Zusammenfassung
Leasinggeschäfte sind, wie im vorangegangenen Kapitel dargestellt, vertragstheoretisch dem klassischen, dem neoklassischen oder auch dem relationalen Vertragsrecht zuzuordnen. Häufig ist eine eindeutige Zuordnung aber nicht möglich, da gleichzeitig Elemente mehrerer Vertragsrechte vorhanden sein können. Die vertragliche Ausgestaltung einer Transaktion ist dann geeignet, wenn sie im Vergleich zu alternativen Vertragsformen geringere Kosten verursacht. Ziel dieses Kapitels ist es, zu klären, ob durch Leasingverträge im Vergleich zu alternativen Koordinationsformen Transaktionskosten eingespart werden können.1 Da die Höhe der Transaktionskosten in aller Regel nicht direkt ermittelt werden kann, sind die drei Dimensionen Spezifität, Unsicherheit und Häufigkeit zu untersuchen, welche die wesentlichen Einflußgrößen auf die Höhe der Transaktionskosten darstellen.
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Literatur
In der Literatur wurde allerdings auch schon das Gegenteil behauptet, also daß Leasing die Transaktionskosten erhöhe. Leasinggesellschaften, die nicht unmittelbar einem Hersteller angeschlossen sind, stellen ein weiteres Glied in der Kette vom Hersteller zum Endnachfrager dar und wollen ihre Kosten natürlich gedeckt sehen. Vgl. etwa Schröder, J. (1985), S. 264, 287ff.; Mellwig, W. (1980), S. 1043, 1048 sowie bei Schimmelschmidt, U. ( 1994 ), S. VI. das Geleitwort von W. Mellwig. Es ist nicht überzeugend, daß sich solche Unternehmen zunehmend etablieren können, die weder im Interesse der Hersteller noch der Nachfrager sind. Auch kann man nicht schließen, daß mit steigender Anzahl von Unternehmen in der vertikalen Kette zwischen Hersteller und Endnachfrager die Ineffizienz zunimmt. Wäre es etwa ebenfalls wünschenswert, daß es keine Groß-und Einzelhändler gibt?
Vgl. Williamson, O. E. (1988), S. 584.
Die Abbildung ist angelehnt an DeSerpa, A. (1985), S. 300.
Benjamin, D./ Kormendi, R. (1974), S. 386 zeigen, wie sich die unterschiedlichen Schnittpunkte von Angebots-und Nachfragekurven auf die individuelle Gewinnsituation auswirken.
Diese Empfehlungen wurden für den Fall gewonnen, daß sowohl der Markt für neue wie auch für gebrauchte Güter polypolistisch geprägt ist. Bei oligopolistischen oder monopolistischen Märkten sind die Empfehlungen nur eingeschränkt haltbar. Ein Gebrauchtgiitermarkt venir-sacht beim Monopolisten im Falle geringer Grenzkosten zwar ebenfalls einen Mengenrückgang, so wie im Polypol, doch gelingt es ihm, den Preis zu erhöhen. Ob sich der Gewinn des Monopolisten dadurch verringert oder erhöht, ist vom genauen Verlauf der Grenzkosten und der Nachfragekurven abhängig.
Vgl. Williamson, O. E. (1988), S. 584. Die Gefahr des Moral-hazard-Verhaltens wird in der gesamten Literatur, die dieses Problem beleuchtet, mit der Ausnahme von Flath, D. (1980a), als ein Nachteil des Leasing angesehen. In Abschnitt B.1 des folgenden Kapitels werden die Grenzen dieses scheinbar unmittelbar einsichtigen Arguments, welches einer genaueren Untersuchung allerdings kaum standhält, aufgezeigt.
Vgl. Williamson, O. E. (1988), S. 584.
Vgl. Lewellen, W./ Long, M./ McConnel, J. (1976), S. 787ff.; Schröder, J. (1985), S. 275ff.; Weingartner, H. (1987), S. 5f.
Denkbar ist hier die Umrüstung speziell ausgestatteter Flugzeuge, Geschäftsgebäude oder Lastwagen, um dadurch ein breiteres Nutzungsspektrum zu schaffen - die Spezifität also zu verringern. Vgl. hierzu auch Pähler, U. (1989), S. 184.
Vgl. Flath, D. (1980a), S. 248; Smith, C./ Wakeman, M. (1985), S. 902. So ist zu beobachten, daß in einer Branche ein Teil der Leasinggeber die gebrauchten Güter selbst, ein anderer Teil diese aber nicht selbst veräußert. Beispielsweise verwerten die Autovermieter Sixt und Europcar ihre gebrauchten Fahrzeuge selbst, nicht so aber Avis und Hertz.4 Vgl. Schröder, J. (1985), S. 276.
Vgl. Schröder, J. (1985), S. 277.
Verträge, bei denen bereits bei Abschluß die Gefahr besteht, daß eine Partei diesen brechen und Nachverhandlungen fordern wird, werden auch als nicht zeitkonsistent bezeichnet. Vgl. Krahnen, J. P. (1991), S. 169.
Vgl. Klein, B./ Crawford, R./ Alchian, A. (1978), S. 320f. Es kommen allerdings auch bei spezifischen landwirtschaftlichen Flächen Mietverträge zustande. Voraussetzung dafür ist aber, daß die Verträge rechtlich eindeutig abgesichert sind, wodurch ein Vertragsbruch unwahrscheinlich wird. Ebenfalls darf hier der Mieter nicht von den Leistungen des Vermieters abhängig sein. Dieser könnte sich sonst im Sinne des moral hazard verhalten und seine Leistungen kürzen. Da der Mieter landwirtschaftlicher Flächen im allgemeinen aber nicht von den Pflege-oder Wartungsmaßnahmen des Vermieters abhängig ist, kann die Gefahr des moral hazard ausgeschlossen werden.
Stellt etwa ein Leasinggeber einen gesamten Fuhrpark zur Verfügung und übernimmt er das Fuhrparkmanagement, dann ist er aufgrund der getätigten spezifischen Investition davon abhängig, daß der Leasingnehmer den Vertrag nicht unmittelbar bricht. Allmählich gewinnt der Leasinggeber aber soviele Kenntnisse über den Leasingnehmer, daß er alle seine speziellen Wünsche unmittelbar befriedigen kann. Ein anderer Leasinggeber wäre nur nach einer längeren Lernphase dazu in der Lage. Auch dem Leasingnehmer erscheint es vorteilhaft, den Vertrag mit dem ursprünglichen Leasingnehmer fortzuführen.
Siehe dazu den Unterpunkt Faktorspezifität in Abschnitt B.2.a. in Kapitel V. sowie Smith, Cf Wakeman, M. (1985), S. 900.
Vgl. Katz, M. (1990), S. 698f. sowie die weiteren Ausführungen in Abschnitt A.2.cl. in diesem Kapitel.
Vgl. Miller, G. (1996), S. 101; Smith, C./ Wakeman, M. (1985), S. 900.
Vgl. dazu auch Klein, B./ Crawford, R./ Alchian, A. (1978), S. 303f.
Vgl. Smith, C./ Wakeman, M. (1985), S. 906.
Selbstverständlich ist der Bruch des Leasingvertrags auch für den Leasingnehmer hier nur die zweitbeste Lösung. Hätte ein Leasingvertrag gegenüber dem Kauf keine Vorteile, dann wäre der Nachfrager überhaupt keinen Leasingvertrag eingegangen und hätte sich dadurch auch nicht in Abhängigkeit gebracht, sondern er hätte das Gut gleich gekauft.
Vgl. dazu auch Levy, D. (1988), S. 617.
Vgl. Arrow, K. J. (1971), S. 152; Warren-Boulton, F. R. (1978), S. 8; Williamson, O. E. (1975), S. 31ff.
Vgl. hierzu die Ausführungen bei Klein, B./ Crawford, R./ Alchian, A. (1978), S. 304ff.
Vgl. Klein, B./ Crawford, R./ Alchian, A. (1978), S. 321; Zimmer, K. (1995), S. 160.
Vgl. Masten, S./ Snyder, E. (1993), S. 44.
Williamson, O. E. (1990a), S. 89.
Vgl. Williamson, O. E. (1990a), S. 89f.
Es wird unterstellt, daß für die verschiedenen, bei Unsicherheit möglichen Ereignisse stets Wahrscheinlichkeiten angegeben werden können. Im folgenden wird deshalb nicht zwischen Risiko und Unsicherheit unterschieden.
Vgl. dazu beispielsweise das sogenannte St. Petersburg - Paradoxon bei Demmler, H. (1996), S. 185f.; Szyperski, N./ Winand, U. (1974), S. 75.
In der Haushaltstheorie ist ebenfalls nicht der Erwartungswert des Einkommens, sondern der erwartete Nutzen des Einkommens das geeignete Entscheidungskriterium unter Risiko. In der Unternehmenstheorie wird hingegen nicht vom Nutzen unterschiedlicher Ergebnisse gesprochen, sondern es ist der Gewinnanstieg bzw. der Gewinnrückgang bei alternativen Umweltzuständen zu berücksichtigen. Indirekt wird dadurch auch der Nutzen derjenigen Haushalte beeinflußt, welche Eigentümer des Unternehmens sind.
Vgl. Pohmer, D./ Bea, F. X. (1988), S. 117.
Auf einem vollkommenen Kapitalmarkt bestimmt sich der Preis für Kapital, der Zins, durch den Schnittpunkt von Kreditnachfrage-und Kreditangebotsfunktion. Werden Kredite aber unter Risiko vergeben, müssen die Kreditgeber damit rechnen, daß ein Teil der Kredite nicht zurückgezahlt wird, weil Kreditnehmer inzwischen zahlungsunfähig wurden. Dieses Ausfallrisiko der Kreditgeber kann nicht dadurch beseitigt werden, daß der Zinssatz um eine Risikoprämie erhöht wird. Ein Kreditnachfrager kann, sofern er nicht persönlich haftet, bei Mißerfolg maximal sein Betriebsvermögen verlieren. Bei riskanten Investitionsprojekten kann ein Unternehmer im Erfolgsfall aber höhere zukünftige Gewinne erzielen als bei weniger riskanten Projekten. Der beschränkt haftende Kreditnachfrager hat nun ein Interesse daran, möglichst in risikoreiche, dafür im Erfolgsfall gewinnträchtige Projekte zu investieren. Der Erwartungswert riskanter Projekte ist für ihn größer, weil diese im Erfolgsfall einen höheren Gewinn aufweisen, im Mißerfolgsfall die Haftung bei allen Projekten aber nur auf das Betriebsvermögen beschränkt ist. Die höheren Verluste riskanter Projekte trägt der Kreditnachfrager nur zum Teil; der andere Teil ist vom Kreditgeber zu tragen. Der Kreditgeber begrenzt sein Risiko, indem er den Kreditnachfragern allenfalls einen Teil des benötigten Kapitals zur Verfügung stellt. Eine Erhöhung der Risikoprämie auf den Zins diszipliniert den Kreditnachfrager nicht, da dies seinen Verlust im Mißerfolgsfall nicht erhöht. Die Risikoprämie kann sogar kontraproduktiv wir ken, wenn sie den Kreditnachfrager dazu veranlaßt, in noch risikoreichere Projekte zu investieren, die eine höhere Verzinsung des eingesetzten Kapitals versprechen. Hohe Zinsforderungen bergen also die Gefahr der adverse selection in sich; es werden Schuldner mit hoher Konkurswahrscheinlichkeit angelockt. Steigende Zinsforderungen können somit einen sinkenden Erwartungswert der Kreditrückzahlungen bewirken. Vgl. Schröder, J. (1985), S. 41ff.; Spremann, K. (1990a), S. 277ff.; Stiglitz, J./ Weiss, A. (1981), S. 393ff.
Vgl. Demmler, H. (1996), S. 186ff.
Vgl. Elschen, R. (1991), S. 211; Wosnitza, M. (1991), S. 49ff.
Alessi, L. de (1987), S. 429 weist darauf hin, daß im Jahre 1978 in den USA die Ausgaben der Unternehmen für Versicherungsprämien größer waren als die gezahlten Dividenden.
Vgl. Alessi, L. de (1987), S. 430f.; Kaufer, E. (1980), S. 430f. Risikosenkende Maßnahmen des Managements wären von den Kapitalanlegern nur in dem extremen Fall erwünscht, in dem die Renditen aller Kapitalgesellschaften nahezu vollkommen positiv korrelierten. Gäbe es also nur Unternehmen, die Badebekleidung herstellen, dann könnten Kapitalanleger ihr Risiko nicht diversifizieren. Würde hier nun ein Unternehmen zusätzlich auch Regenschirme herstellen, dann würde dadurch nicht nur die Varianz der Firmenrendite verringert, sondern auch die hohe positive Korrelation mit den Renditen der anderen Unternehmen. Die risikosenkenden Maßnahmen des diversifizierenden Unternehmens würden dessen Marktwert aus Sicht der Kapitalanleger erhöhen.
In der extremen Ausprägung ist dieser Fall nur denkbar, wenn der Staat die Nachfrage reguliert oder wenn er selbst als einziger Nachfrager auftritt.
Vgl. Spremann, K. (1990a), S. 340.
Diese Überlegungen beruhen auf der Grundlage des Shareholder-bzw. Stockholder-Ansatzes. Nach diesem Ansatz ist ein Unternehmen ein Instrument in der Hand der Eigenkapitalgeber. Ein Unternehmen hat daher ausschließlich das Ziel, den Marktwert des Unternehmens und damit den Wohlstand der Anteilseigner zu mehren. Beim Stakeholder-Ansatz gibt es hingegen nicht nur eine am Unternehmen berechtigte Interessengruppe. Stakeholder sind alle Wirtschaftssubjekte mit einem expliziten oder impliziten Anspruch gegenüber dem Unternehmen. Neben den Eigenkapitalgebern sind dies die Arbeitnehmer, die Fremdkapitalgeber, Abnehmer und Lieferanten, sowie im weiteren Sinne auch der Staat und die Gesellschaft. Das Management hat nach diesem Ansatz die Aufgabe, alle Interessenträger weitgehend zu befriedigen. Es wird sich deshalb sehr wohl auch risikoavers verhalten, wenn es im Interesse der beschäftigten Arbeitnehmer risiko-, und damit auch chancenarme Maßnahmen ergreift, um einen Beschäftigungsrückgang möglichst zu vermeiden. Auch die Fremdkapitalgeber, nicht selten durch einen Sitz im Aufsichtsrat vertreten, präferieren häufig risikoaverses Verhalten, damit die Zinszahlungen und die Tilgung der Kredite nicht gefährdet werden. Vgl. Münchow, M.-M. (1995), S. 199; Staehle, W. (1990), S. 395ff.
Vgl. Spremann, K. (1990a), S. 612.
Vgl. Jensen, M./ Meckling, W. (1976), S. 308.
Dieser Konsum wird auch als „fringe benefits“, „on-the-job-consumption” oder als „geldwerte Vorteile“ bezeichnet. Vgl. Münchow, M.-M. (1995), S. 202.
Vgl. Williamson, O. E. (1967), S. 38ff.
Modelle, die das Verhalten von Managern in großen Publikumsgesellschaften untersuchen, werden als Managertheorien bezeichnet. Hauptsächlich in den sechziger und siebziger Jahren wurden zahlreiche solcher Modelle entwickelt. Zu nennen sind hier neben dem kurz vorgestellten Ausgabenpräferenz-Modell von O. E. Williamson das Umsatzmaximierungsmodell von W. Baumol und das Wachstumsmaximierungsmodell von R. Marris. Eine ausführliche Darstellung dieser Modelle sowie der zahlreichen Erweiterungen hierzu bietet Stein, I. (1995), S. 52ff.
Boudreaux, K., 1972/73, S. 366ff. stellte bei seiner empirischen Untersuchung von 48 eigentümerkontrollierten und 48 managementkontrollierten amerikanischen Industrieunternehmen fest, daß die Eigenkapitalrendite der eigentümerkontrollierten Unternehmen im Zeitablauf stärker schwankte, zugleich aber auch höher war als die der managementkontrollierten Unternehmen. Kritisch ist dabei anzumerken, daß die eigentümerkontrollierten Unternehmen in dieser Untersuchung im Schnitt kleiner waren als die managementkontrollierten Unternehmen. Es ist zudem nicht selten so, daß größere Unternehmen zur Erzielung von Größenersparnissen in Form der economies of scope, und nicht nur aus Gründen der Risikobeschränkung, diversifiziert sind und ihre Eigenkapitalrendite deshalb weniger stark schwankt. Zu empirischen Untersuchungen der Verhaltensweisen von manager-und eigentümerkontrollierten Unternehmen siehe auch Kaufer, E. (1980), S. 442ff., sowie die umfassende Darstellung bei Stein, I. (1995), S. 87ff. Einen Überblick über empirische Studien, wie Manager Risiko wahrnehmen und wie sie sich gegenüber Risiko verhalten, bieten March, J. G./ Shapira, Z. (1990), S. 90ff.
Vgl. Eisenhardt, K. (1989), S. 61; Elschen, R. (1991), S. 209ff. Der Interessenkonflikt zwi schen Eigenkapitalgeber und Manager kann auch durch weitere Mechanismen begrenzt werden. Siehe dazu die knappen Zusammenfassungen von Spremann, K. (1990a), S. 612ff. und Stein, I. (1995), S. 98f.
Vgl. Brealey, Ri Myers, S. (1988), S. 634f.
Worauf die Weiterveräußerungsvorteile des Leasinggebers beruhen können, wurde bereits in Abschnitt A.1.c. dieses Kapitels behandelt. Eine Weiterveräußerung ist allerdings nur dann möglich, wenn das Objekt nicht oder nur begrenzt spezifisch ist. Mit der Wiederverwertung der gebrauchten Objekte sind beispielsweise in der EDV-Branche ganze Abteilungen beschäftigt. Vgl. hierzu Zimmermann, E. (1995), S. B6.
Siehe dazu auch Ben-Yosef, E. (1988), S. 74; Dietz, A. (1990), S. 247f.; Levy, D. (1988), S. 615; Neus, W. (1991), S. 1434; (1995), S. 85; Spremann, K. (1990a), S. 339 und Wilhelm, J. (1985), S. 499. Die Risikosenkung durch die Bildung eines Portefeuilles unterschiedlicher Leasingverträge wird vor allem großen, überregional agierenden Leasinggesellschaften gelingen. Sofern ein Hersteller keine breite Produktpalette zum Leasen anbietet, wird es herstellerunabhängigen Leasinggesellschaften leichter fallen, einen Pool unterschiedlicher Objekte, Branchen und Regionen zu bilden. Zeichnet sich beispielsweise ab, daß ein Objekt in einer bestimmten Branche und Region vorzeitig zurückgegeben wird, dann kann der Leasinggeber durch eine Forcierung von Vertragsabschlüssen mit negativ korrelierten Branchen und Regionen einem möglichen Verlust entgegensteuern. Geraten die Hersteller von Badebekleidung durch die billigere ausländische Konkurrenz in eine Absatzkrise, dann wird der Leasinggeber zum einen versuchen, die ausländischen Hersteller von Badebekleidung als Kunden zu gewinnen, andererseits wird er auch den Herstellern von Regenschirmen günstige Angebote unterbreiten, um seine vorzeitig erhaltenen Objekte an diese Branche zu verleasen.
Man denke etwa an eine Baufirma, die für einen Großauftrag zusätzliche Maschinen und Geräte benötigt, sich jedoch nicht sicher ist, ob sie diese auch später noch braucht. Ein Leasinggeber kann die Maschinen und Geräte aber auch an andere Baufirmen vermieten. Vgl. Dinnendahl, E. (1988), S. 91.
Vgl. Mellwig, W. (1980), S. 1046f. Theoretisch könnte auch eine Versicherungsgesellschaft diese Leistung übernehmen. Ihr wäre dies aber nur in enger Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder mit Zwischenhändlern möglich, die die gebrauchten Güter verwerten. Durch die mangelnden Produkt-und Marktkenntnisse würde sich ein Versicherer gegenüber diesen aber in eine spezifische Abhängigkeit begeben. Sie nutzen auf einem unvollkommenen Gebrauchtgütermarkt ihre Unabhängigkeitsposition gegenüber dem Versicherer aus, indem sie ihm nur einen geringeren Preis als ihren eigenen Verwertungserlös bezahlen.
Die Rank Xerox GmbH nimmt beispielsweise alle ihre, häufig verleasten, Kopierer, Drucker und Telefaxgeräte zurück. Können diese Geräte nicht unmittelbar weiterverleast oder -verkauft werden, dann werden sie in einem eigens errichteten Demontagewerk entweder repariert, oder aber sie werden zerlegt, aufgearbeitet und wieder der Produktion zugeführt. Bei den Großkopierem werden rund achtzig Prozent der Komponenten wiederverwendet. Rank Xerox wird dadurch zum einen unabhängiger von den Preisen für Rohstoffe und Zulieferteile, andererseits müssen hier kaum noch Kosten für die Abfallentsorgung getragen werden. Vgl. dazu Deutsch, C. (1994), S. 31f.; Lamparter, D. (1995), S. 27; Stahel, W. (1994b), S. 67f.
Möglicherweise verstärkt wird dieses Argument noch durch die geplante Rücknahmeverordnung der Bundesregierung für Kraftfahrzeuge, Elektrogeräte und Batterien. Vgl. Deutsch, C. (1994), S. 29.
Vgl. Bhatt, S. (1989), S. 342; Fisher, F./ McGowan, J./ Greenwood, J. (1985), S. 184f. Zimmermann, E. (1995), S. B6 weist auf die Übernahme des Risikos durch die Leasinggesellschaften in der Datenverarbeitungsbranche hin.
Die Theorie der vertikalen Preisbildung wurde unter anderem dargestellt durch Blair, Ri Kaserman, D. (1983), S. 29ff.; (1985), S. 295ff.; Demmler, H. (1979), 1. Teil; Ott, A. E. (1966), S. 17ff.; (1979), S. 255ff.; Warren-Boulton, F. R. (1978), S. 51ff. und S. 91ff. Es wird hier der einfachere Fall fixer Proportionen unterstellt, d. h. mit einer Maschine kann nur eine bestimmte Anzahl an Gütern hergestellt werden.
Es wird unterstellt, k’(x) sei positiv.
Vgl. hierzu auch Demmler, H. (1979), 1. Teil, 2. Kapitel, S. 10f.
Vgl. Masten, S./ Snyder, E. (1993), S. 42.
Vgl. Flath, D. (1980a), S. 250; Masten, S./ Snyder, E. (1993), S. 42f.
Vgl. Mayes, D./ Nicholas, C. (1988), S. 30.
Vgl. Flath, D. (1980a), S. 252.Vgl. Münchow, M.-M. (1995), S. 225.
Vgl. Schmidt, R. H. (1981a), S. 211f.; Schröder, J. (1985), S. 69.
Verluste können für den Leasinggeber aber selbst dann entstehen, wenn er bei der Weiterveräußerung des Leasingobjekts einen Preis in Höhe des verbuchten Restwerts erzielt. Der Grund liegt darin, daß lineare Leasingraten anfangs einen hohen Zins-und einen geringen Tilgungsanteil enthalten, so daß bei linearer Abschreibung der noch zu tilgende Betrag über dem Restbuchwert liegt. Vgl. dazu Tacke, H. (1983), S. 6 und Figge, H. (1990), S. 227.
Vgl. Schröder, J. (1985), S. 114f.
Vgl. dazu auch Tacke, H. (1983), S. 2f.
Vgl. Drukarczyk, J. (1991), S. 347ff.; Schröder, J. (1985), S. 75f.Vgl. Schröder, J. (1985), S. 77. 2 Vgl. Drukarczyk, J. (1991), S. 377. Vgl. Schröder, J. (1985), S. 121.
Vgl. Münchow, M.-M. (1995), S. 225. Wilhelm, J. (1985), S. 498 weist darauf hin, daß die rechtliche Stellung des Leasinggebers bei einem Konkurs im Vergleich zu der des Gläubigers zu einer Verringerung der Transaktionskosten führt.
Vgl. Drukarczyk, J. (1991), S. 330f.; Mellwig, W. (1980), S. 1058; Schröder, J. (1985), S. 129; Schweitzer, R. (1992), S. 96f. Einer amerikanischen Studie zufolge sind unter allen Leasingnehmern Unternehmen mit einer angespannten finanziellen Lage überdurchschnittlich vertreten. Vgl. Kare, D. (1985), S. 63.
Krahnen, J. P. (1991), S. 181ff. führt den Beweis an, daß der Leasinggeber wegen seiner Besserstellung im Konkurs einen geringeren Vertragszins verlangt als der Kreditgeber.
Vgl. Mellwig, W. (1980), S. 1044f.
In einer Kundenbefragung der Deutschen Leasing AG und der Schweizer Industrie-Leasing AG im Jahre 1976 wurde die hundertprozentige Finanzierung von rund drei Viertel der Kunden als Motiv für Leasing mit sehr großer, beziehungsweise relativ großer Bedeutung angegeben. Vgl. Dietz, A. (1980), S. 1021ff. sowie Mellwig, W. (1980), S. 1057ff. Bei einer entsprechenden Untersuchung anfang der achtziger Jahre kommt Bögli, T. (1984), S. 45ff. zu einem ähnlichen Ergebnis.
Vgl. Drukarczyk, J. (1991), S. 318; Schröder, J. (1985), S. 132f.; Schweitzer, R. (1992), S. 97.
Dies wird etwa von Feist, G. (1975), S. 35; Klopcic, R. (1972), S. 4; Spittler, H.-J. (1980), S. 48f. behauptet.
Vgl. Drukarczyk, J. (1991), S. 272; Schimmelschmidt, U. (1994), S. 30; Schröder, J. (1985), S. 97; Schweitzer, R. (1992), S. 98. Informiert der Leasingnehmer seinen Vertragspartner bewußt falsch, so kann das strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (§2656 (1) Strafgesetzbuch).
Vgl. etwa Schneider, J./ Buhl, H. U. (1993), S. 17ff. und S. 32; Kroll, M. (1992), S. 51ff. und S. 68ff.; Tacke, H. (1993), S. 112ff.
Gerade bei zunehmender Verschuldung wird es für ein beschränkt haftendes Unternehmen profitabler, risikoreiche Investitionen zu tätigen, da es im günstigen Zustand einen höheren Gewinn erzielen kann, der maximale Verlust aber auf das Betriebsvermögen beschränkt ist. Risikoreichere Investitionen weisen in diesem Fall höhere Erwartungswerte auf. Der Gläubiger wird sich deshalb vor diesen nachteiligen Investitionsentscheidungen vertraglich schützen, was aber häufig nicht kostenlos möglich ist. Ein Kreditgeber kann beispielsweise Mindesteigenkapitalquoten verlangen, er kann den Kreditvertrag mit Kündigungsklauseln versehen, die Einhaltung von Finanzierungsregeln verlangen oder sich einen Sitz im Aufsichtsrat sichern. Dieses Principal-Agent-Problem zwischen Gläubiger und Schuldner sowie Lösungsmöglichkeiten sind bei Swoboda, P. (1991), S. 172ff. ausführlich dargestellt.
Vgl. Münchow, M.-M. (1995), S. 225; Schröder, J. (1985), S. 113.
Derselben Meinung ist auch Picot, A. (1982), S. 276f., der dies jedoch nicht näher erläutert.
Vgl. Williamson, O. E. (1990a), S. 69. 2 Vgl. Abschnitt B. in Kapitel VI.
Vgl. Williamson, O. E. (1990a), S. 82.
Vgl. Brealey, R./ Myers, S. (1988), S. 634; Flath, D. (1980a), S. 248f. und Smith, C./ Wakeman, M. (1985), S. 900f.
Vgl. dazu den Abschnitt A.l.c. in diesem Kapitel.
Vgl. Flath, D. (1980a), S. 249. 4 Vgl. Flath, D. (1980a), S. 250.Vgl. Flath, D. (1980a), S. 250.
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Sailer, U. (1997). Transaktionskostentheoretische Untersuchung der Leasingverträge. In: Ökonomie des Herstellerleasing. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99392-2_7
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