Zusammenfassung
Zwischen dem Jahresabschluß und dem Geschäftsbericht (Jahresbericht, Verwaltungsbericht) bestehen enge Beziehungen, sind beide doch Publizitätsmittel, die über die Entwicklung und den Stand des Unternehmens Aufschluß zu geben bestimmt sind. Im Vergleich zum Jahresabschluß ist der Geschäftsbericht jedoch als ein nicht vollwertiges Publizitätsmittel anzusehen, weil der Geschäftsbericht — von Ausnahmen abgesehen — einer so weitgehenden Veröffentlichungspflicht wie der Jahresabschluß nicht unterliegt. Deshalb kann es in der Regel als zulässig angesehen werden, wenn einzelne Angaben, die nach den bestehenden Vorschriften an sich der Geschäftsbericht enthalten müßte, statt dessen in der Bilanz oder in der Gewinn- und Verlustrechnung gemacht werden. Dagegen ist die umgekehrte Handhabung, die Ubernahme einzelner Pflichtangaben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in den Geschäftsbericht, schon aus dem angeführten Grund unstatthaft.
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Birck, H. (1961). Die Angaben zum Jahresabschluß im Geschäftsbericht der Banken. In: Die Bankbilanz. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98661-0_6
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