Zusammenfassung
Aufgrund des Potsdamer Abkommens vom 30. April 1946, der Proklamation Nr. 2 des Kontrollrats vom 20. September 1945, Abschnitt 1 und 11, sowie des Gesetzes Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 wird die Neubildung aller NS-Organisationen verboten und unter Strafe gestellt. Ober den Artikel 139 des Grundgesetzes sind diese Verbote und Strafbestimmungen geltendes Recht in der Bundesrepublik Deutschland. Die §§ 86 und 86 a (Verbreitung von verbotenem Propagandamaterial; Tragen oder Verbreiten von Abzeichen verbotener Parteien) sowie § 130 des Strafgesetzbuches (Angriff auf die Menschenwürde, Volksverhetzung) und andere gesetzliche Bestimmungen ergänzen diese Vorschriften. Eine Neubildung von NS-Organisationen ist danach eindeutig verboten. Im Verfassungsschutzbericht 1978 ist deshalb erstmalig in großem Umfang auf die staatlichen Maßnahmen gegen den Rechtsextremismus hingewiesen worden. Damit wird ein Problem aufgegriffen, das in die Weimarer Zeit zurückreicht. Haben staatliche Stellen damals mit ungleichem Maß Rechtsextremismus geduldet und Linksextremismus verfolgt? Ich halte es für sinnvoll, diesen Bericht wörtlich wiederzugeben159, da er zeigt, daß der Gedanke einer der Freiheit und dem Recht verschworenen wehrhaften Demokratie einer deutlichen Handlungsweise deutscher Behörden und Gerichte zu entsprechen beginnt. Daß dies ein Novum ist und daß in der Zeit der Anfänge dieser Republik diese Eindeutigkeit fehlte (siehe dazu: Karl Jaspers, Wohin treibt die Bundesrepublik?, München 1966) muß erinnert werden.
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Sattler, M. (1980). Nationalsozialistische Traditionspflege. In: Rechtsextremismus in der Bundesrepublik. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98621-4_5
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
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