Zusammenfassung
Treten wir gleich in die Behandlung der Rechtsprechung ein, indem am ausführlichsten am Beginn die wichtigste Entscheidung erörtert werden möge, welche größten Einfluß auf Rechtsprechung und Praxis ausgeübt hat und von dort vielfach ziemlich kritiklos übernommen worden ist; es ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Erster Senat) vom 16. Januar 195714. Der Tenor des Urteils lautet: „Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.“ Da nach § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BVerfGG) — die späteren Änderungen interessieren hier nicht — „die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ... die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden“ bindet, ist hier noch vorweg die Frage zu erörtern, inwieweit die gleich zu besprechende Entscheidung überhaupt noch für eine rechtlich relevante Erörterung Raum läßt. Auch in der Auslegung dieses § 31 sind die Juristen wieder uneinig 15. Daß die Bindung unmöglich auf den formalen Urteilstenor beschränkt sein kann, zeigt gerade unser Fall. Die übliche Wirkung von Gerichtsurteilen aller Gerichte wird als Rechtskraft bezeichnet. Dabei bedeutet formelle Rechtskraft eines Urteils, daß es mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar, also endgültig ist. Daneben steht als nicht minder wichtig die materielle Rechtskraft, die gleichfalls — wie die formelle — dem in Rede stehenden Urteil eigen ist.
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Literatur
Amtl. Entsch. Bd. 6, S. 32 ff.
Vgl. die Darstellung dieses Problems bei H. Peters, Die Rechtslage von Rundfunk und Fernsehen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961, S. 6 ff; diesem sind die folgende Sätze entnommen.
Vgl. Hans Lechner, Bundesverfassungsgerichtsgesetz 1954, S. 180: „Die Bindung erstreckt sich „auf Tenor und ihn unmittelbar tragende Gründe“. Vgl. auch Scheuner i. DV Bl. 1962, S. 613, 627.
Geiger, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht 1952, S. 114 f.
Vgl. BGH. E. ZivS. Bd. 13, S. 265, JZ (= Juristenzeitung) 1954, S. 489 ff.
Vgl. z. B. Arndt, DVerwBl. 1952, S. 2, Hans Schneider ebendort 1954, S. 184, Bachof, Neue Juristische Wochenschrift 1954, S. 510, Baring, ZBR 1954, S. 65.
Vgl. Peters i. JZ 1954, S. 589 ff.
A.a.O., S. 114.
Man vergleiche, mit welcher Selbstverständlichkeit seitdem nachgeordnete Länderverwaltungsgerichte — meist ohne nähere Begründung — in jüngerer Zeit die Auffassung des BVerfGerichts übernommen haben. Erst Nipperdey (i. Bettermann-Nipperdey, Die Grundrechte Bd. 4, Halbbd. 2, 1962, S. 788 ff.) bringt eine fundierte Widerlegung der Auslegung des Begriffs „verfassungsmäßige Ordnung“ des BVerfassungsgerichts, so daß nun zu hoffen ist, daß andere hohe Gerichte, eingedenk ihrer selbständigen Entscheidungfreiheit, wohl Bedenken bekommen werden, die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts einfach weiterhin zu übernehmen.
Vgl. §§ 78, 31, Abs. 2 BVerfGG.
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Peters, H. (1963). Die bindende Wirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. In: Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 109. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98826-3_2
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