Zusammenfassung
Neben dem Haushaltszyklus prägen die unterschiedlichen Aufgabenarten und Programmstrukturen der Ressorts sowie andere Ressortmerkmale die Art der Durchführung der Kontrolle erheblich. Dabei ist zu beachten, daß die Sachprogramme — wie in Kapitel 2.2. und 3. dargelegt — den Schwerpunkt der Prüfungstätigkeit der für die Einzelpläne zuständigen Fachprüfungsgebiete243 bilden244. Ob also ganze Programme, Verfahren oder Systeme bzw. Teüe daraus oder lediglich Einzelmaßnahmen im Vordergrund der BRH-Kontrolle stehen, ob erst die Durchführung oder bereits die Planung untersucht wird, ist zwar stark von der Prüfungsphilosophie abhängig, muß aber stets zugleich vor dem Hintergrund der Aufgaben des Ressorts gesehen werden. Prägen zum Beispiel einzelne Großprojekte das Ressorthandeln, so muß sich dies im Kontrollansatz des Prüfungsgebiets niederschlagen. Desgleichen ist bedeutsam, ob das Ressort neben der Programmentwicklung auch die Implementation leistet oder zumindest überwacht, oder ob dies in die Hoheit der Länder fällt. Weiter ist wichtig, ob Leistungsgesetze das Ressorthandeln determinieren oder Zuwendungen an öffentliche oder private Träger. Bei nachgeordneten Behörden muß unterschieden werden, ob sie der Durchführung des Sachprogramms dienen (z.B. Wasser- und Schiffahrtsdirektionen) oder mehr der Forschung und Entwicklung (z.B. Wissenschaftliche Bundesanstalten). Letztere entziehen sich oft der Rechnungsprüfung vom fachlichen her (hier wird eher die Organisation geprüft), erstere sind oft in besonderem Maße Objekte der Kontrolle durch den BRH.
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Literatur
Vgl. oben Kapitel 2.2.1. Gegenstandsbereiche und Objekte der Finanzkontrolle.
Querschnittsprüfungsgebiete werden daher wegen ihres Aufgabenfeldes, gerade ressortübergreifend zu prüfen, hier nicht berücksichtigt.
K. Wittrock: Anforderungen moderner Finanzkontrolle (Anm. 42), S. 102.
Ein Beteiligter formuliert dies folgendermaßen: “Die Prüfung einer Einzelmaßnahme ist natürlich bei weitem nicht so risikoreich, wie eine Programmüberprüfung verbunden mit einem Gesetzesänderungsvorschlag.”
Dies gilt für diejenigen BWV-Äußerungen, deren Titel öffentlich zugänglich sind.
Die jeweiligen Präsidenten waren nach Einschätzung eines Insiders immer darauf bedacht, daß unter ihrer “Regierungszeit” die BWV-Gutachten an Zahl und Bedeutung nicht zurückgingen.
“Gutachten über die Fachinformation in der Bundesrepublik Deutschland”. Der Präsident des BRH als BWV, April 1983.
Nach den “Richtlinien der Bundesregierung vom 30. Juni 1952 [wurde] der mit dem jeweiligen Präsidenten des BRH identische Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) auf Ersuchen der gleichen Stellen in allen Fragen der Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung gutachtlich tätig”. Tiemann, Staatsrechtliche Stellung (Anm. 2), S. 143.
Schäfer, Steuergelder (Anm. 83), S. 76.
“Bericht über den Einsatz von Schreibkräften bei Bundesbehörden”, (BRH) August 1975.
“Da wundert es dann nicht, daß auch die Prüfer des BRH der Postverwaltung alle Jahre wieder vorhalten, der angemeldete Personalbedarf entspreche nicht den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen.” Klein in der Leistung, aber groß im Nehmen, in: Der Spiegel, Nr. 52 v. 22.12.1986, S. 70.
Bulletin, Nr. 6/86, S. 38.
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Diederich, N., Cadel, G., Dettmar, H., Haag, I. (1990). Abhängigkeit der externen Finanzkontrolle von der jeweiligen Aufgaben- und Organisationsstruktur der Ressorts. In: Die diskreten Kontrolleure. Schriften des Zentralinstituts für sozialwissenschaftliche Forschung der Freien Universität Berlin. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99759-3_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-99759-3_7
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
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