Zusammenfassung
Schneidermeister Ahrens hat dem Angestellten Flott im Oktober 1952 einen Anzug angefertigt. Preis: 200 DM. Beim Abholen zahlt Flott 160 DM, den Rest will er überweisen. Als er das nicht tut, mahnt Ahrens ihn schriftlich. Flott zahlt trotzdem nicht, und Ahrens schickt ihm einen eingeschriebenen Brief. Auch jetzt läßt Flott zunächst nichts von sich hören, dann taucht er wider Erwarten eines Tages im Januar 1955 bei Ahrens auf und bezahlt den Restbetrag. Ahrens streicht zunächst die 40 DM ein, doch dann macht er seinem Kunden Vorwürfe. Dieser ist darüber verärgert und erklärt, er habe die 40 DM wegen Verjährung überhaupt nicht zu zahlen brauchen; wenn er —Ahrens — nicht friedlich sei, verlange er das unnötigerweise gezahlte Geld zurück. Kann er das?
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© 1955 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden
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Bestgen, G. (1955). Mahnung und Zwangsvollstreckung. In: Bestgen, G. (eds) Der praktische Rechtsfall. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99123-2_3
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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