Zusammenfassung
Den Studierenden der Rechtswissenschaft bereitet es zunächst außerordentliche Schwierigkeiten, Übungsarbeiten (Hausarbeiten, Aufsichtsarbeiten) zu schreiben, wobei das Anfertigen von Aufsichtsarbeiten (Klausuren) besonders unbeliebt ist. Das ist durchaus verständlich; denn insbesondere bei der Auf-sichtsarbeit wird erwartet, daß der Studierende neben zumindest durchschnittlichen Rechtskenntnissen auch die juristische Arbeitsweise für das Anfertigen schriftlicher Arbeiten beherrscht, ohne daß er sich dazu — mit Ausnahme des Gesetzestextes — besonderer literarischer Hilfsmittel bedienen kann. Beim Anfertigen einer Hausarbeit dagegen hat er immer die Möglichkeit, seine Rechtskenntnisse durch das Studium des Schrifttums zu ergänzen und bezüglich der Methodenfragen Anregungen aus dem Schrifttum zu erwerben.
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Literatur
Vgl. Aufgabe 1 und die Lösung dazu.
Vgl. Aufgabe 5 und die Lösung dazu.
Im Schrifttum, insbesondere im älteren, ist viel darüber gestritten worden, ob § 1113 oder § 1147 BGB die Anspruchsgrundlage sei (vgl. dazu z. B. Martin Wolff, Sachenrecht, 6. Bearbeitung, 1926, § 131 II 1; Staudinger — Scherübl, Komm. z. BGB, 11. Aufl., 1963, Rdnr. 12 zu § 1147 BGB, der von der „Klage nach § 1147“spricht). Die Streitfrage setzt bei der Formulierung des § 1113 an, daß „eine bestimmte Geldsumme… aus dem Grundstück zu zahlen“sei, weil man sich nicht recht vorstellen kann, wie das auszuführen ist. Sowohl die Theorie der Realobligation als auch die Theorie der dinglichen Schuld mit beschränkter Haftung vermochten das nicht richtig zu erklären. Es wurde daher der § 1147 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen, obwohl die Vorschrift nur etwas über die Art und Weise der Befriedigung, dagegen nichts über einen Anspruch aussagt. Sieht man die Anspruchsgrundlage in einer Verbindung beider Normen, so lösen sich die Widersprüche auf: § 1113 BGB begründet zwar keine Leistungsverpflichtung — man kann sich schwerlich vorstellen, wie der Eigentümer verpflichtet sein soll, etwas aus dem Grundstück zu zahlen —, aber § 1147 BGB gibt den Anhalt dafür, die schwer zu erfassende Formulierung des § 1113 auszulegen, derart, daß der Eigentümer verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. (So im Ergebnis die h. M., bei der die Anspruchsgrundlage allerdings nicht klar erkenntlich ist.)
Vgl. dazu Esser, Schuldrecht, 2. Aufl., 1960, § 16, 2a (S. 54).
Vgl. dazu auch oben II.
Vgl. dazu die Ausführungen in der Lösung zu Aufgabe 6.
Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des BGB, Berlin 1897, Bd. I, § 9, V, S. 45.
RGZ 74, 119; 163,233.
Vgl. dazu Viehweg, Topik und Jurisprudenz, 2. Aufl., 1963; ferner auch Rupp, Privateigentum an Staatsfunktionen, Recht und Staat, Heft 278, Tübingen 1963, S. 24/25, Fn. 43; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1960.
Vgl. dazu Enneccerus — Nipperdey, Allg. Teil, 2. Halbband, 15. Aufl., 1960, § 226 (S. 1382 ff.).
Vgl. dazu die Ausführungen in der Lösung der Aufgabe 6.
Vgl. dazu die Ausführungen in der Lösung der Aufgabe 6.
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Fabricius, F. (1965). Anleitung zur Lösung von Rechtsfällen. In: Der Rechtsfall im Privatrecht. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98706-8_1
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