Zusammenfassung
Nachdem in den vorangegangenen Kapiteln die Grundlagen der Genußscheinfinanzierung erörtert, der aktuelle Status Quo der komplexen Bedingungen von börsennotierten Genußscheinen aufgezeigt, theoretische Aspekte der Standardisierung von Genußscheinbedingungen diskutiert sowie Gestaltungsempfehlungen gegeben wurden, werden in Kapitel 5 die Bedingungen des standardisierten Genußscheins gestaltet und festgelegt. Dazu werden zunächst Überlegungen zur Erarbeitung von Ausstattungsmerkmalen des standardisierten Genußscheins angestellt und Determinanten einer Standardisierung der Genußscheinbedingungen behandelt. Danach erfolgt die Diskussion über die Wahl der Ausstattungsmerkmale aus der verfügbaren Alternativenmenge an Gestaltungsvariablen. Bereits gegebene Gestaltungsempfehlungen der vorherigen Kapitel fließen in die Standardisierung der Genußscheinbedingungen mit ein.
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Literatur
Nach Popper wird die Güte einer Theorie durch ihre logische Konsistenz und ihre Falsifizierbarkeit beurteilt. Vgl. Schor (1991), Forschung, S. 144.
Friedman sieht neben der logischen Konsistenz die Prognosef ihigkeit einer Theorie als ausschlaggebenden Maßstab oder Richtinstanz für ihre Güte an. Vgl. Schor (1991), Forschung, S. 144.
Einen Überblick über die verschiedenen Methodologien geben: Terberger (1994), Neo-institutionalistische Ansätze, S. 9 und Schor (1991), Forschung, S. 138.
Vgl. Terberger (1994), Neo-institutionalistische Ansätze, S. 27.
Hierzu schreibt Pfaff, daß nur einige “Repräsentanten” des mathematischen Systems eine eindeutige Entsprechung in der empirischen Ebene haben. Vgl. Pfaff (1972), Hypothesenüberprüfung, S. 78.
Terberger (1994), Neo-institutionalistische Ansätze, S. 106.
Vgl. Terberger (1994), Neo-institutionalistische Ansätze, S. 108.
Der Vergleich der Auswirkungen ersetzt hier den formalen Beweis fir die Effizienz einer institutionellen Regelung bzw. eines Ausstattungsmerkmals der Bedingungen des standardisierten Genußscheins. Vgl. Terberger (1994), Neo-institutionalistische Ansätze, S. 108.
Der empirische Test von Hypothesen hat in den Methodologien von Popper und Friedman den Stellenwert des Prüfsteins fir Modelle bzw. Theorien. Vgl. Terberger (1994), Neo-institutionalistische Ansätze, S. 36 und vgl. Schor (1991), Forschung, S. 144.
Die Funktion der Hypothese besteht dabei in der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Vgl. Ahrens (1981), Beweisfihrung, S. 62.
Vgl. Schor (1991), Forschung, S. 146 und vgl. Terberger (1994), Neo-institutionalistische Ansätze, S. 35.
Schor spricht in diesem Zusammenhang von “technischen” Schwierigkeiten eines empirischen Tests. Vgl. Schor (1991), Forschung, S. 151 und 156.
Z.B. sind Präferenzen der Genußscheinanleger und des Emittenten, ihre Risikoeinstellung, ihr Informationsstand, ihr subjektives Urteil über zukünftige Umweltentwicklungen nicht unmittelbar beobachtbar. Vgl. Terberger (1994), Neo-institutionalistische Ansätze, S. 105.
Diesbezüglich führt Terberger aus: Neo-institutionalistische Autoren “… geben mehr oder weniger offen zu, daß sie einen ”harten“ empirischen Test ihrer Theorien kaum für möglich halten”. Terberger (1994), Neo-institutionalistische Ansätze, S. 36.
Dazu schreibt auch Schor: “Die Komplexität der aus dem Modell abgeleiteten Hypothesen steigt mit seiner Vervollständigung, und die Beschaffung geeigneter empirischer Daten wirft auch dann, wenn empirische Deckung im Prinzip erreichbar wäre, unüberwindliche Probleme auf.” Schor, (1991), Forschung, S. 148.
Terberger (1994), Neo-institutionalistische Ansätze, S. 44.
Hierzu schreibt Schor, daß die Grenzen des empirisch-statistischen Instrumentariums dagegen sprechen, dem empirischen Test die Funktion der Richtinstanz über die vorläufige Wahrheit oder aber die Falsifikation ökonomischer Theorien zuzugestehen. Vgl. Schor, (1991), Forschung, S. 151.
Nach Terberger können diese Theorien auch ohne die schwer darstellbare Überprüfung durch einen statistischen Test Erklärungskraft entfalten, “… da jedes wissenschaftliche Sprachprodukt, sei es eine formale oder verbale Theorie oder ein empirischer Test, niemals objektiv wahrgenommen werden können, sondern immer erst durch die subjektive Wahrnehmung des Zuhörers seine spezifische Bedeutung erhält”. Terberger (1994), Neo-institutionalistische Ansätze, S. 149.
Vgl. Picot (1982), Transaktionskostenansatz, S. 281 und vgl. Terberger (1994), Neo-institutionalistische Ansätze, S. 37.
Dazu schreibt Schor: “Um vor den Gütekriterien des pragmatischen Instrumentalismus Bestand zu haben, muß der empirische Bezug sich nicht durch Repräsentativität der Untersuchungen auszeichnen; bereits illustrative Beispiele unterstreichen die Korrespondenz des Modells zur Realität…. Die Plausibilität des Modells steigt.” Schor, (1991), Forschung, S. 168.
Z.B. mit den Erfahrungen aus den Verhandlungen der Klage gegen Klöckner & Co. KGaA. Siehe Kapitel 4.3.2.4.3, S. 124.
Vgl. Terberger (1994), Neo-institutionalistische Ansätze, S. 149.
Vgl. Schor (1991), Forschung, S. 162 und vgl. Terberger (1994), Neo-institutionalistische Ansätze, S. 41.
Auch die empirische Überprüfung von Hypothesen hat neben der Aufgabe, ein zweifelsfreies Wissen über den Wahrheitsgrad einer Aussage zu erlangen, die Funktion zu überzeugen. Dabei ist der empirische Test nur ein Faktor eines ganzen Bündels von Faktoren, die die subjektive Überzeugung prägen. Vgl. Pfaff (1972), Hypothesenüberprüfung, S. 113.
Zu den bereits erörterten Human-und Umweltfaktoren einer Genußscheintransaktion siehe Kapitel 4.3.3.1.1 und Kapitel 4.3.3.1.2. Vgl. Schor (1991), Forschung, S. 120 und 124.
Eine umfassende Auflistung enthält: Kallrath (1994), Inhaltskontrolle, S. 23, Fußnote 94.
Eine umfassende Auflistung der Kritiker enthält: Frantzen (1993), Genußscheinbedingungen, S. 169, Fußnote 17.
Vgl. Westphal (1995), Bewertung, S. 103 und vgl. Perridon/Steiner (1993), Finanzwirtschaft, S. 477.
Vgl. Hanakam (1992), Beurteilung, S. 63 und 64 sowie vgl. Meilicke (1987), Genuß, S. 1610.
Bei der AG erfolgt dies nach § 150 AktG und bei der KGaA nach § 150 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG.
Eine Übersicht über die in der Genußscheinpraxis vorherrschenden verlustvermeidenden Ausschüttungsbedingungen gibt Graphik Nr. 13. S. 67.
Diese Regelung beinhalten insgesamt 191 Bedingungen. Sie entspricht den Codierungen VAF (18) oder VAS (173). Siehe Kapitel 3.2.1.2.2, S. 66.
Eine Übersicht über die konstanten und variablen Eigenkapitalbestandteile der verschiedenen Rechtsformen gibt Coenenberg. Vgl. Coenenberg (1992), Jahresabschlußanalyse, S. 205.
Vgl. Kitting/Kessler/Harth (1996), Bilanzierungspraxis, S. 11.
Diese Regelung beinhalten 128 Genußscheine. Sie entspricht der Codierung VEG. Siehe Kapitel 3.2.1.3.2, S. 73.
Frantzen argumentiert, daß die Gewährung einer Wiederaufftillungsklausel üblich ist und der Verkehrssitte nach den §§ 157 und 242 BGB entspricht. Vgl. Frantzen (1993), Genußscheinbedingungen, S. 245.
Dabei ist diese Nachrangabrede nicht auf den Konkurs oder die Liquidation des Emittenten beschränkt. Vgl. Hammen (1987), Kreditwesengesetz, S. 78 und vgl. Schick (1985), Genußrechtskapital, S. 2139.
Das GmbH-Recht kennt keine vergleichsweise gesetzliche Verpflichtung zur Rücklagendotierung. Vgl. Hanakam (1992), Beurteilung, S. 71.
Vgl. Feddersen (1988), Überlegungen, S. 620 und vgl. Oettmeier (1989), Ausgestaltung, S. 41.
Vgl. Bundesminister der Finanzen (1987), Steuerliche Behandlung, S. 667.
Dazu schreibt Thielemann (1988), Anlegerschutz, S. 133: “Da schon die große Anzahl von Aktionären praktische Probleme bei der Durchführung der Hauptversammlung aufwirft, würden die hinzukommenden Genußberechtigten diese Schwierigkeiten verschärfen, zumal Genußrechte in sehr kleiner Stückelung (10 DM) ausgegeben werden können”.
Das Auskunftsrecht kann hier als institutionelle Regelung der Beziehung zwischen Principal (Genußscheininhaber) und Agent (Emittent) fungieren, die die Erfüllung der Genunrechte für den Agent überprüfbar macht. Ohne das Auskunftsrecht wäre ein “Vertragsbruch” nur schwer oder nicht kontrollierbar und damit z.B. durch den Verkauf des Genuascheins nicht sanktionier-bar. Vgl. Terberger (1995), Agency-Theorie, S. 31.
Vgl. Frantzen (1993), Genußscheinbedingungen, S. 227 und vgl. Oettmeier (1989), Ausgestaltung, S. 143.
Auskunftsrechte werden z.B. aus § 166 HGB in Analogie zu Kontrollrechten des Kommanditisten hergeleitet.
Vgl. van Look (1987), Anlegerschutz, S. 41, vgl. Feddersen/Knauth (1988), Eigenkapitalbildung, S. 81 und 82 und vgl. Frantzen (1993), Genuascheinbedingungen, S. 227.
Vgl. Feddersen/Knauth (1988), Eigenkapitalbildung, S. 82.
Hierbei muß die sachkundige und unabhängige Kontrolle des Jahresabschlusses von dritter Seite gewährleistet sein, so daß kein Erfordernis für eine Kontrolle des Jahresabschlusses nach § 233 Abs. 1 HGB besteht. Vgl. Schott (1995), Genuascheine, S.81.
Vgl. Thielemann (1988), Anlegerschutz, S. 130 und vgl. Feddersen/Knauth (1988), Eigenkapitalbildung, S. 18.
Vgl. Oettmeier (1989), Ausgestaltung, S. 204 und vgl. Westphal (1995), Bewertung, S. 289.
Unter der Kapitalerhöhung gegen Einlagen unter Wert wird z.B. die Ausgabe junger Aktien unter ihrem Marktwert verstanden, so daß sich das Gesellschaftsvermögen nicht proportional zum Grundkapital erhöht. Vgl. van Look (1987), Anlegerschutz, S. 45.
Bei einer Erhöhung des Genußrechtskapitals gegen Einlagen zum Wert der Genuarechte (alt) kommt es infolge der Zuführung entsprechend neuen Kapitals nicht zu einer Kapital-und Dividendenverwässerung der Genuarechte (alt), so daß sich die Frage eines Verwässerungsschutzes nicht stellt. Frantzen (1993), Genußscheinbedingungen, S. 273.
Vgl. Oettmeier (1989), Ausgestaltung, S. 187, vgl. Frantzen (1993), Genußscheinbedingungen, S. 265 und vgl. Claussen (1991), Unternehmenskrise, S. 442.
Ähnliche Regelungen finden sich bei schweizerischen Partizipationsscheinen. Werden Aktienkapital und Partizipationskapital gleichzeitig und paritätisch erhöht, stehen dem Inhaber von Partizipationsscheinen Bezugsrechte auf Partizipationsscheine zu und Aktionären Bezugsrechte auf Aktien. Vgl. Schuhmacher (1992), Internationalisierung, S. 72.
Schuhmacher bezweifelt grundsätzlich die Notwendigkeit der Gewährung von Bezugsrechten auf neues Genußkapital am Beispiel der Genußscheinemission der Berliner Bank aus dem Jahre 1988, da diese Bezugsrechte nur einen Wert von wenigen Pfennigen besäßen. Vgl. Schumacher, (1992), Internationalisierung, S. 71, Fn. 72.
Vgl. Feddersen/Knauth (1988), Eigenkapitalbildung, S. 29 und vgl. Westphal (1995), Bewertung, S. 84.
Diese Regelung “…ist insofern sympathisch, als sie zugunsten des Genußberechtigten die Möglichkeit des Selbstschutzes installiert und dadurch das genußrechtspezifische Problem der Teilhabe am Unternehmensrisiko ohne Teilhabe an der Unternehmensherrschaft bis zu einem gewissen Grad entschärft”. Reuter/Katschinski (1993), Genußschein, S. 325.
Wie die Reaktionen der Genußscheininhaber auf die Kündigung der Genußscheine der Pfleiderer Unternehmensverwaltung GmbH im Jahre 1997 verdeutlichen und die damit verursachte Unruhe am Genußkapitalmarkt zeigt, verunsichert eine ordentliche Kündigung durch den Emittenten Genußscheininhaber und potentielle Anleger insbesondere in Niedrigzinsphasen. Vgl. Meinel (1997), Angstklausel, S. 68.
Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (1991), Wertpapiergeschäft, S. 22.
Vgl. Clesius (1985), Mitarbeiterkapitalbeteiligung, S. 35, vgl. Oettmeier (1989), Ausgestaltung, S. 41 und vgl. Welter (1987), Rechtsfragen, S. 57.
Aus der Sicht der Transaktionskosten-Theorie erhöhen einfache Regelungen die Vergleichbarkeit von Genußscheinbedingungen und erleichtern die Bewertung. Zudem tragen sie der begrenzten kognitiven Leistungsfähigkeit der Transaktionspartner Rechnung. Siehe Kapitel 4.3.3.4.3, S. 152 und Kapitel 4.3.3.4.4, S. 154.
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Steinbach, M. (1999). Merkmale eines standardisierten börsennotierten Genußscheins. In: Der standardisierte börsennotierte Genussschein. Schriftenreihe für Kreditwirtschaft und Finanzierung, vol 25. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99628-2_5
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