Zusammenfassung
In den vergangenen Jahren haben sich die Swapmärkte nicht nur international, sondern auch in Deutschland äußerst dynamisch entwickelt. Für das bemerkenswerte Wachstum werden unterschiedliche Gründe angeführt.1 In Deutschland dürften auch bilanzpolitische2 sowie steuerliche Vorteile von Swapvereinbarungen zum Wachstum dieser Märkte beigetragen haben.
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Referenzen
Vgl. Lerbinger (1988), S. 6 f.
Vgl. den Überblick bei Nabben (1990), S. 40 ff.
Dabei handelt es nie um Zinszahlungen im Sinne einer Vergütung fur temporäre Kapitalüberlassung; unzutreffend deshalb bei Krumnow et al. (1994). S. 458 Tz. 338.
Tauschen = to swap (engl.). Einen Überblick über die Grundstrukturen von Swaps geben Coopers & Lybrand (1990), S. 110 ff., Gottschalk/Renner (1992), S. 524–527, Jentzsch (1989), Lerbinger (1988), Nabben (1990), Peters (1990) und Wishon/Chevalier (1985), S. 63–84.
Vgl. zuletzt Wenger/Kaserer/Bayer (1995), S. 950.
Eine erste Einschätzung der fmanzwirtschaftlichen Charakeristika von Zinsswapgeschäften bieten Group of Thirty — Global Derivatives Study Group (1993), S. 31, Eilenberger (1995), S. 142 – 144, sowie Büschgen (1985), S. 306 ff.; ausführlicher dazu die Monogranhien von Lerbinger (1988) und Peters (1990).
Zu den Begriffen “asset swaps” und “liability swaps” vgl. auch Eisele/Knobloch (1993), S. 617.
Sog. Basisswap: vgl. dazu Coopers & Lybrand (1992a) S. 35.
Einen guten Überblick über Grundkonzeptionen und Vorteile des Einsatzes geben Lerbinger (1988), S. 8 ff. und zuletzt wieder Wenger/Kaserer/Bayer (1995), S 949 f.
Weltweit wird ganz überwiegend der LIBOR (London Interbank Offered Rate) als variabler Referenzzinssatz gewählt.
Vgl. Eisele/Knobloch (1993), S. 617. Zur Anwendung des Theorems der komparativen Kostenvorteile auf Finanzswaps vgl. auch Arnold/Burg (1987), S. 194–196. Zu Recht weist Hull (1993), S. 112 Fn. 1, darauf hin, daß das Argument komparativer Kostenvorteile zwar noch aus didaktischen Gründen wertvoll sei; mit fortschreitender Kenntnis des Produkts “Swap” an den Märkten existierten die für Bonitätsarbitrage erforderlichen Marktanomalien (Fehlbewertungen) heute aber kaum mehr.
Vgl. Lerbinger (1988), S. 11.
Der Ausgleich des Swapvorteils erfolge außerhalb der Abbildung z.B. durch einmaliges Upfront Payment.
Diese Art von Zinsswaps wird auch als Basisswap bezeichnet.
Weitere Beispiele zu Grundkonzeption und Vorteilen des Einsatzes von W ährungsswaps gibt Lerbinger (1988), S. 4 ff. Ein Beispiel für einen Asset Währungsswap entwickelt Dahmann (1995), S. 194 f.
Dies kann z.B. durch unterschiedliche Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsatze in den Vereinigten Staaten und Deutschland bedingt sein.
Auch die Begriffe “straight” oder “generic” kennzeichnen die einfachsten Formen derivativer Finanzinstrumente; vgl. dazu Coopers & Lybrand (1992a) S. 5.
Gelegentlich auch als Forward Start Swaps bezeichnet: Vgl. KPMG (1994), S. 5. Vgl. dazu auch Kopp/Pross (1994), S. 489 f.
Vgl. auch die Beispiele zu Waren-indexierten Swans bei Lerbinger (1988). S. 81 f.
Nicht nur die steuerliche Einordnung dieser Konstruktionen ist in vielen Staaten (darunter in Deutschland) derzeit völlig offen; vgl. dazu Brierwood et al. (1995), S. 37.
Als Debt Equity Swaps werden auch Instrumente zur Umwandlung der Verschuldung von Entwicklungsländern in Direktinvestitiionen bezeichnet. Dieser terminologischen Belegung wird hier nicht gefolgt; zu einer Analyse von Debt Equity Swaps im entwicklungspolitischen Kontext vgl. Franke (1988), S. 187–197.
Vgl. dazu im einzelnen Lerbinger (1988), S. 53 f., sowie Peters (1990), S. 64 f.
Für solche Instrumente sollen nach h.M. spezielle Bilanzierungsregeln greifen. Vgl. Krumnow et al. (1994), S. 461 Tz. 346 ff.
Vgl. Schneider (1992), S. 41 ff. und 498 ff.
Vgl. dazu etwa Peters (1990), S. 16 und Lerbinger (1988), S. 18 f.
Vgl. Peters (1990), S. 45 f., zu den Ursachen unvollkommener Swapmärkte, die die Voraussetzung für die Existenz von Arbitragemöglichkeiten bilden.
Eine Darstellung diverser Arbitragemöglichkeiten findet sich bei Cooners & Lybrand (1992a) S. 50 ff.
Vgl. Dritter Teil Kapitel A.
Zur Nutzung von Arbitragemöglichkeiten ist es entgegen Hüp auff (1990), S. 203, nicht erforderlich, daß mit dem Swap unterschiedlich lange Verschuldungsdauern bei beiden Swapparteien vorliegen müssen.
Vgl. Nabben (1990), S. 109; nach Angaben von Nabben betrug der durchschnittliche Differenzbetrag zwischen Unternehmen mit relativ hoher Kreditwürdigkeit (Aaa Rating) und einem Unternehmen mit relativ geringer Kreditwürdigkeit (Baa Rating) nach einer empirischen Untersuchung auf dem Markt für festverzinsliche Anleihen 2,33 Prozentpunkte (1982), 1,51 Prozentpunkte (1983), 1,48 Prozentpunkte (1984) bzw. 1,31 Prozentpunkte (1985), während der Differenzbetrag bei Floatern im Durchschnitt des Untersuchungszeitraums nur bei 0,5 Prozentpunkten lag.
Vgl. Wishon/Chevalier (1985), S. 70. Da auch die Ausfallrisiken aus derivativen Finanzgeschäften zunehmend zum Gegenstand unternehmerischer Risikopolitik gemacht werden, erscheint die Verringerung von Agency-Kosten durch den Abbau von Informationsasymmetrien bzw. die Vereinbarung bilateraler Monitoringmaßnahmen der beiden Swapparteien (z.B. Einblickgewährung in die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht unrealistisch.
Vgl. Decker (1990) S 1004
Zutreffend erkannt von Füllbier (1990). S. 545.
Pohl (1992), S. 425, weist zutreffend darauf hin, daß Zahlungsverpflichtungen nicht zum Gegenstand von Tauschgeschäften im Sinne des § 515 BGB gemacht werden können, da ein Tausch immer die Hingabe von Sachen oder Rechten gegen Sachen oder Rechte zum Gegenstand hat. Verbindlichkeiten seien aber keine Rechte. A.A. Füllbier (1990). S. 544.
Vgl. Clemm/Nonnenmacher (1988), S. 69.
Hamacher (1989), S. 666 und 669.
Vgl. Schwarze (1989), S. 147
Decker (1990), S. 1004.
Hier nicht im Sinne der §§ 8 Nr. 1 und 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG gemeint.
Schwarze (1989), S. 147.
Auch wenn die in den Verträgen verwendeten prozentualen Größen (z.B. 8,0% oder 6-Monats-LIBOR) die Nähe zu Zinsleistungen suggerieren, handelt es sich bei Swapgeschäften nicht um den Tausch von Zinszahlungen. Zutreffend gesehen von Pohl (1992), S. 426.
KPMG (1995), S. 102.
Eisele/Knobloch (1993), S. 618.
Vgl. Wishon/Chevalier (1985), S. 65 und zu sog. Par-Swaps Coopers & Lybrand (1992a), S. 128.
Die hier verwendete Notation entspricht der in Hull (1993), S. 118 ff.
Der möglicherweise bequeme Rückgriff auf zwar fristenmäßig und/oder bonitätsmäßig von den Kontrahentenspezifikationen abweichende Wertpapiere, die aber am Markt notiert werden, verbietet sich sowohl aus finanzwirtschaftlicher wie auch aus bilanzrechtlicher Sicht, da auch die Abweichungen der Bewertungsergebnisse erheblich sein können. So würde z.B. der technische Rückgriff auf Bundesanleihen zur Bewertung eines Swaps zwischen einem Industrieunternehmen und einer Bank ignorieren, daß bewertungsrelevante Bonitätsunterschiede zwischen dem hypothetischen Emittenten des Festzinssatzbonds (z.B. dem Industrieunternehmen) und der Bundesrepublik Deutschland als Anleiheschuldner bestehen.
Forward-Rates korrespondieren mit den von Büschgen (1988), S. 77 ff., beschriebenen “implizierten Zukunftszinssätzen”. Vgl. dazu auch Doerks (1991), S. 275 ff.
Vgl. Hull (1993), S. 121. Eine Darstellung der Swapbewertung mit Hilfe von Forward-Rates oder replizierenden Zahlungsströmen aus “cash instruments” findet sich auch bei Cooners & Lybrand (1992a), S. 116 ff.
Im Beispiel wurde der Swap zum 30.6.1996 abgeschlossen; der Bewertungsstichtag am 31.12.1996 entspricht deshalb t = 0.5 spricht deshalbt = 0.5.
Vgl. Kruschwitz/Röhrs (1994), S. 661 f.
D.h. längerfristige Finanzinvestitionen erbringen höhere Verzinsungen als kürzerfristige.
Vgl. Rolfes/Schierenbeck (1992), S. 407 und Gottschalk/Weissenberger (1988), S. 544.
Vgl. Doerks (1991), S. 276. Der hier und im weiteren Verlauf der Arbeit verwendete Begriff der Spot-Rate bezeichnet immer die Verzinsung eines singulären Zahlungsstroms und gleicht damit der Rendite eines Zerobonds mit entsprechender Laufzeit.
Vgl. mit gleicher Symbolik Hull (1993), S. 121. Das Bewertungsmodell wird im späteren Verlauf der vorliegenden Arbeit im Rahmen der Ermittlung der steuerlichen Vorteilhaftigkeit von Swapgeschäften nochmals aufgegriffen und anhand von Bewertungsbeispielen verdeutlicht.
Die deutsche Finanzverwaltung hat bislang keine Präferenz für eine der beiden vorgestellten Methoden erkennen lassen; ähnlich auch der US-amerikanische Internal Revenue Service (IRS), der die von den Vertragsparteien gewählte Berechnungsweise der nicht-periodischen Zahlungsströme aus Swapgeschaften akzeptiert, solange die Berechnung in vernünftiger Weise nachvollziehbar ist: Vgl. dazu Kopp/Pross (1994), S 492.
Zur präferenzfreien Bewertung von Investitionsprojekten bei laufzeitabhängigen Zinssätzen vgl. zuletzt im Rahmen der Diskussion der Marktzinsmethode Hartmann-Wendels/Gumm-Heußen (1994), S. 1288 ff.
Vgl. für viele: Bundesverband deutscher Banken e.V. (1988), S. 159 ff., der verständlicherweise an einer komfortablen Bewertung von Swapgeschäften (nach Wahl des jeweiligen Kreditinstituts) interessiert ist.
Vgl. Woerner (1984/85), S. 178; bezogen auf Swapgeschäfte vgl. Clemm/Nonnenmacher (1988), S. 72.
Vgl. für viele: Windmöller (1989b) S. 98.
Clemm/Nonnenmacher (1988), S. 73.
Vgl. Epperlein/Scharpf(1994), S. 1634.
Eine Abzinsung befürwortend Groh (1989), S. 119 ff. A. A. Clemm (1991), S. 2117.
So die Idee von Clemm/Nonnenmacher (1988), S. 73. Dreissig (1989a), S. 326 und — ihr folgend — Perlet/Willert (1993), S. 322, wollen nur den sicheren Verpflichtungsüberschuß bis zum nächsten Zinsfixing bilanziell berücksichtigen; eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Einbeziehung in die Rückstellungberechnung kann ihrer Ansicht nach nicht gefordert werden. Beide Ansätze kritisieren Eisele/Knobloch (1993), S. 619, zu Recht als marktfern.
Vgl. Clemm/Nonnenmacher (1988), S. 77, die eine Interpretation des Austausches der Kapitalbeträge im Rahmen eines Währungsswaps als echte Pensionsgeschäfte ausschließen, da die Kapitalbeträge wirtschaftliches und rechtliches Eigentum der jeweiligen Erwerber werden, über die diese während der gesamten Swaplaufzeit ohne Einschränkung verfügen können.
Vgl. Schwarze (1989), S. 179.
Vgl. Glaab/Kraft (1986), S. 153.
Vgl. Dreissig (1989a), S. 324 f.
Vgl. etwa Birck/Meyer (1989), S. V 479, Windmöller (1989b), S. 102 und Schwarze (1989), S. 182 ff.
Vgl. dazu im einzelnen Fischer-Erlach (1988).
Die Bilanzierung klassischer Devisenswapgeschäfte bei Banken wird seit kurzem u.a. durch die Stellungnahme 3/1995 “Währungsumrechnung bei Kreditinstituten” (vgl. IdW-Bankenfachausschuß (1995b), S. 426–429) geregelt. Die Stellungnahme konkretisiert die Anwendung von § 340h HGB und ersetzt die Stellungnahme 1/1975 (vgl. IdW-Bankenfachausschuß (1975), S. 664–667.)
Vgl. etwa Krumnow et al. (1994), S. 458 Tz. 339 ff.
Vgl. KPMG (1995), S. 102 f.
KPMG (1995), S. 103.
Vgl. zur Diskussion um die Notwendigkeit von Zinsänderungsrückstellungen bei Kreditinstituten bereits Scholz (1979), S. 517–544.
Vgl. auch Kopp/Pross (1994), S. 489.
An dieser Stelle kann auf die Bewertungseinheitenkonzepte verwiesen werden, die im Zweiten Teil der vorliegenden Arbeit ausführlich dargelegt wurden. Die dort herausgearbeiteten Probleme und Lösungsansätze lassen sich ohne weiteres auf Swapgeschäfte übertragen.
Vgl. beispielsweise Clemm/Nonnenmacher (1988), S. 73 ff. und für Kreditinstitute BircklMeyer (1989), S. V 476 f.
So aber Dreissig (1989a), S. 325 f. Sie will die Bildung von Bewertungseinheiten (d.h. hier die Berücksichtigung der Basisgeldaufnahmen bzw. -anlagen) nicht zulassen, weil beispielsweise die Insolvenz des Swappartners oder Rücktransferverbote des Kapitalbetrags bei einem stark gesunkenem Kurs der Fremdwährung zwar noch keinen Ausfall des Nominalbetrags bedeuten, dennoch aber erhebliche fmanzielle Einbußen drohen, wenn der Rücktausch der Valuta über eine Markttransaktion erfolgen müßte. Für die Bilanzierung von Devisentermingeschäften mit ähnlicher Argumentation auch schon vorgebracht von Diehl (1977), S. 293.
Vgl. zum folgenden Windmöller (1989b), S. 99 f.
Einen Überblick der typischen Risiken in Zusammenhang mit dem Abschluß von Swapgeschäften gibt Lerbinger (1988), S. 94 ff.
Gl.A. IdW-Bankenfachausschuß (1984), S. 196, der zwar die Bildung einer Rückstellung fordert, aber darauf verweist, daß auch für bankaufsichtliche Zwecke das Znsänderungsrisiko der Zinsausgleichsvereinbarungen (d.h. Swaps) zusammen mit dem zugrundeliegenden Geschäft zu beurteilen ist. Diese Einschätzung hat auch im novellierten Grundsatz Ia KWG ihren Niederschlag gefunden. Grundsatz Ia KWG limitiert — neben anderen Preisrisiken — auch Währungsrisiken deutscher Kreditinstitute durch Vorgabe maximaler offener Devisenpositionen in Abhängigkeit von der Höhe des sog. haftenden Eigenkapitals einer Bank. Zur Berücksichtigung von Hedge-Mismatches aus Imperfect Hedges in der handelsrechtlichen Rechnungslegung vgl. auch Brackert/Prahl/Naumann (1995), S. 544–555.
Buschmann (1992), S. 720.
Vgl. u.a. Bundesverband deutscher Banken e. V. (1988), S. 162 f.
A.A. lediglich KPMG (1995), S. 102 f.
Vgl. Wishon/Chevalier (1985), S. 68.
Vgl. beispielsweise BFH-Urteil vom 19.7.1983 VIII R 160/79 BStB1. II 1984, S. 56.
Vgl. BFH-Urteil vom 26.2.1975 I R 72/73, BStBI. II 1976, S. 13.
Groh (1991), S. 299, der hier Erich Gutenberg zitiert.
Vgl. Groh (1991), S. 299. Eine Abschreibungspflicht für Forderungen im Umlaufvermögen und ein Abschreibungswahlrecht für Forderungen im Anlagevermögen sieht Oestreicher (1992), S. 180.
Vgl. Schwarze (1989), S. 154, Clemm/Nonnenmacher (1988), S. 73 f., Dreissig (1989a), S. 326 und mit Einschränkungen Windmöller (1989b), S. 100 f.
Vgl. vor allem Dreissig (1989a), S. 326.
Vgl. Kupsch (1989), S. 57; ein besser geeigneter Vorschlag zur Berechnung der korrekten Höhe von Drohverlustrückstellungen findet sich bereits bei Forster (1971), S. 396 f.
Vgl. Dreissig (1989a), S. 326.
Vgl. BFH-Urteil vom 16.9.1970 I R 184/67, BStB1. II 1971, S. 85, in dem der BFH die Minderung der Rückstellungsbildung für die Auffüllverpflichtung durch einen Kiesgrubenbesitzer selbst dann verneint, wenn durch den Auffüllvorgang Einnahmen in Form sog. Kippgebühren zu erwarten sind.
Vgl. Dreissig (1989a), S. 326.
Woerner (1984/85), S. 198.
Zur Bildung von Bewertungseinheiten im Devisenbereich bei Nichtbanken vgl. IdW-Hauptfachausschuß (1986b), S. 665 f., der anklingen läßt, daß eine einheitliche Übung in der Bilanzierungspraxis bei Devisentermin- und ihren Deckungsgeschäften nicht festgestellt werden könne.
Vgl. BFH-Beschluß vom 3.2.1969 GrS 2/68, BStBl. II 1969, S. 291.
Bereits zutreffend erkannt von Lange! (1979/80), S. 331. Wenger/Kaserer/Bayer (1995), S. 958, plädieren für eine Übertragung der wirtschaftlich orientierten Betrachtungsweise auf die Steuerbilanz; daraus leiten sie die Zulässigkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung, zur Bildung von Bewertungseinheiten bei Swapgeschäften ab.
Vgl. Krumnow et al. (1994), S. 470 Tz. 371.
Vgl. Hull (1993), S. 119 sowie Dritter Teil Kapitel D I und D II der Arbeit.
Vgl. insbesondere Bieg (1977).
Vgl. Krumnow et al. (1994), S. 467 Tz. 360.
Vgl. Eisele/Knobloch (1993), S. 619. Der Bundesverband deutscher Banken e. V. (1991b), S. 77, rechnet in dem von ihm vorgestellten Kalkulationsschema mit den LIBOR-Zahlungen aus einem fiktiven Gegenswap zu aktuellen Konditionen des Bewertungsstichtags.
Dazu wird aus Gründen der Vereinfachung der Bewertung auf die explizite Berücksichtigung von Geld-/ Briefspannen verzichtet: Es wird folglich mit den Mittelkursen, d.h. dem Mittelwert zwischen Geldangebots- und Geldnachfragesätzen gerechnet.
Vgl. etwa Krumnow et al. (1994), S. 459 Tz. 340 ff.
So auch Group of Thirty — Global Derivatives Study Group (1993), S. 31: “The cash flows from a swap can be decomposed into equivalent cash flows from a bundle of simpler forward contracts.” Zu den finanzwirtschaftlichen Grundlagen von Forwardgeschäften vgl. den Vierten Teil der vorliegenden Arbeit.
Transaktionskosten können vernachlässigt werden.
Vgl. Hull (1993), S. 300 und KPMG (1995), S. 137.
Vgl. Schierenbeck (1994c), S. 207 ff.
Vgl. aber Brackert/Prahl/Naumann (1995), S. 553 f.
Entgegen KPMG (1995), S. 146.
So aber KPMG (1995), S. 146.
Zum Einfluß von Kreditrisiken auf die Werthaltigkeit von Swapgeschäften vgl. Coopers & Lybrand (1992a), S. 133 ff. Ausführlich dazu auch Peters (1990), S. 109–183. Insbesondere sog. Spreadrisiken, d.h. im Zeitablauf divergierende Bewertungszinsstrukturkurven aufgrund von Bonitätsänderungen, thematisieren Gottschalk/Renner (1992), S. 525 f.
Einführend zum Netting bei Swapgeschäften Lerbinger (1988), S. 14 f.. Zu den verschiedenen Nettingvarianten insbesondere unter zivil- und insolvenzrechtlichen Aspekten vgl. Bosch (1995), S. 365–375 und S. 413–428.
Vgl. Rolfes/Schierenbeck (1992), S. 407 und Gottschalk/Weissenberger (1988) S. 544
Im folgenden soll dem Begriff Kapitalwert als der seit jeher gebräuchlichen Bezeichnung der dynamischen Investitionsrechnung der Vorzug gegeben werden.
Vgl. Sharpe (1985), S. 90, der ausführt: “At any time riskless securities will be priced more or less in accord with a set of discount factors and the implied forward interest rates.”
Zur Notwendigkeit der Erfassung laufzeitspezifischer Zinssätze im Investitions- und Finanzierungskalkül vgl. Rolfes (1992), S. 132 f.
Die Wahl von Handlungsalternativen mit negativem Kapitalwert im Entscheidungszeitpunkt verringert in jedem Fall das Ausmaß der Zielerreichung und verbietet sich damit.
Vgl. Rolfes/Schierenbeck (1992), S. 407. Die Aussage gilt freilich nur für Transaktionskosten (z.B. Informationskosten, Bankgebühren etc.) von Null.
Errechnet mit Hilfe der aus den Spot-Rates gewonnenen Forward-Rates (vgl. Kapitel D II in diesem Teil der Arbeit)
Entspricht den Werten der Zinsstrukturkurve. Der Einfachheit halber werden die Spot-Rates hier und in den folgenden Beispielen den entsprechenden Zerocoupon-Rates gleichgesetzt.
Zur Frage, ob eher der Brutto- oder der Nettoausweis der Zinszahlungen in der GuV den GoB entspricht: Vgl. Schwarze (1989), S. 162 f.
Für den Fall negativer Einkünfte aus dem Swap seien der Einfachheit halber für einen sofortigen d.h. periodengleichen Verlustausgleich andere Einkünfte in ausreichendem Umfang vorhanden.
Vgl. Wagner (1989), S. 267.
Einen Versuch zur exakten kostenrechnerischen Swapkalkulation — allerdings ebenfalls ohne Berücksichti30 gung steuerlicher Aspekte — unternimmt der Bundesverband deutscher Banken e. V. (1991b), S. 69–84.
Diese Vorgehensweise zur Ermittlung der Höhe der Rückstellung wird u.a. von Clemm/Nonnenmacher (1988), S. 73 vorgeschlagen. A.A. Dreissig (1989a), S. 326.
Berechnet nach dem Vorschlag von Clemm/Nonnenmacher (1988), S. 73, als Verpflichtungsüberschuß (= Aktuelle Swapauszahlung ./. Einzahlung) multipliziert mit der Restlaufzeit des Swaps in Jahren.
Zu Möglichkeiten des Einsatzes von Asset Swaps zur Gestaltung der Aktivseite vgl. Lerbinger (1988), S. 128.
Zur Konstruktion synthetischer Anleihen siehe auch Peters (1990), S. 51 ff.
Hier und in den folgenden Tabellen der Arbeit unter Vernachlässigung von Rundungsdifferenzen.
Vgl. das Beispiel zu strukturierten Swaptransaktionen bei KPMG (1994), S. 22.
Die Konstruktion könnte auch problemlos durch die Vereinbarung von Anschlußswaps fortgesetzt werden. Die Besteuerung der gebildeten stillen Reserven ließe sich somit beliebig weit in die Zukunft verschieben.
Zum stumpfen Schwert des § 42 AO vgl. Sarrazin (1994), S. 289. Nach Sarrazin genügt es zur Ausräumung des Vorwurfs des Steuermißbrauchs vollkommen, daß der Steuerpflichtige irgendeine plausible Erklärung für seine Rechtsgestaltung vorbringt.
Vgl. dazu auch Franken (1989), S 2302.
Vgl. Tab. 10.
Vgl. Peters (1990), S. 99.
Dreissig (1989a), S. 325 argumentiert, der Swapvertrag sei ein eigenständiges Geschäft, da es anderen Risiken unterliege als das Basisgeschäft (z.B. Insolvenz- oder Transferrisiko). Damit verbiete sich die Bildung einer Bewertungseinheit.
Vgl. Jacobs (1988), S. 246.
Vgl. Jacobs (1988), S. 243.
Vgl. Lerbinger (1988), S. 106 ff. und Jentzsch (1989), S. 148.
Vgl. KPMG (1995). S. 148.
Vgl. Vögele (1987), S. 1060.
OFD Kiel (1990), S. 542.
In der vorgenannten OFD-Verfügung fmdet sich eine Reihe von Ungereimtheiten: So ist beispielsweise die dort aufgeworfene Frage, ob “Forderungen und Verbindlichkeiten” aus Zinsswaps als Dauerschulden zu gelten haben, hinfällig, da — wie bei der zivilrechtlichen Einordnung der Instrumente an anderer Stelle bereits gezeigt — durch einen Zinsswap weder Forderungen noch Verbindlichkeiten begründet werden; bei einem Swap handelt es sich lediglich um eine Vereinbarung über den Tausch zukünftiger Zahlungsströme. Unzutreffend ist auch die Aussage, bei einem Swap würden “Zinsen” auf die Forderungen und Verbindlichkeiten berechnet. Ferner ist die Aussage, die Zinsbelastung aus kurzfristigen Darlehen sei höher als die eines langfristigen Darlehens, weshalb ein Zinsswap abgeschlossen würde, unkorrekt. Richtig ist vielmehr, daß die Zinsbelastung kurzfristiger Verbindlichkeiten in der Regel (d.h. bei “normaler Zinsstrukturkurve”) niedriger ist und daß Zinsswaps zur Ausschaltung des zukünftigen Zinsänderungsrisikos — und nicht zur “Zinsermäßigung” — abgeschlossen werden.
Die Absicherung des Zinsänderungsrisikos kann auch über andere geeignete Hedge-Instrumente erfolgen (z.B eine Serie von FRAs, Futures oder Caps); vgl. dazu auch Franken (1989), S. 2303, sowie KPMG 50 (1995), S. 165.
Vgl. stattdessen allgemein zur Einbeziehung der Substanzsteuern in die Kalkülstruktur Wagner/Dirrigl (1980), S. 59 ff.
Rights and permissions
Copyright information
© 1997 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Mauritz, P. (1997). Rechnungslegung und steuerliche Vorteilhaftigkeit von Swapgeschäften. In: Konzepte der Bilanzierung und Besteuerung derivativer Finanzinstrumente. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99351-9_3
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-99351-9_3
Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-8244-6444-9
Online ISBN: 978-3-322-99351-9
eBook Packages: Springer Book Archive