Zusammenfassung
Wir stehen jetzt vor folgender Lage:
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1.
In Deutschland wird die Verjährung materiellrechtlich verstanden; Folge: es entscheidet das Recht des Anspruchs; weitere Folge: der Anspruch unterliegt entweder dem Recht von Illinois (wenn man mit uns den Sitz des Verkäufers entscheiden läßt) oder dem Recht von Louisiana (wenn man mit dem BGH an den Erfüllungsort anknüpft); nach dem Recht von Illinois ist der Anspruch unverjährt, nach dem Recht von Louisiana verjährt.
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2.
In den USA wird die Verjährung grundsätzlich prozeßrechtlich verstanden; zwar macht man Ausnahmen durch borrowing statutes und für statutory causes of action, Ausnahmen, die sich nur materiellrechtlich begründen lassen und begrifflich wie rechtspolitisch mit dem Grundsatz kaum zu vereinigen sind, so daß von vielen der Grundsatz lediglich als überkommene Regel mitgeschleppt wird95; aber in unserem Fall treffen diese Ausnahmen nicht zu, es geht nur um prozeßrechtliche Verjährung.
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Kegel, G. (1962). Qualifikation. In: Die Grenze von Qualifikation und Renvoi im internationalen Verjährungsrecht. Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 103. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98795-2_4
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
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