Zusammenfassung
Nachdem sich gezeigt hat, daß aus dem Innenverhältnis zwischen Bank und Kunde und aus den gesetzlichen Vorschriften über die Ermächtigung und die Stimmenthaltung nur für einen Teil der bei der Ausübung der Depotstimmrechte möglichen Interessenkollisionen eine Regelung gefunden werden kann, fragt sich, ob andere gesetzliche Bestimmungen einen Schutz dagegen bieten, daß die Banken in Kollisionsfällen die Stimmrechte ihrer Kunden im eigenen Interesse einsetzen. Hier kommen die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen in Frage, die jedoch, da das Aktiengesetz von 1937 die Befugnisse der Hauptversammlung zugunsten einer erweiterten Machtfülle des Vorstandes stark eingeschränkt hat, allgemein sehr an Bedeutung verloren haben. Ein Blick in frühere Jahrgänge juristischer Zeitschriften lehrt, daß damals, als die Hauptversammlung noch in allen wichtigen Fragen selbst zu entscheiden hatte, diese Rechtsbehelfe ein ganz anderes Gewicht besaßen. Hinzu kommt noch die Tatsache, daß der “prozessuale Rechtsschutz der Minderheit” völlig unzureichend ausgestaltet ist, weil sie die oft äußerst kostspieligen und langwierigen Anfechtungsprozesse gegen die über alle Beweise und die notwendigen Mittel verfügende Gesellschaft austragen muß und nicht gegen die an sich passivlegitimierte Mehrheit 1).
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Literatur
Vgl. hierzu Rasch, Gutachten, S. 35/36.
RGZ 115/379 (383); 131/141 (145); 166/129 (132); BGHZ 8/348 (356), Gadow, § 195 Anm. 25, Schlegelberger-Quassowski, § 195 Anm. 8, Godin, § 195 Anm. 10.
RGRK § 138 Anm. 1 mit weiteren zahlreichen Hinweisen daselbst.
Der BGH hat in BGHZ 15/382 (385) hiervon eine Ausnahme gemacht und zwar für den Fall, daß ein HV-Beschluß sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist und sich die Sittenwidrigkeit gerade gegen einen nicht anfechtungsberechtigten Dritten richtet. Obwohl die Gründe dieses Urteils teilweise allgemein gehalten sind, kann nicht angenommen werden, daß der BHG hiermit von der allgemeinen Auslegung des § 197 Ziff. 4 AktG abweichen wollte, im besonderen, weil er in der Entscheidung BGHZ 8/348 ff. sich auch zu ihr bekannt hat und er sich in der späteren Entscheidung nicht ausdrücklich von dem früheren Urteil distanziert hat. Außerdem erscheint jene BGH-Entscheidung im 15. Band stark von Billigkeitserwägungen beeinflußt zu sein.
Gadow, § 197 Anm. 10; Schlegelberger-Quassowski, § 197 Anm. 4; Godin, AktG, § 197 Anm. I. Die Vermutung der Kausalität bedeutet eine Umkehrung der Beweislast, so daß die beklagte AG die Anfechtungsklage dadurch zur Abweisung bringen kann, daß sie die fehlende Kausalität beweist, vgl. RGZ 167/151 (165).
Soweit sie nicht reine Ordnungsvorschriften sind; Schlegelberger-Quassowski, § 197 Anm. 4; Gadow, § 197 Anm. 8; Hueck, AktG, § 197 Anm. 2 A.
BGHZ 21/354 (356) = LM§ 197 AktG, Nr. 4.
Das Problem, inwieweit § 181 BGB bei einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen anwendbar ist, ist streitig; vgl. hierzu Tuhr, Band 2/2, S. 364. Dieses Problem braucht hier jedoch nicht erörtert zu werden.
Zum Beispiel von Staudinger-Coing, 11. Aufl., § 181 Anm. 25.
RGRK § 181 Anm. 1 unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung und Literatur.
Ebenso Herzfelder, S. 69; Tuhr, Band 1, S. 510. Die Begründung von Tuhr erscheint jedoch bedenklich. Er lehnt die Anwendbarkeit des § 181 BGB bei Beschlüssen nach § 34 BGB ab, weil hier das Mitglied bei seiner Abstimmung nicht als Vertreter des Vereins handelt, sondern bei den Beschlüssen mitwirkt, in dessen Ausführung das betreffende Rechtsgeschäft resp. die betreffende Prozeßhandlung durch den Vorstand vorgenommen werden soll. Für den Bereich des Aktiengesetzes erscheint diese Ansicht zumindest bei den Beschlüssen angreifbar, die eine materielle Gültigkeitsvoraussetzung für vom Vorstand abgeschlossene Rechtsgeschäfte darstellen, also z. B. bei den Zustimmungen nach §§ 43, 84 Abs. 4 AktG, denn hier handelt doch die Hauptversammlung auch als Vertreter der Gesellschaft; ähnlich Staudinger-Coing, 11. Aufl., § 34 Anm. 2.
Nicht überzeugend ist jedoch die Argumentation von Herzfelder, a. a. O., daß § 181 BGB auch deshalb hier nicht angewendet werden könne, weil sich seine Rechtsfolgen selbst dann nicht in das System der §§ 195 ff. AktG von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse einordnen ließen, wenn man von der Genehmigungsverweigerung, also der Nichtigkeit ausgeht. Hier läge m. E. keine Schwierigkeit. Die Situation ist ebenso wie bei der Verletzung anderer Vorschriften des BGB, die eine Nichtigkeit des unter ihrer Verletzung zustande gekommenen Rechtsgeschäfts zur Folge haben. Zu denken ist hier z. B. an die Fälle, daß ein Hauptversammlungsbeschluß gegen ein Verbotsgesetz verstößt und deshalb nach § 134 BGB nichtig wäre. Auch hier ist, falls keine Nichtigkeit nach § 195 Ziff. 3 AktG vorliegt, der Hauptversammlungsbeschluß lediglich anfechtbar nach § 197 Abs. 1 AktG. Ebenso wäre es hier.
Die systematische Einordnung des § 197 Abs. 2 AktG bereitet Schwierigkeiten. Die Ansichten hierüber sind deshalb auch sehr geteilt. Die einen sehen in ihm einen besonderen Fall des Sittenverstoßes bei dem Zustandekommen des Beschlusses — Gadow, § 197 Anm. 15, Lehmann, Generalklausel, S. 405, Filbinger, § 115 — andere meinen, § 197 Abs. 2 erfordere keinen Sittenverstoß — Schlegelberger-Quassowski, § 101 Anm. 1. Mestmäcker, S. 345, spricht § 197 Abs. 2 AktG als die Ausprägung eines allgemeinen Prinzips des Aktienrechtes an, das die Entscheidungsfreiheit der Mehrheit objektiv begrenze. Auch wenn man letzterer Ansicht folgt, läßt sich gegen die hier aufgestellte Behauptung, daß der Tatbestand des § 197 Abs. 2 AktG ein Sondertatbestand sei, der einen Teil der Verstöße gegen § 138 BGB, § 826 BGB und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in sich schließe, nichts einwenden.
Sittenwidrigkeit, S. 172.
BGH in LM § 197 AktG, Nr. 1 unter Hinweis auf Bartholomeyczik in AcP nF. 24, S. 287 ff.
BGH a. a. O.
Das Problem, ob ein Beschluß wegen Verstoßes gegen § 138 BGB über § 197 Abs. 1 AktG oder § 197 Abs. 2 AktG anfechtbar ist, ist im Hinblick auf § 198 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 AktG keineswegs nur von theoretischer Bedeutung.
Sittenwidrigkeit, S. 176.
RGZ 107/202 (204); 108/322 (327); 113/6 (14); 115/296 (303).
Sittenwidrigkeit, S. 175.
Vgl. amtliche Begründung zu § 101 bei Klausing, AktG, S. 87. „Damit hat die Rechtsprechung die Möglichkeit, Interessenkonflikte gegeneinander abzuwägen“; s. zur Bedeutung des § 197 Abs. 2 Satz 2 AktG auch Müller-Erzbach, Mitgliedschaft, S. 88 ff., Lehmann, Generalklausel, S. 409 ff.
Die Anwendungsbereiche des § 138 BGB und des § 826 BGB können aber auch im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit verschieden sein; während § 826 BGB die Fälle ergreift, in denen bei Gelegenheit der Beschlußfassung also durch die Stimmabgabe gegen die guten Sitten verstoßen wird, kann § 138 BGB zur Sittenwidrigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses selbst führen, Hueck, Sittenwidrigkeit, S. 183. Fälle jedoch, bei denen zwar durch die Stimmabgabe gegen die guten Sitten verstoßen wird und der Hauptversammlungsbeschluß auch hierauf beruht, der Beschluß andererseits jedoch nicht selbst sittenwidrig nach § 138 BGB ist, dürften Grenzfälle darstellen.
Vgl. Gadow, § 197 Anm. 15.
Vgl. oben § 104 Anm. 28.
Ähnlich Ritter, AktG, § 197 Anm. 3, und Fübinger, S. 124, der jedoch nicht den Grundsatz von Treu und Glauben, sondern den „Treuegedanken“ in § 197 Abs. 2 konkretisiert findet.
Ausschluß, Spalte 465 ff.
RGRK § 226 Anm. 1.
Hueck, Sittenwidrigkeit, S. 173, BGHZ 14/25 (26, Leitsatz 6).
Vgl. zu dem Verhältnis des Sittenverstoßes zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben auch Ritter, Behandlung, S. 3026 ff., der die Rechtsprechung des RG zur Sittenwidrigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen mit dem Argument angreift, daß hier in der Regel Verstöße gegen Treu und Glauben, nicht aber solche gegen die guten Sitten vorgelegen hätten.
S. 49 ff.
A. a. O., S. 51.
Das betont auch Küster, S. 59.
RGZ 85/170 (176/177), BGH in LM § 197 AktG Nr. 1, mit weiteren Literaturangaben dortselbst.
Vgl. Hueck, Sittenwidrigkeit, S. 173/174, RGZ 112/14 (19).
RG in JW 16/575 (576).
Gadow, § 101 Anm. 5; ähnlich Ritter, AktG, § 101 Anm. 2 b, Godin, AktG, § 101 Anm. 3, Schlegelberger-Quassowski, § 101 Anm. 2, 3, Lehmann, Generalklausel, S. 403 ff., der mit Recht darauf hinweist, daß eine Orientierung des Begriffs des gesellschaftsfremden Sondervorteils am Gesellschaftszweck hier zu keinen praktischen Ergebnissen führen dürfte.
RGZ 68/314 (317).
Die Ausführungen des RG zum dolus nach § 826 BGB werden von Hueck, Sittenwidrigkeit, S. 181, m. E. mit Recht angegriffen.
Vgl. Hueck, Sittenwidrigkeit, a. a. O.
Zum Arbeitsverhältnis als Treueverhältnis vgl. Schnorr v. Carolsfeld, Arbeitsrecht, S. 160 f.
Vgl. Hueck, Aktiengesetz, § 153 Anm. 4 B.
Beispiele für die verschiedensten Motive, die hier eine Rolle spielen können, gibt Mestmäcker, S. 139.
Zur Gleichbehandlung der Aktionäre vgl. Ritter, Behandlung, Fischer in Ehrenberg, Bd. 3, 1. Abt., S. 328, Feine in Ehrenberg, Bd. 3, 3. Abt., S. 275 ff. und Rieß in Ehrenberg, Bd. 3, 2. Abt., S. 117, ferner Götz Hueck, S. 173 ff., 305 ff.; BGH vom 6. 10. 1960 in, Die AG, 1960/329 (332).
Aus dieser Vorschrift folgt zugleich, daß das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre kein „Sonderrecht“ im Sinne des § 35 BGB ist, der auch im Aktienrecht gilt, vgl. RG in JW 27/2982 ff. (2984).
Vgl. hierzu auch § 171 Abs. 1 AktG, der bei genehmigtem Kapital dem Vorstand die Möglichkeit gibt, die Bezugsrechte auszuschließen, soweit die Ermächtigung keine entgegenstehenden Bestimmungen hierüber enthält.
45a) Eine Beschränkung ergibt sich lediglich insoweit, als auch der Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechtes unter dem Vorbehalt des Gebotes der gleichmäßigen Behandlung der Aktionäre steht. Hierauf weist mit Recht Götz-Hueck, S. 399, hin.
RG in JW 27/2982 (2984).
46a) Der BGH prüfte im Urteil vom 6. 10. 1960 a. a. O. einen verwandten Fall, hier freilich in erster Linie unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine Verletzung dieses Gebotes wurde verneint, da die ungleiche Behandlung der Aktionäre sachlich gerechtfertigt, nicht willkürlich gewesen sei, weil sie der Abwehr einer Überfremdung durch eine andere Gesellschaft diente. Dieses Urteil verdient im Ergebnis Zustimmung, ist jedoch in der Begründung unvollständig, da es wesentliche Überlegungen — siehe hierzu unten Anm. 51 — aus prozessualen Gründen nicht anstellen konnte.
In diese Richtung geht auch die Entscheidung des BGH in BGHZ 21/354 ff. Dort entschied das Gericht, daß bei einer Kapitalerhöhung nach den §§ 169 ff. die Verwaltung nicht berechtigt ist, die neuen Aktien unter ihrem inneren Wert an bestimmte, ihr genehme Personen abzugeben, wenn andere Personen bereit sind, mehr für die neuen Aktien zu zahlen. Denn der in den neuen Aktien steckende, nicht unerhebliche Mehrwert dürfe nicht nur einzelnen, der Verwaltung nahestehenden Personen zugute kommen. Siehe zu diesem Problem auch BGH vom 6. 10. 1960 a. a. O., S. 330, wo klargestellt wird, daß diese Grundsätze nur dann gelten, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluß einen Mindestbetrag für die Ausgabe neuer Aktien festsetzt, weil sonst der Vorstand, trotz besserer Verwertungsmöglichkeiten, verpflichtet ist, die Aktien zum Nennbetrage auszugeben.
Vgl. oben S. 144, Anm. 21.
Ähnlich Rasch, Konzernrecht, S. 123 (127), der meint, daß Hauptversammlungsbeschlüsse zur Erhaltung bestehender Machtverhältnisse, insbesondere also Maßnahmen zum Schutze gegen Überfremdung, niemals in dem Sinne schutzwürdig sind, daß hierdurch die Rechte anderer ersatzlos verletzt werden können.
Mestmäcker, S. 142 ff., 147, geht noch weiter, denn er hält Kapitalerhöhungen, die in erster Linie der Aufrechterhaltung oder der Schaffung eines von der gegenwärtigen oder zukünftigen Kapitalmehrheit unabhängigen Einflusses auf die Gesellschaft dienen, stets für anfechtbar nach § 197 Abs. 2 AktG. Die Verwaltung könnte sich hierbei auch nicht auf schutzwürdige Belange berufen, da es seiner Meinung nach keine legitime Möglichkeit gäbe, den rechtmäßigen Bestrebungen eines Interessenten, durch Aktienerwerb sich einen Einfluß auf die Gesellschaft zu verschaffen, zu begegnen.
Vgl. RGZ 107/72 (75); 132/149 (163). Auch der BGH stellt in seinem Urteil vom 6. 10. 1960 a. a. O., S. 333, ähnliche Überlegungen an. ohne sie jedoch weiter verfolgen zu können, da hierzu nicht mehr zulässige tatsächliche Feststellungen notwendig gewesen wären.
Vgl. RGZ 119/248 (254).
52a) Siehe hierzu auch die oben in Anm. 43 angeführte Entscheidung des BGH.
Solche Fälle behandelt RGZ 107/72 ff. (75); 108/41 ff. (43).
53a) Götz Hueck, S. 333 ff. (339), kommt in diesen Fällen über eine Verletzung des Gebotes zur Gleichbehandlung der Aktionäre im wesentlichen zum gleichen Ergebnis. Ihm folgt der BGH im Urteil vom 6. 10. 1960 a. a. O. Diese Konstruktion ist jedoch gesetzesferner als die hier vorgeschlagene und bietet auch den Nachteil, daß bei der Anfechtung über § 197 Abs. 1 AktG die Beweisschwierigkeiten größer sind als bei der über § 197 Abs. 2 AktG. Diese Schwierigkeiten zwingen Götz Hueck zu komplizierten Hilfsansprüchen. Vgl. S. 341 f.
Mestmäcker, S. 359.
Im einzelnen Mestmäcker, S. 352.
Abgedruckt bei Klausing, AktG, S. 87.
Schlegelberger-Quassowski, § 101 Anm. 9.
Gleichfalls abzulehnen ist die Ansicht von Müller-Erzbach, Mitgliedschaft, S. 89, welcher meint, daß es für die Anwendbarkeit des § 197 Abs. 2 Satz 2 AktG genüge, daß durch die Förderung gesellschaftsfremder Konzerninteressen die Interessen der Gesellschaft wenigstens mittelbar gefördert werden. Auch dies ist zu eng. Denn die mittelbare Gesellschaftsförderung kann sehr wohl mit einer Schädigung der freien Aktionäre einhergehen. Auch wirtschaftlich kann die Gesellschaft keineswegs mit den Gesellschaftern identifiziert werden.
Hueck, Sittenwidrigkeit, S. 167, 175, Anm. 20, Rasch, Konzernrecht, S. 129, Filbinger, S. 131, 133, Godin, Aktiengesetz, § 101 Anm. 6, Mestmäcker, S. 347. Vgl. auch § 233 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurfes. Während Abs. 2 Satz 1 des § 233 E mit § 197 Abs. 2 Satz 1 wörtlich übereinstimmt, lautet Satz 2: „Dies gilt nicht, wenn den anderen Aktionären ein angemessener Ausgleich für ihren Schaden gesichert ist.“ Zur Begründung vgl. Regierungsentwurf S. 202.
S. 343 ff., insbesondere S. 352 ff.
S. 356.
S. 357, 358.
Richtig ist der Hinweis von Mestmäcker, S. 347, daß die Festsetzung dieser Ausgleichsleistungen nicht, wie Rasch, Konzernrecht, S. 65, meint, durch die Hauptversammlung selbst vorgenommen werden kann, da diese Hauptversammlung des beherrschenden Unternehmens nicht eine Dividende garantieren kann. Dies widerspräche § 52 AktG. Die Ausgleichsleistungen müssen also in dem Konzernierungsvertrag, über den die Hauptversammlung abstimmen soll, niedergelegt sein.
S. 360.
Vgl. hierzu auch Filbinger, S. 117 ff., 124 ff.
Vgl. S. 342 ff.
Der Hinweis von Mestmäcker auf den BGH — BGHZ 15/177 ff., welcher seinerseits wiederum auf RGZ 148/184 ff. Bezug nimmt — scheint mir nicht begründet, denn der BGH nimmt dort eine Unwirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses einer Genossenschaft an, weil durch diesen Beschluß klagbare Gläubigerrechte der Genossen verletzt wurden. Das allgemeine Dividendenrecht eines Aktionärs ist aber kein Gläubigerrecht, sondern ein Mitgliedschaftsrecht, welches sich erst mit dem Beschluß über die Gewinnverteilung in ein Gläubigerrecht verwandelt, BGHZ 7/263 (264).
Vgl. hierzu die von Mestmäcker, S. 340, Anm. 155, 156, angeführte umfangreiche Literatur.
Bei der Nichtigkeitsklage sind Aktionäre, Vorstände oder Aufsichtsräte nur insofern günstiger gestellt, als sie für die Feststellungsklage kein besonderes Feststellungsinteresse dartun müssen. Dieses wird bei jenen Personen vom Gesetz unterstellt. § 201 AktG, vgl. Godin, AktG, § 201 Anm. II, 1, Gadow, § 201 Anm. 2, nicht ganz deutlich Schlegelberger-Quassowski, § 201 Anm. 2, 3.
Vgl. oben S. 139 f.
Die fehlende Anfechtungsbefugnis führt zur Abweisung der Klage als unbegründet. Sie ist ein Teil der Klagebegründung, Hueck, AktG, § 198 Anm. 1. Unangreifbar ist diese Ansicht jedoch nicht. Auch der BGH spricht in L.M, § 198 AktG Nr. 1, von einer „förmlichen Voraussetzung der Vernichtung von Hauptversammlungsbeschlüssen“. Über diese Frage dürfte hier ebenso zu streiten sein wie bei § 20 FGG. Auch dort ist es streitig, ob die Beschwerdeberechtigung zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit der Beschwerde gehört; vgl. hierzu Keidel, § 20 Anm. 2. Notwendig ist aber in jedem Fall, daß der Anfechtungskläger zumindest seine Anfechtungsbefugnis behauptet. Tut er das nicht, so müßte die Klage m. E. als unzulässig abgewiesen werden.
Urteil v. 21. 6. 1929 in JW 29/3086 mit zustimmender Anmerkung von Flechtheim.
Gadow, § 198 Anm. 7, Schlegelberger-Quassowski, 3. Aufl., § 198 Anm. 2, Godin, AktG, § 198 Anm. II, 1.
Enneccerus-Nipperdey 15. Aufl., S. 1097.
Über einzelne Fälle, in denen das geschieht, vgl. Enneccerus-Nipperdey, 15. Aufl., S. 1097 f. (1098).
Enneccerus-Nipperdey, 15. Aufl., S. 1103.
Gadow, § 198 Anm. 5. Deshalb lassen sich auch die Banken für den Fall, daß der Kunde die Erklärung eines Widerspruches wünscht, stets eine Stimmvollmacht nach § 114 Abs. 3 AktG ausstellen.
Vgl. Schlegelberger-Quassowski, AktG, § 61 Anm. 11; Hueck, Recht der Wertpapiere, 6. Aufl., 1954, S. 15.
A. A. Godin, AktG, § 198 Anm. II, 1, welcher meint, daß der „Treugeber“, mag der Legitimationsaktionär in der Hauptversammlung aufgetreten sein oder nicht, „selbstverständlich“ nicht seinerseits die Anfechtungsklage auf Ziff. 3 stützen könne. Diese Ansicht wird wohl auch von Schlegelberger-Quassowski, 3. Aufl., § 198 Anm. 2, Hueck, AktG, § 198 Anm. 2, geteilt, wenn diese als „Aktionär“ im Sinne des § 198 AktG den Vertretenen nur bei offener Stellvertretung ansprechen. Vgl. hierzu auch BGH in LM § 198 AktG, Nr. 1, wo ausgeführt wird, daß die Frage der Anfechtungsbefugnis allein nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei, so daß der Treugeber keine Anfechtungsbefugnis habe. Das ist m. E. nur bei den Treuhandverhältnissen richtig, bei denen der Treuhänder nach außen Vollrechtsinhaber ist und lediglich im Innenverhältnis Bindungen aus dem Treuhandverhältnis unterliegt. Anders ist es jedoch hier, wo der Legitimationsaktionär nicht Vollrechtsinhaber ist, seine materielle Berechtigung vielmehr durch den Umfang der Ermächtigung beschränkt ist. Gerade wenn man die Treuhandverhältnisse unter rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet, muß man differenzieren.
Im Ergebnis ebenso Gadow, § 198 Anm. 13, Godin, AktG, § 198 Anm. II, 5, Hueck, AktG, § 198 Anm. 2.
Anderes gilt nur dann, wenn der Ermächtigende für die Stimmrechtsausübung bestimmte Weisungen erteilt hat. Dann trifft, wie bei § 166 Abs. 2 BGB — vgl. hierzu Enneccerus-Nipperdey, 15. Aufl., S. 1118 —, die Verantwortung für die Stimmrechtsausübung den Ermächtigenden, der sich bei der Anfechtungsklage nicht zu seinem Vorteil darauf berufen kann, daß er selbst gesellschaftsfremde Sondervorteile angestrebt habe. Dies verstieße gegen das Verbot des venire contra factum proprium.
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Busse, A. (1962). Die rechtswidrige Lösung von Interessenkonflikten. In: Depotstimmrecht der Banken. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98752-5_8
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