Zusammenfassung
Nach der Lektüre dieses Kapitels sollten Sie folgende Fragen beantworten können:
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■ Welche Faktoren sollten bei der Entscheidung für eine Rechtsform beachtet werden?
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■ Durch welche Eigenschaften unterscheiden sich die drei wichtigsten Rechtsformen in Deutschland und in der Schweiz?
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■ Was sind die wichtigsten Vor- und Nachteile von Personen- resp. Kapitalgesellschaften?
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■ Welche Formen geistigen Eigentums können unterschieden werden?
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■ Welche grundsätzlichen Möglichkeiten bestehen, geistiges Eigentum zu schützen und in welchen Situationen sind diese angebracht?
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Endnoten
Vgl. Aden, M, BGB — leicht: Einführung in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches, Oldenburg, München, 2001.
Man denke hier an die Kunden einer psychologischen Praxisgemeinschaft, denen diese in Form einer Aktiengesellschaft entgegentritt, was bei erstgenannten doch einiges Befremden auslösen dürfte.
Auf eine detaillierte Darstellung der Österreichischen Rechtsformen wird bewusst verzichtet, da so die dargestellten Rechtsformen eingehender behandelt werden können.
Z. B. in Schweizer Recht die Möglichkeit des Durchgriffs bei Einpersonenaktiengesellschaften.
Vgl. Meier-Hayoz, A.,/ Forstmoser, R., Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., Stämpfli, Bern, 2003.
Als Faustregel gilt eine Zeitspanne ab ca. drei Monaten.
Einzelfirmen, die einen jährlichen Umsatz von CHF 100.000 nicht erreichen, sind zumeist von der Eintragungspflicht ausgenommen. Ebenso Handwerksbetriebe, die keiner Buchführungspflicht unterliegen oder die freien Berufe (Arzt, Anwalt, Architekt, usw.), sofern deren Betrieb nicht eine gewisse Größe erreicht.
Die Firma bezeichnet diesen Namen, resp. Bezeichnung des Unternehmens, daran ist erkenntlich, welche Rechtsform das Unternehmen hat (z. B. AG, GmbH o.ä.).
Obergrenze soll nach der Revision wegfallen.
Mit der Revision ist die Einzahlung des gesamten Stammkapitals vorgeschrieben, für die Sacheinlage/ Sachübernahme gelten besondere Vorschriften.
Mit der Revision Senkung auf CHF 100 und die Möglichkeit mehrere Stammeinlagen zu machen.
Mit der Revision soll es nur noch voll einbezahltes Stammkapital geben, damit nur noch eine Haftung mit dem Geschäftsvermögen.
Besteht nur eine kollektive Zeichnungsberechtigung, bedarf es zweier Geschäftsführer mit Wohnsitz im Inland.
Vgl. Meier-Hayoz, A.,/Forstmoser, R, 2003, ebenda, §16 N 20.
Mehrzahl der Verwaltungsräte müssen das schweizerische Bürgerrecht haben und in der Schweiz Wohnsitz OR 708, bei EU-Bürgern genügt neu der Wohnsitz in der Schweiz.
HGB §1 Istkaufmann, HGB §2 Kannkaufmann.
HGB §6 Formkaufmann.
Unter einem Handelsgewerbe ist eine selbstständige, planmäßige Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer und Gewinn ausgerichtet ist.
Vgl. Brox, H., Handels-und Wertpapierrecht, 17., neubearb. Aufl., Beck, München, 2004, §2 N35.
Sie muss jedoch in Euro durch 50 teilbar sein.
Ist durch Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt worden, so entsprechen Euro 50 einer Stimme.
Gemäss Gesellschaftsvertrag können auch mehrere Geschäftsführer vorgesehen sein.
Vgl. Eisenhardt, U., Gesellschaftsrecht, 11., ergänzte u. Überarb. Aufl., Beck, München, 2003, N 482.
Eine Mischung beider Formen ist nicht zulässig.
Vgl. Schwanna, A., Die Gründung von Gesellschaften in Deutschland, Frankreich und Großbritannien: gemeineuropäische Prinzipien des Gesellschaftsrechts, Lang, Frankfurt am Main, 2002, S. 116.
Vgl. Grunewald, B., Gesellschaftsrecht, 4., vollständig Überarb. Aufl., Mohr Siebeck, Tübingen, 2000 S. 230.
Dazu gehören Goodwill (zukünftige Erfolge), Intellectual Property (geistiges Eigentum) und Intellectual Capital (Humankapital, Geschäftsbeziehungen und-modelle).
De facto sind, obwohl gesetzlich nicht zulässig, Softwarepatente in Deutschland möglich, müssen aber mit einer „technischen Anwendung“ zusammen patentiert werden.
Vgl. Staub, L,/ Hilti, G., Wettbewerbs-und Immaterialgüterrecht, Dike Verlag, St. Gallen, 1998.
Vgl. Vock, P./ Jola, C., Patent-und Lizenzaktivitäten 2001 Umfrage bei Hochschulen und anderen öffentlich unterstützten Forschungsorganisationen, Bern, CEST, 2002.
Quelle: div. Tageszeitungen, www.lotus-effekt.de (Zugriff am 24.06.2004).
Siehe Lexikon unter www.copat.de, Begriff Patentanwalt (Zugriff am 10.08.2004).
Ein Spezialfall und eigenes Recht ist die Verwendung von Namen als Herkunftsbezeichnung, so muss Feta-Käse aus Griechenland kommen und nicht von der schwäbischen Alb, ebenso darf méthode champagnoise nur von Winzern aus der Champagne benutzt werden. Diese Regelung wird von der EU sehr streng gehandhabt.
Das Gebrauchsmuster kennt ebenso wie das Geschmacksmuster eine sechsmonatige Schonfrist, während derer die Erfindung bereits bekannt gegeben werden durfte.
Morphosys wurde wegen Patentrechtsverletzungen von der CAT verklagt und musste zunächst Patentanwaltsgebühren in Höhe des Jahresumsatzes in Anspruch nehmen. An die Firma CAT muss Morphosys über fünf Jahre hinweg pro Jahr eine Million Euro Entschädigung zahlen und 12 Prozent der Firmenanteile an CAT überschreiben (Quelle: www.faz.net, Zugriff 27.07.2004).
Gesetzlich festgelegt sind die Neuheit, erfinderische Tätigkeit, und die gewerbliche Anwendbarkeit. Implizit wird in Europa aber auch auf die Technizität einer Erfindung abgestellt.
Dort gilt eine einjährige Frist, während derer die Publikation als nicht neuheitsschädlich gilt und die Erfindung noch angemeldet werden kann.
Siehe bspw. Kostenaufstellung unter www.copat.de (Zugriff am 10.08.2004).
Siehe Beitrag von M. Gneuss in “die Welt” vom 26.08.2003 zu ungeschützten Patenten unter www.welt.de/data/2003/08/26/159427.html (Zugriff am 01.09.2004).
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© 2004 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr.Th. Gabler/GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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Fueglistaller, U., Müller, C., Volery, T. (2004). Rechtliche Grundfragen. In: Entrepreneurship. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99416-5_13
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