

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  72. Vgl. Karrenberg/Schäfer, (1982), S. 20, und Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 83 f.

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  73. Vgl. Schweisfurth, (1994), S. 10. Sperl/Bezold weisen darauf hin, daß zusätzlich auch eine schriftliche Auskunft — Unbedenklichkeitserklärung — des zuständigen Finanzamts Voraussetzung der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde ist. Vgl. Sperl/ Bezold, (1992), S. 210, und weiterhin Sächsisches Staatsministerium des Innern (Hrsg.), (1992), S. 786.

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  74. Vgl. Karrenberg/Schäfer, (1982), S. 19.

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  75. Vgl. Schwarting, (1994), S. 112.

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  76. Ordnungspolitisch bleibt es erstaunlich, daß die Vorschriften in allen Bundesländern den Nachweis verlangen, daß die privatwirtschaftliche Lösung vorteilhafter als — oder zumindest genauso günstig wie — die öffentliche sein muß. Eigentlich müßte es in einer Marktwirtschaft umgekehrt sein: Die Öffentliche Hand müßte nachweisen, daß sie Aufgaben wirtschaftlicher erfüllen kann, bevor sie auf den öffentlichen Sektor übertragen werden. Vgl. Schönwasser, (1994), S. 17. Unverständlich bleibt aber dennoch die Tatsache, daß die Politiker die Beweislast nicht umkehren, stellen sie doch selbst auf höchster Ebene fest: „Im Sinne des marktwirtschaftlichen Subsidiaritätsprinzips ist es grundsätzlich wünschenswert, bei sonst gleichen Bedingungen (unter besonderer Beachtung der Realisierungszeiten) Privaten den Vorzug zu geben“. Bundesministerium für Wirtschaft u.a. (Hrsg.), (1992). Zur Umkehr der Beweislast vgl. weiter Klös, (1989), S. 29.

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  77. Vgl. Innenminister — Mecklenburg-Vorpommern, (1992), S. 428.

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  78. Rehm bezweifelt die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise, da zweifach ausgeschrieben werden muß, Ausschreibungen zum Zwecke der Preisfindung aber verboten sind. Vgl. Rehm, (1994a), S. 40.

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  79. Vgl. Innenminister- Mecklenburg-Vorpommern, (1993), S. 1279.

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  80. Bei einem Ideenwettbewerb werden mehrere Planungsbüros zu einem Vorentwurf mit dem Ziel aufgefordert, den vorgegebenen Leistungskatalog mit einem Minimum an Kosten einschließlich Folgekosten zu erreichen. Vgl. Innenminister — Mecklenburg-Vorpommern, (1993), S. 1279.

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  81. Vgl. Sächsisches Staatsministerium des Innern (Hrsg.), (1992), S. 786.

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  82. Vgl. Landtag von Baden-Württemberg (Hrsg.), (1994), S. 8.

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  83. Vgl. Kiefer, (1995), O.S.

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  84. Vgl. Schweisfurth, (1991), S. 22 ff. — Ähnlich argumentieren Karrenberg/Schäfer: „Ein Kostenvergleich zwischen Fondsfinanzierung und herkömmlicher Finanzierung wird dadurch erschwert, daß die Kosten im Zeitablauf in unterschiedlicher Höhe anfallen. Üblicherweise werden daher nach der Kapitalwertmethode die Kosten durch Abzinsung auf den Zeitpunkt der Investition vergleichbar gemacht. Diesem sog. Barwertvergleich begegnen jedoch die Kommunalaufsichtsbehörden mit gewisser Skepsis, da die bei diesem Vergleich sich regelmäßig ergebenden Kostenvorteile der Fonds-Finanzierung zum Teil darauf zurückzuführen sind, daß zu Beginn der Nutzung die Tilgung des aufgenommenen Fremdkapitals in der Regel bis zum Ende der Grundmietzeit ausgesetzt wird, und somit bei hohem Zinsballast Zahlungslasten in die Zukunft verschoben werden, was unter Umständen zu höheren Gesamtaufwendungen als bei herkömmlicher Finanzierung führen kann. Als Entscheidungshilfe für die Praxis kann daher gelten, daß eine Fonds-Finanzierung günstiger ist, wenn der Barwertvergleich und auch eine Gegenüberstellung der Gesamtaufwendungen Kostenvorteile gegenüber einer herkömmlichen Finanzierung ergeben.“ Karrenberg/Schäfer, (1982), S. 15. Siehe auch Karrenberg/Schäfer, (1982), S. 19: „Darüber hinaus stehen einige Länder, wie bereits dargestellt, einem Kostenvergleich speziell zwischen Fonds-Finanzierung und herkömmlicher Finanzierung nach der Kapital-wertmethode mit Vorbehalten gegenüber, da die bei einem solchen Vergleich oft festzustellenden Kostenvorteile der Fonds-Finanzierung zumindest zum Teil darauf beruhen, daß durch Tilgungsaussetzung in den ersten Jahren Tilgungslasten in die Zukunft verschoben werden.“

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  85. Vgl. Schwarting, (1994), S. 112 f. und S. 132 ff., Landesrechnungshof Baden-Württemberg (Hrsg.), (1994), Thüringer Finanzministerium (Hrsg.), (o.J.), S. 3, Lehmann, (1982), Zwehl/Schmidt-Ewig, (1981), Bundesumweltministerium (Hrsg.), (1994), und Gührs et al., (o.J.).

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  86. Eine Ausschreibung beider Verfahren (Leasing versus konventionell) ist nicht möglich, weil nach VOL/VOB (§ 16 Nr. 2 Teil A) Ausschreibungen zur Preisermittlung verboten sind.

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  87. Die Baukosten für den kommunalen Eigenbau werden auf der Grundlage der Richtlinien für die Baukostenplanung (RBK) geschätzt.

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  88. Vgl. auch Groh, (1994), S. 8. Auf die Erstellung einer Regiekostenabrechnung soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Es wird auf das Schrifttum verwiesen, zum Beispiel Geliert, (1991), S. 129 ff.

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  89. Vgl. auch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.), (1993), S. 4.

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  90. Dieses Verbot steht zusätzlich in einem eindeutigen Widerspruch zum Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, dem Verfassungsrang eingeräumt wird. — Zu den Wirtschaftlichkeitsvergleichen und den damit verbundenen Problemfeldem vgl. auch Bundesumweltministerium (Hrsg.), (1994).

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  91. Vgl. Jochimsen (1966), Jochimsen/Gustafsson, (1977), S. 38, und Bloech, (1989), Sp. 637.

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  92. Vgl. Klös, (1991), S. 3 ff.

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  93. Vgl. Kapitel C II 1.4, und Büschgen/Ergenzinger, (1993), S. 31 und S. 38 ff.

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  94. Vgl. Jochimsen, (1966), S. 103. Die letztgenannten Gebäude der Wirtschaft ergeben jedoch eine besondere Abgrenzungsschwierigkeit der materiellen Infrastruktur. So werden zwar die Einrichtungen für Erziehung und Ausbildung, Wissenschaft und Forschung, Kranken- und Fürsorgewesen sowie die politischen Funktionen zwar der materiellen Infrastruktur zugerechnet, ihre Bedeutung erlangen sie jedoch erst im Zusammenhang mit der institutionellen und personalen Infrastruktur. Vgl. Jochimsen, (1966), S. 107. Frey unterscheidet in Infrastruktursachkapital (Infrastruktur im engeren Sinne) und den output der Infrastruktursubsektoren Bildung, Forschung, Gesundheit und Verteidigung (Infrastruktur im weiteren Sinne). Im letzeren Bereich stellt die Infrastruktur im engeren Sinne einen input für die Herstellung der Infrastruktur im weiteren Sinne dar. Vgl. Frey, (1970), S. 18 ff. Für weitere Einteilungen der materiellen Infrastruktur vgl. Bloech, (1989), Sp.637 ff., Grunwald/Witte, (1979), S. 492 ff., und Frey, (1979).

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  95. Vgl. Scheele, (1993), S. 19. Diese Unterscheidung spielt unter anderem bei der Diskussion der Marktversagenshypothesen eine entscheidende Rolle und hat somit letztlich Bedeutung für die Finanzierung und Organisation der Infrastruktur. Vgl. C II 1.3.

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  96. Vgl. Jochimsen (1966), Frey, (1979), Bloech, (1989), Sp. 637 ff., Stohler, (1977), S. 17 ff., und Klatt, (1990), S. 209 ff.

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  97. Bezeichnende Beispiele sind etwa Straßen (zum Beispiel Via Aurelia) und Brücken (Regensburger Reichsbrücke). Von der technischen Lebensdauer ist die ökonomische Nutzungszeitspanne zu unterscheiden. Auch wenn man teilweise den Eindruck hat, daß die Verkehrsinfrastruktur der Neuzeit nicht mehr für Jahrhunderte gebaut wird, so folgt aus der Tatsache der Langlebigkeit dennoch das Problem, daß die Finanzierungslasten auf Generationen von Nutznießern zu verteilen sind. Vgl. Klatt, (1990), S. 209.

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  98. Vgl. Stohler, (1977). Ähnlich Spremann, der herausstellt, daß Investitionen eine Nutzenerhöhung in späteren Zeiten bewirken. Vgl. Spremann, (1991), S. 73.

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  99. Vgl. Frey, (1970), S. 11. Grunwald/Witte sprechen konsequenterweise — mit der gleichen Begründung — von Infrastrukturinvestitionen. Vgl. Grunwald/Witte, (1979), S. 492 ff. Zu der insbesondere haushaltsrechtlich nicht unumstrittenen Abgrenzung des Investitionsbegriffs siehe die Ausführungen in den nächsten Abschnitten.

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  100. Vgl. Budäus, (1993), S. 451, und Gesellschaft für öffentliche Wirtschaft (Hrsg.), (1991), S. 2.

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  101. Es ist nochmals herauszustellen, daß hierbei die Bilanzierung nicht notwendigerweise an das rechtliche Eigentum gebunden ist; insbesondere haben die Ausführungen zum wirtschaftlichen Eigentümer beim Leasing dieses gezeigt.

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  102. Vgl. Perridon/Steiner, (1991), S. 25 ff.

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  103. Schneider, (1992), S. 20.

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  104. Vgl. beispielsweise Perridon/Steiner, (1991), S. 27 f.

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  105. Vgl. Rückle, (1989), Sp. 715, und Kromphardt, (1978), S. 246 f.

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  106. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1980), S. 29.

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  107. weitere Vorschriften: Investitionen sind Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens (§ 45 Nr. 13 GemHVO Rheinland-Pfalz). Das Anlagevermögen sind die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen (§ 45 Nr. 2 GemHVO Rheinland-Pfalz). Weiter zum Begriff der öffentlichen Investitionen in Gesetzen und Verwaltungsvorschriften vgl. Bundesministerium der Finanzen, (1980), S. 16 ff.

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  108. Zur Berechtigung und ökonomischen Relevanz des § 115 Abs. 1 Satz 2 GG vgl. Krause-Junk, (1990), und Wenzel, (1990).

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  109. Bundestagsdrucksache V/3040, S. 47 Tz. 137; zitiert bei Friauf, (1990), S. 342.

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  110. Vgl. §13 BHO.

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  111. Vgl. Friauf, (1990), S. 342 f.

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  112. Dieses führt zu der absurden Konsequenz, daß selbst soziale Leistungen, die auf Darlehensgewährung umgestellt werden, nunmehr als Investitionen gelten und somit die Verschuldungsgrenze des Art. 115 GG anheben. Vgl. Friauf, (1990), S. 343.

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  113. Vgl. Büschgen/Ergenzinger, (1993), S. 103.

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  114. Vgl. Rehm, (1991), S. 158, und Bernhardt/Schünemann/Schwingeler, (1992), S. 114. Um eine Investition im haushaltsrechtlichen Sinne handelt es sich nur bei einer eindeutigen Eigentumsübergangsregelung (Mietkaufvertrag). Vgl. Kirchhoff/Müller-Godeffroy, (1993), S. 49. — Eine endgültige Eigentumsregelung kann aber aufgrund des angestrebten wirtschaftlichen Eigentums beim Leasinggeber nicht getroffen werden.

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  115. Vgl. Rehm, (1991), S. 158. Die genaue Zuordnung der Zahlungen erfolgt bei der Ausgabengruppe „Mieten und Pachten“. Vgl. Jünger/Walter, (1987), S. 93.

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  116. Es bleibt weiterhin anzumerken, daß auch bei den Investitionen des Bundes — soweit sie als solche anerkannt werden — das Eigentum nicht für immer und ewig in seinen Händen liegen muß. Selbstverständlich kann auch der Bund seine Investitionsobjekte verkaufen. Investitionen sind nicht irreversibel. Der Investitionsbegriff würde ad absurdum geführt, wäre ewiges Eigentum seine Voraussetzung. So kann aber der Staat kreditfinanzierte Investitionen vornehmen und sie später durch eine Sale-and-lease-back-Konstruktion nutzen. Der Investitionscharakter geht verloren, die Kreditaufnahme aber bleibt bestehen, denn es ist zu bezweifeln, daß der Staat den Verkaufserlös zur Schuldentilgung einsetzt. Dieses Beispiel verdeutlicht weiter die ökonomische Inadäquanz und Bedeutungslosigkeit des öffentlichen Investitionsbegriffs in Verbindung mit Art. 115 GG. Vgl. Büschgen/ Ergenzinger, (1993), S. 103.

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  117. Weiterhin handelt es sich in den Fällen des Immobilienleasing oder auch bei Betriebsanlagen zumindest um eine Baumaßnahme gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2a BHO.

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  118. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 31 ff., und Bundesminister für Verkehr (Hrsg), (1992), S. 7 f.

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  119. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 31 ff.

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  120. Vgl. auch § 13 Abs. 3 Nr. 2 BHO. Selbst wenn das Eigentum erst nach Ablauf der Konzession auf den Bund übergehen würde, wäre von investiven Ausgaben auszugehen. Vgl. zu dieser Problematik insbesondere die Ausführungen bei Büschgen/Ergenzinger, (1993).

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  121. Vgl. Scheele, (1993), S. 13.

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  122. Vgl. Kirchhoff, (1993), S. 440.

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  123. Die Aussagekraft der einzelnen Prognosen wird eingeschränkt, da sie auf Prämissen beruhen, die aber nicht immer explizit angegeben werden. Allgemein beruhen die Prognosen auf (unsicheren) Bedarfsschätzungen, hängen von politischen Entwicklungen ab und beziehen sich teilweise auf einen weit in der Zukunft liegenden Zeitraum. Konsequenterweise unterscheiden sich einzelne Prognosen nicht unerheblich in ihren Schätzungen. Für die vorliegende Arbeit ist es aber nicht erforderlich, eine möglichst 100-prozentige Vorhersage des künftigen Investitionsvolumens zu treffen. Es ist ausreichend, eine annähernde Größenordnung des künftigen Investitionsbedarfs aufzuzeigen, um so einerseits das Verständnis dafür zu schärfen, um welche Summen es eigentlich geht, und andererseits Relationen zu bisherigen jährlichen öffentlichen Investitionssummen und der öffentlichen Finanzsituation aufzuzeigen.

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  124. Vgl. Reidenbach et al„ (1992).

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  125. Vgl. Rehm, (1993), S. 106, Kirchhoff, (1993), S. 441, und Behring et al., (1989).

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  126. Vgl. Reidenbach et al., (1992), S. 17.

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  127. Vgl. Scheele, (1993), S. 76.

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  128. Vgl. Bundesminister für Verkehr (Hrsg.), (1992a).

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  129. Vgl. Kirchhoff, (1992), S. 133.

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  130. Vgl. Scheele, (1993), S. 52.

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  131. Vgl. Reidenbach et al., (1992), S. 64 ff., und Corsten, (1990), S. 26. Gerade undichte Kanäle können den Zielsetzungen der Abwasserbeseitigung zuwiderlaufen. Vgl. Kapitel C III 1.

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  132. Vgl. Reidenbach et al., (1992), S. 79.

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  133. Davon sind 60 privatwirtschaftliche Kläranlagen.

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  134. Es wird derzeit von einem Investitionsstau gesprochen.

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  135. Vgl. Kapitel C II 2.

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  136. Hier wird der — noch zu zeigende — Zusammenhang zwischen Verwaltungshaushalt, Vermögenshaushalt und Verschuldungsspielraum deutlich und somit letztlich die Auswirkungen auf die Investitionsausgaben. Insbesondere in den alten Bundesländern ist für 1995 mit defizitären Verwaltungshaushalten zu rechnen. Vgl. Karrenberg/Münstermann, (1995), S. 147.

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  137. Vgl. Karrenberg/Münstermann, (1995), S. 149.

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  138. Vgl. Karrenberg/Münstermann, (1995), S. 149. Zur Investitionsstruktur vgl. Karrenberg/Münstermann, (1993), S. 101.

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  139. Vgl. Karrenberg/Münstermann, (1994), S. 204 ff.

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  140. Vgl. Karrenberg/Münstermann, (1995), S. 166.

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  141. Vgl. Karrenberg/Münstermann, (1993), S. 100 f.

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  142. Vgl. Reidenbach et al., (1992), S. 78.

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  143. Vgl. Eichholz/Lenk, (1991), S. 7 f.

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  144. Gemäß § 1 FStrG sind Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder dazu bestimmt sind. Sie gliedern sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten.

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  145. Vgl. Kapitel C I 1.4.

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  146. Zur traditionellen Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur vgl. Büschgen/Ergenzinger, (1993), S. 50 ff.

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  147. Vgl. zur Theorie des Marktversagens ausführlich Ewers/Fritsch/Wein, (1990).

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  148. Zumindest lassen sie private Finanzierungs- und Betriebsformen Wettbewerbs- und ordnungspolitisch problematisch erscheinen.

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  149. Vgl. zum folgenden Büschgen/Ergenzinger, (1993), S. 32 ff., sowie allgemein Blankart, (1991), S. 47 ff., Rürup, (1988), Napp, (1994), S. 31 ff., Musgrave/Musgrave/Kullmer, (1987), S. 60 ff., und insbesondere Fritsch/Wein/Ewers, (1993).

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  150. Externe Effekte spielen eine wichtige Rolle in der Theorie effizienter Allokation im marktwirtschaftlichen System. Externe (Produktions-)Effekte treten dadurch auf, daß eine Unternehmung durch die Produktion eines Guts andere Wirtschaftssubjekte entweder positiv (positive externe Effekte) oder negativ (negative externe Effekte) beeinflußt. Bei positiven externen Effekten entsteht eine Diskrepanz zwischen privaten und gesamtwirtschaftlichen Erträgen, bei negativen eine Diskrepanz zwischen privaten und sozialen Kosten.

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  151. Scheele, (1993), S. 95.

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  152. So verweist Scheele darauf, daß insbesondere bei der Netzinfrastruktur die Kosten des Ausschlusses prohibitiv hoch sein könnten. Vgl. Scheele, (1993), S. 97.

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  153. Argumentieren einige Autoren dennoch mit zu errichtenden Mautstellen und deren Wirtschaftlichkeit, so muß herausgestellt werden, daß diese Argumentation nicht mehr als zeitgemäß erachtet werden kann.

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  154. Vgl. Frank/Münch, (1991), S. 1 ff., und Klös, (1989), S. 11. Das Unternehmen Bosch hatte als eines der ersten Unternehmen ein marktfähiges System entwickelt. Der mangelnde Wille zur politischen Durchsetzung ist ein anderes Problem, kann jedoch kein Marktversagen ökonomisch begründen. Derzeit ist jedoch ein langsamer Wandel in der Einstellung der Politiker zu konstatieren. Hinzuweisen ist auf den Großversuch auf der A 555 zwischen Bonn und Köln, wo zur Zeit die unterschiedlichen Techniken von zehn Anbietern auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft werden. Vgl. Krummheuer, (1994), S. 14.

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  155. Vgl. Scheele, (1993), S. 97 f.

    Google Scholar 

  156. Vgl. Klös, (1989), S. 18.

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  157. Vgl. Scheele, (1993), S. 97.

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  158. Hinzuweisen ist beispielsweise auch auf das unter anderem mit Unteilbarkeiten begründete Monopol beim Telefonnetz. Die Subadditivitätsbedingung hebt sich aber aufgrund des technischen Fortschritts quasi von selbst auf. Zumindest innerörtlich kann in naher Zukunft aufgrund von Funktechnik auf eine Verkabelung verzichtet werden. Mit einer Freigabe der Funknetze im Ortsnetz erscheint somit das Monopol der Telekom vorzeitig, das heißt vor dem von der Europäischen Union geforderten spätesten Termin Ende 1997, gebrochen. Vgl. Schnurpfeil, (1994), S. 88.

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  159. Selbstverständlich wäre es beispielsweise bezüglich der Schienenverkehrsnetze unsinnig, dort mehrere Anbieter, die konkurrierende Netze installieren würden, zuzulassen, wo die Kapazität eines einmal errichteten Netzes groß genug ist, um die auftretende Gesamtnachfrage zu befriedigen.

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  160. Eine Rechtfertigung des Bestandsschutzes beziehungsweise der Vorzug eines Verkehrsträgers würde aber voraussetzen, daß die staatlichen Verkehrsplaner eine objektive Nutzenbewertung durchführten. Dieser fehlt aber das theoretische und normative Fundament. In einer Marktwirtschaft ist allein das subjektive Nutzenempfinden der Nachfrager entscheidend, welches selbstverständlich mit den realen Kosten der einzelnen Verkehrsmittel, einschließlich externer Kostenkomponenten wie Umweltverbrauch und so weiter, konfrontiert werden muß. Deshalb ist der Wettbewerb zwischen verschiedenen Verkehrsträgern auf der Basis einer Belastung mit ihren möglichst unverfälschten volkswirtschaftlichen Kosten zu gewährleisten. Vgl. Suntum, (1986).

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  161. Liegen nicht-rückholbare Kosten nicht vor, so ist der Markteintritt durch potentielle Konkurrenten jederzeit möglich, der den Monopolisten diszipliniert und somit einen sich in überhöhten Preisen ausdrückenden Monopolmißbrauch verhindert. Vgl. Ewers/Wein, (1990), S. 323.

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  162. Vgl. ausführlich Klös, (1989), S. 17 ff.

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  163. Vgl. Ewers/Fritsch/Wein, (1990), S. 75. — Zum Beispiel fallen Buslinien im ländlichen Raum in diesen Bereich, bei denen sogar ein Defizit zu erwarten ist. Die Leistung kann auch ausgeschrieben werden, wobei derjenige den Zuschlag erhält, der die niedrigsten Subventionen verlangt. Vgl. Ewers/Fritsch/Wein, (1990), S. 75. Als erfolgreiches Beispiel kann an dieser Stelle auf den Buslinienverkehr für Itzehoe und den umliegenden Kreis Steinburg verwiesen werden, wo es 1990 und erneut 1993 zu einer Ausschreibung gekommen ist. Vgl. Bartling, (1994), S. 22, und Rocke/Müller, (1985), S. 242 ff.

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  164. Vgl. Scheele, (1993), S. 97.

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  165. Vgl. Ewers/Fritsch/Wein, (1990), S. 76.

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  166. Vgl. zur künftigen Nachfrageentwicklung und zum künftigen Verkehrsaufkommen Büschgen/Ergenzinger, (1993), S. 45 f.

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  167. Vgl. Frank/Münch/Seifert, (1990), S. 41.

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  168. Die lange Lebensdauer impliziert, daß die Kapazität auf den künftig erwarteten Nutzungsbedarf, der in weiter Ferne liegt, ausgerichtet werden muß.

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  169. Vgl. Scheele, (1993), S. 95.

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  170. Vgl. Klös, (1991), S. 303 f. Ebenso zeigt die Finanzierung des Betriebs des geplanten Transrapid, daß die private Finanzierung komplexer Großprojekte ohne staatliche Absicherung durchführbar ist. Vgl. Wissmann, (1994), S. 384. Kritisch zum Finanzierungskonzept vgl. Ewers, (1994), S. 387 f.

    Google Scholar 

  171. Bei der Bewältigung der Risiken, die meist auf Unsicherheit beruhen, kann auch nicht erwartet werden, daß beamtete Staatsdiener mehr Zukunftswissen zutage fördern, als es im unbeschränkten Wettbewerb interessierten Bürgern möglich wäre, deren Einkommen davon abhängt, wie gut sie dieses Problem lösen. Vgl. Ewers/Wein, (1990), S. 324.

    Google Scholar 

  172. Vgl. Ewers/Wein, (1990), S. 323 f.

    Google Scholar 

  173. Vgl. Ewers/Fritsch/Wein, (1990), S. 97.

    Google Scholar 

  174. So wird insbesondere durch verteilungspolitische Zielsetzungen des Staates der „Öffentlichkeitsgrad“ der Verkehrsinfrastrukturgüter über das gütertechnisch bedingte Maß hinaus angehoben. Vgl. Bonus, (1978), S. 66 f.

    Google Scholar 

  175. Vgl. im einzelnen Ewers/Fritsch/Wein, (1990), und Klos, (1989).

    Google Scholar 

  176. Vgl. Ewers/Fritsch/Wein, (1990). Verwiesen sei auch auf das bei der Dublin Ring Road praktizierte Modell. Vgl. Büschgen/Ergenzinger, (1993), S. 163.

    Google Scholar 

  177. Grundvoraussetzung einer umfangreichen und langfristig erfolgreichen privaten Finanzierung und Privatisierung der Verkehrsinfrastruktur ist, daß der Staat seinen Monopolanspruch hinsichtlich der Infrastruktur aufgibt und private Eigentums- und Nutzungsrechte definiert. — Aufgrund der Tatsache, daß bis auf sehr wenige Ausnahmen nicht von Marktversagen gesprochen werden kann, ist aus ordnungspolitischer Perspektive konsequenterweise eine Umkehr der Beweislast zu fordern. Die Überlegenheitsvermutung zugunsten einer staatlichen Infrastrukturverantwortung ist durch die ökonomische Theorie nicht hinreichend gedeckt. Sollte der Staat dennoch die Infrastrukturkompetenz beanspruchen, so muß er die gegenüber einer Wettbewerbslösung überlegene Leistungsfähigkeit eines öffentlichen Angebots nachweisen. Vgl. Klös, (1989), S. 29.

    Google Scholar 

  178. Es sei an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen, daß sunk costs, die eine mangelnde Drittverwendungsfähigkeit implizieren, zur Spezialleasingproblematik führen können. Lösungsansätze (zum Beispiel Konzessionen) werden in Kapitel D und E erörtert.

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  179. Vgl. Fritsch/Wein, (1994), S. 340 f.

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  180. Kapitel C II 2.2 verdeutlicht, daß auch bei öffentlicher Organisation die Verbraucher vor „Ausbeutung“ keineswegs geschützt sind.

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  181. Vgl. Rudolph, (1993), und Bundesumweltministerium (Hrsg.), (o.J.).

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  182. Vgl. Wille (1993), S. 7. Zu betonen ist, daß der Standortwettbewerb sich nicht nur zwischen Staaten abspielt, sondern ebenso zwischen den einzelnen Bundesländern und zwischen den Kommunen.

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  183. Die privaten Haushalte konsumieren Leistungen als Endprodukte, welche die öffentliche Infrastruktur- in der Regel entgeltfrei — abgibt. Vgl. Wille, (1993), S. 7.

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  184. Vgl. Wille, (1993), S. 7.

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  185. Vgl. Aschauer, (1989). Es bleibt anzumerken, daß die Ergebnisse von Aschauer nicht unumstritten sind und eine intensive Diskussion auslösten.

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  186. So bewirkt nach Aschauers Analysen ein einprozentiges Wachstum der Ausgaben für die core infrastructure eine durchschnittliche Erhöhung der Arbeitsproduktivität um 0,24 Prozent. Die Ergebnisse sind aber auch kritisch zu sehen und zu hinterfragen. Vgl. hierzu beispielhaft Scheele, (1993), S. 34 f.

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  187. Vgl. Gesellschaft für öffentliche Wirtschaft (Hrsg.), (1991), S. 2.

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  188. Vgl. Büschgen/Ergenzinger, (1993), S. 38 ff.

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  189. Der Vorleistungscharakter besteht im engeren Sinne darin, daß ein Großteil der Verkehrsleistungen in die Produktion des gewerblichen Sektors eingeht.

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  190. Vgl. Aberle/Bergström/Hofmann, (1991), und Dresdner Bank AG (Hrsg.), (1991). Es ist jedoch zu bemerken, daß es problematisch ist, positive Folgeeffekte einer (guten) Infrastrukturausstattung auf den jeweiligen Wirtschaftsraum und dessen Entwicklung zu quantifizieren. Insbesondere zeigt sich diese Problematik, wenn auf die positiven Effekte einer einzelnen Maßnahme beziehungsweise eines einzelnen Objekts abgestellt wird, die dadurch entstehen, daß sich „Zeit einkaufen läßt“ oder daß sich zusätzliche Investitionen realisieren lassen.

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  191. Vgl. Thimm, (1991), S. 1192.

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  192. Die Angleichung der Lebensverhältnisse in Ost und West ist nicht zuletzt auch das Gebot des Einigungsvertrags. Dieser fordert, schnellstmöglich einheitliche Lebensverhältnisse zu schaffen. Vgl. Gellner, (1992), S. 538. Weiterhin Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 106 Abs. 3 Nr. 2 GG. Die mögliche Mobilität der Bundesbürger ist ein wesentlicher Bestandteil der jeweiligen Lebensverhältnisse. Das 1989 novellierte Raumordnungsgesetz verpflichtet die staatlichen Instanzen, in allen Teilräumen der Bundesrepublik eine angemessene Verkehrserschließung zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 ROG), damit bundesweit, also auch in den neuen Bundesländern, annähernd gleichwertige Erreichbarkeitsverhältnisse (Art. 2 Abs. 2 und 3 ROG) ermöglicht werden.

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  193. Vgl. Grossekettler, (1991), S. 194.

    Google Scholar 

  194. Ausführlich zur Bedeutung der Infrastruktur vgl. weiterhin Hahn, (1991), S. 3 ff., Aberle, (1988), Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, (1987), Klatt, (1990), S. 212 f., Schmidt, (1994), S. 51 ff., Jochimsen, (1966), Wille, (1993a), und Müller, (1980).

    Google Scholar 

  195. Vgl. Rudolph, (1993), S. 12 f.

    Google Scholar 

  196. Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.), (1995), S. 39.

    Google Scholar 

  197. Vgl. Caesar, (1994), S. 6.

    Google Scholar 

  198. Als Nebenhaushalte werden der Fonds „Deutsche Einheit“, der Kreditabwicklungsfonds und das ERP-Sondervermögen erfaßt; außen vor bleiben Bahn und Post.

    Google Scholar 

  199. Vgl. Caesar, (1994), S. 6.

    Google Scholar 

  200. Der Erblastentilgungsfonds wurde 1995 geschaffen und umfaßt die Schulden der Treuhandanstalt, des Kreditabwicklungsfonds und die Altschulden der DDR-Wohnungswirtschaft. — Der Kreditabwicklungsfonds umfaßt die Verbindlichkeiten aus der „Altlast“ der früheren DDR-Regimes wie die Gesamtverschuldung des DDR-Haushalts, die Ausfälle aus dem Außenhandel- und Valutamonopol der DDR und dem Wirtschaftsverkehr mit den RGW-Staaten.

    Google Scholar 

  201. Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.), (1995), S. 41 f. — Inwieweit die anderen Sondervermögen (zum Beispiel Bundeseisenbahnvermögen, Fonds „Deutsche Einheit“) in diese Zahl Eingang gefunden haben, ist nicht erkennbar. Der Fonds „Deutsche Einheit“ — beruhend auf dem ersten Einigungsvertrag vom 18. Mai 1990 — wurde ermächtigt, von 1990 bis 1994 insgesamt für 95 Mrd. DMark Kredite aufzunehmen. Er hat die Aufgabe, für eine Übergangszeit den Aufbau einer modernen Infrastruktur in den neuen Ländern und Berlin-Ost durch Finanzzuweisungen zu unterstützen. Vgl. Schütz, (1992), S. 736. Mittlerweile wurde der Fonds Deutsche Einheit mehrfach erhöht. Vgl. Karrenberg/Münstermann, (1994), S. 143 ff.

    Google Scholar 

  202. Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.), (1995), S. 39.

    Google Scholar 

  203. Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.), (1995), S. 41 f. Einschließlich des Erblastentilgungsfonds werden bereits 56 Prozent des BIP erreicht.

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  204. Aufgrund der Vielzahl an Nebenhaushalten sind eindeutige Aussagen teilweise erschwert. So sieht Caesar bereits 1994 die Maastrichter Grenzwerte als überschritten an. Vgl. Caesar, (1994), S. 6. Das Bundesministerium der Finanzen sieht den Grenzwert erst 1995 überschritten. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1994), S. 3, und Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1994d), S. 11.

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  205. Zinsausgabenquote = Zinsausgaben in Prozent der öffentlichen Gesamtausgaben.

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  206. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1994a), Anlage O.S. — Neuere Schätzungen und Planungen sehen die Zinsausgabenquote bei „lediglich“ rund 11 Prozent. Vgl. Renz, (1995), S. 73. 1994 betrug die Zinsausgabenquote 11,1 Prozent (1993: 9,9 Prozent). Vgl. Schütz/Müller, (1995), S. 383.

    Google Scholar 

  207. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1994a), S. 4, und Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1994b), S. 7. Die Zinserstattungen an die Sondervermögen werden mittelfristig zurückgehen, da sie getilgt werden.

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  208. Vgl. Göbel, (1994), S. 13. Selbst die Bundesbank spricht über ein „kompliziertes Finanzgeflecht“. Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.), (1993), S. 43. Zu den Nebenhaushalten generell vgl. ebenso Deutsche Bundesbank (Hrsg.), (1993), S. 43–57. Die mangelnde Transparenz zeigt sich vor allem darin, daß Schuldenstände und Zinsausgabenquoten verschiedener Quellen nur bedingt vergleichbar sind, da die Berechnungsbasis leider häufig nicht eindeutig spezifiziert ist. Dieses gilt selbst für die Veröffentlichungen des Bundesministerium der Finanzen.

    Google Scholar 

  209. Die einzelnen Schätzungen der künftigen Verschuldung variieren zwar leicht, bewegen sich aber insgesamt in einer sehr engen Bandbreite.

    Google Scholar 

  210. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (o.J.), Bundesschuldenverwaltung (Hrsg.), (1994), und Renz, (1994). Zur Schätzung der weiteren Staatsverschuldung vgl. auch Sarrazin, (1994), S. 495 ff.

    Google Scholar 

  211. Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.), (1994), S. 19 ff. Die finanzwirtschaftlich selbständigen kommunalen Eigenbetriebe sind bei diesen Finanzierungssalden noch nicht einmal erfaßt, was die statistisch erfaßte Ausgaben- und Einnahmendynamik bremst. Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.), (1994), S. 20. Folgerichtig bezieht Rakers die kommunalen Eigenbetriebe in die Verschuldung der Kommunen mit ein. Vgl. Rakers, (1979), S. 3.

    Google Scholar 

  212. Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.), (1995), S. 41, und Karrenberg/Münstermann, (1995), S. 116.

    Google Scholar 

  213. Vgl. Karrenberg/Münstermann, (1995), S. 118.

    Google Scholar 

  214. Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.), (1994), S. 29 f., Deutsche Bundesbank (Hrsg.), (1995), S. 41, und Deutsche Bundesbank (Hrsg.), (1995b), S. 57 (Statistischer Teil).

    Google Scholar 

  215. Vgl. Karrenberg/Münstermann, (1994), S. 204.

    Google Scholar 

  216. Vgl. Karreneberg/Münstermann, (1995), S. 166.

    Google Scholar 

  217. Vgl. Weigel, (1994), S. 179 f. Die Gebühren stiegen in den letzten fünf Jahren um rund 55 Prozent. Vgl. o.V., (1994a), S. 3. In Einzelfällen stiegen die Gebühren sogar um über 300 Prozent in einem Jahr. Vgl. Kessler/Marschall/Student, (1994), S. 14. Zu kritisieren sind hierbei auch die Berechnungsarten zum Beispiel bei der Straßenreinigung, die teilweise nach Frontmeter Grundstück, nach pro Quadratmeter Straße oder aber auch nach der Grundstücksfläche erfolgen. Vgl. Gillmann, (1994), S. 4. Zur Gebührenentwicklung vgl. Kanski, (1994).

    Google Scholar 

  218. Die kommunale Gebührenpolitik steht im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses und auch der öffentlichen Kritik. Populistische Kritik wie „Kommunen sahnen ab“ oder der Vorwurf der „Beutelschneiderei“ [Vgl. Kessler/Marschall/Student, (1994), S. 14] sind sicher nicht als objektiv oder seriös zu bewerten, geben aber zumindest einen ersten Anhaltspunkt über die kommunale Gebührenpolitik. Es ist folglich die Frage zu stellen, ob die ansteigenden Gebühren eine nicht vertretbare beziehungsweise nicht zu rechtfertigende Einnahmenverbesserung der Kommunen andeuten und/oder ob sie auf Ineffizienzen bei der kommunalen Leistungserstellung hinweisen.

    Google Scholar 

  219. Vgl. zum folgenden §§ 6 ff. KAG Rheinland-Pfalz.

    Google Scholar 

  220. Soweit es sich aber um wirtschaftliche Unternehmen handelt, die keine Pflichtaufgaben erfüllen, oder wenn kein Anschluß- und Benutzungszwang besteht, darf ein Überschuß für den Haushalt erwirtschaftet werden. Vgl. auch § 90 Abs. 1 GO Rheinland-Pfalz.

    Google Scholar 

  221. Vgl. auch Karrenberg/Münstermann, (1994), S. 182, die generell die Berechnung auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten vehement befürworten.

    Google Scholar 

  222. Dieses Vorgehen soll der realen Substanzerhaltung der kommunalen Infrastruktur dienen.

    Google Scholar 

  223. Das Prinzip der Vollkostendeckung soll an dieser Stelle nicht zur Disposition gestellt werden, wobei sich jedoch aus theoretischer Sicht zahlreiche Kritikpunkte finden lassen — zum Beispiel die generelle Orientierung der Preise an den Kosten statt an marktlichen Gegebenheiten (insbesondere, wenn ein Monopol besteht) sowie die Veranschlagung von Vollkosten anstelle einer Grenzkostenorientierung.

    Google Scholar 

  224. Vgl. Gawel, (1994), S. 469. Aufgrund möglicher Änderungen der einzelnen KAG der Bundesländer ist jeweils auf die aktuellsten Fassungen der KAG zurückzugreifen, da sich auch in der Literatur widersprüchliche Angaben finden. So beispielsweise bezüglich der Regelungen in Hessen. Vgl. Hessisches Ministerium für Umwelt und Reaktorsicherheit u.a. (Hrsg.), (1991).

    Google Scholar 

  225. Vgl. Schweisfurth, (1991), S. 18 ff.

    Google Scholar 

  226. Vgl. Napp, (1994), S. 176, und Schweisfurth, (1991), S. 18 ff. Begründet wird letztere Variante betriebswirtschaftlich damit, daß bei der kalkulatorischen Verzinsung für die Nutzung des im Anlagevermögen gebundenen Kapitals der jeweilige Zeitwert des Anlagekapitals herangezogen werden sollte.

    Google Scholar 

  227. Vgl. Deutsche Bundesbank, (1994), S. 22, und Bemhardt/Schünemann/Schwingeler, (1992), S. 348.

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  228. Ein Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts Münster wird erwartet. Vgl. Gillmann, (1994a), S. 2. Am 5. August 1994 entschied das OVG Münster (AZ.: 9 A 1248/92), daß die Bemessung der Abschreibung anhand von Wiederbeschaffungszeitwerten zulässig ist. Die Berechnung der Zinsen dagegen muß auf der Basis von Anschaffungswerten erfolgen. Gerügt wurde ferner, daß bereits voll abgeschriebene Abwasserkanäle in die Gebührenberechnung einbezogen wurden. Weitere Urteile — zum Beispiel in Dortmund — stehen noch aus.

    Google Scholar 

  229. Ausführlich zur Kritik der Gebührenkalkulation vgl. Ostholthoff, (1993). Vgl. zur Gebührenkalkulation weiterhin Zwehl, (1989), S. 1345 ff.

    Google Scholar 

  230. Vgl. § 6 Abs 1 Satz 2 KAG Rheinland-Pfalz „Die Kosten dürfen nicht überschritten werden“. Die Gefahr einer Zweckentfremdung der Einnahmen aus der Wasserentsorgung zur Subventionierung des allgemeinen Haushalts sieht auch Rudolph. Vgl. Rudolph, (1993), S. 52.

    Google Scholar 

  231. Vgl. Karrenberg/Münstermann, (1994), S. 182 f. Die Ergebnisse beruhen auf einer Umfrage bei unmittelbaren Mitgliedstädten des Deutschen Städtetags in den alten Ländern.

    Google Scholar 

  232. Kritisch zur Kostendeckungsberechnungsart vgl. Ostholthoff, (1993), S. 8.

    Google Scholar 

  233. Mit Spannung ist daher zu erwarten, wie sich die kommunale Müllabfuhr in Offenbach verhalten wird, denn diese wird in drei Jahren unter Zulassung von Privaten neu ausgeschrieben. Im Zuge der Reorganisation der Verwaltung von Offenbach wurde die Müllabfuhr in einen eigenständigen kommunalen Betrieb überführt. Drei Jahre verbleiben ihm, um marktfähig zu werden. Vgl. o.V., (1994c), S. 6.

    Google Scholar 

  234. Vgl. Gillmann, (1994a), S. 2, und o.V., (1994a), S. 3.

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  235. Hervorzuheben ist, daß die nicht zur Kredittilgung verwendeten Abschreibungsgegenwerte beim Regiebetrieb keineswegs für spätere Investitionen angesammelt werden, sondern in der allgemeinen Zuführung zum Vermögenshaushalt „untergehen“ (§ 20 GemHVO; Prinzip der Gesamtdeckung) und zweckentfremdet ausgegeben werden. Die gewünschte reale Substanzerhaltung ist somit keineswegs gesichert. Der Vorwurf der Haushaltssanierung über die Gebührenkalkulation erscheint somit begründet.

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  236. Gesellschaft für öffentliche Wirtschaft (Hrsg.), (1991), S. 7.

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  237. Vgl. Caesar, (1994), S. 6. Diesem Argument kann nur teilweise zugestimmt werden, da auch kurzlebige Investitionen über Kredite finanziert werden (zum Beispiel Polizeifahrzeuge), wobei der Staat derzeit Kredite nicht tilgt. Von einer gerechten Belastung einzelner nutzentragender Generationen kann dann nicht mehr gesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist das leasingspezifische Argument „pay as you use“, welches zu einer gerechten Belastung der Generationen führt, in das Kalkül einzubeziehen. Vgl. hierzu auch Kapitel E II 2.4. Vertiefend zum Pay-as-you-use-Argument vgl. Caesar, (1991), S. 220 f., Caesar, (1993), S. 142 f., und Musgrave/Musgrave/Kullmer, (1987a), S. 211 ff.

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  238. Ausführlich zum crowding out vgl. Felderer/Homburg, (1989).

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  239. Crowding out beschreibt Verdrängungseffekte verschiedener Art, wobei es sich immer um die Rückwirkung erhöhter Staatsausgaben, die durch eine Steuererhöhung oder durch eine höhere staatliche Verschuldung finanziert sein können, auf die Nachfrage des privaten Sektors handelt. Vgl. Kofner, (1992), S. 743.

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  240. Hierbei ist zu beachten, daß der Staat selbst zinsunempfindlich agiert.

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  241. Vgl. Caesar, (1994), S. 6, und Kofner, (1992), S. 743.

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  242. Vgl. Kofner, (1992), S. 743, und Caesar, (1994), S. 6.

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  243. Kritisch zu den Crowding-out-Thesen vgl. Koch/Lang, (1981), S. 50 ff.

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  244. Staatsschulden werden aufgrund der Nettokreditaufnahme als Ewigschulden (keine Tilgung) bezeichnet. Dieses ist unter Inflationsgesichtspunkten nicht unbedingt nachteilig. Vgl. auch Bemigau, (1994), und Kiefer/Groh, (1993), S. 239.

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  245. Vgl. Rürup, (1993), S. 44. — Hierbei ist auch zu beachten, daß die Kommune gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 GO Rheinland-Pfalz ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen hat, daß die stetige Aufgabenerfüllung gesichert ist.

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  246. Angesichts der starken Bindungen, denen die laufenden Ausgaben der Kommunen unterliegen, können sie hier kaum Einsparungen vornehmen. Daher sparen sie zunächst bei den Investitionen. Vgl. Karrenberg/Münstermann, (1994), S. 188.

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  247. Vgl. Deutsche Bundesbank, (1994), S. 19.

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  248. Vgl. Karrenberg/Münstermann, (1994), S. 185 ff.

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  249. Vgl. Wiegard, (1994), S. 269.

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  250. Vgl. Schwarting, (1985), S. 624.

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  251. Zur Diskussion um die Staatsverschuldung vgl. weiterhin Simmert/Wagner, (1981), Francke/Friedrich, (1984), Duwendag, (1983), und Ziffzer, (1980).

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  252. Vgl. Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG: „Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.“

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  253. Analoge Vorschriften finden sich in den Landeshaushaltsordnungen.

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  254. Befremdlich stimmt die Verlautbarung des Bundesministerium der Finanzen, daß diese Bestimmung lediglich im „Regelfall“ einzuhalten ist. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1994b), S. 3 f. Gar bedenklich ist es, daß seit 1975 die Verschuldungsgrenze bereits neunmal übertroffen wurde; zuletzt 1994. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1994b), S. 4.

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  255. Vgl. beispielhaft § 103 Abs. 1 GO Rheinland-Pfalz, der vorschreibt, daß Kredite ausschließlich für Investitionen aufzunehmen sind.

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  256. Kredite werden aber für den gesamten Vermögenshaushalt aufgenommen und nicht für einzelne Vorhaben (Prinzip der Gesamtdeckung). Angesichts dessen ist die Beachtung des Grundsatzes, daß Kredite nur für Investitionen aufgenommen werden dürfen, nicht unproblematisch. Vgl. Depiereux, (1974), S. 93.

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  257. Die mögliche Gesamtkreditaufnahme wird mit dem Haushaltsplan genehmigt: Die einzelnen Kredite, die im Verlauf des Haushaltsjahrs tatsächlich aufgenommen werden, bedürfen keiner zusätzlichen Genehmigung.

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  258. Vgl. § 103 Abs. 2 GO Rheinland-Pfalz.

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  259. Vgl. Klein, (1981), S. 30.

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  260. Schuldendienst = Zinsen + Tilgung.

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  261. Bei den westdeutschen Kommunen haben sich beispielsweise die Zuführungen vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt um rund 3 Mrd. DMark verschlechtert. Vgl. Karrenberg/Münstermann, (1994), S. 188.

    Google Scholar 

  262. Vgl. Klein, (1981), S. 30.

    Google Scholar 

  263. Vgl. Klein, (1981), S. 31. Zentraler Indikator für die Kommunalaufsicht ist somit die sogenannte freie Spitze als der Teil der Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt, der die Ausgaben für die ordentliche Tilgung übersteigt. Zur „freien Spitze“ vgl. auch Schwarting, (1985), S. 628 f.

    Google Scholar 

  264. Rakers sieht das einzige Kriterium für eine absolute Schuldengrenze in der materiellen Bedingung der jederzeitigen Schuldendienstleistungsfähigkeit. Vgl. Rakers, (1979), S. 79. — Zu beachten ist, daß die Kommune durch Gestaltung der Kreditlaufzeit und der Tilgungen einen nicht unerheblichen Einfluß auf ihre Verschuldungsfähigkeit nehmen kann — zumindest kurzfristig. So hängt die Höhe der vertretbaren Neuschulden insbesondere neben der Höhe des Zinses auch von der Höhe der Tilgung ab. Ausgehend von einer gegebenen freien Spitze liegt die Schuldengrenze für langfristige Darlehen höher als für kurzfristige. Vgl. Schreml, (1972), S. 642.

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  265. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 2.

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  266. Eine Entlastung der Gebietskörperschaften im administrativ-organisatorischen Bereich erscheint vor diesem Hintergrund notwendig. Ein wesentlicher Engpaß im Aufbau der neuen Verwaltungen im Osten sowie im Ausbau im Westen (für neue Aufgaben und Projekte wie zum Beispiel Verkehrsinfrastrukturprojekte oder Kläranlagen) ist die fehlende Managementkapazität. Erhebliche Engpässe sind insbesondere bei den Planungskapazitäten zu überwinden. Vgl. Thimm, (1991), S. 1191.

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  267. Vgl. Sinn, (1991), S. 498, und KfW (Hrsg.), (1993), S. 189.

    Google Scholar 

  268. Vgl. Rudolph, (1993), S. 18.

    Google Scholar 

  269. Vgl. Rudolph, (1993), S. 18, und Visser, (1993), S. 246.

    Google Scholar 

  270. Vgl. Seifert/Metschkoll, (1991), S. 2545. — Die Qualität der kommunalen Aufgabenerfüllung hängt aber maßgeblich davon ab, ob geeignetes Personal zur Verfügung steht.

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  271. Vgl. Rehm, (1994a), S. 9 f.

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  272. Vgl. Stinner, (1992), S. 16.

    Google Scholar 

  273. In einer Wirtschaftlichkeitsanalyse privater Investorenfinanzierungen für Hochbaumaßnahmen des Landes kam der Landesrechnungshof Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, daß sich gegenüber dem kreditfinanzierten Eigenbau Minderausgaben bis zur Höhe von 33 Prozent ergaben. Vgl. Landesrechnungshof Baden-Württemberg (Hrsg.), (1994).

    Google Scholar 

  274. Ziele bestimmen die Bewertung von Handlungsalternativen und liefern gleichsam die Kriterien für die Auswahl des zu realisierenden Verhaltens. Vgl. Diederich, (1989), Sp. 1856.

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  275. Vgl. Eichhorn, (1969), S. 15.

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  276. Reine Kapitalbeteiligungen der Kommunen — „ohne weiterführende Interessen“ — sollen nicht weiter betrachtet werden.

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  277. Folglich können die einzelnen Aufgaben auch nicht abschließend aufgezählt werden. Vgl. Steinheuer, (1991), S. 15.

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  278. Vgl. beispielsweise § 52 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz.

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  279. Vgl. Albers/Seger, (1990), S. 17.

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  280. Vgl. zum Beispiel § 85 GO Rheinland-Pfalz.

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  281. Vgl. Diederich, (1989), Sp. 1857 ff.

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  282. Vgl. Budäus, (1990), S. 9. Kritisch anzumerken bleibt, daß vielfach mit dem sogenannten öffentlichen Zweck — beliebterweise verbunden mit dem Begriff der Daseinsvorsorge — argumentiert wird, wobei eine inhaltliche Konkretisierung leider jedoch selten erfolgt. Auch ist der Begriff der Daseinsvorsorge eher ein soziologischer und keineswegs normativ, so daß ihm hier keine Bedeutung beigemessen werden kann.

    Google Scholar 

  283. Vgl. Budäus, (1988), S. 203.

    Google Scholar 

  284. Vgl. § 90 Abs. 1 GO Rheinland-Pfalz.

    Google Scholar 

  285. Vgl. Frotscher, (1983), S. 140.

    Google Scholar 

  286. Zu den Zielen öffentlicher Unternehmen/Betätigung vgl. auch Becker/Potthoff/Zweig, (1988), S. 47 ff., Beuck/Diederich, (1980), S. 433 ff., Flieger, (1989), Sp. 437 f., und Thiemeyer, (1989), Sp. 672 ff.

    Google Scholar 

  287. Vgl. auch Karrenberg/Münstermann, (1994), S. 182.

    Google Scholar 

  288. Vgl. § 93 Abs. 1 GO Rheinland-Pfalz: „... daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.“ Zur stetigen Aufgabenerfüllung vgl. auch Schwarting, (1993), S. 61.

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  289. Vgl. Witte, (1979), S. 768.

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  290. Ist die Gewinnerzielung selbst nicht erklärtes Ziel der kommunalen Betätigung, so kommt über das Wirtschaftlichkeitsgebot dennoch zum Ausdruck, daß die effiziente Leistungserstellung die condicio sine qua non für eine dauernde Aufgabenerfüllung ist. Das heißt, zum Erreichen der Sachziele — bei eventuell zu berücksichtigenden politisch gewollten preispolitischen Nebenzielen — ist das Wirtschaftlichkeitsgebot — nicht nur aus rechtlichen Gründen — als notwendige Nebenbedingung zu beachten.

    Google Scholar 

  291. Die Regeln der Technik im Sinne des § 18b Abs. 1 WHG werden von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung eingeführt.

    Google Scholar 

  292. Vgl. §§ 51 ff. LWG Rheinland-Pfalz, Innenminister und Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), (1989), S. 84, und Rudolph, (1993), S. 12 f.

    Google Scholar 

  293. Vgl. Innenminister und Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), (1989), S. 83.

    Google Scholar 

  294. Vgl. Reidenbach et al., (1992), S. 69.

    Google Scholar 

  295. Es wird folglich von der X-Effizienz (Produktionseffizienz: Produktion in der Minimalkostenkombination) ausgegangen, die sich auf das einzelne Objekt bezieht. Diese ist zu unterscheiden von der Q-Effizienz, unter der die gesamtwirtschaftliche allokative Effizienz verstanden wird, also beispielsweise auf die Über- oder Unterversorgung mit Kindergärten abzielt. So kann es trotz X-effizienter Produktion eines einzelnen Kindergartens zu einer Überversorgung mit öffentlichen Leistungen kommen — Q-Ineffizienz. Die Q-Effizienz unterliegt jedoch politischen Zielen und Willensbildungsprozessen und kann daher nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sein. Vgl. auch Schwarz, (1985), S. 40 f. Es sei jedoch noch angemerkt, daß Leasingmodelle — sofern sie das kommerzielle Risiko beinhalten — zum Beispiel im Bereich der Verkehrsinfrastruktur zusätzlich einen Beitrag zur Q-Effizienz leisten können. Vgl. zur Effizienzanalyse Kapitel E II.

    Google Scholar 

  296. Kontrollinstrumente, die die einzelwirtschaftliche Effizienz und Rentabilität der öffentlichen Betätigung messen, dürfen nicht vernachlässigt werden. Werden derartige Kontrollinstrumente (zum Beispiel betriebswirtschaftliche Kostenrechnungssysteme, Gewinn- und Verlustrechnung) außer Funktion gesetzt und durch reine Sachziele wie Produktionsvorgaben oder Beschäftigungsvorgaben ersetzt, so besteht letztlich die Gefahr, daß eine suboptimale Faktorallokation die Folge ist. Als Extrembeispiel wird die ehemalige DDR angeführt. Vgl. Krelle, (1989), S. 111 f. Dieses soll nicht bedeuten, daß die Sachziele (Aufgabenerfüllung) zugunsten einer Gewinnmaximierung aufgegeben werden sollen, es ist aber nachdrücklich die Kostenminimierung zu fordern. Inwieweit ein bloßes „Gebot der Wirtschaftlichkeit“ dieser Forderung genüge tun kann, darf berechtigterweise bezweifelt werden.

    Google Scholar 

  297. Die Organisationsformen stellen — neben den Gebietskörperschaften unmittelbar- die Finanzierungsträger der Infrastrukturinvestitionen dar.

    Google Scholar 

  298. Vgl. Thiele, (1994), S. 111.

    Google Scholar 

  299. Vgl. Jünger/Walter, (1987), S. 24 ff, und Albers/Seger, (1990), S. 51 ff. Zu den unterschiedlichen Ausprägungen des Kommunalkredits vgl. auch Schwarting, (1991), S. 34 ff.

    Google Scholar 

  300. Zu denken ist beispielsweise an Zero- oder Floating-Darlehen.

    Google Scholar 

  301. In einer engen Begriffsauslegung werden die Inhaberschuldverschreibungen als verbriefte Form nicht zum Kommunalkredit gezählt. Vgl. Bonfig, (1972), S. 648. Da wirtschaftlich aber kein Unterschied zum Buchkredit besteht, werden sie hier dem Kommunalkredit subsumiert.

    Google Scholar 

  302. Vgl. Krähmer, (1992a), S. 74. Es sei aber an dieser Stelle auf eine sich verschlechternde Zahlungsmoral — insbesondere ostdeutscher Kommunen — hingewiesen. So sind bereits mehrfach Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt worden.

    Google Scholar 

  303. Vgl. Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 12 Grundsatz I BAK: „... dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land oder einem Gemeindeverband im Geltungsbereich des Gesetzes über das Kreditwesen,...“ Die Nichtanrechnung beim Grundsatz I BAK bezieht sich auch auf Verbindlichkeiten, deren Erfüllung von den vorgenannten Institutionen lediglich ausdrücklich gewährleistet wird. Gemäß Abs. 10 GS I BAK sind mit 20 Prozent anzurechnen Risikoaktiva, die geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet werden von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die von einer der in Absatz 12 Nr. 1a genannten Person getragen werden und keine Erwerbszwecke verfolgen, oder einem Unternehmer ohne Erwerbscharakter im Besitz einer der in Absatz 12 Nr. 1a genannten Personen. — Die generelle Null-Anrechnung für Kredite an juristische Personen des öffentlichen Rechts wird künftig entfallen. Vgl. Schroeter/Maes, (1994), S. 370.

    Google Scholar 

  304. Den Kommunen ist eine Sicherheitenstellung auch nicht gestattet. Vgl. § 104 Abs. 1 Satz 1 GO Rheinland-Pfalz.

    Google Scholar 

  305. Vgl. Krähmer, (1992a), S. 74.

    Google Scholar 

  306. Der Verwendungszweck des Darlehens ist für den Darlehensgeber ohne Bedeutung. Vgl. Brandt, (1993), S. 152.

    Google Scholar 

  307. Vgl. Jünger/Walter, (1987).

    Google Scholar 

  308. Vgl. Brandt, (1993), S. 152.

    Google Scholar 

  309. Zur unbürokratischen Abwicklung per Telefongespräch vgl. auch Brandt, (1993), S. 152. Beim Kommunalkreditgeschäft gilt das gesprochene Wort. Das Telefonat konstituiert bereits den Darlehensvertrag, der anschließend lediglich durch Schriftwechsel mit Schuldschein bestätigt wird.

    Google Scholar 

  310. Hierfür spricht zumindest der im Schrifttum häufig angeführte Vorteil des Kommunalkredits, daß er als Festzinskredit eine sichere Kalkulationsbasis ermögliche. Vgl. Wahl, (1992), S. 109, und Kirchhoff, (1992a), S. 83. Auch Merl verweist auf die häufigste Form kommunaler Kreditaufnahme: Annuitätendarlehen. Vgl. Merl, (1994), S. 492.

    Google Scholar 

  311. Vgl. Rudolph, (1993), S. 44.

    Google Scholar 

  312. Vgl. Wahl, (1992), S. 109.

    Google Scholar 

  313. Merl verweist auf die bestehenden Hemmnisse der Kameralistik, der Gemeindeordnungen und Haushaltsgesetze sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen, die den Zugang zu innovativen Finanzinstrumenten verwehren. Vgl. Merl, (1994), S. 492. Es sei an dieser Stelle aber auch auf die Gefahren des Einsatzes derivativer Instrumente hingewiesen. Das Beispiel des Landkreises Orange County in den USA verdeutlicht dieses. Vgl. o.V., (1994d), S. 25.

    Google Scholar 

  314. Es ist lediglich darauf zu achten, daß eine einheitliche Referenz für die Kommunalkreditkonditionen gewählt wird.

    Google Scholar 

  315. Sofern Renditedifferenzen bestehen, sind für Investitionen des Bundes (beispielsweise Autobahnen) die Konditionen von Bundesanleihen als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Zu beachten ist weiterhin, daß Eigengesellschaften und gemischtwirtschaftliche Unternehmen nicht unbedingt Kommunalkreditkonditionen erzielen — allein schon weil ihnen im GS I BAK keine Sonderrolle zugebilligt wird.

    Google Scholar 

  316. Vgl. Steinhauer, (1994), und weiter zu § 8a KStG: Herzig, (1994), Meilicke, (1994), und Cattelaens, (1993).

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  317. Vgl. Hauser, (1987), S. 2. Das Betriebsvermögen des Regiebetriebs bildet keine rechtliche und organisatorische Einheit, und der Betrieb ist satzungsgemäß und verwaltungstechnisch lediglich ein Bestandteil der Trägerverwaltung. Vgl. Adamaschek/Adams, (1989), Sp. 1391.

    Google Scholar 

  318. Vgl. Püttner, (1986), S. 64.

    Google Scholar 

  319. Regiebetriebe sind ein Amt. Vgl. Böckeis, (1994), S. 91.

    Google Scholar 

  320. Vgl. Adamaschek/Adams, (1989), Sp. 1392.

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  321. Die grundsätzliche Vorschrift der Bruttoetatisierung gilt nicht für Regiebetriebe des Bundes und der Länder. Vgl. Adamaschek/Adams, (1989), Sp. 1393. — Zu erwähnen ist weiterhin, daß beispielsweise in Baden-Württemberg das Eigenbetriebsrecht vorschreibt, daß die Gemeinde ihre wirtschaftlichen Unternehmen bei Erreichen bestimmter Größen als Nettoregiebetriebe zu führen hat. Daraus folgt, daß sie wie beim Eigenbetrieb die Vorschriften des Eigenbetriebsrechts über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen anwenden muß. Zwar stellen auch Nettoregiebetriebe Sondervermögen dar, aber im Unterschied zum Eigenbetrieb haben sie keine organisatorische oder personelle Selbständigkeit und auch keine eigenen Organe. Vgl. Schmid, (1991), S. 78.

    Google Scholar 

  322. Vgl. Böckeis, (1994), S. 91. Zur Abschreibungskalkulation auf Wiederbeschaffungsko-stenbasis vgl. Kapitel C II 2, und § 6 KAG Rheinland-Pfalz.

    Google Scholar 

  323. Vgl. Adamaschek/Adams, (1989), Sp. 1393.

    Google Scholar 

  324. Vgl. Hessisches Ministerium für Umwelt und Reaktorsicherheit u.a. (Hrsg.), (1991).

    Google Scholar 

  325. Vgl. Hock/Krähmer, (1989), S. 448.

    Google Scholar 

  326. Vgl. Süddeutsche Treuhand AG (Hrsg.), (1990), S. 82 f.

    Google Scholar 

  327. Vgl. Rudolph, (1993), S. 24, und Ostholthoff, (1990), S. 745. Schmeken bezeichnet den Regiebetrieb auch als die überkommene Art der Aufgabenerfüllung. Vgl. Schmeken, (1991), S. 28.

    Google Scholar 

  328. Vgl. Seifert/Metschkoll, (1991a), S. 180. Auf Bundesebene werden diese verselbständigten Anstalten mit dem irreführenden Namen Sondervermögen versehen, wie zum Beispiel ehemals die Bundesbahn. Vgl. Püttner, (1986), S. 64.

    Google Scholar 

  329. Vgl. § 90 Abs. 1 GO Rheinland-Pfalz: „Wirtschaftliche Unternehmen sollen einen Überschuß für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dies mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben in Einklang zu bringen ist“.

    Google Scholar 

  330. Vgl. beispielhaft § 85 GO Rheinland-Pfalz.

    Google Scholar 

  331. Vgl. § 85 Abs. 2 GO Rheinland-Pfalz, und Lenz/Schieder, (1988), S. 25 f.

    Google Scholar 

  332. Vgl. § 92 Abs. 1 GO Rheinland-Pfalz.

    Google Scholar 

  333. Vgl. § 85 Abs. 2 Satz 3 GO Rheinland-Pfalz.

    Google Scholar 

  334. Vgl. Kaufhold, (1994), S. 157.

    Google Scholar 

  335. Die Selbständigkeit der Organe des Eigenbetriebs ist allerdings rein organisatorisch und nicht rechtlich. Vgl. Zeiß, (1989), Sp. 286.

    Google Scholar 

  336. Eine Ausnahme hinsichtlich der Zuständigkeit der Gemeindevertretung bildet Bayern. Gemäß Art. 36 GO Bayern ist der Erste Bürgermeister zuständig. Vgl. Zeiß, (1989), Sp. 286.

    Google Scholar 

  337. Vgl. Rudolph, (1993), S. 27. Der Eigenbetrieb ist ein bilanzierendes Unternehmen. Vgl. Spreter, (1992).

    Google Scholar 

  338. Vgl. Zeiß, (1989), Sp. 283.

    Google Scholar 

  339. Sondervermögen sind von den Gebietskörperschaften Bund, Länder, Kreise, Städte, Gemeinden aus dem allgemeinen Haushalt oder Vermögen abgesonderte Geld- oder Sachwerte, die der Erfüllung eines bestimmten Zwecks dienen und als rechtlich unselbständig verfaßt sind. Vgl. Schimanke, (1989), Sp. 1445.

    Google Scholar 

  340. Vgl. auch § 18 HGrG, § 26 BHO, und § 26 LHO Rheinland-Pfalz.

    Google Scholar 

  341. Vgl. Schimanke, (1989), Sp. 1450.

    Google Scholar 

  342. Eine Verbindung zwischen Wirtschafts- und Haushaltsplan besteht nur über die Kreditaufnahmen, die Verpflichtungsermächtigungen und die Kassenkredite des Eigenbetriebs, die in der Haushaltssatzung der Gemeinde für die Planungsrechnung der Gemeinde und des Eigenbetriebs festgesetzt sind, über Gewinnablieferungen oder Verlustausgleich sowie über gegenseitige Kredite. Vgl. Lenz/Schieder, (1988), S. 158.

    Google Scholar 

  343. Vgl. Zeiss, (1984), S. 163, Bernhard/Schünemann/Schwingeler, (1992), S. 679, und Thüringer Innenministerium (Hrsg.), (1992).

    Google Scholar 

  344. Der Erfolgsplan enthält alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen (§ 14 EBV Bayern) und der Vermögensplan alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben, die sich aus Anlagenänderungen und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebs ergeben, sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen (§ 15 EBV Bayern).

    Google Scholar 

  345. Vgl. Zeiß, (1989), Sp. 290, und Beuck/Diederich, (1980), S. 453. Ausführlich zum Eigenbetriebsrecht Lenz/Schieder, (1988); hier insbesondere S. 157 ff.

    Google Scholar 

  346. Eigenbetriebsrechte sind Durchführungsbestimmungen zu den Gemeindeordnungen in der Rechtsform von Gesetzen oder Rechtsverordnungen. Vgl. Zeiss, (1984), S. 155.

    Google Scholar 

  347. Zum Beispiel in Hessen § 92 GO (Allgemeine Haushaltsgrundsätze), § 102 GO (Verpflichtungsermächtigungen) und § 105 GO (Kassenkredite). Vgl. Zeiß, (1989), Sp. 289. Weiterhin § 80 Abs. 3 GO Rheinland-Pfalz.

    Google Scholar 

  348. Aufgrund des Fehlens eigener Rechtsfähigkeit sind Eigenbetriebe nicht in der Lage, in eigenem Namen auf eigene Rechnung Kredite aufzunehmen. Damit führen die Kreditaufnahmen auch zu Verbindlichkeiten der Trägerkörperschaft. Vgl. Beuck/Diederich, (1980), S. 451, und Hauser, (1987), S. 162.

    Google Scholar 

  349. Vgl. Süddeutsche Treuhand AG (Hrsg.), (1990), S. 94.

    Google Scholar 

  350. Vgl. Verband kommunaler Unternehmen e.V. (Hrsg.), (1993), S. 79, Grasshoff, (1990), S. 1. Gemäß der Süddeutsche Treuhand AG dagegen führt die Verschuldung im Rahmen eines Eigenbetriebs zu einem höheren Verschuldungsgrad der Kommune. Vgl. Süddeutsche Treuhand AG (Hrsg.), (1990), S. 40 f. Diese Ansicht ist wohl unter haftungsrechtlichen Aspekten zu verstehen, denn in die kommunale Verschuldungsgrenze werden die Verbindlichkeiten des Eigenbetriebs nicht eingerechnet.

    Google Scholar 

  351. Damit besteht für die Eigenbetriebe insgesamt eine ähnliche Sonderbehandlung, wie sie für die sogenannten rentierlichen Schulden gefordert wird. Dies fördert nicht unbedingt die Transparenz des öffentlichen Finanzgebarens und ist eher kritisch zu erachten. Die Durchbrechung des Gesamtdeckungsprinzips mit einer gewünschten Flexibilität der Eigenbetriebe zu rechtfertigen, scheint nicht unbedingt einsichtig.

    Google Scholar 

  352. Vgl. Hessisches Ministerium für Umwelt u.a. (Hrsg.), (1991).

    Google Scholar 

  353. Vgl. Hessisches Ministerium für Umwelt u.a. (Hrsg.), (1991), und Gesellschaft für öffentliche Wirtschaft (Hrsg.), (1991), S. 6.

    Google Scholar 

  354. Da Bund und Ländern diese Möglichkeit verschlossen ist — es bedarf hier in der Regel eines Staatsvertrags -, bedient man sich gern privatrechtlicher Rechtsformen. Vgl. Püttner, (1986), S. 66, und Püttner, (1984), S. 123 ff. Der Zweckverband kann ebenso durch Regiebetriebe oder Eigengesellschaften tätig werden. Vgl. Oebbecke, (1989), Sp. 1878.

    Google Scholar 

  355. Vgl. §2 Abs. 1 ZwVG.

    Google Scholar 

  356. Zu nennen sind hier insbesondere die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung und die Staatsaufsicht der GO.

    Google Scholar 

  357. Vgl. Süddeutsche Treuhand AG (Hrsg.), (1990), S. 88.

    Google Scholar 

  358. Vgl. Schirm, (1980), S. 27.

    Google Scholar 

  359. zu weiteren Formen interkommunaler Zusammenarbeit vgl. Rengeling, (1982), S. 385 ff.

    Google Scholar 

  360. Vgl. Püttner, (1986), S. 65.

    Google Scholar 

  361. Vgl. Püttner, (1986), S. 65.

    Google Scholar 

  362. Vgl. Süddeutsche Treuhand AG (Hrsg.), (1990), S. 73 f.

    Google Scholar 

  363. Vgl. Arnim, (1991), S. 54 und S. 100 ff., und Emmerich, (1980), S. 459.

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  364. Vgl. beispielsweise § 65 LHO Rheinland-Pfalz.

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  365. So besagt § 85 Abs. 1 GO Rheinland-Pfalz: „Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn 1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und dem voraussichtlichen Bedarf steht, 3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.“ Weiterhin beinhaltet § 92 GO Rheinland-Pfalz einen Vorrang für den Eigenbetrieb. Die GO Baden-Württemberg beispielsweise hierzu: „Die Gemeinde darf ein wirtschaftliches Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn 1. der öffentliche Zweck des Unternehmens nicht ebensogut durch einen Eigenbetrieb erfüllt wird oder erfüllt werden kann ...“ (§ 103 GO Baden-Württemberg). Arnim sieht im Vorrang des Eigenbetriebs auch das Demokratieprinzip verkörpert. Vgl. Arnim, (1991), S. 53.

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  366. Vgl. Püttner, (1993).

    Google Scholar 

  367. Die GmbH haftet mit ihrem gesamten — und nur diesem — Gesellschaftsvermögen (§ 13 GmbHG), so daß der geforderten Haftungsbeschränkung der Kommune Rechnung getragen wird. Die teilweise vorherrschende Meinung, die GmbH hafte lediglich mit ihrem Eigenkapital (Vgl. Grasshoff, (1990), S. 1), ist nicht richtig. Gemäß der GmbH-Satzung kann eine beschränkte oder auch unbeschränkte Nachschußpflicht (§§ 26 ff. GmbHG) vorgesehen sein, wobei letztere Möglichkeit für Kommunen nicht in Frage kommt

    Google Scholar 

  368. Von einer Privatisierung ist nur bei der sogenannten materiellen Privatisierung zu sprechen.

    Google Scholar 

  369. Vgl. Flieger, (1989), Sp. 436.

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  370. Zu den unterschiedlichen Privatisierungsbegriffen vgl. beispielsweise Friauf, (1992), S. 13 ff.

    Google Scholar 

  371. Vgl. Kirchhoff/Müller-Godeffroy, (1993), S. 84. — Neben den Kommunen können natürlich auch Bund und Länder Unternehmen in privatwirtschaftlicher Rechtsform gründen.

    Google Scholar 

  372. Vgl. Kraft, (1984), S. 169.

    Google Scholar 

  373. Vgl. Matschke/Wegmann, (1989), Sp. 302.

    Google Scholar 

  374. Vgl. Matschke/Wegmann, (1989), Sp. 302 f.

    Google Scholar 

  375. Vgl. Albers/Seger, (1990), S. 78.

    Google Scholar 

  376. Vgl. Ehlers, (1986), S. 900 f.

    Google Scholar 

  377. Werden kommunale Bürgschaften in Anspruch genommen, so ist jedoch auf die Tatsache zu verweisen, daß Bürgschaftsprovisonen die Konditionen verteuern können. Auf die zusätzliche Problematik des § 8a KStG wurde bereits in Kapitel C III 2.1 hingewiesen. — Schneider betont im Vergleich zu direkten Krediten an die Kommunen die besondere Qualität der Kredite an Eigengesellschaften/Stadtwerke. Letztere wird lediglich durch die Wirtschaftlichkeit und Bonität der Stadtwerke bestimmt, wobei sowohl die Gewährträgerhaftung als auch eine mit der Privatwirtschaft vergleichbare Eigenkapitalquote fehlen. Letztlich sind somit bei der Darlehensgewährung an Stadtwerke die Beurteilungskriterien der Unternehmensfinanzierung entscheidend. Vgl. Schneider, (1994), S. 98. Zu den Kreditkonditionen von Eigengesellschaften vgl. weiterhin Hauser, (1987), S. 163 ff.

    Google Scholar 

  378. Vgl. Schmitt, (1991), S. XI.

    Google Scholar 

  379. Vgl. Grunwald/Witte, (1979), S. 492. — Wulf-Mathies kritisiert, daß durch Ausgründungen (zum Beispiel Eigengesellschaften) aufgrund der fehlenden Kontrollrechte der Rechnungshöfe und der fehlenden Gestaltungselemente der Parlamente einer Verschwendung und Fehlallokation öffentlicher Gelder Vorschub geleistet wird. Vgl. o.V., (1994), S. 4. Es zeigt sich aber, daß die politische Einflußnahme verbunden mit fehlenden Kostenverantwortlichkeiten, einer kameralistischen Buchführung und damit einhergehenden Kostenin-transparenz gerade die zuvor kritisierten Folgen begünstigt. Vgl. aber auch kritisch zu Eigengesellschaften Student/Tartler/Weidenfeld, (1994), S. 26 ff.

    Google Scholar 

  380. Vgl. Kaufhold, (1994), S. 157.

    Google Scholar 

  381. Vgl. Püttner, (1984), S. 125. Problematisch ist jedoch die Unterscheidung zwischen gemischtwirtschaftlichen Unternehmen und bloßen staatlichen Kapitalanlagen. Vgl. Emmerich, (1980), S. 458.

    Google Scholar 

  382. Zur konventionellen Erstellung von Hochschulbauten vgl. König/Schnoor, (1993).

    Google Scholar 

  383. Vgl. Fromme, (1991), S. 248.

    Google Scholar 

  384. Vgl. Fromme, (1994), S. 131.

    Google Scholar 

  385. Zu den Verfahren vgl. § 3 VOB/A.

    Google Scholar 

  386. vgl. §4 VOB/A.

    Google Scholar 

  387. Vgl. Rudolph, (1994), S. 311.

    Google Scholar 

  388. Vgl. §9 VOB/A.

    Google Scholar 

  389. Zum Einsatz von Generalunternehmern vgl. Lüttmann, (1994), S. 175 ff.

    Google Scholar 

  390. Vgl. Bundesminister für Verkehr, (1992a).

    Google Scholar 

  391. Nach dem vorherigen Bundesverkehrswegeplan von 1985 hat sich der folgende aufgrund der deutschen Vereinigung um zwei Jahre verzögert, weil so die aktuellen Entwicklungen Berücksichtigung finden konnten. — Zum folgenden vgl. Büschgen/Ergenzinger, (1993), S. 55 ff.

    Google Scholar 

  392. Hier stellt sich beispielsweise die Frage, ob eine Nord- oder eine Südumgehung einer Stadt die größere Entlastung bringen würde.

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  393. Vgl. §16a FStrG.

    Google Scholar 

  394. Der Vorentwurf (Maßstab 1:5000) muß genehmigt werden. Dieses geschieht durch einen Sichtvermerk auf dem Detailentwurf, den ab einem Volumen von 20 Mio. DMark der Bundesminister für Verkehr erbringt. Der Bauentwurf hat einen Maßstab von 1:1000.

    Google Scholar 

  395. Vgl. §17 FStrG.

    Google Scholar 

  396. Vgl. § 18 f. FStrG. Dadurch wird der Bund Besitzer, bevor ihn langwierige Enteignungsverfahren zum Eigentümer machen.

    Google Scholar 

  397. Vgl. §19 FStrG.

    Google Scholar 

  398. Zur Notwendigkeit der Verkürzung der Planungszeiten beziehungsweise der Erstellungszeit der Verkehrswege vgl. die entsprechenden Gesetzesbegründungen.

    Google Scholar 

  399. Vgl. Thimm, (1991), S. 1191.

    Google Scholar 

  400. Gegen ein Gesetz kann nicht wie bei einem Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt werden, sondern es bietet sich ausschließlich die Möglichkeit der Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht.

    Google Scholar 

  401. Am 15. Juli 1992 beschloß die Bundesregierung Maßnahmen zur Planungsbeschleunigung in den alten Bundesländern. Vorgesehen ist unter anderem die Linienbestimmung durch Bundesgesetz bei Fernverkehrswegen von europäischer und besonderer nationaler Bedeutung, sowie die bundesweite Anwendung von bestimmten Regelungen des Ver-kehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes für die neuen Bundesländer. Vgl. Gellner, (1992), S. 540. Am 4. November 1992 hat das Bundeskabinett einen Vorstoß des damaligen Verkehrsministers Krause gebilligt und einen Gesetzentwurf zur Vereinfachung der Verkehrsplanung beschlossen. Die Linienbestimmung soll künftig per Gesetz erfolgen. Im weiteren orientiert sich der Gesetzentwurf am Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsge-setz.

    Google Scholar 

  402. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland, die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und die Rhein-Main-Donau AG. Vgl. Bundesminister für Verkehr (Hrsg.), (1992b).

    Google Scholar 

  403. Vgl. DEGES (Hrsg.), (1992).

    Google Scholar 

  404. Die Planfeststellung erfolgt abschnittsweise, das heißt nicht für das gesamte Autobahnprojekt zusammen.

    Google Scholar 

  405. Vgl. VOB Teil A. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Vorschriften der VOB kein Gesetz sind und somit nicht automatisch gelten. Sie müssen im Einzelfall vereinbart werden. Insbesondere sind aber auch die EU-Richtlinien zu beachten. Vgl. Stern, (1990), S. 4 ff., und Friauf, (1992), S. 178 ff.

    Google Scholar 

  406. Verkehrseinheiten haben einen eigenen Verkehrswert. Eine Verkehrseinheit ist beispielsweise eine Ortsumgehung als ein Teilstück einer Autobahn. Diese Ortsumgehung ist alleine schon sinnvoll, obwohl sie natürlich erst langfristig mit dem restlichen Teil der Autobahn ihren vollen Wert erhält.

    Google Scholar 

  407. Die Vergabe von Fachlosen ist der Vergabe von Einzeigewerken im staatlichen Hochbau vergleichbar.

    Google Scholar 

  408. Vgl. Bom/Jebe, (1980), S.16.

    Google Scholar 

  409. Vgl. Born/Jebe, (1980), S. 65.

    Google Scholar 

  410. Das darf jedoch nicht zu der Annahme verleiten, daß die Unternehmen — zumindest einige — nicht in der Lage sind, Großlose zu erstellen.

    Google Scholar 

  411. Weitere Gründe sind die Förderung des Mittelstands und der jeweiligen regionalen Wirtschaft. Dieses kann auch ökonomisch begründet sein, wenn ein Mittelständler der Region beispielsweise eine Kiesgrube vor Ort hat und so Kostenvorteile erzielen kann.

    Google Scholar 

  412. Vgl. Bom/Jebe, (1980), S. 66.

    Google Scholar 

  413. Der Generalunternehmer ist nicht mit dem Generalübernehmer zu verwechseln, letzterer führt lediglich die Koordination durch, übernimmt aber keine eigenen Bauleistungen.

    Google Scholar 

  414. Vgl. Born/Jebe, (1980), S. 65 f.

    Google Scholar 

  415. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 30.

    Google Scholar 

  416. Vgl. Schleicher, (1975), S. 1307.

    Google Scholar 

  417. Das heißt, die Finanzmittel werden nach Fahrspuren und Länge der Autobahnen aufgeteilt.

    Google Scholar 

  418. Vgl. Rudolph, (1991), S.12 ff., und weiterhin Kaufhold et al., (1991), S. 23 ff.

    Google Scholar 

  419. Der Kommunalkredit kann nur bedingt als private Durchführung bezeichnet werden, da vorwiegend öffentlich-rechtliche Sparkassen diesen vergeben.

    Google Scholar 

  420. Zu den sachlichen Inhalten der einzelnen Phasen vgl. § 15 HOAI.

    Google Scholar 

  421. Vgl. Rudolph, (1988), S. 22.

    Google Scholar 

  422. Vgl. § 4 Abs. 5 KStG, und Aschfalk, (1983), S. 48.

    Google Scholar 

  423. Vgl. Abschn. 5 Abs. 13,14 KStR, und BFH-Urteil vom 21. November 1967, in: BStBl. II, (1968), S. 218.

    Google Scholar 

  424. Vgl. Abschn. 5 Abs. 14 KStR, und Wöhe, (1988), S. 314, sowie weiterhin Abschn. 5 Abs. 16 bis Abs. 26 KStR. — Auffällig ist die derzeitig noch gültige Differenzierung zwischen Abwasserentsorgung (= hoheitliche Tätigkeit) und Wasserversorgung (= gewerbliche Tätigkeit).

    Google Scholar 

  425. Vgl. § 4 Abs. 5 KStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, Abschn. 5. Abs. 1 und 13 KStR, § 2 Abs. 3 UStG, Abschn. 23 Abs. 2 UStR, § 2 GewStG, Abschn. 20 Abs. 3 GewStR, Abschn. 105 Abs. 2 VStR.

    Google Scholar 

  426. Vgl. Sperl/Bezold, (1992), S. 178.

    Google Scholar 

  427. Vgl. §4 Abs. 5 KStG.

    Google Scholar 

  428. Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft.

    Google Scholar 

  429. Vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG, und Frankowski, (1993), S. 15.

    Google Scholar 

  430. Vgl. Sperl/Bezold, (1992), S. 178.

    Google Scholar 

  431. Vgl. Sperl/Bezold, (1992), S. 179.

    Google Scholar 

  432. Eigenbetriebe sind selbständig steuerpflichtig, wobei dies für das sonstige Gemeindevermögen nicht zutrifft. Vgl. Zeiß, (1989), Sp. 289.

    Google Scholar 

  433. Vgl. Tipke/Lang, (1989), S. 400.

    Google Scholar 

  434. Vgl. Kupsch, (1989), Sp. 129 f.

    Google Scholar 

  435. Vgl. Sperl/Bezold, (1992), S. 179, und Abschn. 5 Abs. 28 KStR sowie Abschn. 23 Abs. 3 UStR. Auch ist die kommunale Entsorgung nicht gemeinnützig — einige Eigengesellschaf-tenversuchten beispielsweise, den ermäßigten Umsatzsteuersatz über § 65 AO (Zweckbetrieb) zu beanspruchen. Der BFH lehnt dieses jedoch ab. Vgl. o.V., (1994b), S. 4. Eine Steuerbefreiung kann sich aber dennoch bei der Vermögensteuer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4a VStG ergeben. Hierunter fällt auch die kommunale Entsorgung mit der Begründung, daß sie unmittelbar der Gesundheitspflege dient. Vgl. FinMin. NRW, Erlaß vom 26. April 1988 — S 3506 b — 1 — V A 4, in: DB, H. 19 (1988), S. 991.

    Google Scholar 

  436. Vgl. Heidemann, (1989), S. 84.

    Google Scholar 

  437. Vgl. Niebier, (1982), S. 201 ff., und Kirchhartz, (1985), S. 266 ff.

    Google Scholar 

  438. Vgl. auch die entsprechenden Ausführungen zur steuerlichen Behandlung der Abwasserentsorgung.

    Google Scholar 

  439. Vgl. Albers/Seger, (1990), S. 76.

    Google Scholar 

  440. Ob diese Effekte auch im Bereich des Kommunalleasing als vorteilhaft zu erachten sind, wird in Kapitel E II 2.1.3.2.5 untersucht.

    Google Scholar 

  441. Vgl. Sperl/Bezold, (1992), S. 178.

    Google Scholar 

  442. Vgl. Albers/Seger, (1990), S. 77.

    Google Scholar 

  443. Vgl. Müller, (1990), S. 122.

    Google Scholar 

  444. Vgl. Müller, (1990), S. 122 f.

    Google Scholar 

  445. Diese Auffassung hat die Finanzverwaltung in letzter Zeit erneut bekräftigt. Vgl. BMF-Schreiben vom 7. Mai 1992 — IV B 7 — S 2706 – 15/92, in: DB, H. 31 (1992), S. 1555.

    Google Scholar 

  446. Vgl. Müller-Gatermann, (1994), O.S.

    Google Scholar 

  447. Vgl. FinMin. NRW, Erlaß vom 26. April 1988-S 3506 b-1-V A 4, in: DB, H. 19 (1988), S. 991, und Abschn. 5 Abs. 28 KStR: „Betriebe, die in eine privatwirtschaftliche Form gekleidet sind, werden nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert“.

    Google Scholar 

  448. Vgl. BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1990 — IV A 2 — S 7300 – 66/90, in: DB, H. 7 (1991), S. 364.

    Google Scholar 

  449. Vgl. BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1990 » IV A 2 — S 7300 – 66/90, in: DB, H. 7 (1991), S. 364.

    Google Scholar 

  450. Er tritt selbst dann in keine unmittelbare Leistungsaustauschbeziehung, wenn die Bürger ihre Gebühren aufsein Konto überweisen.

    Google Scholar 

  451. Vgl. BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1990 — IV A 2 — S 7300 – 66/90, in: DB, H. 7 (1991), S. 364, Riegler, (1992), S. 219, und Barten, (1991), S. 98.

    Google Scholar 

  452. Es gilt der normale Umsatzsteuersatz (15 von Hundert) gemäß § 12 Abs. 1 UStG. Eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ist nicht anzuwenden. Vgl. BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1990 — IV A 2 — S 7300 – 66/90, in: DB, H. 7 (1991), S. 364.

    Google Scholar 

  453. Vgl. BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1990 — IV A 2 — S 7300 – 66/90, in: DB, H. 7 (1991), S. 364, und Bayerisches Staatsministerium des Innern (Hrsg.), (1991).

    Google Scholar 

  454. Auch ist die kommunale Entsorgung nicht gemeinnützig — einige Eigengesellschaften versuchten beispielsweise, den ermäßigten Umsatzsteuersatz über § 65 AO (Zweckbetrieb) zu beanspruchen. Der BFH lehnt dieses jedoch ab. Vgl. o.V., (1994b), S. 4.

    Google Scholar 

  455. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 78.

    Google Scholar 

  456. Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.), (1994), S. 12, und Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1994c), S. 2. Zur Diskussion um die steuerliche Gleichbehandlung Privater in der Abwasserentsorgung und den Folgen einer Steuerpflicht für die kommunalen Betriebe vgl. weiterhin Cronauge/Dedy, (1994), S. 97 ff., und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.), (1994).

    Google Scholar 

  457. Vgl. Abschn. 5 Abs. 28 KStR. Es besteht unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.

    Google Scholar 

  458. Vgl. FinMin. NRW, Erlaß vom 26. April 1988 — S 3506 b — 1 — V A 4, in: DB, H. 19 (1988), S. 991.

    Google Scholar 

  459. FinMin. NRW, Erlaß vom 30. April 1993 — S 3506 b — 2 — V A 4, in: DB, H. 22 (1993), S. 1116, und FinMin. NRW, Erlaß vom 26. April 1988 — S 3506 b — 1 — V A 4, in: DB, H. 19 (1988), S. 991. — Allgemein sind aber Kapitalgesellschaften, auch wenn an ihnen ausschließlich Kommunen beteiligt sind, vermögensteuerpflichtig. Vgl. Abschn. 88 Abs. 1 Satz 3 VStR.

    Google Scholar 

  460. Vgl. Heidemann, (1989), S. 85.

    Google Scholar 

  461. Vgl. Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlaß vom 14. Mai 1985 — S 0171 – 19 — V B 4, in: BB, H. 17 (1985), S. 1118, Bundesminister der Finanzen, (1985), S. 1712, und Heidemann, (1989), S. 85.

    Google Scholar 

  462. Vgl. o.V., (1994b), S. 4.

    Google Scholar 

  463. Vgl. Aschfalk, (1983), S. 45.

    Google Scholar 

  464. Die Grunderwerbsteuer beträgt zwei Prozent des Kaufpreises beziehungsweise vom Wert des Grundstücks gemäß § 11 Abs. 1 GrEStG.

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Ergenzinger, T. (1996). Kommunale Situationsanalyse. In: Kommunalleasing. Leasing-Studien. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99773-9_3

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