Zusammenfassung
Nach der Berliner Verfassung von 1950 sind die Bezirke „an der Verwaltung nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung zu beteiligen“.73 Alle Angelegenheiten, die „wegen ihrer übergeordneten Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart einer einheitlichen Durchführung bedürfen“, werden jedoch vom Senat bzw. der Hauptverwaltung wahrgenommen.74 Die Bezirke haben in erster Linie Auftragsangelegenheiten durchzuführen. Der Bereich, der ihnen für eigene Entscheidungen bleibt, ist klein. Die Abhängigkeit der Bezirke drückt sich darin aus, daß sie z. B. keine Finanzhoheit besitzen. Oberste Verwaltungsbehörde des Bezirks ist das Bezirksamt. Es besteht aus dem Bezirksbürgermeister und den Stadträten; es ist ein kollegiales Gremium, in dem der Bezirksbürgermeister primus inter pares ist. Der Bürgermeister vertritt jedoch die Bezirksverwaltung nach außen. In Westmitte setzte sich das Bezirksamt in der Legislaturperiode 1954/58 aus folgenden acht Personen zusammen:
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Stadtrat für Finanzen; Stellvertretender Bürgermeister (SPD),
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Stadtrat für Soziales (SPD),
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Stadtrat für Wirtschaft und für Wohnung (SPD),
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Stadtrat für Jugend (SPD),
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Bürgermeister; Stadtrat für Volksbildung (CDU),
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Stadtrat für Bauwesen (CDU),
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Stadtrat für Personal und Verwaltung (CDU),
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Stadtrat für Gesundheit (FDP).
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Literatur
„Verfassung...“ (Anm. 70), Art. 50 (2).
A. a. O., Art. 51 (1).
A. a. O., Art. 56.
Das neue Bezirksverwaltungsgesetz hat besonders hinsichtlich der Ausschüsse und Deputationen wichtige Änderungen gebracht, so daß die folgenden Ausführungen über die Legislaturperiode 1954/58 hinaus nicht ohne weiteres gelten.
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Mayntz, R. (1959). Die Bezirksverordneten. In: Parteigruppen in der Großstadt. Schriften des Instituts für Politische Wissenschaft, vol 16. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98541-5_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-98541-5_6
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Online ISBN: 978-3-322-98541-5
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