Zusammenfassung
Zum Abschluß seien in wenigen Sätzen die bei der Gelegenheitsgesellschaft zu beachtenden grundsätzlichen rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkte zusammenfassend, so wie sie sich aus unseren Ausführungen ergeben, herausgestellt:
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Wir erkannten, daß die Gelegenheitsgesellschaft in das rechtliche Gewand einer jeden Gesellschaftsform gekleidet sein kann und daß sie demzufolge keine selbständige Gesellschaftsform ist. Aber im Hinblick auf ihre besonderen Eigenarten und die daraus resultierende Tatsache, daß für sie immer wieder die gleichen Organisationsgrundsätze zur Anwendung kommen, bezeichneten wir sie als einen besonderen Gesellschaftstyp, dessen Gestaltung im einzelnen dem freien Willen der Gesellschafter unterliegt. Zurückführen lassen sich die Gestaltungsmöglichkeiten auf zwei Grundformen, nämlich die offene und die stille Gelegenheitsgesellschaft. Die Unterscheidung knüpft daran an, ob die Gesellschaft selbständig nach außen auftritt oder nicht.
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Bick, O. (1957). Schluß. In: Die Gelegenheitsgesellschaft. Beiträge zur betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99076-1_4
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