Zusammenfassung
Jede Begebung eines Wechsels erfolgt auf Grund einer außerhalb des Wechsels liegenden Absprache zwischen den Wechselbeteiligten, eines sog. Grundgeschäfts. Bei dem Warenwechsel oder Handelswechsel (Teil I A) wird dies im allgemeinen ein Kaufvertrag sein. Wenn z. B. A auf B einen Wechsel zieht und wenn B diesen Wechsel akzeptiert, so geschieht dies deshalb, weil A dem B eine Ware verkauft hat und seine Kaufpreisforderung, die er B gestundet hat, schon jetzt wirtschaftlich verwerten, d. h. durch den Wechsel mobilisieren will. Dem Warenwechsel geht also im allgemeinen ein völlig eindeutiges Grundgeschäft, für gewöhnlich ein Kaufvertrag voraus.
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© 1960 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr.Th.Gabler, Wiesbaden
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Obermüller, W. (1960). Zivilrechtliche Folgen. In: Wechselmißbrauch. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99057-0_5
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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