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Die besonderen Zollverkehre

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Einführung in das Zollrecht

Zusammenfassung

Zollgut kann nach der Gestellung auf Antrag des Zollbeteiligten weiterbefördert werden. Der Zollgutversand kann abgelehnt werden, wenn die Abfertigung bei der Zoilstelle möglich und ein entgegenstehendes wdrtscimftlirhes Interesse des Zollbeteiligten nicht erkennbar ist14). Hieraus ergibt sich, daU der Zollgutversand genehmigungspflichtig ist und grundsätzlich nur einmal in Betracht kommt, weil das Gestellungszollamt als Empfangszollamt nur eine Zollstelle bestimmen kann, die alle für die Abfertigung des zu befördernden Zollguts erforderlichen Befugnisse besitzt. Allerdings schließt das Gesetz einen weiteren Versand nicht aus.

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Literatur

  1. Diese Elnschränkung der Zollgutbeförderung gegenüber dem Zollgesetz von 1939 war erforderlich, weil die Zulassung von unbegrenzten Versendungen und Teilungen finanatell untragbar war.

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  2. Ats Sicherheit besteht fü die auf Carnet T.I.R. abgefertigten Waren eine allgemeine Bürgschaft. Bei jeder Grenzüberschreitung ist ein Ausoder Eingangsblatt abzutrennen. Die Zollabfertigung beschränkt stch grudsätzlich auf Prüfung der Unversehrtheit der ZollverschIÜsse; eine Warenbeschau findet nur statt bei Vers¢hlußverletzungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten. Die verschußsichere Einxichtung der Beförderungsmittel ist vereinheitlicht Verschußanerkenntnisse der beteiligten Staaten werden allgemein anerkannt Im Bundesgebiet werden die Carnets T.I.R. von der Arbeitsgemeinsrhaft Güterfernverkehr e. V. in Frankfurt a. M. ausgestellt, Carnets E.C.S. von den Industrie- und Handelskammern. Nähere Bestimmungen zur Überwachung enthält die „Dienstanweisung zum T.LR.-Vertahren“ (TIRDA) und die vorläufige „Carnet E.C.S:Anweisung“.

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  3. Bei Erzeugnissen, die unter das Branntweinmonopol fallen, sind besondere Umstände zu berüdcsivhtiKen.

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  4. Der Zollschuldner wird mit einer teilweisen Sicherheitsleistung rechnen müssen. Viele Zollatellen verlangen eine Sicherheit in Höhe des Abgabenbetrages, der durchsrhnittlich In einem Monat zu entrichten ist.

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  5. Es kann zugelassen werden, daß veredeltes Zollgut oder Ersatzgut ohne Gestellung ausgeführt wird (ZG § 48 Abs. 4, AZO § 107 Abs. 5). Es gilt damit aueh als gestellt.

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  6. Im Rahmen eines Zollkontingents zollfrei eingeführte Waren können nicht zum passiven Veredelungsverkehr abgefertigt werden.

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© 1963 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden

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Sellnick, P., Cludius, E.H. (1963). Die besonderen Zollverkehre. In: Einführung in das Zollrecht. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99100-3_7

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-99100-3_7

  • Publisher Name: Gabler Verlag

  • Print ISBN: 978-3-322-98361-9

  • Online ISBN: 978-3-322-99100-3

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