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Part of the book series: Demokratische Existenz heute ((DEH,volume 16))

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Zusammenfassung

Kaiser Theodosius der Große (379–395 n. Chr.) war der letzte Herrscher, dem es noch einmal für kurze Zeit gelang, das ganze ungeteilte Römische Reich beider Hälften in einer Hand zu vereinigen. Unter seiner Regierung kam es im Jahre 390 in Thessalonike, dem heutigen Saloniki, zu einer jener Zirkusunruhen, wie sie auch aus der Geschichte Konstantinopels bekannt sind. Der statthaltende Kommandierende General, ein Offizier germanischer Abstammung, hatte einen besonders beliebten Rennfahrer wegen Unsittlichkeit verhaften lassen, und war bei dem Tumult, der deswegen entstand, erschlagen worden. Der Kaiser, der nicht nur einen schweren Prestigeverlust der Staatsautorität, sondern vor allem auch verhängnisvolle Rückwirkungen auf die Stimmung seiner germanischen Offiziere befürchten mußte, auf deren Treue er in besonderem Maße angewiesen war 2, hielt es für nötig, ein abschreckendes Exempel zu statuieren: Er ließ die Bevölkerung in den Zirkus einladen und dort dann unterschiedslos zusammenhauen — nicht weniger als 7000 Menschen sollen dabei ums Leben gekommen sein. Ambrosius, der Bischof der damaligen kaiserlichen Residenzstadt Mailand, verweigerte daraufhin dem kaiserlichen Massenmörder die Sakramente der christlichen Kirche.

Dem Folgenden liegt zugrunde ein öffentlicher, akademischer Vortrag, der vor der Universität Istanbul am 2. April 1946 gehalten und 1947 in der von Hans Wehberg, Genf, herausgegebenen Friedens-Warte, Jahrgang 47, Nr. 3, S. 121–131, veröffentlicht wurde. Da unter den derzeitigen Verhältnissen die Friedens-Warte in Deutschland immer noch schwer zugänglich ist, erscheint hier, unter freundlicher Zustimmung des Kollegen Wehberg, eine verbesserte und wesentlich erweiterte Neubearbeitung; insbesondere wurde der Schluß neu formuliert, um ihn der inzwischen erfolgten Veränderung der Weltlage durch Truman-Doktrin und Marshall-Plan anzupassen.

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Literatur

  1. Denn unter Theodosius, dem »Freund der Goten und des Friedens«, »hat die Germanisierung von Heer und Reichsverwaltung, die fast an Fremdherrschaft gemahnt,... ihren Höhepunkt erreicht«. Alexander Graf Schenk von Stauffenberg, Die Germanen im Römischen Reich, in: Das Imperium und die Völkerwanderung, München 1948, S. 35.

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  2. Sowohl in dieser leidenschaftlichen Illusionsfreiheit, wie in seinem persönlichen Schicksal als praktisch gescheiterter Politiker, läßt sich Machiavelli mit dem ihn an geistiger Größe überragenden Thukydides vergleichen, für den die griechische Aufklärung, die sogenannte Sophistik, in ähnlicher Weise den geistigen Wurzelgrund bildet, wie für Machiavelli die italienische Renaissance. In der griechischen Sophistik begegnet uns auch zum erstenmal der für Machiavelli so bezeichnende rücksichtslos demaskierende »heroische Pessimismus«, so etwa in jener, sicher von einem Sophisten abhängigen, Stelle von Piatons »Gesetzen«, wo das tief unbefriedigende und prekäre, weil sanktionslose, eines »Friedens«-Zustandes zwischen vollsouveränen Staatsgebilden einen besonders leidenschaftlichen Ausdruck gefunden hat, und wo auch die von Hobhes vertretene Auffassung des bellum omnium contra omnes als status naturalis schon vorliegt: ὅτι πόλεμος άεì πᾶσιν διά βίου συνεχής έστι πρός άπάσας τάς πόλεις ... ήν γάρ καλοΰσιν οί πλεΐστοι των άνθρώπων ειρήνην, τουτ’ είναι μόνον ονομα, τφ δ’ £ργφ πάσαις πρδς πάσας τάς πόλεις άεΐ πόλεμον άκήρυκτον κατά φύσιν είναι . . . καί πρός άνδρα άνδρί, ένί πρός £να. ταύτόν. (Platon, Nomoi, A, 625e 6–7, 626a 2–5, b 11–12.) Wenn Kant (Zum ewigen Frieden, 2. Abschnitt, I. Zusatz, Absatz 7) schreibt: »die Idee des Völkerrechts setzt die Absonderung vieler voneinander unabhängiger benachbarter Staaten voraus; und obgleich ein solcher Zustand an sich schon ein Zustand des Krieges ist...«, so ist das also nicht, wie Hold-Ferneck meint, eine »geniale Eingebung«, oder doch jedenfalls nicht eine solche Kants, sondern Piatons bzw. seines sophistischen Gewährsmannes.

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  3. Friedrich Meinecke, Die Idee der Staatsräson in der neueren Geschichte, München und Berlin 1924, S. 15 und 16.

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  4. Dieser soziologische Zustand des unverbundenen Nebeneinander einer Mehrzahl von Subjekten (Staaten oder Einzelpersonen) bedeutet, von dem einzelnen Subjekt aus gesehen und auf es bezogen, Souveränität. Und so könnte man denn sagen, daß nicht die Macht, wohl aber die Souveränität »an sich böse« ist, nämlich als das außermoralische Recht, die vorhandene Macht uneingeschränkt nach eigenem Belieben anzuwenden. Damit vergleiche man die geradezu anbetende Verherrlichung der Souveränität, wie sie seit Bodin die Staatstheorie des Absolutismus beherrschte und dann im Nationalismus noch weitere Verstärkung durch neue Kräfte erfuhr.

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  5. Emile Giraud, La Théorie de la Légitime Défense, Académie de Droit International, Recueil des Cours 1934/III, Tome 49,

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  6. Wilhelm G. Hertz, Die Theorie der Notwehr, Friedens-Warte 1935, Bd. 35, S. 137–142, wenden sich gegen den Mißbrauch des Notwehrbegriffs zur Beschönigung völkerrechtswidriger Handlungen. Uns handelt es sich hier um die soziologische Feldstruktur desjenigen Restbereichs, den die innerstaatlichen Rechtssatzungen als den der Notwehr übriglassen und aussparen, und um die Feststellung, daß diese soziologische Struktur identisch ist mit derjenigen des Verhältnisses einerseits der Individuen zueinander in der Epoche des Faustrechts, andererseits der Staaten zueinander in der Epoche der uneingeschränkten Vollsouveränität. In allen drei Bereichen gilt Naturrecht, und zwar das primäre absolute Naturrecht, das man auch das minimale, das Mindest-Naturrecht, nennen könnte. Es wird herkömmlicherweise bestimmt durch seine Naturgemäßheit und durch seine Universalität: beide Eigenschaften werden in den Digesten dem Recht der Notwehr zugesprochen: D. 43, 16, I, 27 (Ulpianus): »vim vi repellere Heere Cassius scribit, idque ius natura comparatur« ; D. 9, 2, 45, 4 (Paulus) : »vim vi defendere omnes leges omniaque iura permittunt«.

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  7. So schon vollkommen richtig gegen Hobbes Samuel Pufendorf (1632–1694), De jure naturae et gentium, editio ultima, 1688, liber II, caput 2, § 4, p. 112; Adeoque non quidem primi mortalium, sed horum posteri in naturali statu existere actu coeperunt.

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  8. Vgl. Alexander Rüstow, Zur soziologischen Ortsbestimmung des Krieges, Friedens-Warte 1939, Bd. 39, Nr. 3, S. 81–94.

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  9. Der fruchtbare Parallelismus zwischen Landfrieden und Weltfrieden wurde in besonders eindringlicher Weise vertreten von Ludwig Quidde (1858–1941), am ausführlichsten in: Histoire de la paix publique en Allemagne au Noyen Age, Académie de Droit International, Recueil des Cours 1929/III, Tome 28, Paris 1930, S. 443–597.

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  10. Die Begriffe »Innenmoral« und »Außenmoral« bezeichnen polar einander entgegengesetzte Idealtypen. Über die begriffliche Struktur solcher Idealtypen vgl. die methodologischen Ausführungen in meinem Aufsatz »Zu den Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft«, Revue de la Faculté des Sciences économiques de l’Université d’Istanbul, Janvier 1941, vol. II, S. 115–128. Dem Wesen dieser Struktur entsprechend sind zwischen den beiden Polen beliebig viele Zwischenstufen und Übergänge möglich.

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  11. Übereinstimmend Alfred Vierkandt, Gesellschaftslehre, 2. Aufl., S. 396: »Die Gegenseitigkeit ist in der Gruppenmoral von grundlegender Bedeutung. Sie ist biologisch notwendig, weil ohne sie derjenige, der ihrem Gebote einseitig folgen würde, in die Gefahr der Verkümmerung oder des Unterganges geraten würde. Wenn die Gruppe ein bestimmtes Maß von Rücksichtnahme und Anerkennung fremder Ansprüche von jedem einzelnen fordert, so übernimmt sie dementsprechend ihm gegenüber auch die Gewähr, daß der andere diese Rücksichtnahme erwidern wird. Sie sagt zu jedem: Du sollst nicht töten; aber ich werde auch dafür sorgen, daß dich niemand tötet.«

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  12. Wer wie Hobbes das bellum omnium contra omnes als den ursprünglichen status naturalis betrachtete, der nur durch eine gemeinsam übergeordnete Herrschgewalt in den polizierten, friedlich geordneten status adventicius übergeführt werden kann, für den war es von vornherein klar, daß, ebenso für Staaten wie für einzelne, die öffentliche Situation, der status — nämlich eben das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer solchen übergeordneten Staatsgewalt -, den allein entscheidenden Unterschied ausmachte. »Every Soveraign hath the same Rigth, in procuring the safety of his People, that any particular man can have, in procuring the safty of his own Body. And the same Law, that dictateth to man that have no Civil Government, what they ought to do, and what to avoyd, in regard of one another, dictateth the same to Common-Wealths, that is, to the Consciences of Soveraign Princes, and Soveraign Assemblies: there being no Court of Naturall Justice, but in the Conscience only«: Hobbes, Leviathan, Part II, Chapter 30, Absatz 30, Schluß (Hervorhebungen von mir). »Was das Naturrecht zwischen Mensch und Mensch vor der Einsetzung des Staates ist, das ist nachher das Völkerrecht zwischen Herrscher und Herrscher« (Hobbes, The Elements of Law, Natural and Politics, Schluß, nach Tönnies). Und entsprechend lehrt auch noch Samuel Pufendorf, daß »hodie reges et reipublicas invicem in statu naturali vivunt«, weil »eorum dominia non communi aliqua lege aut iudice, sed solis pactis ac naturalibus adquirendi modis nituntur«: De jure naturae et gentium libri octo, editio ultima, Amstelodami 1688 (Neudruck in den Carnegie »Classics of International Law«, Oxford 1934), Liber VIII, caput I, § 3, S. 775 unten. Wer jedoch, wie heute wohl wir alle, mit Aristoteles den Menschen für ein von Natur soziales Lebewesen hält, für den wird das Problem bedeutend undurchsichtiger und schwieriger; um die Lösung dieses Problems handelt es sich hier.

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  13. »Gemeiniglich nimmt man an, daß man gegen niemand feindlich verfahren dürfe, als nur wenn er mich schon tätig lädiert hat, und das ist auch ganz richtig, wenn beide im bürgerlich-gesetzlichen Zustande sind. Denn dadurch, daß dieser in denselben getreten ist, leistet er jenem (vermittelst der Obrigkeit, welche über beide Gewalt hat) die erforderliche Sicherheit. — Der Mensch aber (oder das Volk) im bloßen Naturzustande benimmt mir diese Sicherheit und lädiert mich schon durch eben diesen Zustand, indem er neben mir ist, obgleich nicht tätig (facto), doch durch die Gesetzlosigkeit seines Zustandes (status iniusto), wodurch ich beständig von ihm bedroht werde«: Kant, Zum ewigen Frieden, II. Abschnitt, I. Absatz, Fußnote I.

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  14. Daraus folgt z. B., daß in einer Situation wie der beim Ausbruch des ersten Weltkrieges 1914, grob gesprochen, alle Parteien sich in der Verteidigung befanden, wie sie es ja auch alle behaupteten. Die Verteilung von Recht und Unrecht zwischen den verschiedenen Kriegführenden war damals keineswegs so eindeutig und offensichtlich wie 1939, und es bedurfte umfangreicher und schwieriger archivalischer Forschungen, wie sie erst hinterher möglich wurden, um die allerdings vorhandenen Abstufungen der Verantwortlichkeit und die genaue Verteilung der Kriegsschuld auf alle Beteiligten festzustellen. Die Möglichkeit eines bellum iustum ex utraque parte lehren auch schon die spanischen Spätscholastiker Vitoria und Molina, die eigentlichen Initiatoren des modernen Völkerrechts. S. Joseph Höffner: Christentum und Menschenwürde, Trier 1947, S. 164/65, 250, 263, 264, 266, 301.

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  15. »Daß wenigstens die Maxime der Notwendigkeit einer solchen Abänderung dem Machthabenden innigst beiwohne, um in beständiger Annäherung zu dem Zwecke (der nach Rechtsgesetzen besten Verfassung) zu bleiben, das kann doch von ihm gefordert werden«, um »sich ihm nach Beschaffenheit der günstigen Umstände unablässig zu nähern«: Kant, Zum ewigen Frieden, Anhang I, Absatz 6 und 16.

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  16. Cum vel iniquissimam pacem iustissimo hello anteferrem, wie der nicht sehr heldenhafte Cicero 46 v. Chr. an den jüngeren Aulus Cæcina schrieb: Epistolæ ad familiares, VI, 6, 5.

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  17. Etwas Ähnliches scheint im Auge zu haben Gerhard Ritter, wenn er im Anhang zur 3. Auflage seiner Schrift »Machtstaat und Utopie«, München 1943, S. 183 schreibt: »Denn sobald der Machtkampf als bloßes Mittel zur Herstellung und Sicherung einer beständigen und darum dauerhaften Rechtsordnung aufgefaßt wird, erhält diese den höheren sittlichen Rang; das kämpferische Element des Politischen verliert seinen Rang als Selbstzweck; die ethischen Normen des Kämpfertums, sofern sie der geselligen Moral widerstreiten, werden zur Moral des bloßen »Ausnahmezustandes’.« Dieser Anhang zur 3. Auflage von 1943 stellt gegenüber dem Text der 1. Auflage von 1940, die auf S. 90 erst einen schwachen Ansatz in dieser Richtung enthielt, einen wesentlichen — offensichtlich nicht ohne schwere Überzeugungskämpfe errungenen — Fortschritt dar. Aber volle systematische Klarheit ist noch nicht erreicht, und die Machtkämpfe des status naturalis werden im Text noch in der herkömmlichen Weise als dämonische Naturereignisse aufgefaßt, die als solche überhaupt nicht moralischer Beurteilung unterliegen, vielmehr »unbefangen als naturhaftes Ringen gegensätzlicher Kräfte anerkannt« werden müssen (S. 82), als »das rein vitale Aufeinanderstoßen gegensätzlicher Machtinteressen« (S. 89), das, als die »ursprüngliche reine Naturhaftigkeit des Machtwillens« (S. 136), »den unaufheb-bar naturhaften Charakter des echten politischen Kampfes« bildet (S. 89).

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  18. Übrigens besteht auch für das Handeln des einzelnen eine ganz entsprechende ethische Feldstruktur, mit der gleichen Doppelheit von Nahziel und Fernziel. So etwa, um ein triviales Beispiel anzuführen, wenn jemand einen Berufswechsel anstrebt, inzwischen aber die Tagespflichten des bisherigen Berufes noch erfüllen muß, und zwar in einer Weise, daß dadurch der angestrebte Berufswechsel nicht gefährdet wird.

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  19. Auf dem Gebiete des modernen Völkerrechts spielen seit Hugo Grotius die persönlichen wissenschaftlichen Verlautbarungen anerkannter Gelehrter, als »books of authority« nach englischer Terminologie, eine ganz ähnliche konstitutive Rolle, wie im römischen Recht die responsa und sonstigen Schriften der juris consulti. Wie Justice Gray es 1900 im Namen des Supreme Court of the United States formuliert hat: »Where there is no treaty, and no controlling executive or legislative act or judicial decision, resort must be had to the customs and usages of civilized nations; and, as evidence of these, to the works of jurists and commentators, who by years of labor, research and experience, have made themselves peculiarly well acquainted with the subjects of which they treat«: The Paquette Habana, 175 U. S. 677, 700 [1900].

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  20. Vgl. Alexander Rüstow, Bedingungen des Weltfriedens, Friedens-Warte 1938, Nr. 1, S. 9–13;

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  21. Derselbe, Zur soziologischen Ortsbestimmung des Krieges, Friedens-Warte, 1939, Nr. 3, S. 81–94.

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  22. Waldemar Gurian, Perpetual Peace? (The Review of Poltics, Notre Dame, Indiana, April 1944, vol. 6, Nr. 2, S. 228, 238) polemisiert mit Recht gegen den utopischen Optimismus von Mortimer J. Adler, wonach eine Weltregierung — die Adler allerdings erst in 500 Jahren erwartet — vom Augenblick ihrer Gründung an den ewigen Frieden verbürgen würde. Und dabei hat doch nicht einmal das Bestehen der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Sonderbundskrieg, noch auch die Gründung der Vereinigten Staaten den Sezessionskrieg verhindern können. Aber waren nicht trotzdem beide Zusammenschlüsse notwendige, unentbehrliche und grundlegende Fortschritte?

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  23. Über den Unterschied zwischen Weltstaat und Weltregierung siehe Hans Webberg, Die Vereinten Nationen auf dem Wege zur Weltregierung, Abschnitt II: »Weltregierung, nicht Weltstaat«. Friedens-Warte 1946, Bd. 46, Nr. 1/2, S. 3–5.

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  24. Kant, Zum ewigen Frieden (1795), II. Abschnitt, 2. Definitivartikel, Absatz 6. Allerdings fährt Kant sogleich fort: »Da sie dieses aber nach ihrer Idee von Völkerrecht durchaus nicht wollen, mithin, was in thesi richtig ist, in hypothesi verwerfen, so kann an die Stelle der positiven Idee einer Weltrepublik (wenn nicht alles verloren werden soll) nur das negative Surrogat eines den Krieg abwehrenden, bestehenden und sich immer ausbreitenden Bundes den Strom der rechtscheuenden, feindseligen Neigung aufhalten, doch mit beständiger Gefahr ihres Ausbruchs«. Trotz dieser ziemlich vernichtenden — und durchaus zutreffenden — Beurteilung jeder bloß förderativen Lösung bleibt Kant resigniert bei ihr stehen, weil er mehr für praktisch unerreichbar hält.

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  25. Vgl. hierzu Carl J. Friedrich, The Ideology of the United Nations Charter and the Philosophy of Peace of Immanuel Kant 1795–1945, The Journal of Politics, February 1947, vol. 9, Nr. I, S. 10–30.

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  26. Kant, Zum ewigen Frieden, II. Abschnitt, 2. Definitivartikel, Absatz I. Vgl. auch II. Abschnitt, I. Absatz, Fußnote 1 (Fortsetzung der oben unter Fußnote 13 angeführten Stelle): »ich kann ihn nötigen, mit mir in einen gemeinschaftlich-gesetzlichen Zustand zu treten ... Das Postulat also... ist: Alle Menschen, die aufeinander wechselseitig einfließen können, müssen zu irgendeiner bürgerlichen Verfassung gehören«.

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  27. Vielleicht über die Zwischenstufe eines Weltdualismus. Diese Perspektive eines demokratisch-totalitären Dualismus, bei dem beide Seiten, obgleich im Besitz der Atombombe, doch durch die Furcht vor Gegenseitigkeit von ihrer Anwendung abgehalten werden, vertritt als günstigste erschwingbare Aussicht mein Freund Arnold Wolfers in seinem äußerst sachverständigen, umsichtig und besonnen abwägenden Beitrag zu der Sammelschrift des »Yale Institute of International Studies«: The absolute Weapon. Atomic Power and World Order, New York 1946, S. 111–147. Aber die interessante Analogie der Nichtanwendung von Kampfgasen im IL Weltkrieg aus gegenseitiger Furcht vor Gegenseitigkeit, trägt nicht sehr weit, weil die Anwendung dieser Waffe doch keinesfalls kriegsentscheidend gewirkt hätte, und weil die hemmungslosere totalitäre Seite damals die verwundbarere war, während es künftig bei der Atombombe gerade umgekehrt sein würde. Und die Labilität einer solchen kompromißlich-provisorischen Zweiheit, ihre immanente Tendenz zur Einheit als tiefster stabiler Schwerpunktslage, ist doch unverkennbar, ebenso wie das folgerichtige Streben mindestens der totalitären Seite nach solcher Hundertprozentigkeit.

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  28. Wobei allerdings zu bedenken ist, daß solche Welteinheit zwar eine notwendige, noch nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Geltung der Innenmoral bildet, dann nämlich nicht, wenn diese Welteinheit nur durch die Gewalt einer Welteroberung und Weltherrschaft erzwungen ist, und also ihrerseits selbst auf Außenmoral beruht, die nach Erreichung der Weltherrschaft zwar nicht mehr außenpolitisch, wohl aber innenpolitisch, im Verhältnis der Herrschenden zu den Beherrschten, Anwendung finden würde. Im übrigen ist nicht zu verkennen, daß, während die Drohung der Atombombe von außen zu höchster Eile drängt, das menschheitliche Wirgefühl und die Bereitschaft, sich einer Weltregierung unterzuordnen, bei sämtlichen Völkern noch derart unentwickelt ist, daß diese völlige innere Unreife zu äußerster Behutsamkeit und zur Vermeidung jeder Überstürzung raten würde. Wir befinden uns hier leider in einer schroff antinomischen Realsituation, die es gewissenhaften Beurteilern schwer macht, sich für die eine oder die andere Alternative zu entscheiden. Auf jeden Fall aber ergibt sich daraus die zweifelsfrei einheitliche Schlußfolgerung, daß alles getan und mit allen Kräften daran gearbeitet werden muß, um den inneren Reifungsgrad vorwärtszutreiben und ihn soviel wie möglich an die katastrophale Eilbedürftigkeit der äußeren Lage anzunähern. In der wirksamen Propaganda eines einheitlichen Menschheitsbewußtseins kann keinesfalls zu viel geschehen.

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  29. Schon Kant sah ganz allgemein eine »Garantie des ewigen Friedens« in der »sichtbarlich hervorleuchtenden Zweckmäßigkeit«, »durch die Zwietracht des Menschen Eintracht, selbst wider ihren Willen, emporkommen zu lassen«: Zum ewigen Frieden, II. Abschnitt, I. Zusatz, Absatz I.

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  30. Auch diese Möglichkeit scheint bereits Kant vorausgeahnt zu haben: »Wenn das Glück es so fügt, daß ein mächtiges und aufgeklärtes Volk sich zu einer Republik (die ihrer Natur nach zum ewigen Frieden geneigt sein muß) bilden kann, so gibt diese einen Mittelpunkt der föderativen Vereinigung für andere Staaten ab, um sich an sie anzuschließen und so den Freiheitszustand der Staaten gemäß der Idee des Völkerrechts zu sichern und sich durch mehrere Verbindungen dieser Art nach und nach immer weiter auszubreiten« : Zum ewigen Frieden, II. Abschnitt, 2. Definitivartikel, Absatz 4.

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Rüstow, A. (1968). Politik und Moral. In: Zwischen Politik und Ethik. Demokratische Existenz heute, vol 16. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98511-8_2

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