Skip to main content

Part of the book series: Abhandlungen zur Mittelstandsforschung ((AFLNW,volume 25))

  • 28 Accesses

Zusammenfassung

Fragt man nach den Hauptfunktionen, die den Wirtschaftsplänen der Unternehmungen zugrunde liegen, so können diese — wie bereits dargelegt — unterschieden werden in solche der Sachgüterherstellung (materielle Güterproduktion) und in solche der Leistung von Diensten (immaterielle Güterproduktion). Im Rahmen dieses Teils der Arbeit interessieren diejenigen handwerklichen Unternehmensformen, deren Hauptfunktionen in der Leistung von Diensten bestehen.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. In Anlehnung an K. F. Rössle, Wirtschaftslehre des Handwerks, München 1964, S. 17 und K. Hax, Die Entwicklungsmöglichkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen, a.a.O., S. 9.

    Google Scholar 

  2. Ch. Watrin, Der Befähigungsnachweis in Handwerk und Einzelhandel, Kölner Diss. 1958, S. 16.

    Google Scholar 

  3. Vgl. S. 41 ff. und S. 97 ff.

    Google Scholar 

  4. Penrose spricht in diesem Zusammenhang von „,Interstices` in a Growing Economy“. E. T. Penrose, The Growth of the Firm, Oxford 1959, S. 223.

    Google Scholar 

  5. Vgl. S. 48 ff.

    Google Scholar 

  6. H. Kleinen, Die Einzelhandelstätigkeit des Handwerks, Abhandlungen zur Mittelstandsforschung Nr. 8, Hrsg. Institut für Mittelstandsforschung, Betriebswirtschaftliche Abteilung, Köln und Opladen 1963, S. 46.

    Google Scholar 

  7. Vgl. hierzu: Fr. Voigt, Art. Handwerk, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Band 5, Stuttgart—Tübingen—Göttingen 1956, S. 31.

    Google Scholar 

  8. Vgl. Anlage A und Anlage B zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 28. 12. 1965, BGBl. I, Nr. 1, S. 1 in Kraft getreten am 16. 9. 1965.

    Google Scholar 

  9. Vgl. S. 53 ff.

    Google Scholar 

  10. W. Fleck, Leistungsüberschneidungen zwischen Einzelhandel und Handwerk, Berlin 1964, S. 61.

    Google Scholar 

  11. Vgl. S. 97 ff.

    Google Scholar 

  12. E. Heuss, Allgemeine Markttheorie, a.a.O., S. 129.

    Google Scholar 

  13. Vgl. S. 125.

    Google Scholar 

  14. Der Einzelhandel im traditionellen Sinne unterscheidet sich vom Handwerkseinzelhandel durch die Ausschließlichkeit seiner Handelsfunktionen. Vgl. hierzu H. Kleinen, a.a.O., S. 33.

    Google Scholar 

  15. H. Kleinen, a.a.O., S. 1.

    Google Scholar 

  16. Das Ergebnis einer überdurchschnittlich zunehmenden Aktivität des Handwerks im Bereich des händlerischen Dienstleistungsangebots schlägt sich in der Entwicklung der Umsätze seit 1949 sehr deutlich nieder: Der Anteil des handwerklichen Handelsumsatzes am Gesamtumsatz des Handwerks hat sich von 18,6 °/o im Jahre 1949 auf 27,5 °/o im Jahre 1963 erhöht. Der Anteil des handwerklichen Handelsumsatzes am funktionellen Einzelhandelsumsatz hat sich zwischen 1949 und 1961 von 11,9 5/o auf 21,2 °/o erhöht. Diese Tendenz setzte sich auch bis zum Jahre 1964 fort. (Zwischen 1955 und 1964 betrug der Handelszuwachs im Handwerk rund 161 °/o gegenüber 87 °/o im Einzelhandel.) Für die Beurteilung dieser Entwicklung reichen jedoch die Umsatzvergleiche aus folgenden Gründen nicht zufriedenstellend aus: Zum einen ist der Umsatz kein gültiger Maßstab für den wirtschaftlichen Erfolg, den die Wirtschaftseinheiten aus ihrer ökonomischen Aktivität ziehen. Da es jedoch über die Entwicklung der Wertschöpfung (Nettoproduktionswert) keine branchenindividuellen Zahlen gibt, bleibt keine andere Wahl, als sich an der Veränderung der Umsätze zu orientieren (vgl. auch S. 31). Dies gilt grundsätzlich für alle Zweige des Dienstleistungsangebots, soweit sie im Rahmen dieser Untersuchung interessieren.

    Google Scholar 

  17. Zum anderen bleibt bei der bloß globalen Betrachtung der Werte unbestimmt, inwieweit sich in und durch ihre Entwicklung die Handlungs-und Entscheidungsfreiheit der Wirtschaftseinheiten verwirklicht bzw. verwirklichen kann. Aus diesem Grunde wird ganz bewußt auf eine ausführliche Wertung des Handwerkshandels insgesamt zugunsten einer branchenindividuellen Beurteilung verzichtet. Vgl. Wirtschaft und Statistik, Heft 2, 1962, S. 451 und Heft 4, 1964, S. 240 f. und S. 221 Statistisches Jahrbuch für die BRD, 1962, S. 183. H.-J. Neubohm, Entwicklungstendenzen im westdeutschen Handwerk, in: Sparkassenhefte, Jg. 1963, Nr. 30, S. 25. Ck., der Handwerkshandel breitet sich aus, 27 °/o Umsatzanteil, in: Blick durch die Wirtschaft, B. Jg., Nr. 179 vom 5. B. 1965.

    Google Scholar 

  18. In der Aufzählung der tatsächlichen oder vermeintlichen Gründe für die Aufnahme und Ausweitung des Handwerkshandels soll keine Rangfolge ausgedrückt werden. Häufig sind alle Momente gleichzeitig entscheidend, ohne daß es möglich wäre, sie einzeln nach ihrer Bedeutung zu gewichten.

    Google Scholar 

  19. Vgl. hierzu: Th. Beckermann, Handwerkshandel und Einzelhandel mit technischen Gütern, Schriftenreihe des Rhein.-Westf. Instituts für Wirtschaftsforschung, N. F., Bd. 21, Essen 1963, S. 12.

    Google Scholar 

  20. Vgl. S. 97 ff.

    Google Scholar 

  21. Vgl. S. 101 ff.

    Google Scholar 

  22. Vgl. Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. B. 1957 (BGBl. Teil I, S. 1121 ).

    Google Scholar 

  23. Da bisher für den Handwerkshandel keine gewerberechtlichen Beschränkungen bestanden, werden auch vom Beschluß des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit des Nachweises der Sachkunde für den Einzelhandel vom 14. 12. 1965 —Aktenzeichen 1 BvL 14/60 — keine zusätzlichen Impulse für die Handelstätigkeit im Handwerk zu erwarten sein.

    Google Scholar 

  24. Bei der Handwerkszählung 1956 rechneten Umsätze aus Installation und Montage in voller Höhe zum Handwerksumsatz, diese Zahlen sind folglich mit den Ergebnissen der neueren Erhebungen über den Handelsumsatz eigentlich nur mit Vorbehalten vergleichbar. Siehe Wirtschaft und Statistik, Heft 2, 1962, S. 445 f.

    Google Scholar 

  25. Als geringfügig gilt eine handwerkliche Leistung z. B. dann, wenn ein verkauftes Elektrogerät an eine vorhandene Leitung angeschlossen oder wenn beim Verkauf von Fertigbekleidung eine Änderung nach den Maßen des Käufers vorgenommen wird. Vgl. Wirtschaft und Statistik, ebenda.

    Google Scholar 

  26. Vgl. S. 95 ff.

    Google Scholar 

  27. Diese bleiben hier außer Betracht.

    Google Scholar 

  28. Vgl. Tabelle 4 im Anhang.

    Google Scholar 

  29. Vgl. S. 145 und Tabelle 5 im Anhang.

    Google Scholar 

  30. Vgl. S. 145 ff.

    Google Scholar 

  31. Einer der Direktoren der Ford-Werke äußerte in diesem Zusammenhang die Ansicht, daß der Tag nicht mehr fern sei, da ein Automobil keine besonderen Instandhaltungsmaßnahmen mehr brauche, abgesehen von der anfänglichen Überprüfung nach der ersten 1000-Meilen-Strecke. „Alles wird verschlossen und versiegelt sein, mit Ausnahme des Benzintanks.“ In der Tatsache, daß in Amerika für Routine-Instandhaltung 1960 bei einer Wagennutzung von 58 000 km pro Jahr 219,08 Dollar und im Jahre 1964 für ein neues Modell bei der gleichen Nutzungsstrecke nur noch 65,95 Dollar aufzuwenden waren, kann ein Hinweis dafür gesehen werden, wo die Grenzen für die Entwicklung der Nachfrage nach solchen Service-Leistungen liegen. Hingegen entsteht die Nachfrage nach händlerischen Dienstleistungen für den Absatz der Betriebsmittel (Benzin und andere Kraftstoffe) ungeschmälert weiter. Vgl Tankstellenpraxis, Berufsorgan „Garage und Tankstellen”, Fachausgabe zur „Krafthand“, Heft 3 vom 6.2. 1964, S. 5.

    Google Scholar 

  32. Unberücksichtigt bleiben die Zweige: Fahrrad-und Nähmaschinen-und Büromaschinen-Mechanikerhandwerk, Gas-und Wasserinstallations-sowie Uhrmacher-Handwerk. Abgesehen vom Fahrrad-und Nähmaschinen-Mechanikerhandwerk, das sich insgesamt stark rückläufig entwickelt, und von der relativ mäßigen Entwicklung im Büromaschinen-Mechanikerhandwerk, scheint sich in den anderen Zweigen die These von den günstigen Entwicklungschancen für mittelständische Wirtschaftseinheiten vollauf zu bestätigen. Vgl. Tabelle 4 im Anhang.

    Google Scholar 

  33. Vgl. Tabelle 4 im Anhang.

    Google Scholar 

  34. Auf das Elektro-Installationshandwerk entfallen rund 75 °/o aller Betriebe des ElektroHandwerks insgesamt. Da auf das Radio-und Fernsehtechniker-Handwerk weitere 15–17 °/o kommen, erscheint die Beschränkung der Untersuchung auf diese beiden im Elektro-Handwerk dominierenden Zweige gerechtfertigt zu sein. Zu den Zahlen: Vgl. Zentralverband des Deutschen Elektrohandwerks, Jahresbericht für das Jahr 1964, Bad Dürkheim, o. J., o. S.

    Google Scholar 

  35. Th. Beckermann, a.a.O., S. 57.

    Google Scholar 

  36. Vgl. E. Eiser, J. Riederer und Fr. Sieder, Energiewirtschaftsrecht (Kommentar), 3. Aufl., München und Berlin 1961, Abschnitt XI: Zulassung von Installateuren.

    Google Scholar 

  37. Vgl. Tabelle 4 im Anhang.

    Google Scholar 

  38. H. Gröner, Ordnungspolitik in der Elektrizitätswirtschaft, in: Ordo, Doppelband XV/XVI, a.a.O., S. 388 f., Anmerkung 149.

    Google Scholar 

  39. Vgl. Tabelle 4 im Anhang.

    Google Scholar 

  40. Vgl. Tabelle 4 und 5 im Anhang.

    Google Scholar 

  41. Vgl. Statistisches Jahrbuch für die BRD, 1956, S. 227, 1964, S. 260 und 1966, S. 259.

    Google Scholar 

  42. Vgl. Th. Beckermann, a.a.O., S. 56.

    Google Scholar 

  43. Vgl. Zentralverband des Deutschen Elektrohandwerks, Jahresbericht 1964, a.a.O., o. S.

    Google Scholar 

  44. H. Gröner, Ordnungspolitik in der Elektrizitätswirtschaft, a.a.O., S. 388 f., Anmerkung 149.

    Google Scholar 

  45. Vgl. S. 103 ff.

    Google Scholar 

  46. Vgl. Th. Beckermann, a.a.O., S. 56.

    Google Scholar 

  47. Der Preisindex für elektrotechnische Erzeugnisse (1962 = 100) ist zwischen 1958 = 99,4 und 1965 = 100,7 fast unverändert geblieben. Vgl. Statistisches Jahrbuch für die BRD, 1966, S. 474.

    Google Scholar 

  48. Nach § 13 Abs. 2 EnergG. ist der Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrats berechtigt, Vorschriften über die Installation von Energieanlagen und Energieverbrauchsgeräten zu erlassen. Bisher wurde von dieser Ermächtigung im wesentlichen noch kein Gebrauch gemacht. Vgl. E. Eiser, J. Riederer und Fr. Sieder, a.a.O.

    Google Scholar 

  49. Vgl. E. Eiser, J. Riederer und Fr. Sieder, ebenda.

    Google Scholar 

  50. Zentralverband des Deutschen Elektrohandwerks, Jahresberichte 1963 und 1964, a.a.O, o. S.

    Google Scholar 

  51. Vgl. hierzu auch K.-B. Wirth, Der Einfluß von Eigenschaften der Ware auf ihren Absatzweg, Diss. München 1960, S. 80.

    Google Scholar 

  52. Vgl. S. 198 ff.

    Google Scholar 

  53. Vgl. H. Gröner, a.a.O.

    Google Scholar 

  54. Vgl. Statistisches Jahrbuch für die BRD, 1966, S. 284.

    Google Scholar 

  55. Für die Wartung und Reparatur von Elektro-Haushaltsgroßgeräten mit anfänglich geringer Verbreitung entwickelten sich nach dem letzten Kriege spezielle Werkskundendienste, die sich mit zunehmendem Geräteabsatz erheblich ausbreiten konnten. Die Konkurrenz des selbständigen Handwerks war und ist dabei weitgehend ausgeschaltet. Dazu bedient man sich auf seiten der Herstellerwerke sogenannter „Kundendienst-Verträge“ auf der Grundlage pauschalierter Entgelte (vgl. Seite 101 f.). Sie werden für einen bestimmten Wartungszeitraum abgeschlossen. Die wirtschaftlichen Wirkungen von Kundendienst-Verträgen auf der Ebene Hersteller—Letztverbraucher sind ähnlich denjenigen von Ausschließlidikeitsbindungen auf der Ebene Hersteller—Zwischenhandel/Handwerk. Vgl. S. 119 ff.

    Google Scholar 

  56. Industriekurier, 16. Jg., Nr. 2 vom 5. 1. 1963.

    Google Scholar 

  57. Der Absatz der Elektro-Installateure (mit Ladengeschäft) an Rundfunk-, Fernseh-und Phonogeräten wird ebenso hoch veranschlagt wie derjenige des Radio-und Fernsehtechniker-Handwerks. Vgl. Th. Beckermann, a.a.O., S. 52.

    Google Scholar 

  58. Aus diesen Zahlen ergibt sich, daß sich vergleichsweise zum Elektro-Installateurhandwerk der Anteil des Handwerksumsatzes im Radio-und Fernsehtechniker-Handwerk relativ stärker zugunsten des Handelsumsatzes verringert hat als sein Gesamtumsatz sich relativ zu dem im Elektro-Installateurhandwerk erhöhte. Vgl. Tabelle 4 und 5 im Anhang.

    Google Scholar 

  59. Vgl. Statistisches Jahrbuch für die BRD, 1964, S. 267 und 301.

    Google Scholar 

  60. Die technische Kompliziertheit der Fernsehgeräte und damit ihre Reparaturanfälligkeit werden mit der Einführung des Farbfernsehens wahrscheinlich außerordentlich stark zunehmen.

    Google Scholar 

  61. Vgl. Th. Beckermann, a.a.O., S. 53.

    Google Scholar 

  62. J. Nawrocki, Vertriebspolitik am Beispiel des Rundfunkmarktes, in: Blick durch die Wirtschaft, B. Jg., Nr. 63 vom 16. 3. 1965.

    Google Scholar 

  63. In welchem Umfange Rabattkartelle nach dem System der Funktionsdifferenzierung zur Bildung von Wirtschaftseinheiten führen können, die vorgeben, mehrere Funktionen auszuüben, obwohl tatsächlich nur eine Funktion ausgeübt wird, zeigt folgendes Beispiel: In München kamen zur Zeit der Hochblüte der Preisbindung im Rundfunk-und Fernsehhandel auf 500 Einzelhändler nicht weniger als 450 Großhändler! Vgl. Fr. U. Fack, Lehren aus der Fernsehpreisbindung, in: FAZ, Nr. 40 vom 16. 2. 1962.

    Google Scholar 

  64. Vgl. Fr. U. Fack, ebenda.

    Google Scholar 

  65. Vgl. Handelsblatt, Nr. 94 vom 17. 5. 1965 und Fußnote 943, S. 283.

    Google Scholar 

  66. Häufig wurde den Käufern zugemutet, vorab im Kaufpreis eine Pauschale für eventuell später erforderliche Kundendienstleistungen zu entrichten. Vgl. hierzu S. 101. Typisch ist das Beispiel vieler Händler, die den Kaufinteressenten das Feilschen um Rabatte durch die Drohung zu verleiden suchen, daß ihnen zwar bestimmte Rabatte gewährt werden könnten, doch müßten sie — gewissermaßen als Bestrafung dafür — in diesem Falle bei Reparaturen mit extremen Benachteiligungen rechnen.

    Google Scholar 

  67. Berichtet wird z. B. von einem Warenhaus, das bereits im Jahre 1962 80 Kundendienst-Wagen und 34 eigene Werkstätten für Radio-und Fernsehgeräte besaß. Vgl. Handelsblatt, Nr. 214 vom 7. 11. 1962. Vgl. auch Fußnote 943, S. 283.

    Google Scholar 

  68. Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung, München, Gutachten: Die vertikale Preisbindung, München 1962, S. 165.

    Google Scholar 

  69. Vgl. S. 115 ff.

    Google Scholar 

  70. So ähnlich lauten häufig die Vertriebsbindungs-Klauseln der Hersteller.

    Google Scholar 

  71. Obwohl der Elektro-Großhandel mit allen Mitteln versuchte (und auch heute wieder versucht), eine straffe Preis-und Vertriebsbindung zu erhalten, ging ab Februar 1962 ein Teil der Produzenten zum Netto-Preisangebot über. Im Herbst 1964 hatten sich die meisten Hersteller angeschlossen.

    Google Scholar 

  72. Vgl. FAZ, Nr. 28 vom 2. 2. 1962.

    Google Scholar 

  73. E. Batzer, Zur Bedeutung und Problematik des Funktionsrabatts, Berlin—München 1962, S. 115.

    Google Scholar 

  74. Daraus erklärt sich auch zum Teil das besondere Interesse des Großhandels an der Erhaltung einer straffen Preis-und Vertriebsbindung. Vgl. hierzu: R. Wurmbach, Hat der Elektro-Großhandel noch Chancen? Sieben Wege zur Selbsthilfe. In: Blick durch die Wirtschaft, B. Jg., Nr. 40 vom 27. 2. 1965.

    Google Scholar 

  75. R. Wurmbach, ebenda.

    Google Scholar 

  76. Vgl. S. 206 f.

    Google Scholar 

  77. Vgl. Statistisches Jahrbuch für die BRD, 1963, S. 352 und 1964, S. 356 sowie Tabelle 4 im Anhang.

    Google Scholar 

  78. Vgl. A. Gelbe, Das Kraftfahrzeughandwerk, in: Deutsches Handwerksblatt, Jg. 1962, Heft 10 vom 25. 5. 1962, S. 214 f f. und P. 0., Autoreparatur am Fließband. Die Vorstellungen amerikanischer Ausrüster, in: Blick durch die Wirtschaft, B. Jg., Nr. 221 vom 23. 9. 1965.

    Google Scholar 

  79. Für das Jahr 1962 sind das ca. 11 °/o des gesamten Handwerksumsatzes in der BRD. Vgl. Tabelle 4 im Anhang.

    Google Scholar 

  80. Vgl. Tabelle 4 im Anhang.

    Google Scholar 

  81. Vgl. Fußnote 505.

    Google Scholar 

  82. R. Gunzert, Konzentration und selbständige Sinn der Konzentration, a.a.O., S. 14.

    Google Scholar 

  83. Vgl. J. H. von Brunn, Ein Konditionenkartell Kartelle in der Wirklichkeit. Festschrift für S. 246.

    Google Scholar 

  84. J. H. von Brunn, ebenda.

    Google Scholar 

  85. L. Hagenauer, a.a.O., S. 1. mittelständische Unternehmen, in: Vom der Automobilwirtschaft, 1931–1945, in: Max Metzner, Köln—Berlin—Bonn 1963

    Google Scholar 

  86. Vgl. J. J. Jeske, Die Kundendienstnetze der Autoindustrie werden dichter. Es gibt kaum „freie“ Autohändler für Neuwagen, in: Blick durch die Wirtschaft, 7. Jg., Nr. 165 vom 20. 7. 1964.

    Google Scholar 

  87. Die Installationskosten für einen Pkw-Reparaturstandplatz werden einschließlich der anteiligen Kosten für Büro-und Lagerräume auf 30 000 bis 40 000 DM geschätzt. Für einen Lkw-Standplatz sind dagegen Investitionen in Höhe von 70 000 bis 80 000 DM zu veranschlagen. Vgl. J. J. Jeske, a.a.O.

    Google Scholar 

  88. Vgl. J. J. Jeske, a.a.O.

    Google Scholar 

  89. So hatte z. B. die Daimler-Benz Absatzorganisation im Jahre 1963 32 firmeneigene Niederlassungen, 296 sogenannte A-, B- und C-Vertretungen und 265 Vertragswerkstätten. Unter Einschluß von weiteren 82 Zweigstellen bestand das Kundendienstnetz aus 675 werkseigenen oder werksgebundenen Betrieben. ( Anmerkung: Die B- und C-Vertreter sind als Unterbau der Niederlassungen und der A-Vertreter eingesetzt. Die Vertragswerkstätten befassen sich nur im Nebenberuf vermittelnd mit dem Automobilverkauf.) Vgl. J. J. Jeske, a.a.O.

    Google Scholar 

  90. J. J. Jeske, ebenda. 529 Vgl. S. 163.

    Google Scholar 

  91. Manchmal schließen die Herstellerwerke mit den Werkstätten nur Kundendienstverträge ab. Den Einfluß auf die handwerkliche Dienstleistungsfunktion können sie dadurch verstärken und in den entscheidenden Punkten durchsetzen, daß sie mit dem Abschluß eines korrespondierenden Händlervertrages „winken“, mit dem Ergebnis, daß sich der Handwerksbetrieb in Erwartung „fetter Pfründe” aus dem preisgebundenen Pkw-Absatz bereit findet, sich der Handlungs-und Entscheidungsfreiheit in der Ausübung der handwerklichen Dienstleistungsfunktionen zu begeben.

    Google Scholar 

  92. L. Ha genauer, a.a.O., S. 75.

    Google Scholar 

  93. L. Hagenauer, a.a.O., S. 41.

    Google Scholar 

  94. Da die Gebundenen im eigenen Namen und für eigene Rechnung handeln, treffen die Bestimmungen der §§ 15 und 18 ff. GWB zu. Bei den von den Händlern und den Werksniederlassungen eingesetzten Handelsvertretern wird die Ausschließlichkeits-und Preisbindung analog zu den Tankstellenverträgen (vgl. S. 206 ff.) als Ausfluß des Treueverhältnisses zum Auftraggeber ohne einen besonderen, den Anforderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Rechnung tragenden Vertrag sichergestellt. Sie scheiden wegen des dienstvertraglichen Charakters ihrer Bindung aus dem Kreis der selbständigen Unternehmungen aus.

    Google Scholar 

  95. Unabhängig davon, daß der Automobilverkauf starken saisonalen Schwankungen unterworfen ist, sind die Vertragshändler meist gezwungen, auch in den verkaufsschwachen Wintermonaten eine bestimmte Zahl von Wagen abzunehmen. Die Hersteller können also dem Handel die Belastung der Lagerhaltung mehr oder weniger einseitig aufbürden und so in den Genuß der Kostenvorteile einer gleichmäßigen Kapazitätsauslastung kommen.

    Google Scholar 

  96. Die Anmaßung des Rechts auf Einsicht in die Geschäftsbeziehungen und auf Offenlegung der Verkaufsabschlüsse unter namentlicher Benennung der Käufer bedeutet einen Verstoß gegen den Grundsatz des Geschäftsgeheimnisses.

    Google Scholar 

  97. Vgl. hierzu M. Budzcies, a.a.O., S. 3.

    Google Scholar 

  98. Vgl. S. 74 f f.

    Google Scholar 

  99. F. A. Hayek, Gleichheit, Wert und Verdienst, in: Ordo, Band X, Düsseldorf und München 1958, S. 18.

    Google Scholar 

  100. J. H. von Brunn, Zur Preisbindung der 2. Hand auf dem Automobilmarkt, Köln—BerlinMünchen 1962, S. 38.

    Google Scholar 

  101. Vgl. S. 99.

    Google Scholar 

  102. Hier liegt ein Beispiel dafür vor, in welchem Maße der sogenannte Handwerkshandel das Ergebnis einer fremdbestimmten Angebotsdisposition sein kann. In dem Umfang, in dem die händlerischen Dienstleistungsfunktionen das Übergewicht über die handwerklichen erhalten, wächst der Einfluß der Hersteller auf die Wirtschaftspläne der betreffenden Unternehmen. Vgl. auch S. 146.

    Google Scholar 

  103. Vgl. S. 101 ff. und 109 ff.

    Google Scholar 

  104. Vgl. L. Hagenauer, a.a.O., S. 43. So auch das Bundeskartellamt: „Der Kaufvertrag über das Neufahrzeug und die Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeugs stellen einen einheitlichen Vertrag dar.“ Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre 1961 sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Arbeitsgebiet, Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/378 vom 30. 4. 1962, S. 24.

    Google Scholar 

  105. L. Hagenauer, a.a.O., S. 36.

    Google Scholar 

  106. Vgl. NN., Gebrauchtwagenpreise bald unter Druck. Der Kraftfahrzeughandel erwartet eine Zunahme der Altwagenbestände, in: FAZ, Nr. 204 vom 3. 9. 1965. 5n Ein Beispiel für eine Schätzorganisation ist die „Deutsche Automobil Treuhand GmbH“ (DAT).

    Google Scholar 

  107. Vgl. L. Ha genauer, a.a.O., S. 45 ff.

    Google Scholar 

  108. Vgl. F. Kirschstein, Die Verstärkung der vertikalen Preisbindung durch zusätzliche Wettbewerbsbeschränkungen, in: Wirtschaft und Wettbewerb, 9. Jg., Heft 4, 1959, S. 235 ff. 543 L. Hagenauer, a.a.O., S. 65.

    Google Scholar 

  109. Bisher erkennt das Bundeskartellamt Schätzungen von fachkundigen Kraftfahrzeug-Ingenieuren nur als Orientierungsmaßstab an. Vgl. Wirtschaft und Wettbewerb, 13. Jg., Heft 7/8, 1963, S. 643 ff.

    Google Scholar 

  110. Vgl. S. 168.

    Google Scholar 

  111. Vgl. S. 95 ff.

    Google Scholar 

  112. Vgl. L. Ha genauer, a.a.O., S. 19.

    Google Scholar 

  113. Wie stark sich der gesetzliche Schutz von vertikalen Bindungsverträgen praktisch auswirkt, kann daran ermessen werden, daß trotz der gegenwärtig vorherrschenden Bedingungen eines „Käufermarktes“ der Automobilabsatz immer noch weitgehend werkgebunden ist.

    Google Scholar 

  114. Vgl. Blick durch die Wirtschaft, B. Jg., Nr. 138 vom 17. /18. 6. 1965.

    Google Scholar 

  115. Vgl. J. J. Jeske, a.a.O. A. Gelbe, a.a.O., S. 214 ff.

    Google Scholar 

  116. Der Anteil der preisempfohlenen und im Inland verkauften Personenkraftwagen beläuft sich auf etwa 3 °/o, der der preisgebundenen auf rund 92 °/o. Vgl. Bundeskartellamt, Einspruchsentscheidung vom 30. 12. 1963 — E 1 — 31/63, in: Der Betrieb, 15. Jg., Heft 5, Düsseldorf 1964, S. 148.

    Google Scholar 

  117. Auch im Bereich des Kraftfahrzeug-Ersatzteilhandels dominiert die vertikale Preisbindung. Von den rund 173 000 Preisbindungen, die es im Jahre 1965 in der BRD gab, entfielen ungefähr 33 °/o auf solche für Kraftfahrzeug-Ersatzteile und -Zubehör. Vgl. Börsen-und Wirtschaftshandbuch, Hrsg. FAZ, 103. Jg. des Börsen-und Wirtschaftskalenders der Frankfurter Zeitung, Frankfurt/Main 1966, S. 37.

    Google Scholar 

  118. l. Tabelle 4 im Anhang.

    Google Scholar 

  119. Vgl. Bericht der Bundesregierung über die Lage der Landwirtschaft gemäß § 4 des Landwirtschaftsgesetzes (Grüner Bericht 1966 ), Deutscher Bundestag, 5. Wahlperiode, Drucksache V/255 vom 7. 2. 1966, S. 30.

    Google Scholar 

  120. Vgl. Statistisches Jahrbuch für die BRD, 1958, S. 422 f.; 1959, S. 426 f.; 1961, S. 168 und 483; 1962, S. 180; 1963, S. 171; 1964, S. 180; 1965, S. 183 und 1966, S. 179. Vgl. auch F. B. Hausmann, Die Nachfrage der Landwirtschaft nach Leistungen des Handwerks — Entwicklungen und Aussichten, in: Landhandwerk und Landwirtschaft, Hrsg. W. Abel, Göttingen 1964, S. 1 ff.

    Google Scholar 

  121. Vgl. S. 33.

    Google Scholar 

  122. Vgl. Tabelle 5 im Anhang und S. 175.

    Google Scholar 

  123. Vgl. Tabelle 4 im Anhang.

    Google Scholar 

  124. Vgl. F. B. Hausmann, a.a.O., S. 2. Vgl. auch Institut für Handelsfragen, Bad Godesberg, Mitteilungen Nr. 7 vom 17. 7. 1965, S. 6.

    Google Scholar 

  125. Vgl. Anlagenband zum Bericht über das Ergebnis einer Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft vom 29. 2. 1964, Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/2320 vom 9. 10. 1964, S. 283.

    Google Scholar 

  126. Die Genossenschaften sind in der Lage, sich der Besteuerung ihrer Oberschösse dadurch wirksam zu entziehen, daß sie diese durch Ausschüttung einer entsprechend hohen Rückvergütung an die Mitglieder auflösen, die ihrerseits — soweit sie Kleinbetriebe sind — ebenfalls keine Steuern zahlen und — soweit sie Mittel-oder Großbetriebe sind — mit relativ niedrigen Durchschnittssätzen veranlagt werden. Als Indiz für die Vermutung, daß die bei den Genossenschaften erzielten Überschüsse bei Ausschüttung an die Mit-glieder nur in geringem Maße steuerwirksam werden, mag die Tatsache gewertet werden, daß die Landwirtschaft insgesamt weniger als 1 °/o zum gesamten öffentlichen Steueraufkommen beiträgt (bei einer Wertschöpfung von rund 6 °/o der gesamten volkswirtschaftlichen Wertschöpfung). Vgl. FAZ, Nr. 56 vom B. 3. 1965 und S. 32 f.

    Google Scholar 

  127. Die Hauptgenossenschaften erzielen höhere Spitzenrabatte als die Kooperationsformen des Landhandels. Ihr Vorsprung wird bei Landmaschinen auf 5 °/o geschätzt. Vgl. M. Rumohr, Marktbeziehungen zwischen der Landwirtschaft und ihren Partnern, Heft 9 der Schriftenreihe des Instituts für Handelsfragen, Bad Godesberg 1957, S. 58.

    Google Scholar 

  128. Vgl. FAZ, Nr. 185 vom 12. B. 1965.

    Google Scholar 

  129. Vgl. M. Rumohr, a.a.O., S. 40. Vgl. auch Chr. Behrends, Die Stellung des Handwerks auf dem Markt landwirtschaftlicher Maschinen, in: Landhandwerk und Landwirtschaft, a.a.O., S. 58.

    Google Scholar 

  130. Vgl. S. 174 und Tabelle 5 im Anhang.

    Google Scholar 

  131. Vgl. hierzu R. Adelhelm, Formen und Wirtschaftlichkeit überbetrieblicher Maschinennutzung in der Landwirtschaft, Hrsg. Kuratorium für Technik in der Landwirtschaft, München-Wolfratshausen 1962.

    Google Scholar 

  132. Vgl. Institut für Handelsfragen, Bad Godesberg, Mitteilungen Nr. 9 vom 17. 9. 1963.

    Google Scholar 

  133. Nach Angaben des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Landmaschinen-Handwerks, Bad Godesberg, entfällt etwa ein Drittel des Schlepperabsatzes auf ausschließlich gebundene Händler und Werkstätten. Andere schätzen den Anteil sogar auf 50 °/o. Vgl. Th. Beckermann, a.a.O., S. 41.

    Google Scholar 

  134. Vgl. Bundeskartellamt, Bericht über seine Tätigkeit im Jahre 1962 sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet, a.a.O., S. 26. Vgl. auch K. fetter, Vom Pferdehandel zum Landmaschinengeschäft, in: FAZ, Nr. 122 vom 27. 5. 1966.

    Google Scholar 

  135. Vgl. S. 119 ff.

    Google Scholar 

  136. Ein landwirtschaftlicher Betrieb mit 20 ha Nutzfläche kann gut mit einem Schlepper auskommen. In der BRD kommt jedoch eine Zugmaschine bereits auf 8,2 ha. Der ungewöhnlich hohe Schlepperbesatz läßt eine weitere Absatzstagnation für solche Maschinen erwarten. Dies gilt jedoch nicht für die übrige landwirtschaftliche Maschinennachfrage. Vgl. Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung, Ifo-Schnelldienst, Nr. 40 vom 1. 10. 1965, S. 19. Vgl. auch Statistisches Jahrbuch für die BRD, 1966, S. 253.

    Google Scholar 

  137. Allerdings verstärken die Genossenschaften auch ständig ihre Investitonen zum Ausbau eines Netzes von Reparaturwerkstätten für landwirtschaftliche Maschinen. Vgl. Anlagenband zum Bericht über das Ergebnis einer Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft, a.a.O., S. 286.

    Google Scholar 

  138. Vgl. Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung, a.a.O., S. 15.

    Google Scholar 

  139. Vgl. Nr. 98 und 96 der Anlage A („Positivliste“) zur Handwerksordnung („Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 9. 9. 1965” — BGBl. Teil I, 50 vom 15. 9. 1965, S. 1254 f.).

    Google Scholar 

  140. Die hier getroffene Einteilung beruht auf der der Handwerksordnung und der der amtlichen Statistik zugrunde liegenden Nomenklatur. Faktisch haben sich jedoch in den Nachkriegsjahren zwischen beiden Zweigen so starke und enge Verflechtungen herausgebildet, daß die Unterscheidung nicht mehr genau zu treffen ist. Ein Zusammenschluß beider Zweige unter der gemeinsamen Bezeichnung „Textilpflegegewerbe“, wie es in England vorgesehen sein soll, wäre unter Berücksichtigung der bereits bestehenden und sicherlich noch zunehmenden Funktionsverflechtungen sinnvoll. Vgl. We., Textilien können nicht reden, in: Blick durch die Wirtschaft, 7. Jg., Nr. 133 vom 11. 6. 1964. FAZ, Der rationelle Betrieb. Die optimale Betriebsgröße in der Chemischreinigung. In: Blick durch die Wirtschaft, 7. Jg., Nr. 157 vom 10. 7. 1964.

    Google Scholar 

  141. Die Rechtsprechung hat die ausschließlich mit Maschinen betriebene Textilreinigung (sog. „Schnellreinigung“) nicht als handwerkliche Tätigkeit im Sinne der „Handwerksordnung” anerkannt. Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts VII C 19/61 und C 32/62 vom 6. 12. 1963, in: Der Betriebs-Berater, 18. Jg., Heft 9 vom 30. 3. 1964, S. 365. Nach dem genannten „Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung“ vom 9. 9. 1965 zählen „Schnellreinigungen” zum „handwerksähnlichen Gewerbe” (Nr. 34 der Anlage B zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks). Ein Befähigungsnachweis wird für dieses Gewerbe nicht mehr gefordert. Vgl. Zentralverband des Deutschen Handwerks (Hrsg.), Die Deutsche Handwerksordnung 1965, Bergisch Gladbach o. J., S. 7 und S. 52.

    Google Scholar 

  142. Vgl. S. 53 f.

    Google Scholar 

  143. Diese Tendenz verstärkt sich bei zunehmendem Arbeitskräftemangel. In der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere auch im Gastgewerbe, begünstigt sie die Ausgliederung von Reinigungsfunktionen. Wie sehr auf dem Gebiet der Textilreinigung z. B. die Industrie eigenes Personal durch gewerbliche Anbieter ablöst, zeigt die Tatsache, daß im Durchschnitt der Jahre 1956–1959 18,5 °/o der für Reinigungszwecke ausgegebenen Beträge auf die Textilreinigung entfielen. Vgl. hierzu E. Sundhoff und H.-A. Ihle, Handwerksbetriebe als Lieferanten von Industrieunternehmen, in: Göttinger Handwerkswirtschaftliche Studien, a.a.O., S. 57 ff.

    Google Scholar 

  144. Vgl. S. 58 ff.

    Google Scholar 

  145. Vgl. Tabellen 8 und 9 im Anhang.

    Google Scholar 

  146. Vgl. Tabelle 7 im Anhang.

    Google Scholar 

  147. l. Tabellen 7 und 8 im Anhang.

    Google Scholar 

  148. Vgl. S. 41 ff. und S. 69.

    Google Scholar 

  149. Vgl. Fußnote 437, S. 143 und 573, S. 178.

    Google Scholar 

  150. kamen auf 100 Haushalte 9, im Jahre 1963 38 elektrische Waschmaschinen. Vgl. Wäschereitechnik und -chemie, Heft 6, 1964, S. 352.

    Google Scholar 

  151. Erst allmählich wird erkannt, wie sehr die weitere Expansion der Nachfrage nach Elektro-Großgeräten für die Haushalte von entsprechenden Vorkehrungen im Wohnungsbau abhängt. Die Hersteller elektrischer Großgeräte haben sich aus diesem Grunde mit den Architekten und Küchenmöbelproduzenten zusammengetan, um die Stellflächen für ihre Geräte zu vergrößern. Damit würden aber auch die Bedingungen für eine Ausbreitung des eigenwirtschaftlichen Waschens noch mehr verbessert.

    Google Scholar 

  152. Vgl. S. 58 ff.

    Google Scholar 

  153. Die Detergentien erleichtern den Wasch-und Reinigungsvorgang. Da die ursprünglich verwendeten Detergentien nicht in Kläranlagen abgebaut werden konnten, wurde durch Gesetz und Verordnung festgelegt, daß nur solche in den Verkehr gebracht werden dürfen, die zumindest zu 80 °/o abbaubar sind. Vgl. BGBI. Teil I, S. 698 vom 1. 12. 1962.

    Google Scholar 

  154. Durch Beschluß vieler Gemeinden wurden in der BRD für das Wäschereigewerbe Abwässergebühren eingeführt, die sich nach dem Frischwasserverbrauch berechnen und von den Gemeinden in unterschiedlicher Höhe erhoben werden. So beträgt zum Beispiel der Frischwasserpreis in Frankfurt/M. pro cbm im Jahre 1965 0,43 DM. Dieser Preis erhöht sich für das Wäschereigewerbe durch eine Abwässergebühr um rund 0,40 DM. Durch den relativ hohen Wasserverbrauch der Wäschereien wirkt sich diese Gebühr sehr belastend aus, wenngleich es in einigen Fällen mit dem Hinweis darauf, daß nicht alles verbrauchte Wasser wieder in die Kanalisation fließt, gelungen sein soll, den cbm-Preis um 15–20 °/o zu senken. Nach Angaben des Deutschen Wäscherei-Verbandes, Bad Homburg.

    Google Scholar 

  155. Von Verbandsseite wird auf ein Gutachten verwiesen, durch das eine Schädigung der Kanalisationseinrichtungen durch die Wäschereiabwässer nicht bestätigt wird. Vgl. Deutscher Wäschereiverband, Jahresbericht für das Jahr 1962, S. 22.

    Google Scholar 

  156. Vgl. Wäschereitechnik und -chemie, Heft 6, 1964, S. 405.

    Google Scholar 

  157. Vgl. K. B., Nicht waschen — vernichten. Der Wegwerfwäsche wird ein wachsender Markt vorausgesagt, in: FAZ, Nr. 130 vom B. 6. 1964.

    Google Scholar 

  158. Die Zahl der Münzwäschereien (einschließlich Münzreinigung) erhöhte sich schätzungsweise von acht im Jahre 1962 auf etwa 2500 im Jahre 1964. Vgl. Handelsblatt, Nr. 119 vom 26. 6. 1962 und nach Angaben des Deutschen Wäschereiverbandes, Bad Homburg.

    Google Scholar 

  159. Vgl. J. J. Jeske, Waschen und Reinigen in Münzautomaten, in: FAZ, Nr. 230 vom 3. 10. 1964.

    Google Scholar 

  160. Vgl. J. J. Jeske, ebenda.

    Google Scholar 

  161. Eine gesonderte Darstellung des Färbereigewerbes ist wegen seiner engen leistungsmäßigen Verbindung mit dem Chemisch-Reinigungsgewerbe nicht notwendig. Außerdem nimmt die Bedeutung des Färbereiwesens ständig ab.

    Google Scholar 

  162. Vgl. Fr. Paulsen, Chemische Reinigung wird hohen Anforderungen gerecht, in: Mittei- lungen der Industrie-und Handelskammer Frankfurt/Main, Nr. 20 vom 15. 10. 1963.

    Google Scholar 

  163. Vgl. Handelsblatt, Nr. 116 vom 21. 6. 1965.

    Google Scholar 

  164. Vgl. Tabelle 6 im Anhang.

    Google Scholar 

  165. Nach Angaben des Bundesfachverbandes Chemisch-Reinigung—Färberei e. V. gibt es zur Zeit in der BRD (einschließlich Berlin-West) 250 bis 300 Betriebe dieser Art, häufig in Verbindung mit Waschautomatenreinigung.

    Google Scholar 

  166. Vgl. Tabelle 6 im Anhang.

    Google Scholar 

  167. Vgl. Tabelle 8 im Anhang.

    Google Scholar 

  168. Vgl. Tabellen 6 und 8 im Anhang.

    Google Scholar 

  169. Nach Angaben des Bundesfachverbandes Chemisch-Reinigung—Färberei e. V., Hannover. 802 Die Skala der Reinigungsobjekte reicht von der Krawatte bis zum wertvollen Pelzmantel, von Heimtextilien wie Gardinen bis zu kostbaren Perserteppichen.

    Google Scholar 

  170. Hier ist allerdings anzumerken, daß die Gefährdung der Haushalte oder Dritter durch Lösungsmittel für Reinigungszwecke kaum größer sein dürfte als die Gefahr, die von der Verwendung von Gas, Reinigungsbenzin und anderen feuergefährlichen und gesundheitsschädlichen Substanzen im Haushalt ausgehen kann.

    Google Scholar 

  171. Vgl. FAZ, Der rationelle Betrieb. Die optimale Betriebsgröße in der Chemisch-Reinigung, a.a.O.

    Google Scholar 

  172. Nach dem „Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung“ vom 9. 9. 1965 zählt die Teppichreinigung zum „handwerksähnlichen Gewerbe” (Nr. 35 der Anlage B zur Handwerksordnung). Ein Befähigungsnachweis wird also nicht gefordert. Vgl. Zentralverband des Deutschen Handwerks (Hrsg.), Die deutsche Handwerksordnung, a.a.O., S. 52.

    Google Scholar 

  173. Die Teppichindustrie hat sich dem Problem der Teppich-Reinigung aus naheliegenden absatzpolitischen Überlegungen in besonderem Maße angenommen. Die in diese Richtung gehenden Bemühungen waren anfangs dadurch begründet, daß das einschlägige Dienstleistungsgewerbe sich diesen Aufgaben nicht oder nur unzureichend zuwandte. Erst im Jahre 1964 wurde innerhalb des Bundesfachverbandes der Chemischreiniger und Färber eine Fachgruppe „Teppichreinigung“ gegründet. Vgl. K. B., Die Teppichreinigung macht Fortschritte. Chemischreiniger gründen Fachgruppe „Teppichreinigung”, in: Blick durch die Wirtschaft, 7. Jg., Nr. 101 vom 30. 4. 1964; vgl. auch: Handelsblatt, Nr. 103 vom 31. 5. 1965.

    Google Scholar 

  174. Vgl. Mw., Teppichreinigung — industriell, in: Handelsblatt, Nr. 12 vom 19. 1. 1966.

    Google Scholar 

  175. Vgl. K. B., Die Teppichreinigung macht Fortschritte, a.a.O.

    Google Scholar 

  176. Auf amerikanischer Seite sind mit besonderem Erfolg die Firmen Norge und Westinghouse hervorgetreten. Im Jahre 1960 hatte die Firma Norge in Großstädten der BRD 50 Münzreinigungssalons errichtet. Für das Jahr 1963 hatte sie 300 neue Betriebe vorgesehen. Auch die Singer AG, Frankfurt/Main, baut in der BRD neben 18 sogenannten „Electro-Centers“, in denen ihre Produkte betreut und repariert werden, spezielle „Wasch-und Reinigungs-Centers”. The Roy Bernard Co., Inc., Frankfurt/Main, Survey of the German Market for Commercial Laundry and Dry Cleaning Equipment, Conducted for the United States Embassy, Bonn, June 1963, S. 7. Blick durch die Wirtschaft, B. Jg., Nr. 138 vom 17./18. 6. 1965.

    Google Scholar 

  177. Preisermittlungen im Rhein-Main-Gebiet haben ergeben, daß die Grundbehandlung mit Nachbehandlung und Zusatzleistung um etwa 60 °/o teurer ist als die bloße Grundbehandlung. Vgl. Gr., Chemische Reinigung billiger?, in: Blick durch die Wirtschaft, 7. Jg., Nr. 117 vom 22. 5. 1964.

    Google Scholar 

  178. Vgl. Tabelle 9 im Anhang.

    Google Scholar 

  179. Ebenda.

    Google Scholar 

  180. Vgl. B., Chemisch-Reiniger mit geringerer Marge, in: Handelsblatt, Nr. 64 vom 3. 4. 1963.

    Google Scholar 

  181. Vgl. Tabelle 9 im Anhang.

    Google Scholar 

  182. Vgl. Wäschereitechnik und -chemie, Jg. 1962, Heft 2, S. 70 ff.

    Google Scholar 

  183. Das verlagerte Funktionsbild hat zum Beispiel dazu geführt, daß ein Teil der Wäscherei-und Plättereibetriebe von der amtlichen Statistik in das Chemisch-Reinigungsgewerbe umgesetzt wurde, ein Umstand, der bei der Auswertung der aufgezeigten statistischen Entwicklung immer zu berücksichtigen ist. Vgl. Seite 178.

    Google Scholar 

  184. Unter Verwendung einer vom Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, München, ausgearbeiteten Dokumentation über das Gebäudereiniger-Handwerk.

    Google Scholar 

  185. Welche Bedeutung die industrielle Nachfrage nach Gebäudereinigerleistungen für diesen Gewerbezweig hat, kann daran abgeschätzt werden, daß vom Anteil der Reinigungsleistungen, die zwischen den Jahren 1956 und 1959 34,5 0/o des Gesamtwertes handwerklicher Leistungen für industrielle Unternehmungen ausmachten, ca. 80 °/o auf die Gebäude-und Glasreinigung entfielen. Es darf angenommen werden, daß sich das Gewicht der Reinigungsleistungen, speziell der Gebäudereinigungsleistungen, innerhalb des Gesamtwertes handwerklicher Leistungen für die Industrie zwischenzeitlich weiter verstärkt hat. Vgl. E. Sundhof f und H.-A. Ihle, Handwerksbetriebe als Lieferanten von Industrieunternehmungen, a.a.O., S. 57 ff.

    Google Scholar 

  186. Vgl. Seite 35.

    Google Scholar 

  187. Vgl. Seite 63.

    Google Scholar 

  188. Vgl. Seite 196.

    Google Scholar 

  189. Ebenda.

    Google Scholar 

  190. Entsprechendes kann auch von der öffentlichen Nachfrage angenommen werden.

    Google Scholar 

  191. Vgl. Tabelle 8 im Anhang.

    Google Scholar 

  192. Vgl. Tabelle 8 im Anhang.

    Google Scholar 

  193. Nach Auskunft des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks, München. Vgl. auch: Handelsblatt, Nr. 102 vom 28. /29. 5. 1965.

    Google Scholar 

  194. Nach Angaben des Bundesinnungsverbandes der Gebäudereiniger hatten

    Google Scholar 

  195. Das Glas-und Gebäudereiniger-Handwerk wurde am 6. 12. 1934 mit Geltung für das gesamte Reichsgebiet unter der Nr. 52 in die Liste der Gewerbe aufgenommen, die handwerksmäßig betrieben wurden. Die „Handwerksordnung“ vom 17. 9. 1953 hat das Gebäudereiniger-Handwerk als „Vollhandwerk” ebenso bestätigt wie das „Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung“ vom 9. 9. 1965 (Nr. 99 der Anlage A, „Positivliste”).

    Google Scholar 

  196. Vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster i. W., vom 3. 7. 1963 — IVA 131/60, in: Deutscher Handwerkskammertag, Jahresbericht für die Zeit vom 1. 1. 1963 bis 31. 12. 1963, Bonn 1964, S. 108 f.

    Google Scholar 

  197. Glas-und Fassadenreinigung:

    Google Scholar 

  198. Säuberung von Decken und Wänden, Reinigung und Pflege von Möbeln, von sanitären Anlagen, Wandbehängen und Vorhängen, Spezialinnenpflege von Sakral-und Kunsträumen.

    Google Scholar 

  199. Gewerblich organisiertes Angebot von Dienstpersonal-Leistungen für private Haushalte.

    Google Scholar 

  200. I. Brune, a.a.O.

    Google Scholar 

  201. Auf-und Abwaschen, Spülen, Polieren, Entstauben, Holzabschleifen, Einwachsen und Bohnern.

    Google Scholar 

  202. Auftragen und Aufspritzen von Chemisch-Reinigungs-, Pflege-, Härte-und Imprägnierungsmitteln, Desinfizieren und Desodorieren.

    Google Scholar 

  203. Ähnlich wie in anderen Dienstleistungszweigen (zum Beispiel im Wäscherei-und Chemisch-Reinigungsgewerbe) scheinen auch im Bereich des Angebots von Gebäudereinigungsleistungen die stärksten Impulse für neue und verbesserte Leistungstechniken mittels arbeitsparender und -erleichternder Geräte und Maschinen von Amerika auszugehen. So galt zum Beispiel die 100. Ausstellung des amerikanischen Handelszentrums in Frankfurt in der Zeit vom 9. bis 16. 6. 1965 ausschließlich dem Gebäudereiniger-Handwerk. Vgl. FAZ, Nr. 115 vom 19. 5. 1965.

    Google Scholar 

  204. Zum Beispiel Staubsauger, Spezial-Bodenbearbeitungsmaschinen für das Spänen, Ab-ziehen, Schleifen und Polieren von Fußböden.

    Google Scholar 

  205. Vgl. Seite 76 ff.

    Google Scholar 

  206. Vgl. Seite 77 ff.

    Google Scholar 

  207. Es kann angenommen werden, daß die Zahl der weiblichen Arbeitskräfte dann erhöht werden könnte, wenn diesen bei Erfüllung gleicher Leistungsmerkmale auch die den männlichen Beschäftigten gewährten Lohn-und Akkordsätze zugestanden würden.

    Google Scholar 

  208. Die Art der Tätigkeit in diesem Handwerkszweig erscheint vor allem für Teilzeitbeschäftigte geeignet zu sein. Vgl. hierzu: Seite 83 ff.

    Google Scholar 

  209. Vgl. Seite 91 ff.

    Google Scholar 

  210. Vgl. Seite 81 ff.

    Google Scholar 

  211. Sie dürfen nach §1 der Handwerksordnung nur von einem in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker ausgeführt werden. Vgl. E. Moelle, A. Siegert und H.-J. Musielale, Das Recht des Schornsteinfegerhandwerks, 6. Aufl., Darmstadt 1965, S. 31.

    Google Scholar 

  212. Vgl. Fußnote 437, Seite 143.

    Google Scholar 

  213. Diese und weitere Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters sind im einzelnen in § 33 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch), in der Fassung vom 12. 11. 1964 (BGBl. Teil I, S. 873) festgelegt. Vgl. E. Moelle, A. Siegert und H.-J. Musielak, a.a.O., S. 134.

    Google Scholar 

  214. Vgl. Tabelle 8 im Anhang.

    Google Scholar 

  215. Ebenda.

    Google Scholar 

  216. Vgl. hierzu: W. Eucken, Grundsätze der Wirtschaftspolitik, a.a.O., S. 350 ff.

    Google Scholar 

  217. Grundlagen für den gesetzlich angeordneten Kehrzwang sind § 368, Nr. 4 StGB, und 4 7, Abs. (1) der Verordnung über das Schornsteinfegerhandwerk vom 12. 11. 1964. Vgl. E. Moelle, A. Siegert und H.-J. Musielak, a.a.O., S. 60.

    Google Scholar 

  218. Vgl. E.Moelle, A. Siegert und H.-J. Musielak, ebenda.

    Google Scholar 

  219. Vgl. Der Schornsteinfeger, Mitteilungsblatt des Zentralverbandes deutscher Schornsteinfegergesellen, Jg. 1958, vom 1.2. 1958, S. 11 f.

    Google Scholar 

  220. Auch in Belgien und Holland besteht kein allgemeiner Kehrzwang.

    Google Scholar 

  221. Vgl. hierzu: K. F. Wernet, Handwerksgeschichtliche Perspektiven, Forschungsberichte aus dem Handwerk, Bd. 10, Hrsg. Handwerkswissenschaftliches Institut Münster, Münster i. W. 1963, S. 205 ff.

    Google Scholar 

  222. Vgl. auch FAZ, Nr. 21 vom 25. 1. 1961.

    Google Scholar 

  223. Vgl. § 39 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 13. 4. 1935 (RGB1. Teil I, S. 508), Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) vom 28. 7. 1937 (RGB1. Teil I, S. 831), das Gesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens vom 22. 1. 1952 (BGBl. Teil I, S. 75) und die bereits genannte VOScE vom 12. 11. 1964. Vgl. im einzelnen: E. Moelle, A. Siegert und H.-J. Musielak, a.a.O., S. 3 ff.

    Google Scholar 

  224. Vgl. H. C. Nipperdey und K. Adomeit, Die Berufsfreiheit als Grundelement der sozialen Marktwirtschaft. Zur Einzelhandelsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in: Der Betriebs-Berater, 21. Jg., Heft 11 vom 20. 4. 1966, S. 421.

    Google Scholar 

  225. Vgl. H. C. Nipperdey und K. Adomeit, ebenda.

    Google Scholar 

  226. Vgl. E. Moelle, A. Siegert und H.-J. Musielak, a.a.O., S. 31.

    Google Scholar 

  227. Gemäß § 39 GewO. ist das gesamte Bundesgebiet in Kehrbezirke eingeteilt. Jeder Bezirk ist einem Bezirksschornsteinfegermeister zur Verwaltung zugewiesen. Die Demarkation darf nur in Ausnahme-(Not-)fällen aufgehoben werden. Vgl. Rohlfing—Kiskalt, Handkommentar zur Gewerbeordnung, 2. neubearbeitete Aufl., Berlin und Frankfurt/Main 1958, S. 158 f. und § 27, Abs. 2 VOSch (siehe Fußnote 657 ).

    Google Scholar 

  228. E. Moelle, A. Siegert und H.-J. Musielak, a.a.O., S. 31.

    Google Scholar 

  229. Die Bewerber dürfen nicht älter als 55 Jahre sein. Sie mußten außerdem bisher das 27. Lebensjahr erreicht haben. Diese Altersgrenze besteht jedoch seit Inkrafttreten der neuen VOSch nicht mehr. Vgl. E. Moelle, A. Sie gert und H.-J. Musielak, a.a.O., S. 71. Gemäß § 10 VOSch gewährt die Eintragung in diese Bewerberliste keinen Rechtsanspruch auf spätere Bestellung. Der Rang der Eintragung begründet nur Anspruch des Schornsteinfegermeisters auf Berücksichtigung der Rangfolge. Bei der Berechnung des Ranges, nach dem sich die Bestellung richtet, werden nur die Zeiten angesetzt und angerechnet, während der ein Bewerber in der Bewerberliste eingetragen war (§§ 20, Abs. 1 und 21, Abs. 2 VOSch). Vgl. E. Moelle, A. Siegert und H.-J. Musielak, a.a.O., S. 89 ff.

    Google Scholar 

  230. Die Wartezeit hängt von der Zahl der Antragsteller ab, die im Verzeichnis der Bewerber früher aufgenommen wurden, von der Anzahl und Altersstruktur der Kehrbezirke, von der staatlich festgesetzten Pensionierungsgrenze und der damit im Zusammenhang stehenden Entscheidung der oberen Verwaltungsbehörden über die Einteilung der Kehrbezirke. Nach der geltenden Regelung werden diese alle fünf Jahre neu eingeteilt.

    Google Scholar 

  231. Vgl. S. 199.

    Google Scholar 

  232. Auch die Veräußerung seines Betriebes im Rechtsverkehr ist dem Bezirksschornsteinfegermeister untersagt.

    Google Scholar 

  233. Vgl. Der Schornsteinfeger, Mitteilungsblatt…, a.a.O.

    Google Scholar 

  234. Es besteht nach § 28 VOSch für jeden Bezirksschornsteinfegermeister die Pflicht zum Erwerb der Mitgliedschaft bei der „Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister“. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird gemäß § 44, Abs. 1, Nr. 4 VOSch seine Bestellung widerrufen.

    Google Scholar 

  235. H. C. Nipperdey und K. Adomeit, Die Berufsfreiheit als Grundelement der sozialen Marktwirtschaft, a.a.O., S. 421.

    Google Scholar 

  236. Vgl. H. C. Nipperdey und K. Adomeit, ebenda.

    Google Scholar 

  237. Allgemein rechnet man damit, daß im letzten Quartal des 20. Jahrhunderts die Herstellungskosten für die Atomenergie soweit gesenkt werden können, daß sie mit den traditionellen Energieträgern konkurrenzfähig sein dürfte“. E. Heuss, Allgemeine Markttheorie, a.a.O., S. 44.

    Google Scholar 

  238. Vgl. U. Maurer, Alter und Staatsangehörigkeit der Handwerker, Gründung und Eintragung der Handwerksbetriebe, in: Wirtschaft und Statistik, Heft 7, 1966, S. 413.

    Google Scholar 

  239. Vgl. Statistisches Jahrbuch für die BRD, 1961, S. 358 und 1966, S. 364 und unter Verwendung von Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes, Flensburg, in: Zahlen aus der Mineralölwirtschaft, Ausgabe Herbst 1965, Hrsg. BP-Benzin und Petroleum AG, Hamburg, S. 50.

    Google Scholar 

  240. Vgl. Verband der Automobilindustrie e. V. (Hrsg.), Tatsachen und Zahlen aus der Kraftverkehrswirtschaft 1964/65, 29. Folge, August 1965, S. 281.

    Google Scholar 

  241. Statistisches Jahrbuch für die BRD, 1965, S. 529.

    Google Scholar 

  242. Vgl. FAZ, Nr. 196 vom 25. B. 1965.

    Google Scholar 

  243. Vgl. M. Lenk, Ungebremste Motorisierung. Im Vergleich zu den USA ist die Bundesrepublik noch unterentwickelt, in: Der Volkswirt, 19. Jg., Nr. 3 vom 22. 1. 1965, S. 85 f.

    Google Scholar 

  244. Allerdings gibt es im Tankstellengewerbe Bestrebungen, eine gesetzliche Regelung über einen Sachkunde-oder Berufsnachweis zu erhalten. Ein erster Erfolg in dieser Richtung ist die Anerkennung des Tankstellenberufs als „Lehrberuf“.

    Google Scholar 

  245. Nach Angaben des Zentralverbandes des Kraftfahrzeughandels und -gewerbes e. V., Frankfurt/Main.

    Google Scholar 

  246. Ober die Entwicklung der Zahl der selbständigen Unternehmen und ihrer Umsätze lassen sich aus der amtlichen Statistik keine vergleichbaren Ergebnisse entnehmen. Auch aus den Tankstellen-Statistiken der Verbände und Firmen lassen sich Größe und Leistungsfähigkeit der einzelnen Zapfstellenanlagen und ihre Entwicklung nicht ermitteln. Vgl. auch: Ast., Zurückhaltung im Tankstellenbau, in: Handelsblatt, Nr. 20 vom 31. 1. 1966.

    Google Scholar 

  247. Hg., Fast 40 000 Tankstellen, in: Blick durch die Wirtschaft, 7. Jg., Nr. 87 vom 14. 4. 64.

    Google Scholar 

  248. Vgl. Seite 95.

    Google Scholar 

  249. Vgl. Anlagenband zum Bericht über das Ergebnis einer Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft, a.a.O., S. 129 f. Nach anderen Schätzungen werden nur 7 °/o des Verbrauchs an Dieselkraftstoffen über die Tankstellen verkauft. Vgl. Die Mineralölwirtschaft, Jg. 1965, Nr. 7, S. 237. Vgl. auch: A. Zerban, Auf großer Fahrt mit Fehlzündung. Höhere Provisionen gefordert — Unternehmer fehlen, in: Der Volkswirt, 18. Jg., Nr. 13 vom 27. 3. 1964, S. 497.

    Google Scholar 

  250. Vgl. Seite 101 und 232.

    Google Scholar 

  251. Vgl. Seite 95 ff.

    Google Scholar 

  252. Vgl. Anlagenband zum Bericht über das Ergebnis einer Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft, a.a.O., S. 130.

    Google Scholar 

  253. Vgl. W. Krelle, Preistheorie, a.a.O., S. 41.

    Google Scholar 

  254. Vgl. W. Krelle, a.a.O., S. 365.

    Google Scholar 

  255. Als marktbeherrschend gelten auch zwei oder mehr Unternehmen, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen allgemein oder auf bestimmten Märkten aus tatsächlichen Gründen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen“ (§ 22, Abs. 2 GWB). Absatz 1 des § 22 GWB lautet: „Soweit ein Unternehmen für

    Google Scholar 

  256. G. Rauschenbach, Wirtschaftsrecht mit Kartellrecht, a.a.O., S. 177.

    Google Scholar 

  257. So werden zum Beispiel im Zusammenhang mit der Errichtung neuer Tankstellen Grundstückspreise genannt, die so hoch sind, daß sie jede betriebswirtschaftlich vertretbare Kalkulation sprengen. Vgl. Die Mineralölwirtschaft, a.a.O., S. 238. Vgl. auch: Fachverband Tankstellen und Garagen im Zentralverband des Kraftfahrzeughandels und -gewerbes e. V., Frankfurt/Main, Bericht über das Geschäftsjahr 1964/65, in: ZDKMitteilungen, Jg. 1965, Nr. 5 vom 20. 5. 1965, S. 35.

    Google Scholar 

  258. Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundeswirtschaftsministerium, Gutachten zum Wettbewerbsproblem, Göttingen 1962, S. 15 ff.

    Google Scholar 

  259. Vgl. Seite 228.

    Google Scholar 

  260. Vgl. Tankstellenpraxis, Berufsorgan „Garage und Tankstelle“, Fachausgabe zur „Krafthand”, Heft 5, März 1964, S. 9.

    Google Scholar 

  261. Bei der Aufzählung der möglichen Vertriebssysteme werden nur die realtypischen Formen eines gebundenen Absatzes berücksichtigt. Daneben besteht natürlich auch die idealtypische Möglichkeit eines ungebundenen Verkaufs; auf ihn wird weiter unten näher einzugehen sein. Vgl. Seite 223 ff.

    Google Scholar 

  262. Vgl. Seite 115 ff.

    Google Scholar 

  263. Soweit den Tankstellenhaltern als Handelsvertretern der Vertrieb von Treibstoffen und Olen anderer Mineralölunternehmen verboten wird, sind die Voraussetzungen für ein Eingreifen nach § 18 nicht gegeben. Solche Absatzbeschränkungen ergeben sich zwar nicht allgemein aus der gesetzlichen Treuepflicht des Handelsvertreters gegenüber seinem Geschäftsherrn (§ 86 HGB). In zahlreichen Wirtschaftszweigen ist vielmehr die Tätigkeit des Handelsvertreters für mehrere Unternehmen durchaus mit ihr vereinbar. Sie wird jedoch verletzt, wenn die Interessen des Geschäftsherrn durch die Übernahme von Konkurrenzvertretungen beeinträchtigt werden“. Vgl. Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre 1964 sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet, Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/3752 vom 16. 7. 1965, S. 15.

    Google Scholar 

  264. Vgl. P. Humbel, Preispolitische Gewinndifferenzierung im Einzelhandel, Zürich 1958, S. 134.

    Google Scholar 

  265. Vgl. hierzu: Auto-Markt, Handel—Werkstatt—Tankstelle, 54. Jg., Nr. 26 vom 17. 12. 1964, S. 1642.

    Google Scholar 

  266. Vgl. Seite 226.

    Google Scholar 

  267. So lautet zum Beispiel Punkt 1 des Muster-Tankstellenvertrages der Deutschen Shell AG, Hamburg. In diesem und den anderen Vertragspunkten sind die Verträge der anderen großen Mineralölgesellschaften im wesentlichen gleich.

    Google Scholar 

  268. Vgl. Seite 219 ff.

    Google Scholar 

  269. Vgl. Tankstellenpraxis, Berufsorgan „Garage und Tankstelle“, Fachausgabe zur „Krafthand”, a.a.O., S. 9.

    Google Scholar 

  270. Vgl. Seite 225 f.

    Google Scholar 

  271. Vgl. G. Rauschenbach, Wirtschaftsrecht mit Kartellrecht, a.a.O., S. 154 ff.

    Google Scholar 

  272. Die Tankstellenhalter sind überwiegend als Handelsvertreter tätig und vertreiben daher Treibstoffe und igle im Namen und für Rechnung der Mineralölgesellschaften (§§ 84 ff. HGB). Da es sich bei den Preisen der von ihnen abgesetzten Erzeugnisse demnach um solche der Mineralölunternehmen handelt, können die Tankstellenhalter schon begrifflich nicht in der Freiheit eigener Preisgestaltung im Sinne des § 15 beschränkt werden“. Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre 1964 sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet, a.a.O., S. 15.

    Google Scholar 

  273. Schon seit Jahren strebt die „Socony Mobil Oil Company“ an, durch eine Mehrheitsbeteiligung an der Gelsenkirchener Bergwerks AG Einfluß auf die etwa 6500 Tankstellen der größten deutschen Tankstellengesellschaft „Aral”, die der Gelsenkirchener Bergwerks AG gehört, zu erhalten. Socony Mobil Oil könnte sich auf diese Weise den kostspieligen und mühevollen Aufbau eines eigenen Tankstellennetzes in der BRD ersparen. Ähnliche Absichten der amerikanischen Ölfirma „Texaco“ sind im Frühjahr 1966 im Zusammenhang mit der Deutschen Erdöl AG (DEA), die über ein Netz von rund 4800 Tankstellen verfügt, bekanntgeworden. Vgl. B., Wollen Amerikaner die DEA aufkaufen? Gerüchte treiben den Kurs hoch, in: FAZ, Nr. 82 vom 7.4. 1966.

    Google Scholar 

  274. Vgl. A. Zerban, Auf großer Fahrt mit Fehlzündung, a.a.O., S. 497 und HB., Tankstellen korrigieren Zahlen des Bundeswirtschaftsministeriums, in: Handelsblatt, Nr. 173 vom 9./10. 9. 1966. los Von einem Mitglied der im Jahre 1960 vom englischen Handelsminister mit der Überprüfung von ausschließlich gebundenen Tankstellenverträgen beauftragten Monopolkommission wird in diesem Zusammenhang das Beispiel der Firma Esso zitiert, die im März 1965 ihren Tankstellen einen Bonus für zusätzliche Umsätze angeboten, gleichzeitig aber betont hat, die Umsatzsteigerung solle durch besseren Service und längere Offnungszeiten, nicht aber durch Preissenkungen angestrebt werden. Vgl. K. Markert, Der Bericht der englischen Monopolkommission über Wettbewerbsbeschränkungen im Tankstellenbetrieb, in: Wirtschaft und Wettbewerb, 16. Jg., Heft 1, 1966, S. 55.

    Google Scholar 

  275. Vgl. Muster-Tankstellen-und Muster-Pachtvertrag der Firma Deutsche Shell AG, Hamburg.

    Google Scholar 

  276. Vgl. Fachverband Tankstellen und Garagen, a.a.O., S. 36.

    Google Scholar 

  277. Vgl. AZ., Fortschritt unerwünscht, in: Der Volkswirt, 17. Jg., Nr. 38 vom 20. 9. 1963, S. 2152.

    Google Scholar 

  278. Dabei könnte das Problem der langen Öffnungszeiten im Tankstellengewerbe durch den Einsatz von Tankautomaten, also durch Selbstbedienung, am besten gelöst werden.

    Google Scholar 

  279. Vgl. Seite 119 ff.

    Google Scholar 

  280. Vgl. Seite 212.

    Google Scholar 

  281. Nachdem die Firma Esso ihre Werbeargumente auf den Pflegedienst („Esso-SystemPflege“) und auf die Benzinqualität („Pack den Tiger in den Tank”) und die Firma BP auf die Vorteile der Tankautomaten für Selbstbedienung und auf verschiedene Treibstoff-und Schmierstoff-Besonderheiten abgestellt hatten, verblieb für den Dritten der großen Mineralölgesellschaften, die Deutsche Shell AG, nur noch die Möglichkeit, die händlerische Dienstleistungsfunktion in bezug auf das Angebot an Zubehör und sonstigen Artikeln und Leistungen mit unkonventionellen Attraktionen anzureichern: So verbreitet Shell in Zusammenarbeit mit der „Großeinkaufsgesellschaft Deutscher Konsumgenossenschaften (GEG)“ in „ihren” ca. 5500 Tankstellen Kataloge mit einem umfangreichen Angebot an Freizeit-und Camping-Artikeln. Die BP bietet neuerdings in England eine kostenlose Versicherung für jeden Autofahrer, der dreimal die Marke BP getankt hat, in Form einer Urlaubs-Pannen-Versicherung für die Dauer von 14 Tagen an. Esso verwirklicht gegenwärtig Pläne für den Bau von Groß-Hotels in Verbindung mit Service-Stationen. Die Erfahrung, daß sich im Selbstbedienungsgroßhandel („Cash-andCarry”), in großen Discount-Geschäften und Warenhäusern, aber auch im Hotel-und Gaststättengewerbe der Benzin-Verkauf zunehmender Anziehungskraft erfreut, will sich der Textilhandel als Reaktion auf die She1UGEG-Katalog-Aktion zunutze machen und die Kombination von Einzelhandel mit Tankstelle häufiger anbieten. Im April 1966 hat das Versandhaus Neckermann in Frankfurt eine eigene Großtankstelle eröffnet; weitere Stationen sind für andere Städte geplant. Auch im Hotel-und Gaststättengewerbe besteht bei den größeren Betrieben eine starke Tendenz, das Kraftstoffgeschäft anzugliedern oder auszudehnen. Besonderes Gewicht können diese Tendenzen zur Angliederung des Tankstellenbetriebes an „branchenfremde” Marktteilnehmer dadurch gewinnen, daß vorwiegend preiswertes, nicht-markengebundenes Benzin in den Verkauf genommen wird. Für Kaufhäuser und Supermärkte ist der Verkauf von „freiem“, äußerst preiswertem Benzin geradezu eine Kundenattraktion geworden. Das Ergebnis des Nichtleistungswettbewerb der Mineralölgesellschaften ist also letztlich eine Benachteiligung des Tankstellengewerbes, indirekt aber auch jener Klein-und Mittelbetriebe des Handels und Gastgewerbes, die nicht in der Lage sind, das Tankstellengeschäft anzugliedern.

    Google Scholar 

  282. Vgl. E. Tuchtfeldt, Organisierte Markttransparenz und Wettbewerb. Bemerkungen zur wettbewerbspolitischen Beurteilung kooperativer Informationssysteme, in: Schweizerische Zeitschrift für Volkswirtschaft und Statistik, 102. Jg., 1966, S. 61 f.

    Google Scholar 

  283. Vgl. A. Zerban, a.a.O., S. 498.

    Google Scholar 

  284. Für Eigentümer-Markentankstellen liegen die Provisionen zwischen 5,5 und 8,75 Pfennig je Liter Vergaserkraftstoff, Pächter-Markentankstellen erhalten dagegen zwischen 4,75 und 6 Pfennig pro Liter.

    Google Scholar 

  285. Vgl. K. Martert, a.a.O., S. 54.

    Google Scholar 

  286. Siehe A. Zerban, a.a.O., S. 498.

    Google Scholar 

  287. Zentralverband des Kraftfahrzeughandels und -gewerbes, ZDK-Mitteilungen, Jg. 1963, Nr. 8.

    Google Scholar 

  288. H. O. Lenel, Vom Stand der Konzentrationsdebatte in der Bundesrepublik Deutschland nach der Kissinger Tagung des Vereins für Socialpolitik, in: Ordo, Band XIII, Düsseldorf und München 1962, S. 288.

    Google Scholar 

  289. Zentralverband des Kraftfahrzeughandels und -gewerbes, a.a.O.

    Google Scholar 

  290. Vgl. Fachverband Tankstellen und Garagen, a.a.O., S. 35. Vgl. auch: Die Mineralölwirtschaft, a.a.O., S. 242 f.

    Google Scholar 

  291. Vgl. Fachverband Tankstellen und Garagen, a.a.O., S. 35.

    Google Scholar 

  292. So könnte zum Beispiel im Tankstellengewerbe, in dem gegenwärtig mit dem Treibstoffverkaufspreis die „übrigen“ Dienstleistungen pauschal abgegolten werden, die Selbständigkeit dadurch gestärkt werden, daß die Verkaufspreise für Kraftstoffe ebenso frei kalkulierbar wären wie die für Dienstleistungen (etwa nach Leistungsbündeln, wie zum Beispiel: Kontrolle des Ulstandes, Reinigung der Windschutzscheibe usw., oder Reifendruckprüfung, Kontrolle der Keilriemenspannung, Nachfüllen des Batteriewassers usw.).

    Google Scholar 

  293. Charakteristisch für die von den großen Mineralölgesellschaften betriebene „psychologische Kriegsführung“ gegen die selbständigen Tankstellen ist die in ihrem Sprachgebrauch übliche Trennung von „Preis- (sprich „Marken”-) und Unterpreis- (sprich „freien“) Tankstellen”.

    Google Scholar 

  294. Nach Schätzungen des Verbandes der Freien Tankstellen e. V., Darmstadt.

    Google Scholar 

  295. Vgl. W. Eucken, Grundsätze der Wirtschaftspolitik, a.a.O., S. 290.

    Google Scholar 

  296. Vgl. E. Tuchtfeldt, Organisierte Markttransparenz und Wettbewerb. Bemerkungen zur wettbewerbspolitischen Beurteilung kooperativer Informationssysteme, a.a.O., S. 60 f. und E. Heuss, Allgemeine Markttheorie, a.a.O., S. 265 f.

    Google Scholar 

  297. Vgl. hierzu: R. Papesch, Die Begünstigung der Konzentration durch die kommunale Wirtschaftsförderung, Hrsg. Institut für Mittelstandsforschung, Volkswirtschaftliche Abteilung, als Manuskript vervielfältigt, Bonn 1959, S. 12.

    Google Scholar 

  298. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. 4. 1965 — I b ZR 32/63, in: Der Betrieb, 18. Jg., Heft 36 vom 10. 9. 1965, S. 1324 f.

    Google Scholar 

  299. Vgl. Seite 216.

    Google Scholar 

  300. So versuchte zum Beispiel die Firma Esso das „neue“ Rabattsystem gegenüber „ihren” Tankstellen auf verschiedene Weise durchzusetzen: In Postwurfsendungen forderte sie die Verbraucher auf, nur Esso-Stationen mit Rabattgewährung aufzusuchen. Ihre Tankstellen-Pächter veranlaßt sie mit der Androhung einer Kündigung des Pachtverhältnisses zur Rabattgewährung. Vgl. P.O., Klagen gegen den Esso-Rabatt. Tankstellengewerbe bereitet Musterprozeß vor, in: FAZ, Nr. 108 vom 10. 5. 1966.

    Google Scholar 

  301. Vgl. J. Rudolph, Verdrängung am Benzin-Markt?, in: FAZ, Nr. 206 vom 6. 9. 1966.

    Google Scholar 

  302. Vgl. hierzu: G. Lingnau, Der Kampf um die Benzinmärkte beginnt erst, in: FAZ, Nr. 60 vom 12. 3. 1966. Bo., Freie Tankstellen sprechen von Vernichtungswettbewerb, in: Handelsblatt, Nr. 164 vom 29. B. 1966.

    Google Scholar 

  303. Vgl. auch: R. Birkhahn, Die Ausschließlichkeitsklausel in Handelsvertreterverträgen unter besonderer Berücksichtigung des § 18 GWB, Diss. Hamburg 1961, S. 120.

    Google Scholar 

  304. Vgl. E. Dichter, Handbuch der Kaufmotive, Wien—Düsseldorf 1964, S. 331.

    Google Scholar 

  305. Vgl. Mitg., Benzintest der Stiftung für Konsumentenschutz, durchgeführt von der Schweizerischen Materialprüfungsanstalt (EMPA), in: NZZ, Fernausgabe Nr. 164 vom 17. 6. 1965.

    Google Scholar 

  306. Die Möglichkeiten in dieser Richtung können an der Sortimentsgestaltung amerikanischer Tankstellen abgeschätzt werden: Die Tankstellen der „Coast Oil Company“ führen zum Beispiel mehr als 500 verschiedene Artikel, von Puppen und Spielwaren bis zu Ölsardinen und Aspirin. In Deutschland dagegen beschränkt sich das Tankstellensortiment erst auf zwei Dutzend an echten Autozubehör-Artikeln und rund ein Dutzend Artikeln des täglichen Bedarfs. Vgl. ADAC-Motorwelt, Jg. 1965, Nr. 8, S. 41.

    Google Scholar 

  307. Da in der Erdölwirtschaft die Gewinne vorwiegend beim Rohöl realisiert werden, ist der Markteinfluß bei den über einen starken Rohölrückhalt verfügenden internationalen Mineralölgesellschaften besonders groß. Vgl. hierzu: P. Waller, Wie kann die deutsche Ölposition gestärkt werden?, in: FAZ, Nr. 159 vom 13. 7. 1965 und H. Ehleben, tilpolitik der Versäumnisse, in: Der Volkswirt, 20. Jg., Nr. 18 vom 6. 5. 1966, S. 683.

    Google Scholar 

  308. Vgl. Fußnote 697, Seite 214.

    Google Scholar 

  309. K. Markert, Der Bericht der englischen Monopolkommission über Wettbewerbsbeschränkungen im Tankstellenbetriebe, a.a.O., S. 61.

    Google Scholar 

  310. Die SPD-Fraktion des Deutschen Bundestages hat in ihrem Novellen-Entwurf zum GWB in § 22 a, Abs. 5 einen diskutablen Vorschlag in dieser Richtung gemacht, nämlich eine kartellrechtliche Kontrolle der von marktbeherrschenden Unternehmen mit ihren Handelsvertretern, Handelsagenten und Kommissionären abgeschlossenen Verträge. Vgl. Antrag der SPD-Bundestagsfraktion: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/2337 vom 9. 6. 1964. Auch die folgende wettbewerbspolitische Entscheidung erscheint in diesem Zusammenhang erwähnenswert: Der englische Handelsminister hat auf Grund der Empfehlungen der genannten Monopolkommission über die Benzinverteilung in England verfügt, daß zukünftig kein Mineralöllieferant, dessen Lieferung an Tankstellen, die unter seiner Kontrolle stehen, 50 Mill. Gallonen Benzin pro Jahr übersteigen, das Recht hat, weitere Tankstellen zu erwerben oder zu errichten. Durch die Festsetzung dieser Obergrenze werden Shell-Mex, Esso, Cleveland, Regent, Mobil, Jet und Petrofina am Erwerb oder Bau weiterer Tankstellen in England gehindert. Vgl. NN., Ein neuer Fall für die britische Monopolkommission, in: NZZ, Fernausgabe Nr. 42 vom 12. 2. 1966.

    Google Scholar 

  311. Vgl. Stellungnahme der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Kurlbaum, Lange, Schmidt (Braunschweig) und der Fraktion der SPD zu den Verhältnissen im Tankstellengewerbe — Drucksache V/822 —, Deutscher Bundestag, 5. Wahlperiode, Drucksache V/866 vom 10. B. 1966, S. 5.

    Google Scholar 

  312. Vgl. Statistisches Jahrbuch für die BRD, 1966, S. 554.

    Google Scholar 

  313. Vgl. Tabelle 10 im Anhang.

    Google Scholar 

  314. Die von 8000 auf 12 500 DM veränderte Schichtung der Umsatzgrößenklassen hat auf das Ergebnis der Anteilsverschiebung nur einen tendenziellen, jedoch keinen grundlegenden Einfluß. Vgl. Tabelle 11 im Anhang.

    Google Scholar 

  315. Dieses Berufsbild wurde anerkannt durch Erlaß des Bundesministeriums für Wirtschaft, II B 1/1474/57 vom 2. 5. 1957.

    Google Scholar 

  316. Rasuren, Bart-und Haarschneiden, Kopf-und Haarpflege, Schönheitspflege.

    Google Scholar 

  317. Verkauf von kosmetischen Artikeln und Körperpflegeartikeln.

    Google Scholar 

  318. Herstellen von Haararbeiten (Perücken und Zöpfen), Bilden von Masken und Ausführen von Spezialhaararbeiten.

    Google Scholar 

  319. Vgl. Statistisches Jahrbuch für die BRD, 1964, S. 267. Iss Es ist nur eine Minderheit von Friseurbetrieben, die sich mit der Herstellung von Perücken beschäftigt. Die Perückenmacherei vollzieht sich heute meist in industriell, wenn auch von der Technik her handwerklich geprägten Betrieben, die gleichzeitig für die Friseurhandwerker Haargroßhändler und Werkzeuglieferanten sind. Vgl. I. Brune, Konjunktur in langen Haaren, in: FAZ, Nr. 27 vom 1. 2. 1964.

    Google Scholar 

  320. Vgl. Seite 145 ff.

    Google Scholar 

  321. Vgl. Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks, Jahresbericht 1963/64, Opladen o. J., S. 22.

    Google Scholar 

  322. Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks, Jahresbericht 1962/63, Opladen o. J., S. 26.

    Google Scholar 

  323. Vgl. Seite 234 ff.

    Google Scholar 

  324. Es kann geschätzt werden, daß sich die reinen Einrichtungskosten (einschließlich Maschinen und Werkzeuge) für einen einfachen Betrieb mit drei Plätzen für Damen und zwei für Herren auf 15 000–20 000 DM belaufen. Bei einer etwas anspruchsvolleren Ausstattung erhöhen sich die Kapitalanforderungen auf 35 000–40 000 DM.

    Google Scholar 

  325. Vgl. Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks, Jahresbericht 1963/64, a.a.O., S. 31.

    Google Scholar 

  326. J. Fourastié, a.a.O., S. 64 f.

    Google Scholar 

  327. Vgl. Statistisches Jahrbuch für die BRD, 1966, S. 497.

    Google Scholar 

  328. Vgl. Fußnote 437, Seite 143.

    Google Scholar 

  329. Zur Standortfrage im Friseurgewerbe vgl. W. Stäbler, Der betriebliche Standort im Friseurhandwerk, München 1962.

    Google Scholar 

  330. Vgl. Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks, Jahresbericht 1961/62, a.a.O., S. 69 und Jahresbericht 1963/64, a.a.O., S. 29.

    Google Scholar 

  331. Wenn auch die Zahl der Steuerpflichtigen mit einem Umsatz von 500 000 DM und mehr von 13 im Jahre 1955 auf 76 im Jahre 1964 anstieg, so kann darin nicht das Ergebnis einer zunehmend industriellen Leistungsformen angepaßten Produktionsweise gesehen werden, sondern vielmehr das Resultat einer Unternehmenskonzentration durch Angliederung von Filialen. Vgl. Tabelle 11 im Anhang.

    Google Scholar 

  332. Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks, Jahresbericht 1961/62, a.a.O., S. 57.

    Google Scholar 

  333. vgl. hierzu: Wissenschaftlicher Beirat beim Bundeswirtschaftsministerium, Gutachten zum Wettbewerbsproblem, a.a.O., S. 19 und R. Doebel, Vertikale Preisbindung und Konzentration, a.a.O., S. 10.

    Google Scholar 

  334. Einen solchen Hinweis enthält zum Beispiel der Jahresbericht 1962 der Handwerkskammer Köln. Vgl. Vwd., Zuviel Friseure?, in: Blick durch die Wirtschaft, 6. Jg., Nr. 180 vom 7. B. 1963.

    Google Scholar 

  335. Vgl. Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks, Jahresbericht 1961/62, a.a.O., S. 57.

    Google Scholar 

  336. Vgl. Seite 234.

    Google Scholar 

  337. Vgl. Fußnote 767, Seite 234.

    Google Scholar 

  338. Es sind gerade die leistungsfähigen Friseurbetriebe, die im besonderen Maße die Chancen hoher Handelsumsätze auszunutzen verstehen. Das Verhältnis von Handwerksumsatz zu Handelsumsatz teilt sich in Friseurbetrieben mit einem Jahresumsatz über 35 000 DM in 24 °/o zu 76 °/o auf, während die Relation in den umsatzschwächeren Betrieben 18,6 °/o zu 81,4 °/o ist. Vgl. Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks, Jahresbericht 1963/64, a.a.O., S. 22.

    Google Scholar 

  339. Für die These, daß sich die Hersteller von Körperpflegeartikeln der Preisbindung nicht zugunsten der kleinen Wiederverkäufer, sondern gerade gegen sie bedienen, spricht im Friseurgewerbe die Erfahrung, daß bestimmte Marken nur beim Hersteller und nur bei hoher Abnahmegarantie bezogen werden können. Kleineren Betrieben bleibt also keine andere Möglichkeit, als entweder die Lagerhaltung mit einem zu großen Sortiment zu verteuern oder auf den Vertrieb der betreffenden Artikel, für die häufig mit hohem Aufwand durch die Hersteller — besonders in Rundfunk und Fernsehen — geworben wird, zu verzichten.

    Google Scholar 

  340. Vgl. K. B., Der Lebensmittelhandel will sein Kosmetik-Geschäft ausweiten. Handelsmarken dringen vor. Ständig neue Konsumqualitäten. Wandel in den Vertriebswegen, in: FAZ, Nr. 298 vom 23. 12. 1965.

    Google Scholar 

  341. Vgl. Fußnote 452 und 453, Seite 148.

    Google Scholar 

  342. Vgl. Tabelle 5 im Anhang.

    Google Scholar 

  343. Der Ausbau des Werkskundendienstes im Bereich des Büromaschinenangebots ist nach Angabe des Zentralverbandes des Deutschen Mechaniker-Handwerks, Düsseldorf, darauf zurückzuführen, daß viele der kleinen und mittleren Betriebe nicht über genügend in der Elektronik ausgebildete Mitarbeiter und über das notwendige Kapital für die modernen Hilfsgeräte verfügen. Wenn mit der Ausdehnung des Werkskundendienstes gegenwärtig auch noch keine Existenzgefährdung für die selbständigen Mechanikerbetriebe verbunden sein mag, so muß jedoch auf lange Sicht eine erhebliche Verschiebung der Marktanteile zum Nachteil der mittelständischen Unternehmen erwartet werden.

    Google Scholar 

  344. So tauscht zum Beispiel eine große deutsche Elektrogerätegesellschaft bei bestimmten aufwendigen Reparaturen von Kleingeräten das defekte Gerät zu einem Sonderpreis gegen ein neues ein. Wenn beispielsweise Sohle und Regler des zu einem Richtpreis von 32,80 DM angebotenen Leichtbügeleisens defekt sind, erhält der Kunde gegen Abgabe des Geräts ein neues zum Preis von 18 DM mit einjähriger Werksgarantie. Vgl. K. B., Mit Sprechfunk zum Kundendienst, in: FAZ, Nr. 28 vom 3. 2. 1966.

    Google Scholar 

  345. Vgl. Seite 143 f.

    Google Scholar 

  346. Vgl. Seite 144.

    Google Scholar 

  347. Vgl. K. B., Mit Sprechfunk zum Kundendienst, a.a.O.

    Google Scholar 

  348. H. Kleinen, a.a.O., S. 91.

    Google Scholar 

  349. So schließt zum Beispiel der Befähigungsnachweis für das Schuhmacherhandwerk solche Betriebe von der Selbständigkeit aus, die sich auf die Ausführung von Reparaturen, also auf einen Ausschnitt aus dem Berufsbild dieses Handwerks verlegen möchten. Dabei läßt sich schon seit Jahren beobachten, daß der Wandel von der Voll-zur Teilreparatur verstärkt fortschreitet. (Vgl. hierzu: J. Greber, Das Schuhmacherhandwerk in der fortgeschrittenen Industriegesellschaft, Diss. Köln 1963, S. 234 ff.) Erst neuerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in Berlin in einer grundsätzlichen Entscheidung vom 6. 12. 1963 festgestellt, daß der Betrieb einer sogenannten „Schuhbar“ nicht handwerksrollenpflichtig ist. Vgl. Industrie-und Handelskammer Kassel, Mitteilungen Nr. 3 vom 1. 2. 1964.

    Google Scholar 

  350. Es wird zum Beispiel zunehmend darüber geklagt, daß im Dienstleistungshandwerk die Bereitschaft zur Annahme von Reparaturarbeiten gar nicht oder nur zögernd besteht. Vgl. Deutscher Handwerkskammertag, Jahresbericht für die Zeit vom 1. 4. 1960 bis 31. 12. 1960, Bonn o. J., S. 41.

    Google Scholar 

  351. Vgl. Seite 178 ff.

    Google Scholar 

  352. Deutscher Handwerkskammertag, Jahresbericht für die Zeit vom 1. 4. 1960 bis 31. 12. 1960, a.a.O., S. 21.

    Google Scholar 

  353. Vgl. BVerG. 13, in: Der Betriebs-Berater, 16. Jg., 1961, S. 1072 ff.

    Google Scholar 

  354. Vgl. Fußnote 437, Seite 143.

    Google Scholar 

  355. Vgl. Hierzu: K.F.Wernet, Handwerksgeschichtliche Perspektiven, 13. Kapiter: Die Verleger, Vorboten und Reprasentanten der Kapittalismus, a.a.O., s.117–125.

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1967 Springer Fachmedien Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Schüller, A. (1967). Die Entwicklung im Dienstleistungshandwerk und -Gewerbe. In: Dienstleistungsmärkte in der Bundesrepublik Deutschland. Abhandlungen zur Mittelstandsforschung, vol 25. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98924-6_8

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-98924-6_8

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-322-98235-3

  • Online ISBN: 978-3-322-98924-6

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics