Zusammenfassung
Ist nunmehr in Teil I der Unterschied zwischen Waren- und Finanzwechsel klargelegt, so fragt es sich, unter welche Strafvorschriften die in Teil II behandelten Systeme zu subsumieren sind. Allen drei Tatbeständen ist gemeinsam, daß ein Wechsel, der rein äußerlich den Anschein des normalen Warenwechsels hat, dem in Wirklichkeit aber keine echte Leistungsforderung zugrunde liegt, zum Diskont gegeben wird. Da eine Sondervorschrift für diesen Fall fehlt 17), sind diese Vorgänge z. Zt. nur unter dem Gesichtspunkt des Betruges (§ 263 StGB) zu würdigen. Diese Vorschrift setzt eine Täuschungshandlung voraus, als deren Folge eine Vermögensdisposition und einen Vermögensschaden.
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© 1960 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr.Th.Gabler, Wiesbaden
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Obermüller, W. (1960). Strafrechtliche Folgen. In: Wechselmißbrauch. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99057-0_4
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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