Zusammenfassung
Die Herkunft des Wortes Aval leitet Lothes1) ab vom lateinischen „ad vallem“ = zu Tal, d. h. unten stehend, weil der Übernehmer der Bürgschaft seinen Namen unter den eines anderen Verpflichteten setzt. Eine andere Lesart leitet „per aval“ ab vom lateinischen „ad valere“ = gelten, französisch „à valoir“ = gut für, zur Bekräftigung.
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Literatur
Lothes, G., in: Theissinger-Löffelholz, „Die Bank“, Band 2, Seite 184. 2) Achterberg, E., a. a. O., Avalkredit.
Ausgeklammert werden muß hier die Wechselbürgschaft, denn sie ist nach WG Art. 30 ff. keine Bürgschaft im üblichen Sinne, sondern eine selbständige wechsel-schuldnerische Verpflichtung, die kumulativ zu der Prinzipalverpflichtung hinzutritt. 4) Büsch, in „Handels-Lexikon“, Berlin, Hamburg, Leipzig, 1925, Seite 121.
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch (Kommentar), 14. Aufl., München/Berlin, 1955, Einführung vor § 765, Ziffer 1 e, Seite 731.
Palandt, a. a. O., Einführung vor § 765, Ziffer 1 f, Seite 731.
Palandt, a. a. O., Einführung vor § 765, Ziffer 1 h, Seite 732.
Palandt a. a. O., Einführung vor § 765, Ziffer 3 c, Seite 732.
Paget, „The Law of Banking“, 4. Ed., London 1930, Seite 418.
Übersetzung: Eine Garantie ist ein Versprechen, die Schuld eines anderen zu erfüllen, gegenüber einem Dritten, dem der andere bereits verpflichtet ist oder sich zu verpflichten anschickt.“
Paget, a. a. O., Seite 443.
Übersetzung: ... eine Garantie spezifiziert unabänderlich die Verpflichtung des Bürgen, auf Verlangen (oder wenn verlangt worden ist) zu zahlen, und in dieser Beziehung sind die gebrauchten Worte für die Bedeutung oder Wirkung unerheblich, auch soweit sie sich auf das Garantieschreiben (selbst) beziehen, wie es auch der Fall ist bei einer Promissory Note (Solawechsel) — zahlbar auf Verlangen (bei Sicht).
Caballero, M.-A., „Créditos Documentarlos“, 2. Ed., Madrid 1951, Seite 29.
Übersetzung: Mit „Garantien“ bezeichnet man im Bankwesen die Verpflichtung, die eine Bank für Rechnung eines ihrer Kunden einem Dritten gegenüber eingeht, um diesem gegenüber innerhalb der festgesetzten Frist eine Verbindlichkeit zu erfüllen, die besagter Kunde eingegangen ist, oder ihn (den Dritten) vor Schäden und Kosten zu bewahren, die eintreten könnten. Allgemein und vom bankmäßigen Standpunkt aus sagen wir, daß die Banken stets annehmen müssen, daß die Garantien erfüllt werden müssen, und in dieser Annahme in jedem Falle auf Grund der persönlichen und materiellen Kreditwürdigkeit ihres Kunden entscheiden müssen, ob sie tatsächlich die Verpflichtung eingehen oder nicht. Die Garantien müssen unabdingbar eine Gültigkeitsdauer haben. Ist dieselbe abgelaufen, sollten die Banken — sofern die Garantie nicht erneuert wird — vom Garantienehmer die Urkunde zurückfordern und gebührend streichen. Sofern es nicht möglich ist, die Urkunde zurückzuerhalten und ungültig zu machen, soll die Bank dem Begünstigten von der Beendigung des Obligos schriftlich Kenntnis geben.
Palandt, a. a. O., Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Vorbemerkung vor Art. 12, Ziff. 6 1, S. 1963.
Durch die „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkre-ditive“.
Hier kommt der einer Promissory Note ähnliche Charakter der Garantie zum Ausdruck (vgl. Seite 74).
In den Texten der Auslandsgarantien findet sich folgender Hinweis auf den Zahlungsweg im Falle der Inanspruchnahme: „Im Falle der Inanspruchnahme aus der Garantie wird die Zahlung auf dem alsdann zwischen . . . (Land) und der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Zahlungswege erfolgen. Es sei denn, daß Sie . . . (der Garantienehmer) einen anderen nach den Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zulässigen Zahlungsweg wählen.“ Zahlungen in einer frei konvertierbaren Währung (auch in frei konvertierbarer DM) dürfen nur geleistet werden, wenn die Bezahlung für das der Garantie zugrunde liegende Geschäft in einer frei konvertierbaren Währung oder in frei konvertierbarer DM geleistet werden darf. Der obige Hinweis hat dann folgenden Wortlaut: „Im Falle der Inanspruchnahme aus dieser Garantie wird Zahlung in frei konvertierbarer Währung geleistet.“
Die spanischen Banken fordern nach Ablauf der Gültigkeitsdauer — sofern die Garantie nicht prolongiert wird — die Garantieurkunde vom Garantienehmer zurück. Sofern es aber nicht möglich ist, die Urkunde zurückzuerhalten, geben die Banken dem Begünstigten von sich aus von der Beendigung des Obligos schriftlich Kenntnis. (Caballero, a. a. O., Seite 29.)
Hier wird wieder von „Bürgschaft“ gesprochen, da alle Beteiligten dem innerdeutschen Recht unterstehen.
Die verschiedenen Formen der Garantie-Erstellung sind in der Skizze Seite 82, die im Auslandsgeschäft vorkommenden Garantie-Ausdrücke in deutscher, englischer, französischer, italienischer, spanischer und portugiesischer Sprache in der Übersicht Seite 133 zusammengefaßt.
Weichen die Zahlungsbedingungen im Angebot von den jeweils geltenden Ausfuhrvorschriften ab, so ist eine entsprechende Genehmigung durch die zuständige Behörde für Wirtschaft einzuholen und das Datum der Genehmigung unter Ziffer g anzugeben.
Zumindest ist aber die Angabe erforderlich, daß deren Erteilung verbindlich in Aussicht gestellt wurde (mit Angabe des Datums des Vorbescheides).
Muster von Bietungsgarantien siehe Anhang III–V.
Submission ist die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, Ausschreibung die Bekanntgabe der beabsichtigten Submission mit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
Muster einer Vertragserfüllungs-(Lieferungs-)Garantie siehe Anhang VI und VII.
Muster einer Gewährleistungsgarantie siehe Anhang VII.
Muster einer Anzahlungsgarantie siehe Anhang IX.
Ein solcher Fall hat auch in das wiedergegebene Muster einer Anzahlungsgarantie Eingang gefunden, vgl. Anhang IX.
Den Wortlaut eines Antrags an eine Bank auf Erstellung einer Konnossementsgarantie sowie eines an die Reederei gerichteten Verpflichtungsscheines und den Text einer Bankgarantie siehe Anhang X.
Bei Exportgeschäften in Form einer „Garantie für verlorengegangene Dokumente“.
Die Übernahme zeitlich unbegrenzter Konnossementsgarantien ist in England seit Jahren üblich.
Die Übernahme betraglich unbegrenzter Konnossementsgarantien durch englische Banken ist seit Jahren stehende Praxis.
Deckt z. B. die Versicherungspolice einer in Hamburg eingetroffenen Dokumentensendung für eine Partie Kamelhaare die Reise „von Beyrouth nach Beyrouth“, so ist bei ihrer Ausstellung ein Fehler unterlaufen. Umgekehrt können sich auch in Dokumente für deutsche Exporte Unstimmigkeiten einschleichen, die dann im Auftrage des deutschen Exporteurs bzw. seiner Bank durch Garantien ausländischer Banken geschützt werden.
Die Abgrenzung dieser Garantieart gegenüber der Konnossementsgarantie ist zwar rein terminologisch klar (hier „verlorengegangen“ — dort „noch nicht vorliegend“), in der Praxis aber oft kaum erkennbar, da zunächst noch nicht vorliegende Dokumente später als verlorengegangen anzusehen sind. In der Regel werden aber Garantien für verlorengegangene Dokumente (Konnossemente) vom Verkäufer und dessen Hausbank übernommen, während Garantien für noch nicht vorliegende Dokumente (Konnossemente) vom Käufer und dessen Bank erstellt werden.
Nach BGB § 801 = 30 Jahre.
Unter „Zoll“ werden der Einfuhrzoll, die Umsatzausgleichsteuer sowie eventuell auf bestimmten Waren liegende Verbrauch- und Materialsteuern verstanden, die summiert die Zollschuld ergeben.
Muster einer Zollbürgschaft siehe Anhang XI.
Unter Vorlage eines Auszugs aus dem Handelsregister.
§§ 132 ff. und §§ 16 ff. der noch geltenden Stundungsordnung vom 29. 1. 1923. 5) § 65 Zollgesetz und § 129 AO.
BGB § 774.
Kraft Gesetzes (§ 61 KO) rangieren Steuer- und Zollforderungen im Konkurs des Steuer- und Zollschuldners an erster Stelle, d. h. sind vor den Forderungen der übrigen Gläubiger zu erfüllen.
Havarie (arabisch, italienisch, niederländisch) bedeutet: „Seeschaden, den Schiff oder Ladung erleiden“.
Muster einer Havariekostengarantie siehe Anhang XII.
Die Reederei „A“, deren Schiff „a“ einen Schaden von z. B. 20 000,— DM davongetragen hat, wäre verpflichtet, dem Seegericht eine Sicherheit in Höhe der Beschädigung des Schiffes „b“ der Reederei „B“, z. B. 40 000,— DM zu leisten und „B“ eine solche von 20 000,— DM für den Schaden des Schiffes „a“ der Reederei „A“.
General-Average (engl.) =* Avarie Commune (franz.) — Gemeinschaftliche Havarie. Avarie Grosse (franz.) und „Große Havarie“ sind Sprachwidrigkeiten.
Das Handelsgesetzbuch spricht von „Haverei“. — Alle nicht unter die „gemeinschaftliche Havarie“ fallenden Schäden sind „Besondere Havarie“ und werden von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung, von jedem für sich allein, getragen. (HGB § 701).
HGB § 700.
HGB § 703.
Von „despacho“ (span.) = Abfertigung.
Dieser General-Average-Bond ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis im. Sinne des § 781 BGB.
Die Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg, (die federführend ist) und die Deutsche Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft, Frankfurt/Main, wurden von der Bundesregierung mit der Bearbeitung von Ausfuhrgarantien und Ausfuhrbürgschaften des Bundes beauftragt.
a) Allgemeine Bedingungen für die Übernahme von Ausfuhrgarantien. b) Allgemeine Bedingungen für die Übernahme von Bürgschaften durch die Bundesrepublik Deutschland bei Lieferungen und Leistungen an ausländische Staaten und sonstige ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Regierungsgeschäfte). c) Bedingungen für die Übernahme von Garantien (bzw. Bürgschaften) zur Deckung von Fabrikationsrisiken.
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Suda, S. (1958). Der Avalkredit. In: Die Kreditleihe im Außenhandel. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99082-2_4
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