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Einleitung

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Zusammenfassung

Die Anzahl der Demokratien in der Welt hat sich im letzten Viertel des 20. Jahrhunderts mehr als verdoppelt. Anfang der siebziger Jahre konnten nur 39 Staaten als mehr oder weniger demokratisch bezeichnet werden (Diamond 1999: 24), gegenwärtig sind es 121. Von den zur Zeit existierenden 192 Staaten werden heute also mehr als 60 Prozent demokratisch regiert. 1 Die von Samuel Huntington als „Dritte Welle“2 der Demokratisierung bezeichnete Entwicklung hat 1974 mit dem Sturz der portugiesischen Militärdiktatur von Südeuropa ihren Ausgang genommen und erreichte nach Lateinamerika auch Asien, Afrika und Osteuropa. Zum ersten Mal in der Geschichte findet die demokratische Regierungsform damit Verbreitung in allen Teilen der Welt.

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Literatur

  1. Diese Zahlen wurden den Statistiken von Freedom House (Freedom in the World 2003) entnommen. Hier werden alle Staaten als „electoral democracies“ (Wahldemokratien) eingestuft, in denen die Legislative und die Spitzen der Exekutive aus freien und fairen Wahlen hervorgegangen sind (Diamond 1999: 10). Freedom House klassifiziert diese Staaten als „electoral democracies“, um deutlich zu machen, daß nicht alle Staaten dieser Gruppe neben der Durchführung von Wahlen auch noch andere Kriterien liberaler Demokratien erfüllen. Am Ende des Jahres 2002 wurden nur 89 der 121 Wahldemokratien gleichzeitig auch als „liberal“ oder „frei“ bewertet. Vgl. zur Unterscheidung zwischen Wahldemokratien und liberalen Demokratien auch Diamond (1999: 8ff.).

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  2. Huntington (1991) identifiziert zwei vorangehende Wellen der Demokratisierung, denen jeweils eine entgegengesetzte Welle des Zusammenbruchs demokratischer Regime folgte. Die erste, langanhaltende und langsame Welle setzte im frühen 19. Jahrhundert in Amerika ein und endete nach dem Ersten Weltkrieg. Am Ende dieses Demokratisierungsschubes gab es 30 demokratisch regierte Staaten in der Welt. Im Jahr 1942 waren nur noch zwölf Demokratien übriggeblieben. Die zweite Welle der Demokratisierung begann nach dem Zweiten Weltkrieg. Sie erfaßte zunächst die besiegten faschistischen Regime (Deutschland, Österreich, Italien etc.) und später die infolge der Dekolonisierung souverän gewordenen Staaten. Am Ende dieser Welle zu Beginn der sechziger Jahre gab es 36 demokratische Staaten. Es folgte eine zweite Gegenbewegung zurück zu autoritärer Herrschaft.

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  3. Glaeßner, Reutter und Jeffrey (2001: 7) bezeichnen die 1990er Jahre deshalb als “Jahrzehnt des Konstitutionalismus”.

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  4. Im Jahr 2003 bewertete Freedom House (Nations in Transit 2003) von den 27 postkommunistischen Staaten Osteuropas und der früheren Sowjetunion zwölf als „frei“, neun als „teilweise frei“ und sechs als „nicht frei“.

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  5. Die Anwendung der von Diamond genannten Kriterien in konkreten Untersuchungen gestaltet sich allerdings schwierig, weil die darin enthaltenen Phänomene zumindest teilweise sehr schwer zu quantifizieren sind. Während sich die Frage, ob freie Wahlen abgehalten werden, relativ einfach überprüfen läßt, ist es beispielsweise wesentlich komplizierter, zu messen, ob die Freiheitsrechte der Bürger in ausreichendem Maße garantiert werden (vgl. Diamond 1996: 22).

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  6. Entsprechend wird Demokratie von Przeworski (1991: 13) als „system of ruled open-endedness“ oder organized uncertainty umschrieben, in dem die materiellen Ergebnisse politischer Entscheidungen a priori weitgehend unbestimmt bleiben.

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  7. Pogany (1996: 568) hat zur Differenzierung zwischen formaler und informaler Institutionenbildung die Unterscheidung zwischen Verfassunggebung und Verfassungstransformation eingeführt. Unter Verfassunggebung versteht er die formale Institutionalisierung, durch die ein Set konstitutioneller Regeln durch ein anderes ersetzt wird. Mit Verfassungstransformation bezeichnet er dagegen den über diese formalen Verfassungsänderungen hinausgehenen Wandel des Charakters und der gewohnten Verfahrensweisen der politischen und rechtlichen Institutionen.

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  8. Goodin (1998: 23) konstatiert in diesem Zusammenhang: „Being able to embody certain fundamental agreements in presumptively unchangeable rules allows us to make commitments to one another that are credible, in a way that they would not be were they embodied merely in ordinary legislation that was subject to amendment or repeal by any successive annual assembly“.

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  9. Vgl. zur Genese des modernen Verfassungsbegriffs Stourzh (1977: 304ff.).

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  10. Castiglione (1996: 418) faßt die ambivalente Funktion von Verfassungen prägnant zusammen: „[T]he constitution is both the act and/or the norms that constitute a political body, and the structure and/or characteristics that define a constituted political body“ (vgl.auch ebd.: 421 ff.).

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  11. Hier sind insbesondere die Arbeiten von Linz (1990a, 1990b, 1994), Horrowitz (1990), Lijphart (1991), Shugart/Carey (1992), Mainwaring (1993), Stepan/Skach (1993), Sartori (1994), Hadenius (1994) und Power/Gasiarowski (1997) zu nennen.

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  12. Vgl. dazu auch Glaeßner/Reutter (2001).

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  13. Vgl. u.a. Lipset (1959). Einen systematischen Überblick über modernisierungstheoretische Ansätze bietet Almond (1990).

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  14. Tatsächlich haben bis in die Gegenwart hinein zahlreiche Studien eine hochsignifikante Wechselbeziehung zwischen dem sozioökonomischen Entwicklungsstand und dem Grad der Demokratisierung bestätigt. Allerdings können eine Reihe von Sonderfällen, in denen ein hohes Wohlstandsniveau mit autoritären Regierungsformen einherging bzw. Demokratisierung auf niedrigem soziökonomischem Niveau stattfand, nicht erklärt werden.

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  15. Zentral für diesen Perspektivenwechsel war ein grundlegender Artikel von Dankwart A. Rustow (1970).

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  16. Vgl. insbesondere O’Donnell/Schmitter (1986) und Przeworski (1991).

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  17. Karl/Schmitter (1991: 270) charakterisieren diesen Ansatz entsprechend so: Our argument is not based on deductive principles of rational choice or historical inertia, but on inductive observation from a limited range of recent experiences in Europe and Latin America and their tentative extension to the even more recent experiences of Eastern Europe.

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  18. Vgl. zu dieser Variante des akteurstheoretischen Ansatzes auch Marks (1992); Prosch/Abraham (1991); Kuron (1992).

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  19. Vgl. insbesondere die in der Zeitschrift „Slavic Review“ zwischen 1993 und 1995 geführte Debatte: Terrry (1993); Schmitter/Karl (1994); Bunce (1995b, 1995c); Karl/Schmitter (1995).

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  20. Daß insbesondere die Überlegungen der amerikanischen Verfassungsväter nach wie vor aktuell sind, zeigt etwa die Tatsache, daß in Zusammenhang mit den Demokratisierungsprozessen in Osteuropa Übersetzungen der Federalist-Artikel ins Tschechische und ins Russische angefertigt wurden.

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  21. Die Aufteilung der Staatsgewalt ist eines der beiden Hauptthemen, das in allen modernen Verfassungen geregelt wird. Das zweite Hauptthema ist der Schutz der Menschenrechte. Daneben finden sich stets Regelungen für die Änderung des Verfassungstextes (vgl. Elster 1994: 38). Mit diesen Themen setzten sich schon die ersten beiden verfassunggebenden Versammlungen des ausgehenden 18. Jahrhunderts auseinander.

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  22. Diese Entscheidung prägt die Grundstrukturen des neuen Regierungssystems. Die Entscheidung über ein Regierungssystem bewegt sich immer im Spannungsfeld zweier Ziele: einerseits ein möglichst effizientes System zu kreieren, andererseits aber durch möglichst viel Machtkontrolle den Mißbrauch von Macht zu verhindern. Einen ähnlichen Stellenwert hat die Entscheidung über das Wahlsystem, welche aber in der Regel nicht in der Verfassung enthalten ist.

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  23. Diese Zeitschrift erscheint im folgenden in der Abkürzung „FECR“.

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  24. Auch die einschlägigen Veröffentlichungen folgender Zeitschriften werden berücksichtigt: „Jahrbuch des Öffentlichen Rechts“, „Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht“, „WGO. Monatshefte für Osteuropäisches Recht“, „Transition“. Ausgewertet werden auch eine he amerikanischer Zeitschriften für Internationales und Vergleichendes Recht (vgl. z. B. „Syracuse Journal of International Law and Commerce“, „Georgia Journal of International and Comparative Law“).

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  25. Fragen zur komplexen ungarischen Verfassungsentwicklung, die nicht zu klären waren, wurden durch Korrespondenz mit Péter Hack, einem Mitglied des Verfassungsausschusses des ungarischen Parlaments, beantwortet.

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Bos, E. (2004). Einleitung. In: Verfassungsgebung und Systemwechsel. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99262-8_1

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-99262-8_1

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

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