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Weimarer Republik (1918–1933)

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Book cover Jugendarbeit als Beruf
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Zusammenfassung

Mit den Erlassen vom 17. Dezember 1918, vom 22. November 1919, der Verabschiedung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG) am 14. Juni 1922 und dem Inkrafttreten am 1. April 1924 (auf Reichsebene unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Volkswohlfahrt; in Preußen erhält 1919 ebenfalls das Ministerium für Volkswohlfahrt die Zuständigkeit für die Jugendpflege) wird mit der Konstituierung der Jugendämter die kommunale Jugendpflege erstmals professionell ausgestattet, wenn auch nicht in dem Umfang, wie sie in der Reformdiskussion gefordert wird. Vergesellschaftungsinteressen und Leitmotivesind: die Jugendpflege und Jugendarbeit sollen, organisiert und angeleitet von Erwachsenen, in ihrer Grundintention zu politischem Wohlverhalten, traditionellen Sittlichkeitsvorstellungen, zur „Wiederherstellung der inneren Einheit unseres Volkes beitragen“ (Justus Ehrhardt), für eine glücklichere Zukunft Deutschlands den Grund legen und „eine starke, an Leib und Seele gesunde, schaffensfreudige Jugend“ (Helga Siemering) heranziehen. In dem Erlaß vom 17. Dezember 1918 werden die neuen nationalpolitischen Bezüge deutlich:

„So furchtbar die Lage ist, in die unser Volk durch den unglückseligen Ausgang des Krieges geraten ist, so zwecklos und eines großen Volkes unwürdig wäre es, verzweifelnd sich müßiger Trauer hinzugeben. Es gilt vielmehr, ungebeugten Mutes alsbald die Arbeit wieder aufzunehmen, um für eine glücklichere Zukunft Deutschlands den Grund zu legen. Hierbei mitzuwirken ist auch die Jugendpflege berufen, da eine starke, an Leib und Seele gesunde Jugend, schaffensfreudige Jugend die erste Voraussetzung für einen neuen Aufstieg bildet. Die Jugendpflege hat eine ihrer vornehmsten Aufgaben in der Gegenwart darin zu erblicken, daß sie nach Möglichkeit zur Wiederherstellung der inneren Einheit unseres Volkes beizutragen und zu diesem Zwecke einen einmütigen, brüderlichen Geist unter der heranwachsenden Jugend zu fördern sucht. Es ist daher dringend geboten, alle Jugendvereinigungen — auch die freireligiösen und sozialdemokratischen —, denen es um ernstgemeinte erzieherische Beeinflussung ihrer Mitglieder auf körperlichem, geistigem und sittlichem Gebiete zu tun ist, einerlei, ob sie von Erwachsenen gegründet sind und geleitet werden oder aus der Jugend selbst hervorgegangen sind, in der bestehenden Organisation der Jugendpflege zu sammeln, die sie — bei voller Wahrung ihrer Selbständigkeit — unter sich und mit den staatlichen, den Kreis- und Gemeindeorganen zu einheitlichem, planvollem Wirken zusammenzuschließen und ihnen innerhalb der sich daraus ergebenden größeren örtlichen, Kreis- und Bezirksorganisationen durch Rat und Tat, auch durch Zuwendung staatlicher Mittel als Beihilfen eine an Umfang und Kraft gesteigerte Wirksamkeit ermöglichen will“ (zitiert nach: Naudascher 1990, S. 52f).

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© 1992 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen

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Hafeneger, B. (1992). Weimarer Republik (1918–1933). In: Jugendarbeit als Beruf. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99497-4_3

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  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

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