Zusammenfassung
Bisher wurden die Kurse, im besonderen der Begebungskurs, für Anleihen berechnet, wenn der Gläubiger (Darlehnsgeber) bei einer nominalen Verzinsung der jeweiligen Schuldreste zu p % und gegebenenfalls durch Erhalt eines Aufgeldes von α % bei Rückzahlung bzw. Tilgung tatsächlich eine reale Verzinsung (Effektivverzinsung) zu p % erzielen will oder soll. Damit ist auch im allgemeinen die tatsächliche Zinsbelastung des Schuldners (Darlehnsnehmers) gegeben, sofern man zunächst von Gebühren absieht, die entweder vom Gläubiger oder vom Schuldner oder von beiden getragen werden.
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© Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1959