Zusammenfassung
In den beiden vorstehenden Kapiteln wurde versucht, den wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergrund, den rechtssystematischen Gesamtrahmen, die Entstehung, den allgemeinen Charakter und die Bedeutung des japanischen Auslandskapital-Investitionsgesetzes vom 10. Mai 1950 darzulegen. Dabei ergab es sich zwangsläufig, daß nicht nur ein allgemeiner Umriß gezeichnet, generelle Zusammenhänge und Probleme erörtert, sondern auch bereits eine Reihe von Einzelfragen und Sonderproblemen berührt wurde. Es liegt also schon ein recht deutliches Gesamtbild vor, das nunmehr in den noch unbekannt gebliebenen Teilen und in den Details zu vervollständigen sein wird. Das soll in der Form geschehen, daß die einzelnen rechtlichen Regelungsbereiche und Thematiken im allgemeinen — wenn auch nicht durchweg — nach der Paragraphenfolge dargestellt und erörtert werden. Mehr noch als die bisherigen Ausführungen beschränkt sich die Darstellung dieses Kapitels auf die Fragen der Einfuhr ausländischer Technologie; sie behandelt die Investition von Auslandskapital nur, soweit das unumgänglich und erforderlich ist (153).
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Anmerkungen
Die Kapitel-Einteilung des AKG blieb in der vorliegenden Untersuchung unberücksichtigt. Sie ist für die Darlegung der gesetzlichen Regelung der Einfuhr ausländischer Technologie nicht relevant, und aus gewissen Überlegungen heraus erschien es zweckmäßig, für die Darstellung eine andere Einteilung zugrunde zu legen.
Das AKG nimmt folgende kapitelmäßige Aufgliederung vor:
Kap. I — Allgemeine Bestimmungen (Sôsoku) (§§ 1–9 II AKG)
Kap. II — Genehmigung und Meldung ausländischer Kapitalinvestitionen sowie Designation (betr. Gewährung von Transfererleichterungen) usw. bereits in- vestierten Auslandskapitals (Gaikoku shihon no tôka no ninka oyobi todo- ke-ide narabi ni tôka sareta gaikoku shihon no shitei t6 (§§ 10–14 AKG)
Kap. III — Mit der Investition ausländischen Kapitals verbundener Transfer (Gaikoku shihon ni tomonau sôkin) (SS 15–16 AKG)
Kap. IV — Schutz ausländischen Kapitals (Gaikoku shihon no hogo) (§§ 17 und 17 II AKG)
Kap. V — Abstimmung der rechtlichen Regelungen und einheitliche Behandlung der Investitionstätigkeit und sonstigen geschäftlichen Aktivität ausländischer Investoren (Gaikoku t6shika no tôshi oyobi jigyô katsud6 no chôsei) (§§ 18–19 AKG)
Kap. V, II — Der Beratungsausschuß für ausländische Kapitalinvestitionen (Gaishi Shingikai) (§§ 19 II und 19 III AKG)
Kap. VI — Diverse Bestimmungen (Zassoku) (§§ 20–25 III AKG)
Kap. VII — Strafbestimmungen (Bassoku) (§§ 26–29 AKG)
Ergänzungsbestimmungen — (Fusoku)
Aus darstellungstechnischen wie auch sachlichen Gründen erschien es, wie bereits angedeutet, zweckmäßig, an Stelle der vorstehenden Aufgliederung lediglich eine Zweiteilung in die Abschnitte »Allgemeine Bestimmungen« und »Besondere Bestimmungen« vorzunehmen, wobei der allgemeine Teil auf die ersten drei Paragraphen des Gesetzes beschränkt wurde.
Eines der wichtigsten Ziele dieser Ausführungen ist nämlich das einer in sich geschlossenen Darstellung der rechtlichen Regelung und administrativen Behandlung der Einfuhr ausländischer Technologie, also einer zusammenhängenden Darlegung des gesamten Antrags-und Verfahrenskomplexes, einschließlich der Vorstadien und Folgestadien des eigentlichen Genehmigungsvorganges. Da bereits die die budgetrechtlichen und budgetpolitischen Fragen regelnden §§ 4–6 AKG engstens mit der Verfahrensgestaltung und Verfahrensabwicklung zusammenhängen, wurden sie in den Abschnitt »Besondere Bestimmungen« in dessen Mittelpunkt der Genehmigungsvorgang i.e.S. steht — eingeordnet. (Unter dem obengenannten Aspekt betrachtet hätte allerdings der § 4 AKG noch in den Rahmen der »Allgemeinen Bestimmungen« verwiesen werden können; doch sollten die budgetrechtlichen und budgetpolitischen Bestimmungen ihrerseits wiederum als einheitlicher Komplex behandelt werden, so daß eine Übernahme auch dieses § 4 AKG in den Abschnitt II der »Besonderen Bestimmungen« erforderlich schien.)
Ebenso wie die die budgetrechtlichen und budgetpolitischen Fragen regelnden Paragraphen hängt der die amtliche Veröffentlichung technologischer Designationslisten regelnde § 7 AKG, der die Kriteriensetzung für das Genehmigungsverfahren regelnde § 8 AKG sowie der die Bekundung des Transferwunsches in den Genehmigungsanträgen regelnde § 9 I AKG engstens mit der Verfahrensgestaltung und Verfahrensabwicklung zusammen. Alle diese Bestimmungen wurden in der vorliegenden Untersuchung unter dem Aspekt »Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Genehmigungserteilung« behandelt (vgl. hierzu Abschn. II.3.1.6 dieses Kapitels, S. 124 ff., sowie die zusammenfassende Kurzübersicht über die verfahrensmäßige Regelung in Kapitel IV, Abschn. II, S. 176 ff.) und daher in Zuordnung zu dem Genehmigungsvorgang als solchem in den Abschnitt II, »Besondere Bestimmungen«, eingruppiert.
Grundsätzlicherweise sei nochmals darauf hingewiesen, daß sich die Darstellung auf die für die Regelung der Einfuhr ausländischer Technologie wichtigsten Teile des AKG beschränkt und die die Investition ausländischen Kapitals regelnden Teile des Gesetzes nur am Rande berücksichtigt. Ferner sei noch vermerkt, daß von einer Behandlung der Strafbestimmungen des Kapitels VII und der nicht unbedingt wichtigen Regelungen des Kapitels VI, »Diverse Bestimmungen«, abgesehen wurde.
Die Qualifizierung der für eine Genehmigung in Frage kommenden ausländischen Kapitalinvestitionen als »solcher… die zur Verselbständigung und zur gesunden Entwicklung der japanischen Wirtschaft sowie zur Besserung der japanischen Zahlungsbilanz beitragen«, hat obligatorischen und exklusiven Charakter. Das Wörtchen »solcher« ist also im Sinne von »nur solcher« (japanisch: «… ni kagiri«) zu verstehen.
»Mitomerua hat die verschiedenen Bedeutungen von: anerkennen, erlauben, gestatten, zugeben, einräumen, eingestehen u. a. m. (vgl. Kimura (Kinji), »Großes Japanisch-Deutsches Wörterbuch«, 4. Aufl., Tôkyô 1956, S. 1545,wozu also hier noch »genehmigen« kommt. Die sino-japanische Lesart von »Mitomeru«, »Nin«, findet sich in den Rechtsbegriffen »Ninchi«, Anerkennung; »Nindaku«, Zustimmung, Billigung, Zugeständnis; »Ninka«, Genehmigung, Billigung, Anerkennung, Bestätigung usw.; »Ninkyo«, Genehmigung, Einwilligung, Anerkennung; »Ninsh6«,Beglaubigung; »Nintei«, Genehmigung, Anerkennung; »Shdnina,Anerkennung, Zustimmung, Einwilligung; »Kakunin«, Bestätigung, Beglaubigung usw.
»Ninka suru«; vgl. hierzu die Anmerkung 111. Zu der in der rechtlichen Praxis häufigen indiskriminierenden Verwendung der Begriffe »Ninka« und »Kyoka«: Vgl. Wagatsuma (Sakae) ed., »Neues Handwörterbuch der Rechtswissenschaften«, 1953, Art. »Ninka«, S. 764. An gleicher Stelle wird auch für den Begriff »Ninka« als entsprechender Begriff des deutschen Rechts »Genehmigung« angeführt.
Vgl. Satô (Tatsuo), »Wörterbuch der gesetzesrechtlichen Fachbegriffe«, 1956, Art. »Nin-ka«, S. 507.
ibid., S. 146.
a.a.O., S. 623, Anm. 1.
»Gaikoku tôshika«.
»Dantai«. Die hier gewählte Wiedergabe mit »Personenhandelsgesellschaften« lehnt sich an die Diktion des deutschen AWG an und gibt den japanischen Rechtsbegriff »Dantai« nur unvollkommen wieder. Diese Wiedergabe erscheint indes gerechtfertigt, da 1. es sich hier nur um »Dantai« handelt, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, 2. in § 2,I,c RVEA von »juristischen Personen und >Dantai< entsprechenden Charakters« die Rede ist, 3. diese Definition auch dem DevAHKG und dem AKG zugrunde liegt, und 4. was den Anwendungsbereich des DevAHKG und des AKG anbetrifft, die Gemeinsamkeit, der »entsprechende Charakter« von »Juristischen Personen« und »Dantai« in eben jener wirtschaftlichen Betätigung liegt. Mit anderen Worten: Bei »Dantai« handelt es sich in dem hier vorliegenden Zusammenhang um Handelsgesellschaften, die nicht die Rechtsform der juristischen Personen haben, also um »Personenhandelsgesellschaften«. — Zur Frage des rechtlich schwer definierbaren Charakters der Dantai: Vgl. Wagatsuma (Sakae) ed., »Neues Handwörterbuch der Rechtswissenschaften«, Art. »Dantai«.
»Gijutsu enjo keiyaku«.
»Kôgy6 shoyú-ken« — s. Anm. 127.
»Enjo« — s. Anm. 125.
Wagatsuma (Sakae) ed., »Neues Handwörterbuch der Rechtswissenschaften« (Shin hôgaku jiten), Yúhikaku, Tôkyô, 1953, Art. »Gijutsu enjo«, S. 136.
(Der hervorragende Privatrechtler der Tôkyô-Universität, Professor Wagatsuma [Sakae] zeichnet als »Henshú daihyô« repräsentativ für die Bearbeitung dieses ausgezeichneten Handwörterbuchs und kann, der allgemeinen Gepflogenheit entsprechend, zugleich als »Editor« bezeichnet werden. Der Einfachheit halber wird daher in dieser Untersuchung auf das Werk in der Form: Wagatsuma [Sakae] ed., »Neues Handwörterbuch der Rechtswissenschaften« Bezug genommen.)
»(Gijutsu enjo): Kôgyô shoyú-ken sono ta no gijutsu ni kansuru kenri no jôto, shiyô-ken no settei, kôjô keiei ni kansuru gijutsuteki shidô nado wo okonau koto ni yori, ta no jigyôsha wo enjo suru koto, tôjisha-kan no keiyaku de jiyûi ni okonwareru no wo gensoku to suru ga, gaikoku kara no gijutsu enjo wa, gaishi ni kansuru hôritsu ni yori gaishi iinkai no ninka wo yôshi… mata wa, ippanteki ni, gijutsu enjo ni kanren shite, kyôsei torihiki, haitateki yakkan-zuki torihiki nado ga okonowareru to dokusen-kinshi-hô ihan to naru«.
»… sono ta shumu daijin no shitei suru mono…«.
»Nado«, sinojapanisch »Tô«.
»Gainen«.
) a.a.O., S. 190.
»Kenri«.
Als Bereiche, für die eine Inanspruchnahme ausländischer technischer Unterweisung und Anleitung in Frage kommt, werden hier nur die Landwirtschaft und die Fischerei erwähnt. Wie auf S. 101 des Textes bereits angedeutet wurde, sind im Zusammenhang mit der »Bezeichnung anderer Sachverhalte durch die zuständigen Behörden« im Sinne des § 3 III AKG kurz nach Inkrafttreten des Auslandskapitalgesetzes zahlreiche weitere Bereiche der gewerblichen Wirtschaft und des sozialen Lebens als Felder für eine (potentielle) Inanspruchnahme ausländischer technischer Unterweisung und Anleitung designiert worden. Vgl. hierzu die detaillierten Angaben auf S. 104 des Textes.
»Gaishihó ni iu gijutsu enjo keiyaku de…«; von »Definition« wird auch an dieser Stelle (wo dies zutreffend wäre) nicht gesprochen.
»Gaishihô-jô: Kô-shu gijutsu enjo keiyaku«; diese in Parenthese beigefügte Erläuterung gehört, wie auch die folgende, zum Zitattext.
Die hier erwähnte, eigentlich außerhalb des Rahmens dieser Untersuchung stehende Regelung der japanischen technologischen Ausfuhr (also der zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden abgeschlossenen technologischen Kooperationsverträge, die eine Leistung technischer Assistenz [o.ä.] durch Gebietsansässige an Gebietsfremde zum Gegenstand haben), erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 43 DevAHKG/18 DevKV.
Kanazawa a.a.O., Anm. 7, S. 628 f.
»Tôroku«.
»Gijutsu enjo keiyaku no daibubun wa tokkyo-ken naishi tokkyo-ken no nai iwayuru >know-how< (gijutsu-jô no chishiki) ni kansuru shiyô-ken no settei wo taishô to shite iru«. — Angesichts der Mehrdeutigkeit von »naishi« ist auch folgende — an und für sich recht sinnvolle — Wiedergabe möglich: »Der größte Teil der technologischen Koopera-
verträge hat die Begründung von Gebrauchslizenzen an Patentrechten (und anderen Rechten) bis hin zu dem (patent-)rechtlich nicht geschützten (>nicht unter die Patent- rechte fallenden<) sogenannten Know-how — technischen Wissen — zum Gegenstand«.
»Kôjô keiei ni kansuru gijutsu«.
) »Kôgy6-j6 no gijutsu«. — Im Text der Untersuchung wurde das, was eigentlich wörtlich als »technische Unterweisung (bzw. Anleitung) betr. des Betriebs von Fabriken« zu übersetzen wäre, mit »technische Unterweisung zum Zwecke der industriellen Anwendung in Produktionsbetrieben« wiedergegeben. Diese sprachlich bessere Wiedergabe dürfte zu vertreten sein; denn der Sinn ist der gleiche. Prägnanter noch und sprachlich eleganter wäre ohne Frage die Wiedergabe »Unterweisung (Anleitung) in industrieller Technik«, wobei die oben angeführte Interpretation des AKG-Kommentars zugrunde gelegt wäre. Aber damit wäre eine zu große Abweichung vom Wortlaut des japanischen Gesetzestextes vollzogen.
»Gaishi Iinkai kokuji dai-go-go«. — Hier liegt ein Beispiel für das in Kapitel II.2.1, S. 63 ff. gekennzeichnete Verfahren des »Inin rippô« vor, d. h. der Praxis, »sich bei der Gesetzgebung auf die Formulierung allgemeiner Grundsätze und abstrakter Normen zu beschränken und die konkrete, sachliche Regelung den durch Verwaltungsbehörden zu erlassenden Verordnungen usw. vorzubehalten« (Art. »Inin ripp6« in: Wagatsuma [Sakae] ed., »Neues Handwörterbuch der Rechtswissenschaften«, 1953, S. 26; zit. in Anm. 81 dieser Untersuchung). Die allgemeine Bestimmung des § 3 III AKG, daß technologische Kooperationsverträge außer den im Gesetz aufgeführten Sachverhalten auch »andere, durch die zuständigen Minister zu bezeichnende Sachverhalte« zum Gegenstand nehmen können, wird durch eine Bekanntmachung (»Kokuji« — s. S. 63 des Textes) der zuständigen Verwaltungsbehörde, in diesem Falle der »Gaishi Iinkai«, verwirklicht, also in das Stadium der konkreten, sachlichen Regelung über-und weitergeführt.
»Nao, kanrihô-j6 no >yakumu keiyaku< wa jôhô no kyôkyú, kôgy6, rômu no teikyô nado wo fukumi, gaishihô-jô no >gijutsu enjo keiyaku< yori han-i ga hiroku natte iru«.
»… kenri to shite settei sarete inai«.
Vgl. Anm. 178.
Die Leistung technologischer Kooperation (technischer Assistenz o. ä.) gegen Entgelt stellt sowohl bei den durch das AKG, wie auch bei den durch die DevKV geregelten Verträgen die Norm dar und ist — nicht zuletzt wegen der im Text erörterten Unklarheit des Begriffes »Enjo« (Unterstützung, Hilfeleistung) — zweckmäßigerweise in die Definition mit aufzunehmen. Da es aber auch Fälle einer unentgeltlichen technologischen Kooperation, einer unentgeltlichen technischen Assistenz usw. gibt, dürfen diese in der Begriffsbestimmung nicht übergangen werden, sondern sind mit zu berücksichtigen.
Dieser Gegenstand wurde im einzelnen durch die am 7. 6. 1950 erlassene Regierungsverordnung Nr. 81, »Verordnung betr. Aufstellung von Bilanzen der Auslandsguthaben und Auslandsverpflichtungen sowie der Zahlungseingänge und -ausgänge« (Taigai no taishaku [kashi-gari] oyobi shúshi ni kansuru kanjô-rei) geregelt. Durch § 1 der Verordnung wird der Finanzminister verpflichtet, zwecks Klarlegung des Standes der japanischen Auslandsguthaben (des japanischen Auslandsvermögens) (Taigai shisan) und der japanischen Auslandsverpflichtungen (Taigai fusai) Bilanzen des Kapitalverkehrs und des (laufenden) Zahlungsverkehrs mit dem Ausland (Taigai shihon kanjô oyobi taigai keijô kanjô) aufzustellen. Vgl. hierzu Kanazawa ed., Kommentar zum Auslandskapitalgesetz, Erläuterung des § 4 AKG, Anm. 1, S. 630.
»Kankei gyosei kikan sono ta no mono…«. Der Begriff »mono« ist sehr allgemein und bezeichnet in gleicher Weise Verwaltungsorgane. öffentliche und private Organisationen und Institutionen, wirtschaftliche Unternehmen usw. § 4 der RV Nr. 81 vom 7. 6. 1950 (s. Anm. 186 nimmt hier eine Präzisierung vor; dieser Bestimmung zufolge kann der Finanzminister zum Zwecke der Aufstellung außenwirtschaftlicher Bilanzen nötigenfalls und in dem erforderlichen Rahmen Auskünfte und Unterlagen anfordern vom Wohlfahrtsministerium, vom Verkehrsministerium, vom Land-und Forstwirtschaftsministerium, vom Wirtschaftsministerium und vom Postministerium sowie von Organisationen. Institutionen und Wirtschaftsunternehmen, die Außenhandelsgeschäfte betreiben. Vgl. hierzu Kanazawa ed., Kommentar zum Auslandskapitalgesetz, Erläuterung des § 4 AKG, Anm. 3, S. 630.
»Kakuryô Shingikai wa, dai-shi-jô ni kitei suru kanjô wo sanshaku shite… gaikoku he muketa shiharai wo suru koto no dekiru gaku wo gaikoku kawase yosan ni keijô shinakereba naranai«.
»Torihiki« kann als geschäftliches Handeln der einzelnen, wie audi als Summe dieser geschäftlichen Handlungen, also im Sinne von »Geschäftsverkehr«, »Handelsverkehr« usw. verstanden werden. In dem von Satô (Tatsuo) herausgegebenen »Wörterbuch der gesetzesrechtlichen Fachbegriffe« wird »Torihiki« definiert als »das sich auf den Handel beziehende rechtliche Handeln« (Shô ni kansuru hôritsu kô-i) (a.a.O., S. 500). Bei Verwendung dieser Begriffsbestimmung würde also der hier zur Erörterung stehende Passus des § 9 DevAHKG — »… kono hôritsu no tekiyô wo ukeru torihiki wo teishi suru koto ga dekiru« — lauten: »(Unter den entsprechenden Voraussetzungen) kann dem Vollzug der den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfenen geschäftlichen Rechtshandlungen (der Einzelnen) Einhalt geboten werden«. — Indes dürfte die verallgemeinernde Wiedergabe »Geschäftsverkehr« oder »Handelsverkehr«, bzw. in diesem besonderen Zusammenhange »außenwirtschaftlicher Geschäftsverkehr« oder »Abwicklung außenwirtschaftlicher Geschäfte« vertretbar sein.
s. die Wiedergabe in der vorst. Anmerkung 189.
»Kokumin no kenri« sind die in den Art. 10–40 des Kapitels III (Kokumin no kenri oyobi gimu) der japanischen Verfassung von 1946 niedergelegten »Grundrechte« des japanischen Volkes.
»Kinkyû chokurei«. — Auf Grund der Art. 8 und 70 der japanischen Reichsverfassung vom 11. 2. 1889 (Dai-Nippon Teikoku Kenpô) war der Kaiser ermächtigt, im Falle eines Notstandes ohne vorherige Zustimmung des Parlaments »(Kaiserliche) Notverordnungen« mit Gesetzeskraft (»Kinkyû chokurei«) zu erlassen. Die neue japanische Verfassung vom 3. November 1946 (Nippon Koku Kenpô) kennt keine solche Notstands-Gesetzesregelungen. Die einzige für plötzliche Krisen-oder Notstandsfälle in Frage kommende Maßnahme ist die Einberufung des Oberhauses des Parlaments zu einer außerordentlichen Sitzung. (Mit der Schaffung der Voraussetzungen für eine Notstandsgesetzgebung wird allerdings gegenwärtig allgemein gerechnet.)
Vgl. hierzu die Ausführungen bei Kanazawa ed., Kommentar zum DevAHKG, Erläuterung des § 9 DevAHKG, Anm. 3, S. 63.
»Gaishi ni kansuru hôritsu shikô kisoku«, veröffentlicht in der am 28. 6. 1950 herausgegebenen Nr. 2 der »Richtlinien des Ausschusses für ausländische Kapitalinvestitionen« (Gaishi Iinkai kisoku dai-ni-go).
»Gijutsu enjo ni kansuru môshi-ide no hôhô«. — Dieses »Antragsverfahren für Inanspruchnahme (ausländischer) technologischer Kooperation« wurde in der am 28. 6. 1950 veröffentlichten Nr. 4 der »Bekanntmachungen des Ausschusses für ausländische Kapitalinvestitionen« (Gaishi Iinkai kokuji dai-shi-go) in detaillierter Weise geregelt.
Anträge, bzw. Vorschläge betreffs einer Inanspruchnahme ausländischer technologischer Kooperation, also einer Einfuhr ausländischer Technologie (Gijutsu enjo ni kansuru môshi-ide) sind sowohl von öffentlicher Seite (von Verwaltungsbehörden, Verwaltungsorganen — Gyosei kikan) wie von privater Seite (von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen usw. — Gijutsu enjo kibôsha) zur Überprüfung und Beurteilung sowie zur eventuellen Billigung und Bekanntgabe (in den technologischen Designationslisten) bei den zuständigen Ministerien einzureichen.
In der einschränkenden Feststellung «… soweit das ausländische Angebot geeignet und angemessen erscheint…« kommt, wie schon in der unter Ziff. (a) aufgeführten Feststellung, daß »unter Berücksichtigung der Auffassungen und Wünsche der antragstellenden
örden oder privaten Interessenten eine Festlegung und Bekanntgabe der als notwendig oder erwünscht erachteten Technologie erfolgen müsse«, die von den zuständigen Behörden ausgeübte Funktion einer selektiven Lenkung und Steuerung der Zufuhr ausländischer Technologie klar zum Ausdruck.
»Hajime wa ko-ko no gijutsu ga kôhyô sarete ita ga, shidai ni ana ga umatte kita no de, genzai de wa tachiokure no 6i bumon ga gaikatsuteki-na katachi de kôhyô sarete (Anfänglich wurden die einzelnen Verfahrenstechniken Posten für Posten veröffentlicht; da sich aber die Lücke allmählich zu schließen begonnen hat, werden heute nur noch diejenigen Bereiche, in denen es noch viel nachzuholen gibt, in globaler Weise bekanntgegeben«. (»Jahrbuch für Naturwissenschaft und Technik«, Ausgabe 1958, hrsg. vom »Ausschuß für die Redaktion und Publikation des Jahrbuchs für Naturwissenschaft und Technik«, Verlag Gihôd6, Tôkyô 1958, S. 160.) (Zusätzl. Anm.: Die Publikation des vorst. Werkes erfolgte unter der Schirmherrschaft des »Amtes für [Natur-] Wissenschaft und Technik«. Das unter Mitarbeit von 160 führenden Experten von Staat, Wirtschaft und Wissenschaft zusammengestellte großangelegte Jahrbuch — es hat Lexikonformat und umfaßt nahezu 800 Seiten — kann als eines der Standardwerke für die Darstellung der naturwissenschaftlich-technischen Entwicklung seit Kriegsende angesprochen werden.)
Die Liste ist wiedergegeben in: Kanazawa ed., Kommentar zum Auslandskapitalgesetz, Erläuterung des § 7 AKG, S. 634.
Dieses weltbekannte Therapeutikum für Magen-und Darmerkrankungen insbesondere Magen-und Zwölffingerdarm-Geschwüre — Krankheiten, die in Japan außerordentlich häufig sind — wurde Gegenstand einer Lizenznahme des japanischen Unternehmens »DaiNippon-Seiyaku« (von der amerikanischen Herstellerfirma G. D. Searle). Vgl. den Art. »Bansain« in: »Kagaku Shôhin Jiten« (Chemisches Waren-Lexikon), Verl. Dôbunkan, Tôkyô 1954, S. 81. — Die Tatsache, daß in der 25. »Technologischen Designationsliste« für die pharmazeutische Industrie nur dieses eine Herstellungsverfahren als »einfuhrerwünscht« oder »einfuhrerforderlich« nominiert ist, deutet darauf hin, daß im Bereich gerade dieser Industrie die Feststellung einer »Einfuhrnotwendigkeit« und die Vornahme diesbezüglicher Abgrenzungen äußerst schwierig ist. Zugleich aber läßt sich daraus ohne weiteres der Schluß ziehen, daß die japanische pharmazeutische Industrie in jenen Jahren bereits so hoch entwickelt war, daß eine behördliche Steuerung ihrer Lizenznahmen als überflüssig, wenn nicht ausgesprochen behindernd erschien.
»Ippan seizô kôgyô ni okeru kô-nôritsu-ka ni kansuru gijutsu«.
»Ippan seizô kôgyô ni okeru renzokka ni kansuru gijutsu«.
Die in der unter Anm. 198 angeführten Quelle (JB für Naturwissenschaft und Technik 1958 wiedergegebene 30. »Technologische Designationsliste« zeigt folgendes Bild:
Chemische Industrie
Verfahren zur Herstellung chemischer Ausgangsstoffe und Produkte auf der Erdgas-und Erdölbasis (Erdgas-und Erdöl-Derivate)
Metallerzeugende und -verarbeitende Industrie
Verfahren zur Herstellung hochwarmfester Metall-Legierungen und Stähle
Maschinenbau
Konstruktionstechnik für die Herstellung von Hochleistungs-Werkzeugmaschinen
Flugzeugbau
Konstruktionstechnik für den Bau von Düsenflugzeugen (einschließlich der Triebwerke, Bauelemente und der Ausrüstung)
Elektroindustrie
Techniken und Verfahren im Bereich der Elektronik
Techniken universaler Anwendung (Allg. Techniken — »Ippan«)
In der industriellen Produktion generell zur Anwendung gelangende Techniken zur Förderung der kontinuierlichen Fertigung, der Automatisierung und zur Erreichung einer Höchst-Effizienz der industriellen Fertigung.
Die gegenüber der im September 1956, also etwas über ein Jahr zuvor, veröffentlichten
Designationsliste erfolgte Straffung ist unverkennbar. In dieser Form hatten die »Technologischen Designationslisten« keine große strukturbeeinflussende Bedeutung mehr. Angesichts dessen wird in dem (de facto vom Amt für Wissenschaft und Technik herausgegebenen) Jahrbuch 1958 in Erörterung dieser Problematik darauf hingewiesen, daß in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des AKG die von den zuständigen Ministerien als einfuhrerwünscht bzw. einfuhrnotwendig erachteten Verfahrens-und Konstruktionstechniken in detailliertester Weise bezeichnet wurden, die Listen also dementsprechend umfangreich waren.
Zur begrifflichen Definition der Automatisierung und ihrer Unterscheidung von der Mechanisierung vgl. Mathieu, Joseph, »Arbeitswissenschaftliche Aspekte der Automatisierung«, Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Abt. Naturwissenschaften, Heft 96, 1961.
Ober die spezifische japanische Problematik äußert sich in ausführlicher Weise Ishii (Kinnosuke) in seiner Abhandlung »Gijutsu to sangyô gôrika«, »Technik und industrielle Rationalisierung«, in: Itô (Taikichi) hrsg., »Sengo Nippon no kôgyô seisaku«, Tôkyô 1957, S. 268 ff. und S. 277 ff.
Vgl. hierzu die Ausführungen bei: Opitz, Herwart, »Technische und wirtschaftliche Aspekte der Automatisierung«, Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Abt. Naturwissenschaften, Heft 96, 1961, S. 9.
Ibid., S. 11 f.
In: »Jahrbuch für Naturwissenschaft und Technik«, Ausgabe 1958, S. 160 (s. Anm 198.
s. Kanazawa ed., Kommentar zum Auslandskapitalgesetz, S. 633.
Dennoch wird in der bereits zitierten, aus dem »Amt für Wissenschaft und Technik« stammenden Abhandlung festgestellt, daß trotz der allmählich vor sich gehenden Ande-rung im Charakter der technologischen Designationslisten deren Teilfunktion einer Stimulierung ausländischer Lizenzangebote und Lizenzvergaben unverändert erhalten geblieben sei, was durch das auf ausländischer Seite demonstrierte lebhafte Interesse an den Veröffentlichungen bewiesen werde (a.a.O., S. 160, r. Sp.).
Auch Jerome B. Cohen äußert sich in seinem bekannten, 1958 erschienenen Buch » Japan’s Postwar Economy« ähnlich, wenn er schreibt: »Aware of their backwardness in this respect (sc. der technologischen Entwicklung) as a means of tackling the problem the Japanese have been inviting foreign, particularly United States, private assistance in technical instruction and patents on an investment basis… Every three months, for over seven years, the Japanese government has issued an announcement of fields in which foreign technological assistance is desired. Recent lists concentrate mainly on the heavy industries — electrical machinery, machine manufacturing, aircraft, chemicals, engineering and metal manufacturing. The list changes from quarter to quarter as new fields are added and old ones, where needs have been met, are removed. — These and other encouragements to industrial modernization and expansion are sorely needed if the ever expanding Japanese labor force is to be absorbed in gainful employment«. (»Japan’s Postwar Economy«, Bloomington, Indiana University Press 1958, S. 53 f.)
Eine geistvolle und kenntnisreiche Analyse dieses Verhältnisses von Staat und Wirtschaft findet sich bei William W. Lockwood, »Japan’s New Capitalism«, Kapitel X des vom Autor herausgegebenen Sammelbandes »The State and Economic Enterprise in Japan«, Essays in the Political Economy of Growth, Princeton, New Jersey, 1965. Lockwood charakterisiert in seinen Ausführungen (S. 501 ff.) unter anderem die weitreichende Machtausübung des Staates im Bereich der Wirtschaft, die de facto über die gesetzlich verankerten Kompetenzen der Verwaltungsorgane weit hinausgehe. Er weist darauf hin, daß die Einflußnahme der Behörden — vor allem durch Ausübung einer straffen Kontrolle der Wareneinfuhr und der Einfuhr ausländischer Technologie sowie durch Kreditlenkung und Mitwirkung an der Finanzierung der privaten Investitionstätigkeit — in alle Zweige der Wirtschaft hineinreiche und der Wahrnehmung wichtiger volkswirtschaftlicher Belange und der Realisierung wirtschaftspolitischer Zielsetzungen, wie z. B. Der Unterbindung monopolistischer Bestrebungen, dem Schutz mittelständischer Interessen, der Verwirklichung sozialer Erfordernisse (Gesundheitswesen), der Förderung der Ausfuhr, der allgemeinen wirtschaftlichen Stabilisierung usw. dienstbar gemacht werde. Er legt zugleich dar, daß sich die Einflußnahme des Staates, so groß sie ist, nicht in Form einer bloßen dirigistischen Lenkung vollziehe, sondern sich weitgehend indirekter Mittel bediene. Es handle sich nicht um ein autokratisches System, sondern um einen kontinuierlichen Prozeß des Zusammenwirkens und der Abstimmung zwischen den staatlichen Behörden und den Organisationen und Unternehmen der privaten Wirtschaft. »The hand of government*, so führt Lockwood aus, »is everywhere in evidence, despite its limited statutory powers. The Ministries engage in an extraordinary amount of consultation, advice, persuasion and threat. The industrial bureaus of MITI (d. i. Wirtschaftsministerium) proliferate sectoral targets and plans; they confer, they tinker, they exhort. This is the »economics by admonition« to a degree inconceivable in Washington or London. Business makes few major decisions without consulting the appropriate governmental authority; the same is true in reverse. The Ministries list 300 consulting committees for this purpose! — On fundamentals both businessmen and bureaucrats are in sufficient agreement to avoid the kind of stalemate that often befuddles policy in the United States. Their values are mostly in common, and their attitudes instrumental. Yet, within this pragmatic concensus goes on a vigorous and often unruly competition for power and advantage. Civil servants can be stubbornly resistent to business pressures, even though many look forward to business sinecures on retirement. Business men on their part view bureaucratic interference with suspicion where it opposes their own calculations and does not merely sanction them. »Creative tension« within and between government and business is the term once used to describe the dynamism of Meiji enterprise. Perhaps it is no less applicable now, nearly a century later…« — In den Ausführungen Lockwoods werden die äußerst komplizierten und für das Verständnis des Funktionierens des japanischen Wirtschaftsorganismus geradezu fundamental wichtigen Erscheinungsformen und Realisationsprozesse des Verhältnisses Staat—Wirtschaft in beispielhafter Weise analysiert. Wichtig ist vor allem der Hinweis darauf, daß die Entscheidungsakte der staatlichen Behörden und Organe durchaus nicht immer deren eigener Initiative entspringen und auf eigene Faust und nach eigenem Ermessen vollzogen werden, sondern daß dahinter vielfach jene vom Autor charakterisierten, oft nur sehr schwer einsehbaren Prozesse der Auseinandersetzungen und des Zusammenspiels zwischen Staat und Wirtschaft, öffentlichen und privatwirtschaftlichen Interessen, Gruppen und Organisationen stehen. Er weist nachdrüdtlich darauf hin, daß wirtschaftspolitische Entscheidungen zu einem großen Teil und in einem hohen Maße das Ergebnis von Beratungen und Abstimmungen zwischen staatlichen Behörden und privatwirtschaftlichen (also nicht-staatlichen, privaten) Kreisen sind, daß sie also Kompromißergebnisse darstellen.
In der Tat neigt der Japaner bei seinen Entscheidungsvorbereitungen — nicht nur im öffentlichen, sondern auch im privaten Leben — auffallend stark zum Dialog. Was irgendwie in gegenseitiger und gemeinsamer Beratung und Abstimmung zu klären ist, wird nach Möglichkeit auf diesem Wege geklärt. In der feudalistischen Zeit und auch noch lange danach kam diese Neigung, wenigstens im Bereich der öffentlichen Angelegenheiten, nicht zur Entfaltung. Aber mit dem sukzessiven Schwinden der Ausübung einer absoluten Autorität durch die herrschende Oberschicht (und sicherlich gefördert durch das dadurch entstandene Vakuum im Entscheidungs-und Verantwortungsbereich) ist jene Tendenz der Klärung anliegender Fragen auf dem Wege des Dialogs, der gemeinsamen Beratung und Abstimmung und auch der gemeinsamen Verantwortung immer stärker zutage getreten. Der obige Hinweis Lockwoods auf das blühende Ausschußwesen in der staatlichen Verwaltung ist sehr zutreffend und angebracht. Er hätte charakterisierend hinzufügen können, daß bei den »Beratungsausschüssen«, den »Consulting Committees«, sogar noch zwei Typen, die »Shingikai« und die »Kyôgikai« unterschieden werden (beide geregelt durch § 8 VOG, wozu noch die in dieser Regelung nicht erwähnten, ihrem Charakter nach aber in vieler Hinsicht ähnlichen Typen der »Chôsakai« und der »Shinsakai« kommen); und er hätte als besonders kennzeichnend die Tatsache erwähnen können, daß gerade für das Zusammenwirken von Staat und Wirtschaft, mit dem er sich in seinen Ausführungen beschäftigt, die zahlreichen gemeinschaftlichen oder gemischten Ausschüsse (»Gôdô Iinkai« u. a.) von außerordentlicher Bedeutung sind.
Richtig ist andererseits auch der Hinweis Lockwoods auf die Tatsache, daß es in wichtigen Fragen und bei Grundsatzentscheidungen zu einer ungewöhnlich raschen Übereinstimmung der beratenden Gremien zu kommen pflegt, rascher nicht nur als in den USA, wie der Autor feststellt, sondern zweifellos auch rascher und reibungsloser als in den meisten europäischen Staaten. Hier tritt ein bemerkenswert starkes Solidaritätsbewußtsein in Erscheinung, das die Beteiligten auch zur Zurückstellung privater und individueller Interessen sowie zu Konzessionen oft erstaunlichen Maßes befähigt.
Überhaupt muß man sagen, daß Japan mit seinem zwar üppig wuchernden, aber dabei ohne Zweifel wohlfunktionierenden Beratungs-und Ausschußwesen durchaus nicht schlecht gefahren ist, und daß ihm diese Art der Handhabung öffentlicher Belange offensichtlich liegt. Entscheidend für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit organisatorisch-administrativer Formen und Verfahrensweisen ist — soweit diese mit den geltenden Rechtsnormen konform sind — der damit erzielte Erfolg. (Auch diese wichtige Frage des Charakters und der Organisation des Ausschußwesens wird im Text noch weiter behandelt. Vgl. hierzu Abschn. II.4 dieses Kapitels, insbes. die Ausführungen unter Abschn. II.4.1.2, S. 153 ff. sowie unter Abschn. II.4.2, S. 162 ff.)
Über die bis in die jüngste Zeit, d. h. Mitte der sechziger Jahre, geübte Praxis der »administrative guidance« äußert sich der wirtschaftliche Nachrichtendienst »Nachrichten für Außenhandel« in einem im Herbst 1966 erschienenen längeren Bericht wie folgt: »… (Die japanischen Behörden beanspruchen) das Recht, nicht nur formell, sondern auch materiell auf die geplanten Verträge (sc. Lizenzverträge japanischer Firmen mit ausländischen Unternehmen) einzuwirken… Sie begründen diese Maßnahmen mit dem in Japan häufig verwendeten Schlagwort der »administrative guidance«, d. h. »Schutz durch Verwaltungsaufsicht«, deren die so heißt es — noch im Welthandel nicht genügend erfahrenen japanischen Unternehmen bedürfen. Wie wenig zutreffend die Verallgemeinerung jedoch ist, zeigt sich daran, daß auch bei Großfirmen die sich protektionistisch auswirkende »administrative guidance« ebenso wie bei manchen mittleren oder kleinen Unternehmen angewandt wird«. (»Lizenzvergabe nach Japan — Administrative Schwierigkeiten erschweren das Geschäft«, NFA vom 9. 10. 1966.) In der Tat sind — das kam in den unter Anm. 210 wiedergegebenen Ausführungen Professor Lockwoods klar zum Ausdruck — die Motive für die staatlichen Einwirkungen auf den Außenhandel, bzw., was hier besonders interessiert, auf die Einfuhr ausländischer Technologie, sehr viel grundsätzlicherer und gewichtigerer Art, als das in dem Wort »guidance« zur Geltung kommt. Vor allem sind es strukturpolitische Konzeptionen und Erwägungen, die bei den behördlichen Eingriffen Pate stehen. Daneben gibt es natürlich noch eine Reihe weiterer Gründe, auf die in anderem Zusammenhang eingegangen werden wird (vgl. die Ausführungen in Kap. III, Abschn. II.3.3, S. 127 ff., Abschn. II.4.2, S. 161 ff. und II.4.4, S. 169 ff.)
Die im Rahmen dieser Untersuchung vorgenommene Darstellung und Erörterung der Einzelbestimmungen des AKG zur Regelung der Einfuhr ausländischer Technologie hält sich, wie eingangs des Kapitels III festgestellt wurde, im allgemeinen an die Paragraphensequenz des Gesetzestextes. Im Unterabschnitt 3 der »Besonderen Bestimmungen«, der sich mit der Regelung des Genehmigungsverfahrens für technologische Kooperationsverträge beschäftigt, wird indes die Paragraphensequenz aus Gründen der Darstellungslogik durchbrochen. Unter dem besonderen Aspekt dieser Darlegung — vgl. die Ausführungen in Anmerkung 153 — erscheint es richtig, mit der Behandlung des § 10 AKG zu beginnen; denn durch diesen Paragraphen wird die Klassifizierung der technologischen Kooperationsverträge vorgenommen und damit der Anwendungsbereich der Bestimmungen des AKG abgegrenzt. Es wird ferner in diesem Paragraphen explizite bestimmt, daß der Ab-Schluß, die Erneuerung und die Anderung von Bestimmungen technologischer Kooperationsverträge der Klasse A (auf die die Regelungen des AKG Anwendung finden), einer Genehmigung der jeweils zuständigen Minister bedürfen. Der in der Paragraphensequenz dieses Regelungskomplexes eigentlich an erster Stelle stehende § 8 AKG hat die Kriteriensetzung für die Genehmigungserteilung zum Gegenstand. So wie diese Darstellung durchgeführt wird, muß hier aber logischerweise zuerst einmal festgestellt sein, daß und wofür eine solche Genehmigungserteilung erforderlich und wer dafür zuständig ist. Das geschieht, wie gesagt, durch die Bestimmungen des hier an die erste Stelle gesetzten § 10 AKG.
Die Ausführungen des Unterabschnitts 3 (»Regelung des Genehmigungsverfahrens«) lehnen sich, soweit es sich um faktische Mitteilungen betreffs der einzelnen Regelungen, Bestimmungen usw. handelt, eng an die Erläuterungen des von Kanazawa (Yoshio) herausgegebenen Kommentars zum Auslandskapitalgesetz an, dem diese Untersuchung überhaupt Entscheidendes verdankt. Auf einzelne Belege für die faktischen Mitteilungen usw. wird in diesem Rahmen weitgehend verzichtet; es sei lediglich in genereller Weise auf die Erläuterungen des Kommentars, S. 650 ff. verwiesen.
»K6« und »Otsu«.
Vgl. zu diesen Erörterungen der »Materiellen Abgrenzung der technologischen Kooperationsverträge« die Ausführungen unter Abschnitt I.3.2.2 über den »Begriff der Verträge betr. Leistung technologischer Kooperation«, S. 101, und vor allem die eingehenderen Darlegungen des daran anschließenden Exkurses »Zur näheren Bestimmung des Begriffes der technologischen Kooperation und der technologischen Kooperationsverträge«, S.102 ff.
Es soll hier noch einmal festgehalten werden, daß diese Argumentation keineswegs nur theoretisch-begrifflichen, sondern darüber hinaus auch praktisch-konkreten Charakter hat. Es ist nämlich üblich geworden, da, wo von »Einfuhr ausländischer Technologie« gesprochen wird, nur die technologischen Kooperationsverträge der Klasse A zu berücksichtigen und im übrigen auch zumeist nur von »Lizenzverträgen« und von »Lizenzverkehr« zu sprechen, die Vermittlung und Übertragung, beziehungsweise die Inanspruchnahme von »Technologischem Know-how« aber ganz außer Betracht zu lassen. Der Hauptgrund hierfür liegt zweifellos in der Tatsache, daß die Höhe der Zahlungen aus technologischen Kooperationsverträgen, die die Übertragung von technologischem Know-how zum Gegenstand haben, relativ gering ist. Dem ist insofern nicht beizupflichten, als die Wichtigkeit und Bedeutung der in der Form einer Vermittlung von Know-how erfolgenden Übertragung ausländischer Technologie weit größer ist, als das in der Höhe der Zahlungen zum Ausdruck kommt. Es sollte daher stets Wert darauf gelegt werden, von »Lizenz-und Know-how-Verträgen«, nicht nur von »Lizenzverträgen« zu sprechen. Und darum wird auch hier so scharf herausgestellt, daß die Scheidung nach den Klassen A und B grundsätzlicherweise nicht mit einer Scheidung nach Lizenzverträgen einerseits und Knowhow-Verträgen andererseits gleichzusetzen ist.
»Technological assistance contracts… (called A-class technological assistance contracts) are subject to validation under the Law concerning Foreign Investment, inclusive of the contracts without compensation. The induction of technology whose contract duration is within one year or the one whose compensation is to be received in yen by resident foreign investors is free. The induction of technology without compensation by branch corporations whose management is virtually governed by non-residents, and such induction of technology made by residents for the accounts of the foregoing is subject to licensing from April 1, 1964, even if their duration is one year or less«. (»Manual of Foreign Investment in Japan«, hrsg. von der »Foreign Capital Research Society«, T6kyb, 1965, S. 8.
Die Gründe für die Vorsichtwaltung sind also, um das nochmals zusammenzufassen: 1. Die Befürchtung einer wirtschaftlichen Überfremdung, begründet auf der Tatsache, daß durch den Abschluß technologischer Kooperationsverträge, soweit ihr Gegenstand und Ergebnis ausländischen oder ausländisch beherrschten Unternehmen zugute kommt, deren Produktionskraft, Umsatz und wirtschaftlicher Einfluß entsprechend erhöht wird, was hnen dann natürlich einen Ausbau ihrer Position ermöglicht. Es ist, unter diesem Aspekt betrachtet, völlig unerheblich, ob die technologischen Kooperationsverträge entgeltlidi oder unentgeltlich sind, ob sie ein Transferproblem involvieren oder nicht usw. Die japanische Regierung will also hier, um Herr im eigenen Hause zu bleiben, eine Beeinflussung ausüben, bzw. sich das Recht zu einer solchen vorbehalten, wie das ja auch bei einer Anzahl anderer Länder der Fall ist; 2. die in engem Zusammenhang damit stehende Problematik der inter-industriellen Konkurrenz (die im vorstehenden Punkte bereits angeklungen ist), d. h. Interessenkonflikte, die durch die eventuelle Stärkung der Position eines ausländisch beherrschten Unternehmens ausgelöst werden. Sehr sensibel ist hier vor allem das Klein-und Mittelunternehmertum, das über keine ausreichende finanzielle Basis verfügt, um — durch Eigenforschung, oder durch Lizenznahmen aus dem Ausland, bzw. durch Inanspruchnahme sonstiger technologischer Kooperation — stets in vorderster Front des wirtschaftlich-technischen Fortschritts stehen zu können; 3. die Gefahr einer Vorwegnahme der Ergebnisse von bereits im Gange befindlichen Eigenforschungen und -entwicklungen der japanischen Wirtschaft, oder einer sonstigen, durch die Übernahme der betreffenden Auslandstechnologie bedingten Beeinträchtigung der japanischen Eigenforschung (vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 145 u. 171 f. des Textes); 4. die Absicht der Verhinderung einer Umgehung der (für die einen Gebührentransfer implizierenden Lizenz-und Know-how-Verträge zugrunde gelegten) Genehmigungspflicht, durch Leistung des Entgelts für technologische Kooperation auf irgendeine Weise, als die einer Gebührenzahlung.
Vgl. hierzu die Ausführungen in Abschn. II.4.1.3, S. 159 ff., und insbesondere in Abschn. II.4.2, S. 163.
Zur näheren Erläuterung der Bestimmung des § 11 DevKV betr. Entbindung vom Verbot des § 27 DevAHKG vgl. die Ausführungen in: Kanazawa ed., Kommentar zum Devisen-und Außenhandels-Kontrollgesetz, Erläuterung des § 27 DevAHKG, Anm. 11, S. 139–148.
Weitere Einzelheiten finden sich in der Erläuterung des § 10 in: Kanazawa ed., Kommentar zum Auslandskapitalgesetz, S. 651 ff.
ibid., S. 653.
ibid., S. 653.
s. Kap. I, S. 39 ff.
Vgl. die Ausführungen in Kap. I, Absicn. III.2.1.1, S. 42 ff., und Abschn. III.2.1.2, S. 48 ff.
»Kijun«.
Satô (Tatsuo) ed., »Wörterbuch der gesetzesrechtlichen Fachbegriffe«, Verl. Gakuyô Shobô, Tôkyô 1956, S. 108.
»Menkyo«.
»Shakyokuteki ni«.
»Kyoka no kijun«; s. Text S. 46.
a.a.O., Erläuterung des § 8 AKG, Anm. 7, S. 639.
»Shumu daijin ga kono hôritsu ni kitei suru keiyaku ni tsuite ninka suru baai no kijun wa, sa no tari ni shi…«.
»Ninka suru baai« to wa, »ninka shite mo yoi baai« to iu imi de atte, »ninka shinakereba naranai baai« to iu imi de wa nai…« (a.a.O., S. 638.
»Shinseisho«.
»Akiraka ni shinakereba naranai jikô«.
»Ka-hi«.
»Honkô ni wa ninka suru koto ga tekitô de nai baai wo saishôgendo ni rekkyo shite aru no de atte, sorera ni gaitô shinakereba subete ninka shite mo yoi koto ni naru to wa kagiranai« (a.a.O., S. 639.
»… Ika ni san-ten kakagerarete iru sekkyokuteki kijun no izure ka hitotsu ni gaitô sureba ninka shi-uru no de atte, sono zenbu ni gaitô suru mono de aru koto wo yôshinai«. (Kanazawa ed., Kommentar zum AKG, Erläuterung zu § 8 AKG, Anm. 2, S. 638.
»… Kokusai shûshi no kaizen mata wa keizai no fukkô ni sekkyokutekz ni kiyo suru mono…« (s. die vorst. Anm. 237.
»… Kokusai shûshi ni yûkô ni kiyo suru mono wo yûsen sasenakereba naranai«.
) Der Passus des § 8 AKG, der die Bestimmung enthält, daß die dem unter Ziff. 1. der positiven Kriterien aufgeführten Postulate der Leistung eines direkten oder indirekten Beitrages zur Besserung der Zahlungsbilanz in besonderem Maße gerecht werdenden technologischen Kooperationsverträge im Rahmen des Begutachtungs-und Genehmigungsverfahrens bevorzugt zu behandeln seien, wird in dem von Kanazawa herausgegebenen Kommentar zum Auslandskapitalgesetz dahingehend erläutert, daß der Begriff »Yûsenteki«, »bevorzugt«, rein arbeitstechnisch zu verstehen sei. Die Genehmigungsanträge, so führt der Kommentar aus, werden nicht Fall für Fall in einem abwägenden Verfahren auf Herz und Nieren dahin geprüft, inwieweit sie »wirksam« (yûkô ni«), also in besonderem Maße dem positiven Kriterium 1 Rechnung tragen, sondern es handelt sich hier ganz einfach um eine Voranstellung der bei flüchtiger Überprüfung unter dem obengenannten Aspekt besonders wichtig und erfolgversprechend erscheinenden Anträge in der Reihenfolge der Bearbeitung, bei Vorliegen einer Mehr-oder Vielzahl von Antragsfällen (a.a.O., Anm. 3 zu § 8 AKG, S. 638.
s. die Anmerkung 238.
»Jûyô sangyô«. — »Jûyô« hat die Bedeutung von »wichtig«, »bedeutsam«, »wesentlich« usw.; doch ist in besonderen Zusammenhängen darüber hinaus noch eine besondere Akzentuierung gegeben. (Das spiegelt sich u. a. darin wider, daß »jûyô« sehr häufig als die Komponente »Haupt-« in Begriffen wie: »Haupt-punkt«, »Haupt-sache«, »Haupt-produkt« usw. in Erscheinung tritt.) Der Begriff »Jûyô sangyô« wird daher in dieser Untersuchung mit »besonders wichtige Industrien« wiedergegeben.
Es handelt sich um das Kapitel 7 des Teils III in dem in Anmerkung 198 angeführten »Jahrbuch für (Natur-)Wissenschaft und Technik«, das überschrieben ist »Einfuhr und Ausfuhr von Technologie« (»Gijutsu dônyû to yushutsu«), a.a.O., S. 158 ff.
»Kilo sangyô«.
»Koko ni shiy6 shite aru jûyô sangyô to iu kotoba wa, kanarazushimo genmitsu-na teigi no orosarete inai mono de aru ga, kiso sangyô no yô ni waga kuni no keizai no hatten ni eikyô suru tokoro no ôkii mono to ka, kokumin seikatsu kôjô no tame ni i-shuku-jû tô no hitsujû busshi ni kansuru sangyô nado wo imi suru mono to kaishite yoi de arô…« (a.a.O., S. 160, 1. Sp.).
»Kigyô gôrika sokushin hô«, Ges. Nr. 5 vorn 14. 3. 1952.
»Narabi ni«.
Kapitel III des Rationalisierungsgesetzes: »Beschleunigung der Modernisierung der maschinellen Ausrüstung usw.« (Kikai setsubi tô no kindai-ka no sokushin) — § 6 »Sonderregelung für Abschreibungen« (Genka shôkyaku no tokurei).
»Kigyô gôrika sokushin hô shikô rei«, RV Nr. 52 vom 27. 3. 1952.
) «Sôgô taisaku«, Kabinettsbeschluß vom 14. 6. 1957. — Vgl. hierzu die Abhandlung des Verfassers »Japan — Drei Monate neuer Wirtschaftskurs« in: Mitteilungen der Bundesstelle für Außenhandelsinformation, 7. Jg. Nr. 71, Köln 1957.
Zur industriellen Entwicklungsplanung jener Jahre und zu den daraus resultierenden strukturellen Veränderungen, die sich auch in der Einfuhr ausländischer Technologie reflektierten, vgl. die Abhandlung des Verfassers »Die neuen japanischen Wirtschaftspläne — Akzentverschiebung auf Kapitalgüter« in: Mitteilungen der Bundesstelle für Außenhandelsinformation, 7. Jg. Nr. 89, Köln 1957.
Vgl. hierzu: Economic Planning Agency, Japanese Government ed., »New Long-Range Economic Plan of Japan 1961–1970) — Doubling National Income Plan«, Publ. by »The Japan Times Ltd.«, Tôkyb 1961; vor allem Chapter II »Strengthening of Social Overhead Capital«, S. 34 ff., ferner Part IV »Outlook for People’s Standard of Living», S. 107 ff. Der infrastrukturelle Ausbau, dessen Planung in Kapitel II des Teils II ausführlich dargestellt wird, hat in den Jahren nach Inkrafttreten des Planes erhebliche Einfuhren aus ändischer Tedinologie zur Folge gehabt und eine deutliche Akzentverschiebung im technologischen Einfuhrprogramm bewirkt. Vgl. hierzu im einzelnen die Ausführungen in den Jahrbüchern des »Amtes für Wissenschaft und Technik« (Kagaku Gijutsu Chô Nenpô) Nr. 9, 1965, Teil II, Kapitel II, Abschn. IV.2, »Gaikoku gijutsu no dônyú«, S. 143 ff., und Nr. 10, 1966, Teil II, Kapitel II, Abschn. V.2, »Gaikoku gijutsu no dônyú«, S. 132 ff.; ferner die diesbezüglichen Ausführungen in den ebenfalls vom »Amt für Wissenschaft und Technik« herausgegebenen »Weißbüchern für Wissenschaft und Technik« (Kagaku Gijutsu Hakusho), Nr. 3 1964, insbes. die Kapitel II und III (keine Seitenangaben, da nur hektographiertes Manuskript vorliegend), und Nr. 4 1965, Teil I, Kap. 5, Abschn. 1, »Gijutsu dônyú no genjô«, S. 153 ff.
»Kôeki jigyô«; daneben wird in gleicher Bedeutung gebraucht der Begriff »Kôkyô jigyô«.
»Rede kankei chesei h6«, Gesetz Nr. 25 vom 27. 9. 1946; eines der grundlegenden arbeitsrechtlichen Gesetzeswerke der Nachkriegszeit.
Vgl. hierzu Kanazawa ed., Kommentar zum Auslandskapitalgesetz, Erläuterung des § 8 AKG, Anm. 5, S. 638 f.
»Jayô sangy8 mata wa k&eki jigyô ni kansuru júrai no gijutsu enjo keiyaku no keizoku mata wa kôshin sono ta t8gai keiyaku no jôkô no henkô ni hitsuyô de aru koto«.
»Keizoku no hitsuyôsei«.
»Kôshin sono ta… jôkô no henke no hitsuyôsei«.
Vgl. hierzu die Ausführungen in Kanazawa ed., Kommentar zum Auslandskapitalgesetz, Erläuterung zu § 8 AKG, Anm. 6, S. 639.
) s. Text S. 46 ff.; allerdings erscheinen unter den negativen Kriterien der DevKV nur das Kriterium der Abträglichkeit für den Wiederaufbau der japanischen Wirtschaft (Kriterium 2 und das Kriterium der Nicht-Konformität mit den geltenden Rechtsbestimmungen (Kriterium 3.
§ 50 des japanischen Patentgesetzes (Tokkyo hô) spricht im Zusammenhang mit der Erteilung von Zwangslizenzen auf Grund der Bestimmungen der §§ 41, 48 und 49 des »Tokkyo hS« von einer »angemessenen Vergütung« (Sôtô no hoshôkin). Der Gesetzestext lautet wie folgt:
»I. Dai-yonjûichi-j8 mata wa zenjô ni yoru jisshiken-sha wa tokkyokensha mata wa jisshiken-sha ni taishi sôtS no hoshekin wo shiharaubeshi«.
Eine Bemessungsgrundlage ist aber (natürlich) nicht gegeben. Die Feststellung der Vergütung wird gegebenenfalls durch Gerichtsentscheidung herbeigeführt.
Die Regelung des deutschen Patentrechts (§ 15 PatGes) ist ähnlich; auch hier ist von einer »angemessenen Vergütung« die Rede und die Feststellung erfolgt auch hier gegebenenfalls durch Entscheidung des Gerichts.
Wie schwierig die Problematik der Bemessung der Lizenzgebühren ist und wie zahlreich und vielfältig die Bewertungsfaktoren sind, geht u. a. aus den diesbezüglichen Ausführungen von H. Stumpf (»Der Lizenzvertrag«, hrsg. vom VDMA, 2. Aufl. 1963 hervor. Nach einer seitenlangen Aufzählung der verschiedenen Bewertungsfaktoren kommt der Verfasser zum Schluß: »… Schon aus der Aufzählung der für die Bewertung der Lizenzgebühr erheblichen Faktoren, die keineswegs vollständig ist, läßt sich ersehen, daß eine Berechnung der Lizenzgebühr nach festen Formeln nicht möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nicht nur die Berechnung der einzelnen Faktoren, sondern auch die Festlegung ihres Verhältnisses zueinander erhebliche Schwierigkeiten bereitet… Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzabgabe als Schadensersatz für Patentverletzungen, bei der sich das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof mit allgemeinen Grundsätzen zu helfen versuchten. Die Lizenzgebühr sei nach dem >Oblichen und Billigen<, nach dem >Vernünftigen<, nach dem, was bei vertraglicher Vereinbarung ausbedungen worden wäre und nach dem objektiven, sachlich angemessenen Wert zu bemessen…« (a.a.O., S. 42 ff.).
Mit dem im AKG und in anderen rechtlichen Regelungen verankerten Grundsatz der »Billigkeit und Gerechtigkeit« von Bestimmungen, bzw. Bedingungen technologischer
Kooperationsverträge ist also in der Praxis sehr schwer zu operieren. Darum hatte die in Japan vor allem in den fünfziger Jahren und vielfach von nichtfachlicher geübte Kritik an der Höhe der Lizenzgebühren und den Vertragsbedingungen we krete Handhaben; mit dem oft angestellten Vergleich gegenüber dem Vorkrie war wenig Boden zu gewinnen. — Zu konzedieren ist, daß in der Zeit, als die j Produktionswirtschaft technisch noch sehr im Rückstand war, also in den Jahr unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Auslandskapitalgesetzes, da und dort estanden haben mögen, die japanische Notlage auszunutzen und für Te besonders dringend benötigt wurde, überhöhte Gebühren zu fordern sowie arte Bedingungen zugrunde zu legen. Aber diese gelegentlichen Tendenzen °’ mit zunehmender Konkurrenz unter den ausländischen Lizenzgebern — die sich ja ih*rseits in wachsendem Maße um den Verkauf ihrer technologischen Verfahren und Konstruktionstechniken bemühten — verhältnismäßig rasch verschwunden sein. Die Klagen betreffs unbilliger Forderungen seitens der ausländischen Unternehmen sind denn auch seit geraumer Zeit verstummt, und eher haben sich auf der anderen Seite die Beschwerden ausländischer Unternehmen gemehrt, daß die japanischen Behörden beim Verfahren der Genehmigung von Anträgen auf Einfuhr ausländischer Technologie einen allzu starken »Druck auf den Preis« ausübten, daß sie also ihren Einfluß auf die Vertragsgestaltung dazu nutzten, eine Senkung der zu vereinbarenden Gebührenhöhe zugunsten der japanischen Vertragspartner herbeizuführen. In diesem letzteren Sinne äußerte sich zum Beispiel der bereits zitierte Aufsatz »Lizenzvergabe nach Japan — Administrative Schwierigkeiten erschweren das Geschäft« in den »Nachrichten für Außenhandel«, vom 9. 10. 1966, unter Berufung auf ausländische, vor allem amerikanische Stimmen. Allerdings scheint seither auch in dieser Beziehung eine weitgehende Beruhigung eingetreten zu sein. Heute geht die Tendenz jedenfalls eindeutig in Richtung einer Erleichterung des Lizenzverkehrs, und das bedingt auch eine normale Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung, d. h. ein faires Angebot und eine faire Verhandlungsführung auf der einen sowie die Ausschließung der Anwendung irgendwelchen Drucks durch die japanischen Behörden auf der anderen Seite.
»Nihon kaizai no kenzen-na hatten ni aku-eikyô wo oyobosu mono« (a.a.O., Erläuterung des S 8 AKG, Anm. 8, S. 639.
Da die vorliegende Arbeit, wie bereits in der eingangs dargelegten Aufgabenstellung und Zielsetzung sowie auch bei gegebener Gelegenheit im Text festgestellt wurde, sich mit der Fundamentlegung für die rechtliche und administrative Regelung und Handhabung der Einfuhr ausländischer Technologie befaßt, sich also eigentlich auf die Behandlung der ersten anderthalb Nachkriegsjahrzehnte beschränkt und der hier angegebene Zeitraum bereits jenseits ihres Untersuchungsbereichs liegt, wird nur ein kurz zusammenfassender Überblick über die wichtigsten Entwicklungen während der ersten Hälfte der sechziger Jahre gegeben.
»Bôeki kawase jiyú sokushin keikaku«; vgl. hierzu u. a. »The Oriental Economist«, Vol XXVIII, Nr. 597 (July 1960), S. 390 ff., sowie Nr. 598 (August 1960), S. 438 ff.
Formell außer Kraft gesetzt wurde die gesetzliche Regelung der positiven Kriteriensetzung nicht; das bedeutet, daß sie trotz der verschiedenen Modifikations-und Erleichterungsmaßnahmen betr. der Verfahrensabwicklung (wie sie vor allem in Abschnitt II.4.3, S. 166 ff. und im Abschnitt II.4.4, S. 169 ff. dargelegt werden) grundsätzlich weiterbestehen blieb. Näheres hierzu wurde bereits in Anmerkung 43 mitgeteilt. Zu diesem Gegenstand äußert sich u. a. auch das kleine »Manual of Foreign Investment in Japan«, das vor allem deshalb wichtig ist, weil es von der eng mit der Bank von Japan verbundenen, unter dem Vorsitz des Zentralbankpräsidenten stehenden »Foreign Capital Research Society« publiziert wurde. Es heißt auf S. 6 der 1965 erschienenen Ausgabe: »As a rule, the competent Ministers examine and decide upon the individual application for Investment in Japan under the following criteria:
(a) It contributes toward improvement of the balance of payments.
(b) It contributes toward the development of the nation’s essential industries or public utilities.
The concerned investment contract contains no terms which are deemed unfair, or which infringe on any national law or ordinance. criteria, however, were gradually eased in the operational process etc. etc.« rleichterungen, die Gegenstand der Ausführungen des Textes sind, an die diese Anung anknüpft, bezogen sich also auf die Handhabung, die Anwendung der Kriterien inistrativen Verfahren. Die Kriterien als solche blieben bestehen. then Sinne äußert sich das »Manual etc.« an anderer Stelle: «The basic statutory (ivision for foreign investment in Japan remains virtually unchanged, but with her economic strength promoted and with international capital flow becoming more active, and in conformance with the trend of liberalizing international capital movements, regulation for foreign investment has been gradually eased. Particularly, from 1963 through April, 1964, a series of measures for easing criteria of validation and for revising and simplifying procedures were taken, in view of Japan’s assumption of the International Monetary Fund Agreement’s Article VIII status and her participation in the Organization for Economic Cooperation and Development. As a result, repatriation of principal and fruits of investments, including those subject to licensing under the Foreign Exchange and Foreign Trade Control Law, has been liberalized to such extent that the existing remittance guarantee system under the Law Concerning Foreign Investment has become virtually insignificant; in addition actual regulatory operation for the introduction of foreign investments, under which formerly only those of excellent quality were validated has been gradually shifted to validate all investments so long as they are not deemed injurious to national economy…« (a.a.O., S. 2.
Vgl. hierzu »The Oriental Economist«, Vol. XXIX, October 1961, »Foreign Capital Induction High«, S. 589 f.
» Jôken«.
»… Gijutsu enjo keiyaku ni tsuite wa t6gai keiyaku wo ninka suru no de, keiyaku no kitei ga datô de areba aratamete sore wo jôken to shite meishi suru hitsuyô wa naku, keiyaku naiyô wo bubunteki ni hokan shi mata wa hitei suru hitsuyô ga aru baai ni nomi jôken ga fuserareru… Jôken ni wa sore ni fushiuru g6riteki-na genkai ga sonsuru. Mazu sore wa gutaiteki de aru koto wo y6suru. Chûsh6teki-na jôken wa jôken to shite no imi wo nasanai. Mata ninka nado shobun no taishô to natta jikô no jisshi wo akiraka ni fukan6 narashimeru gotoki jôken wo fusuru koto ga dekinai. Kakaru jôken wa t6gai shobun wo shinai koto ni hitoshii. Sara ni t6gai shobun no taishô to natta jikô to kankei no nai koto wo naiyô to suru jôken wo fusuru koto wa dekinai« (Kanazawa ed., Kommentar zum Auslandskapitalgesetz, Erläuterung des § 14 AKG, Anm. 1, S. 683 f.).
»Gaikoku shihon no tôka ni tomonau sôkin«.
Die Formulierung des Gesetzestextes ist erheblich komplizierter und — vor allem wegen der parenthetischen Einschaltungen, unter denen sich eine Parenthese innerhalb einer Parenthese befindet — weniger übersichtlich.
»Hoshô«.
Vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 70 sowie die Anmerkungen 155 und 156.
»… Shiharai wa honrai kanrihô-jô no kyoka wo ukenakereba mitomerarenai tatemae to natte iru ga, gaishihô-jô no kyoka ga fuyô to naru. Ninka ni yotte diokusetsu shiharai ga mitomerareru wake de wa nai ga, ninka ga areba, gensoku to shite, shôrai ni watatte kyoka wo ukezu ni shiharai wo suru koto ga dekiru Ninka wo uketa baai no kakaru kóka wo sôkin hoshô to tsfishô shite iru ga, sore ga gaika yosan ni yoru urazuke wo matte hajimete jisshitsuteki-na kôka wo shôzuru ni itaru koto ni tsuite wa kijutsu no tóri de aru…« (Kanazawa ed., Kommentar zum Auslandskapitalgesetz, Erläuterung des § 15 AKG, Ziff. (i), S. 687.
»… S6kin hoshô wa saimu hoshô to shite no seishitsu wo yOsuru mono de wa nai. Nippon-gawa no ukeire kigyô no taika shiharai to iu shutaru saimu wo hoshô suru jútaru saimu wo seifu ga hikiukeru wake de wa nai. Saimusha-taru ko-ko no kigyô ga taika nado ni sôt6 suru gaku no Yen-ka wo gaikoku kawase shikin tokubetsu kaikei ni nôfu suru kagiri, tôgai Yen-ka no gaika he no kôkan (gaikoku he muketa shiharai) wo hoshô suru to iu seishitsu wo yúsuru mono de aru. Seifu ga saimu hoshô wo okonau ka ina ka to iu koto wa, honjô ni yoru sôkin hoshô to wa bekko ni shôri sarerubeki mondai to naru«. (Ibid., S. 687.)
Vgl. hierzu die Ausführungen in Kap. II.1, S. 110 f., und S. 111 ff., sowie in Kap. II.4.1.2, S. 155 f.
Von einer »materiellen Absicherung« kann man nicht sprechen, da ja der Staat nicht die für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen erforderlichen Wertbeträge als solche zur Verfügung stellt; aber man kann sehr wohl von einer »quasi-materiellen Absicherung« reden, da sich die in der Bestimmung des § 6 AKG enthaltene Zusicherung der Konvertierbarkeit für die auf Grund eines ordnungsmäßig genehmigten technologischen Kooperationsvertrages erforderlich werdenden Zahlungen an ausländische Gläubiger dahin auswirkt, daß die sonst gebundenen, der Erfassung durch die Devisenkontrolle unterliegenden Zahlungen (vgl. die Ausführungen in Kap. II, Abschn. 11.3.1 freigesetzt und realisiert, also dem Auslandsgläubiger »in specie« ausgefolgt werden können.
Gemäß § 22, IV DevKV kann für die auf Grund von Bestimmungen des DevAHKG einem Verbot unterworfenen Rechtsgeschäfte und Handlungen, für deren Vornahme um eine Erlaubnis nachgesucht worden ist, eine solche Erlaubnis dann nicht erteilt werden, wenn die mit jenen Rechtsgeschäften und Handlungen verbundenen Auslandszahlungen nicht (bereits) in das Devisenbudget aufgenommen worden sind (»… tôgai kô-i mata wa torihiki ni tomonatte hitsuyô to sareru gaika shikin ga gaikoku kawase yosan ni keijô sarete inai baai…«).
Im Kommentar Kanazawas wird die Regelung des § 6 AKG als »Urazuke« der aus der Genehmigung technologischer Kooperationsverträge resultierenden Transfergarantie bezeichnet. (»… Gaika yosan no sakusei kikan-taru kakuryô shingikai… ni taishite gaishihô-jô no ninka nado no shobun no kôka to shite no sôkin hoshô no urazuke sochi wo gaika yosan-j6 kôzuru gimu wo owaseta kitei…«) (a.a.O., Erläuterung des § 6 AKG, S. 632; vgl. auch die obige Anm. 273, wo ebenfalls der Begriff »Urazuke« gebraucht wird).
Zwar hat »Urazuke«, von der Bedeutung »Bürgschaft« oder »Bürgschaftsleistung« abgesehen, ganz allgemein die Bedeutung einer Garantie oder Garantieleistung, Garantiestellung; da man aber schlecht von der »Garantie einer Garantie« sprechen kann, liegt es nahe, das Wort »Urazuke« in seiner Bedeutung »Bürgschaft«, »Bürgschaftsleistung« aufzufassen und wiederzugeben. In der Nähe liegt auch der Begriff »Uragaki«, »Indossament«; man könnte die Regelung des § 6 AKG sozusagen als staatliches »Indossament« der in § 15 AKG formulierten abstrakten Transfergarantie bezeichnen.
»Todoke-ide«; Meldeverfahren (»Todoke-ide-sei«) und Genehmigungsverfahren (»Ninka-sei«) sind die im AKG verwandten Mittel der staatlichen Lenkung, bzw. Kontrolle, auf die — gemäß § 2 AKG — »im Maße des Entfallens der hierfür gegebenen Notwendigkeiten« allmählich verzichtet werden soll. Vgl. die Ausführungen in Abschn. 1I.2 dieses Kapitels, S. 97 f.
»Gaikoku tôshika yokin kanjô«; s. S. 93 und die dazugehörige Anm. 150.
»Sôri-Fu«; s. Anm. 55.
»Naikaku«.
»Kakuryô Shingikai«.
»Tsújô no ihn«.
»Shimon
»Ka-bu soshiki«.
»Kanji kai«.
»Jimu«.
»Kikan«.
Die Wiedergabe dieser erläuternden Ausführungen steht nicht etwa nur unter theoretischen Aspekten, sondern soll dazu beitragen, die Organisation, den Charakter und die Arbeitsweise dieser in der japanischen Verwaltung so wichtigen Beratungsgremien deutlich zu machen. In Unterabschnitt 4.2 wird die Erörterung dieser Problematik im Rahmen der Behandlung des »Beratungsausschusses für ausländische Kapitalinvestitionen« weitergeführt.
»Kokka gyosei soshiki hô«, Ges. Nr. 120 vom 10. 7. 1948. Vgl. die Anm. 54, 57 und 65.
»Fuzoku kikan«; s. die Anm. 57.
s. die Anmerkungen 57 und 66.
»Shingikai«; »Kyôgikai«.
»Gaikoku kawase yosan wo sakusei suru sekinin wo ou kikan de aru kakuryô shingikai wa, kono han-i no kokka gyosei jimu ni tsuite kokka no ishi wo kettei shi, katsu, sono han-i ni oite, kokka wo daihyô shite iru to iu koto ga dekiru. Shitagatte kakuryô shingikai wa, gyosei kikan no isshu de aru to iu koto ga dekiyô… (a.a.O., Erläuterung des S 3 DevAHKG, Anm. 2, S. 26.
»Gyosei soshiki no tame okareru kuni no gyosei kikan«; s. Anm. 65.
Vgl. hierzu die Anm. 55.
»Naikaku hô«, Ges. Nr. 5 vom 16. 1. 1947.
»Kokubô Kaigi«; durch Gesetz Nr. 166 vom 2. 7. 1956 als oberstes Beratungsorgan des Ministerpräsidenten errichtetes Ratsgremium. Vorsitzender des Rates: der Ministerpräsident; ständige Ratsmitglieder: 1. Sty. Ministerpräsident; 2. Außenminister; 3. Finanzminister; 4. Leiter des Amtes für Landesverteidigung; 5. Leiter des Wirtschaftsplanungsamtes. — Aufgabenbereich: 1. Festlegung der Richtlinien der Verteidigungspolitik; 2. Formulierung der Grundsätze für die Planung der Landesverteidigung; 3. Koordinative Planung der rüstungswirtschaftlichen Produktion; 4. Entscheidung über die Anordnung einer Mobilmachung; 5. Beratung über sonstige die Landesverteidigung betreffende wichtige Fragen. — Diese kurze Charakterisierung soll dem. vom Kommentar angestellten Vergleich etwas Substanz geben. Was die jeweiligen Kompetenzen anbelangt, so läßt sich doch ein erheblicher Unterschied zwischen den beiden Organen feststellen.
»Bukyoku«; s. Anm. 54.
»… dai-shi-jô ni kitei suru kanjô wo sanshaku shite…«.
»Taigai no taishaku (kashi-gari) oyobi shûshi ni kansuru kanjôrei«; s. Anm. 194.
»… Gaikoku tôshika ga honpô ni oite tekihô ni shoyú suru zaisan«.
»Shumu daijin«.
a.a.O., Einleitung zu Kapitel V (Seigen oyobi kinshi), Abschnitt III, Abs. 1 (Shumu daijin), S. 120.
»… chokusetsu tomonatte suru kb-i moshiku wa torihiki«. — Diese wichtige Formel ermöglicht eine Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums; doch sei hier angedeutet, daß sie Kompetenzkonflikte da nicht ganz ausschloß, wo Wareneinfuhren von der Übertragung von technologischem Know-how begleitet waren. Hierauf kann indes nicht näher eingegangen werden, da das zu sehr in die Details führen würde.
»Bôeki kankei kawase kanri kisoku«.
a.a.O., Einleitung zu Kapitel V, Abschn. III, Abs. 1 (Shumu daijin), S. 120 f.
»Gaishi ni kansuru hôritsu no kitei ni motozuku ninka no kijun no tokurei tô ni kansuru seirei«, RV Nr. 221, 1952.
»Okura daijin oyobi tbgai gijutsu enjo wo ukeru jigyô no shokan daijin«.
Der Kommentar Kanazawas äußert sich über diese etwas schwierige und undurchsichtige Problematik der gemeinsamen Zuständigkeit von Finanzminister und Fachminister wie folgt:
»… Shumu daijin ga jfhyb-na jian ni tsuite gaishihô no ninka nado no shobun wo shiyô to suru toki wa, ôkura daijin ga jizen ni gaishi shingikai no iken wo kikubeki koto, oyobi shumu daijin ga jôki no iken wo sondh6 subeki koto wo kitei shite iru. Ninka no shobun wo okonau no wa shumu daijin de atte, gaishi shingikai de wa nai Ninka ni tsuite no shumu daijin wa ôkura daijin ni kagiranai ga, gaishihô-j6 no jian ni tsuite wa, ikanaru baai de mo ôkura daijin ga sen-kan naishi kyô-kan de shumu daijin to naru ue ni, shingikai ga ôkurashô no fuzoku kikan-na no de,ôkura daijin ga shumu daijin wo daihyô shite shingikai no iken wo kiku to iu tatemae ni natte iru…« (a.a.O., Erläuterung des § 18 II AKG, S. 707.
s. die vorstehenden Ausführungen.
»Ninka no shobun«.
Diese Ansicht wird auch in der bereits mehrfach zitierten, aus dem »Amt für Wissenschaft und Technik« stammenden Abhandlung des »Jahrbuchs für (Natur-)Wissenschaft und Technik«, 1958, vertreten. Es heißt dort: »… Das de facto die Entscheidung fallende Organ ist der auf Grund des Auslandskapitalgesetzes errichtete,Beratungsausschuß für ausländische Kapitalinvestitionen<…« (Jisshitsu-j6 no ninka kettei kikan wa gaishihô ni yotte sadamerareta gaishi shingikai de aru); a.a.O., S. 159.
Die hier und auch andernorts erscheinende Aufführung der Gesetzesparagraphen mag etwas irritieren. 18 II, 18 III, 19 II und 19 III erscheinen im Gesetzestext in der Tat als selbständige Paragraphen. Die §§ 18 und 19 sind gleichzusetzen mit 18 I und 19 I. Bei der Bezifferung der Absätze innerhalb der einzelnen Paragraphen herrscht eine ähnliche Gepflogenheit: Es fehlt eine Bezifferung für den ersten Absatz (d. h. also es fehlt die Ziffer I).
»Wirtschaftsminister« steht hier stellvertretend für »Sachlich zuständiger Fachminister«.
»Gaishi Shingikai«.
»Gaikoku tôshika no tôshi oyobi jigyô katsudô no chôsei«. — Für den Gegenstand dieser Untersuchung, also die Einfuhr ausländischer Technologie, ist vor allem der bereits erörterte § 18 II dieses Kapitels von Bedeutung, auf Grund dessen die Herbeiführung einer Begutachtung des »Beratungsausschusses für ausländische Kapitalinvestitionen« (BAAKI) in allen wichtigeren Fällen einer Einfuhr und Investition ausländischen Kapitals sowie einer Einfuhr ausländischer Technologie — soweit sie durch das AKG geregelt wird — zur Pflicht gemacht wird, und der dieses Gutachten als für die Bescheidung der Genehmigungsanträge maßgebend erklärt. Die §§ 18, 18 III und 19 sind in diesem Zusammenhang weniger von Belang.
s. die Anm. 314.
s. die Anm. 226.
»Shimon kikan«.
»Giketsu kikan«.
»… Gensoku to shite izure mo, kokka ishi wo mizukara kettei shi, shikk6 suru mono de wa nai«.
»Iken«, »Ikensho«. — »Iken« ist »Ansicht«, »Meinung«, »Auffassung«, »Rat«, »Stellungnahme«, »Gutachten« im abstrakten Sinne; »Ikensho« ist das schriftlich niedergelegte Gutachten, die aktenkundig gemachte Stellungnahme im konkreten Sinne.
s. die Anm. 314.
Vgl. die Ausführungen in Kap. I, Abschn. III.2.2.4, S. 55; ferner Kanazawa ed., Kommentar zum Devisen-und Außenhandels-Kontrollgesetz, Erläuterung des § 64 II DevAHKG. Es wird vom Kommentator festgestellt, daß bei der nach Auflösung des (Verwaltungs-)Ausschusses für die Kontrolle des ausländischen Zahlungsverkehrs (und dem Übergang seiner bisherigen Zuständigkeiten an das Finanzministerium) erfolgten Errichtung eines »Beratungsausschusses für den ausländischen Zahlungsverkehr« der Gedanke mitgespielt habe, auf diese Weise die positiven Elemente und Vorzüge des alten Iinkai-Systems am Leben zu erhalten (a.a.O., Anmerkung 1, S. 286. Wenn das richtig ist, so dürfte es in noch höherem Grade für den in Nachfolge des (Verwaltungs-)Ausschusses für ausländische Kapitalinvestitionen begründeten »Beratungsausschuß für ausländische
Kapitalinvestitionen« gelten. Die Rolle der letztgenannten Institution ist, wie der im gleichen Sammelband veröffentlichte Kommentar zum Auslandskapitalgesetz festgestellt, sehr viel gewichtiger, als die des »Beratungsausschusses für den ausländischen Zahlungsverkehr«. Beiden sei, so äußert der Kommentar, gemeinsam die Funktion einer Untersuchung und Beratung wichtiger Fragen ihres Zuständigkeitsbereiches, d. h. der ausländischen Kapitalinvestitionen im einen und der Kontrolle des ausländischen Zahlungsverkehrs (sic) im anderen Falle; darüber hinaus aber seien dem BAAKI wichtige Kompetenzen und Funktionen der Begutachtung administrativer Maßnahmen übertragen worden (a.a.O., Erläuterung des § 19 II AKG, S. 709.
Die Ähnlichkeit der Regelung im Formalen ist unverkennbar.
Zu Beginn der zweiten Hälfte der fünfziger Jahre waren dies:
Der Staatssekretär für Verwaltung im Finanzministerium
der Staatssekretär für Verwaltung im Wirtschaftsministerium
der Staatssekretär für Verwaltung im Außenministerium
der stellvertretende Leiter des Wirtschaftsplanungsamtes (d. h., wie das später durch § 23 des Gesetzes Nr. 159 vom 1. 6. 1957 klargestellt wurde: der Staatssekretär für die Verwaltung im WPA; die Bezeichnung »Staatssekretär«, » Jikan«, auch für die den Leitern der »Ämter« [»Chôkan«] direkt unterstehenden ranghöchsten Beamten, ist festgelegt in den §§ 17 und 17 II VOG — d. Verf.).
der stellvertretende Leiter des »Amtes für Wissenschaft und Technik« (wie vorstehend, gemäß § 23 des Gesetzes Nr. 159, 1957: der Staatssekretär für Verwaltung im AWiTe)
der Vizepräsident der Banken von Japan
der Präsident der japanischen EXIM-Bank
B. der Präsident der Öffentlichen Körperschaft für Straßenbau
der Generaldirektor eines der führenden japanischen Außenhandelsunternehmen.
»Gaishi Kanji Kai«. — Auch der »organisatorische Unterbau« (Ka-bu soshiki — s. Text S. 153, entspricht dem des FMR. Mitglieder des Arbeitsausschusses des BAAKI sind allerdings Beamte niedrigerer Rangstufe, und ihr Kreis ist erweitert auf Vertreter der Banken und der privaten Wirtschaft (Industrie).
Okura-shô, Kawase-kyoku, Gaishi-ka. — Die Sekretariatsgeschäfte werden also von der gleichen Abteilung des Finanzministeriums wahrgenommen, wie die des FMR. Lediglich obliegen sie einem anderen Referat, dem »Referat für ausländische Kapitalinvestitionen«.
»Jimu«; genauer: »… die Wahrnehmung eines Teils der verfahrensmäßigen Funktionen« (Jimu no ichibu no toriatsukai).
»Gaikoku kawase kann ha«, Gesetz Nr. 83 vom April 1941, § 6.
»Gaikoku kawase kônin ginkô«; s. die Ausführungen in Kap. II, Abschn. II.3.1.1, S. 68. 334 »Gaikoku kawase ginkô hh«, Gesetz Nr. 67 vom 10. 4. 1954. — Die auf Grund dieses Gesetzes errichtete Devisenbank (Gaikoku Kawase Ginkô) bedarf, gemäß § 4 DevBG, einer Lizenz (Menkyo) des Finanzministers. Von einer Wahrnehmung an sie delegierter (staatlicher) Funktionen ist im Gesetz nicht ausdrücklich die Rede. Jedoch wird durch § 12 DevBG bestimmt, daß die Devisen-Spezialbank, ungeachtet ihres Sonderstatus — gemäß Satz 1 dieses Paragraphen ist die »Gaikoku kawase ginkô« keine »Bank« im Sinne des japanischen »Bankengesetzes«, des »Ginkô hô« vom 30. 3. 1927 — dennoch im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des DevAHKG und der auf diesen beruhenden recht- lichen Regelungen als »Bank« (Ginkô) gilt. Umgekehrt wird auch in § 11 DevAHKG im Zusammenhang mit der Regelung des Status der »staatlich autorisierten Devisenbanken« (Gaikoku kawase kônin ginkô) auf die gemäß den Bestimmungen des »Devisenbankgeset- zes« vom Finanzminister lizensierte »Devisenbank« Bezug genommen. In dem oben ge- kennzeichneten Rahmen sind beides »staatlich autorisierte Devisenbanken«, die, wie na- türlich auch die Zentralbank, mit der Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen des Verfahrens der Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung und des Vollzugs anderer Verwaltungsakte, sowie der Durchführung rechtlicher Regelungen beauftragt werden können. Der Unterschied liegt darin, daß die auf Grund der Bestimmungen des »Devisenbankgesetzes« lizensierte »Devisenbank« ein Spezialinstitut ist, dessen Geschäftsbereich (auf diesem besonderen Gebiet) einen sehr viel größeren Umfang hat, als der der gewöhnlichen Devisenbanken und sich auf nahezu alle Aktivitäten des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland erstreckt. Die neben Devisengeschäften auch allgemeine Bankgeschäfte betreibenden staatlich autorisierten Devisenbanken im Sinne des § 11 DevAHKG bedürfen im Gegensatz zu der schlicht »Devisenbank« genannten »Gaikoku Kawase Gink6« nur einer »Genehmigung« (Ninka) des Finanzministers. — Vgl. im übrigen hierzu die Ausführungen in Anmerkung 97.
RV Nr. 412, 1952.
»Ninka — Shitei — Kakunin — Sh6nin — J6ken no henk6 no shinsei«.
»Todoke-ide naishi h6koku no jûri«.
»Shobun no tsúchi«.
»Ninka nado no j6ken ni shitagatte okonau ninsh6«.
) »Madoguchi (no) sâbisu«.
Das im Rahmen der Wareneinfuhr gehandhabte «Automatische Genehmigungsverfahren« (wörtl.: «System der automatischen Billigung« — »Jidô shônin sei« — »Automatic approval system«, abgek. »AA-System«) beruht auf der Bestimmung des § 4, Abs. II, Ziff. 2, der »Verordnung betr. Kontrolle der Wareneinfuhr« (Yuny6 b6eki kanri rei, RV Nr. 14 vom 29. 12. 1949. § 4 ist der erste Paragraph des Kapitels »Yunyú no sh6nin«, »Billigung der Einfuhr« oder wie man wohl, dem deutschen Sprachgebrauch folgend, sagen kann, »Einfuhrgenehmigung«. Dieser Bestimmung gemäß haben die Zentralbank und die staatlich autorisierten Devisenbanken (bei denen grundsätzlicherweise die Anträge auf Gewährung einer Einfuhrgenehmigung einzureichen sind) in Fällen, wo es sich um Waren handelt, für die im Rahmen des Devisenbudgets globale Zuteilungsquoten vorgesehen sind (genauer: Waren, die in den Rahmen der im Devisenbudget vorgesehenen Globalkontingente fallen) sowie nach Maßgabe der effektiv zur Verfügung stehenden Fremdzahlungsmittel eine Einfuhrgenehmigung zu erteilen. Gemäß § 5 der Einfuhrkontrollverordnung müssen die genannten Banken bei Anträgen auf Einfuhr im AA-Verfahren eine Bestätigung (Kakunin) des Wirtschaftsministeriums einholen, daß für die betreffenden Waren die Anwendung des automatischen Genehmigungsverfahrens tatsächlich möglich ist. Im übrigen ist, wie erwähnt, die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fremdzahlungsmittel möglich. Ober die für die Globalkontingente jeweils verfügbaren Devisenbestände wird von der Bank von Japan auf Grund einer täglichen Abrechnung Buch geführt, und die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung der Banken setzt eine Bestätigung der Zentralbank voraus, daß die erforderlichen Devisenmittel zur Verfügung stehen.
Angesichts dieser Einschränkungen fragt man sich, ob man hier tatsächlich von der Obertragung einer Genehmigungskompetenz an die Bank von Japan und die staatlich autorisierten Devisenbanken sprechen kann, wie das der Kanazawasche Kommentar zum Devisen-und Außenhandels-Kontrollgesetz tut. Es wird hier u. a. festgestellt: »Yunyû b6eki kanri rei de wa, chokusetsu, gaikoku kawase k6nin gink6 ni sh6nin kengen ga fuyo sarete iru…« (»In der — bzw. durch die — Einfuhrkontrollverordnung wird in direkter Weise an die staatlich autorisierten Devisenbanken eine Genehmigungskompetenz delegiert…«) (a.a.O., Erläuterung des 5 27 DevAHKG, Anm. 11, (c) S. 142. Indes scheint diese Feststellung die Auffassung des Gesetzgebers widerzuspiegeln; denn in dem die »Delegation verfahrensmäßiger Funktionen« (»Jimu no inin«) (an die Zentralbank) regelnden § 18 II der Einfuhrkontrollverordnung wird nur erwähnt die Übertragung 1 der Funktion der Erteilung einer Bestätigung, daß die Waren, für die eine Einfuhr im Rahmen des AA—Verfahrens beantragt wurde, in den Rahmen dieses Verfahrens fallen, 2 der Funktion der Entgegennahme von Vollzugsberichten, und 3 der Funktion einer (nachträglichen) Überprüfung der Einfuhren nach ihrer Vorschriftsmäßigkeit.
Zum anderen beruht das AA-Verfahren auf der Bestimmung des § 11 DevKV. Diese Bestimmung lautet dahin, daß Wirtschaftssubjekte (»mono«), die betreffs Vornahme von Zahlungen, die unter das generelle Verbot der §§ 27–29 DevAHKG fallen, eine Erlaubnis (Kyoka) des zuständigen Ministers — oder,in Fällen, wo auf Grund einer diesbezüglichen Anordnung des zuständigen Ministers eine Genehmigung (Shônin) der Bank von Japan oder einer staatlich autorisierten Devisenbank als ausreichend erachtet wird, eine solche Genehmigung — erlangen, nach Maßgabe derselben die betreffende Zahlung vornehmen können usw. usw. (»Shumu daijin no kyoka — shumu daijin ga Nippon Ginkô moshiku wa gaikoku kawase kônin ginkô no shônin nomi wo motte tariru mono to sadameta toki wa, sono shônin — uketa mono wa…«). — In dieser Bestimmung sieht der Kornmentator des DevAHKG die eigentliche Grundlage für das System der Delegation von Genehmigungskompetenzen an die Banken (»Ginkô shônin-sei no konkyo wo sadameta mono de aru…«). Er sieht dieses System als die ideale Form der Wirtschaftslenkung an, da es, wie er das an anderer Stelle ausdrückt, eine »reibungslose Ineinklangsetzung, eine Verklammerung und Verschweißung von Business und staatlicher Lenkung (Wirtschaftsführung) — »Bijinesu to tôsei no fungö« — ermöglicht (s. die Ausführungen in Kapitel II, Abschn. II.3.1, S. 67 ff., und die zugehörige Anmerkung 110). Allerdings muß er zugleich feststellen, daß hier der einzige Paragraph der Devisenkontrollverordnung vorliegt, der einen konkreten Schritt in die genannte Richtung vornimmt, und daß sich die auf Grund dieser Bestimmung erfolgte Delegation von Genehmigungskompetenzen an die Banken auf die Fälle einer Überweisung von Visa-Gebühren ins Ausland sowie einer Überweisung der Gebühreneinnahmen von Niederlassungen ausländischer Speditions-und Versicherungsunternehmen an ihre Stammhäuser beschränke (a.a.O., Erläuterung des § 27 DevAHKG, Anm. 11, (c), S. 142. — Vgl. hierzu im übrigen die Ausführungen des Kommentars auf S. 233 ff. und 241 ff. — Zeitpunkt der Publikation des Werkes und damit Stand der erörterten Entwicklung: Dezember 1956.
»Jidö ninka sei«.
»Shinki gijutsu dônyû ninka jimu no ichibu Nichigin inin seido (no) sösetsu«.
»Kagaku Gijutsu Gyosei Kyôgikai«. — Es findet sich auch die Schreibung »Kagaku Gijutsu Gyosei Kaigi«, an die sich offensichtlich die englischsprachige Wiedergabe »Conference« anlehnt; »Kyôgikai« wird sonst gewöhnlich mit »Council«, »Committee« o. ä. wiedergegeben. (Allerdings ist auch im Englischen, wie im Deutschen, die Wiedergabe der japanischen Begriffe nicht einheitlich.) In den meisten der sonst zuverlässigen japanischen Quellen wird indes »Kyôgikai« angegeben. — Es sei darauf verwiesen, daß sich auch im japanischen Sprachgebrauch die Abkürzungsformel »STAC« (für »Administrative Conference for Science and Technique», bzw. »Science and Technique Administrative Conference«) eingebürgert hat. STAC wird dann in japanischer Silbenschrift wiedergegeben.
»Kagaku Gijutsu Chô«. — »Kagaku« hat eigentlich die Bedeutung »Naturwissenschaft«, wird aber sehr oft, wie das englischsprachige »Science«, im Sinne von »Wissenschaft« schlechthin gebraucht. Häufig ist diese allgemeinere Verwendung des Wortes vor allem in der adjektivischen bzw. attributiven Form, also »wissenschaftlich« (z. B. »wissenschaftliches Denken«, »wissenschaftliche Methode« u. dgl.). Ähnlich vereinfachend wird in den weiteren Ausführungen des Unterabschnitts 4.4 vom »Amt für Wissenschaft und Technik« gesprochen.
»Kikaku Chösei Kyoku«.
»Kagaku Gijutsu Shingikai«. — Der Beratungsausschuß hatte folgende Fachausschüsse: 1. Grundsatzplanung für Förderung von Wissenschaft und Technik; 2. Entwicklung der industriellen Technik; 3. Studienreisen ins Ausland; 4. Einfuhr chemischer Apparate; 5. Personalfragen von Beamten und Angestellten der staatlichen (bzw. öffentlichen) Forschungsinstitutionen; 6. Maschinenbautechnik; 7. Elektrotechnik; B. Chemische Technik; 9. Metallwerkstoff-Forschung; 10. Metallverarbeitungs-und -bearbeitungstechnik; 11. Elektronische Technik; 12. Naturwissenschaftlich-technische Erziehung; 13. Naturwissenschaftlich-technische Information; 14. Finanzierung der naturwissenschaftlich-technischen Forschung; 15. Ehrungen und Auszeichnungen.
»Shinkô Kyoku«.
»Kagaku Gijutsu Kaigi«. — Die als oberstes Beratungsorgan des japanischen Ministerpräsidenten (und damit des Kabinetts) für Fragen der naturwissenschaftlich-technischen Wissenschaftspolitik im Jahre 1959 begründete Institution ist vor allem mit der Ausarbeitung der grundlegenden Konzeptionen, Entwiddungsprogramme und Richtlinien für das naturwissenschaftlich-technische Gebiet befaßt. Zu den bisher wichtigsten Aktivitäten des Rates gehört die Aufstellung eines langfristigen Planes für die japanische naturwissenschaftlich-technische Entwicklungspolitik (Kagaku gijutsu chôki keikaku) und die Ausarbeitung eines Entwurfs für ein »Grundgesetz für Naturwissenschaft und Technik« (Kagaku gijutsu kihon M-an). Zu diesem Zwecke wurden auf Anforderung des Ministerpräsidenten drei Wissenschaftsgutachten, Wissenschaftsberichte ausgearbeitet, deren erster und dritter von besonderer Bedeutung sind.
Der Wissenschaftsbericht Nr. 1, » Jûnen-go wo mokuhyô to suru kagaku gijutsu shinkô no sôgôteki kihon hôsaku ni tsuite« hat die Formulierung einer »koordinativen Grundsatzpolitik im Rahmen einer Zehnjahresplanung zur Förderung von Naturwissenschaft und Technik« zum Gegenstand, und der Wissenschaftsbericht Nr. 3, »Kokuritsu shiken kenkyû kikan wo sasshin jûjitsu suru tame no hôsaku ni tsuite« formuliert Vorschläge zur Reform und Erweiterung der staatlichen Prüfungs-und Versuchsanstalten sowie der naturwissenschaftlichen Forschungsinstitutionen.
Weiterhin wurde im Jahre 1965 eine großangelegte, in Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Organisationen der Wissenschaft, Wirtschaft und Technik sowie privater Wirtschaftsunternehmen durchgeführte Enquête veranstaltet, deren Ergebnis Ende 1965, bzw. Anfang 1966 unter dem Titel »Kagaku gijutsu shinkô ni kansuru kiso chôsa hôkoku«, »Bericht über die Ergebnisse der Grund-Enquête betr. Förderung von Naturwissenschaft und Technik« veröffentlicht worden ist.
Der Entwurf eines »Grundgesetzes für Naturwissenschaft und Technik« wurde im Dezember 1965 zusammen mit dem revidierten und erweiterten Wissenschaftsbericht Nr. 1 dem Ministerpräsidenten vorgelegt.
Zu den vorstehenden wichtigsten Aktivitäten des Rates kommt noch eine Reihe anderer, auf die hier nicht eingegangen werden kann.
Erwähnt sei nur noch, daß sich das Budget des »Kagaku Gijutsu Kaigi« im Jahre 1965/66 auf 13,5 Mill. Yen = DM 150 000 belief. Die dem Rat zur Verfügung gestellten Planmittel sind also, gemessen an der Wichtigkeit seiner Position und der Bedeutung seiner Aufgaben und Funktionen geradezu erstaunlich gering. Allerdings muß hierbei in Rechnung gestellt werden, daß die gesamte Geschäftsführung der Institution von der Planungsabteilung des »Amtes für Wissenschaft und Technik« wahrgenommen wird, also zu Lasten dieser Behörde geht.
»Fuzoku shimon kikan«
»Kankei shimon kikan«.
»Gijutsu Shinsa Renraku Kai«.
»Kagaku Gijutsu CM Nenkan«. — Das Jahrbuch, auf das bereits oben Bezug genommen wurde, erschien 1967 im elften Jahr. Für die vorliegende Untersuchung standen die Bände 9 1965 und 10 1966 zur Verfügung. Bezüglich der Publikationsdaten vgl. das Literaturverzeichnis.
»Jizen shônin«, im Gegensatz zu »Jigo shônin«, bzw. »Jigo shôdaku« »nachträgliche Genehmigung«, »nachträgliche Anerkennung«.
»Jimu jikan«; vgl. hierzu Anm. 328.
»Kokusai Ka«, eigentlich »Sektion für internationale Angelegenheiten«.
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Grimm, H.O., Getz, H. (1970). Die Regelung der Einfuhr ausländischer Technologie durch das Auslandskapitalgesetz (AKG). In: Getz, H. (eds) Die Grundlagen der japanischen Einfuhr ausländischer Technologie. Internationale Kooperation, vol 4. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99079-2_4
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