Zusammenfassung
Die moderne Welt — wenn dieser Begriff für die gegenwärtige politische, zivilisatorische und gesellschaftliche Gesamtverfassung der Menschheit mit allen ihren historischen Wurzeln verwendet werden darf1 — wird im allgemeinen als ein System nicht nur von globalem Ausmaß, sondern von vollständiger gegenseitiger Verkettung, Interdependenz aller seiner Teile, ja mit einer Tendenz zur Vereinheitlichung sowohl seiner gesellschaftlichen wie seiner politischen Struktur verstanden. So sehr diese Tendenz dominiert, so wenig können doch auch andersartige, ja gegenläufige Bewegungen in der geschichtlichen Entwicklung der letzten 50 oder 100 Jahre übersehen werden. Wenn man von einer ganz simplen Tatsache ausgeht, nämlich der Zahl der formell unabhängigen Staaten, die zugegebenermaßen nur ein vordergründiges Phänomen sein kann und für deren Bestimmung auch nicht immer sichere Kriterien zur Hand sind, ergibt sich eher der Eindruck wachsender Zersplitterung und immer größerer Differenzierung. Das dynastische Prinzip, nach der Festigung der Erbfolgeregelungen im Sinne des Primogeniturrechts, begünstigte noch die Tendenz zur Zusammenfassung in größeren Staatsgebilden, ebenso wie alle imperialen und imperialistischen Staats- und Reichsgründungen. Dagegen führte die geschichtliche Gegenbewegung gegen den Kolonialismus fast uneingeschränkt zur Ablösung, Sezession kleinerer Staaten, so daß ganze Kontinente wie Südamerika und neuerdings Afrika einem Staatenpluralismus anheimgefallen sind, in dem man keineswegs eine irgendwie geartete historische Notwendigkeit erkennen kann. Das gleiche gilt — wobei hier die aus dem Prinzip folgende Notwendigkeit eher auf der Hand liegt — für das von Europa ausgehende und in erster Linie in Europa praktizierte Nationalitätsprinzip, das mit dem Beginn des 19. Jahrhunderts zu nationalen Staatsgründungen in wechselnder Zahl geführt hat, am sichtbarsten nach dem Ersten Weltkrieg, dessen nationalstaatliche Ergebnisse dann nach dem Zweiten Weltkrieg mit wenigen Ausnahmen nicht nur in formellem Sinne wiederhergestellt worden sind2. Das Nationalitätsprinzip hat nur in wenigen, allerdings historisch besonders bedeutsamen Fällen Großstaatsbildungen mit zusammenfassender Tendenz hervorgebracht, die Klein- und Mittelstaaten aufsaugten oder „integrierten“; dies gilt eigentlich allein für Deutschland und Italien, in einiger Hinsicht auch für Jugoslawien, während fast alle seine staatlichen Produkte auf dem Wege der Sezession aus Großstaaten entstanden sind. Keineswegs läßt sich dies nur für Osteuropa sagen, wo es auf den ganzen ostmitteleuropäischen Staatengürtel von Finnland bis Griechenland, also auf die russischen, österreichisch-ungarischen, osmanischen Nachfolgestaaten zutrifft, sondern auch für West- und Nordeuropa, wenn man an Belgien, Norwegen, Irland, Island, in früherer Zeit auch an die Niederlande denkt.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Eine zeitliche Bestimmung dieses Begriffs, etwa durch ein annähernd genaues Datum wie z. B. 1789, 1917, ist gerade im Hinblick auf die in verschiedene Tiefe reichende historische Verwurzelung der einzelnen Bereiche methodisch schwierig und soll hier nicht versucht werden.
Es sei daran erinnert, daß, abgesehen von der Wiederherstellung der politischen Unabhängigkeit der okkupierten Länder, folgende Staaten den völkerrechtlichen Status der Unabhängigkeit und Souveränität zurückerhielten: Polen, Tschechoslowakei, Jugoslawien (nach einem vorhergehenden unklaren und uneinheitlichen Status zwischen Okkupation und Annektion), Österreich, Luxemburg. Keine Unabhängigkeit erlangten mehr die baltischen Länder Estland, Lettland und Litauen. Das geteilte Deutschland stellt einen Sonderfall dar.
Ohne Zwergstaaten und ohne Norwegen, dessen Verbindung mit Schweden zwar nur die einer Personalunion gewesen ist, aber doch zu einigen Souveränitätseinschränkungen namentlich in der auswärtigen Politik führte. Serbien und Rumänien standen bis zum Berliner Kongreß von 1878 noch in einem tributären Abhängigkeitsverhältnis zur Pforte.
Die Anwendbarkeit des Begriffes Unabhängigkeit auf asiatische Verhältnisse in diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich problematisch, im einzelnen stellt sich heraus, daß es zwei Zonen der Machtverschiebung in Richtung eines Souveränitätsschwunds gibt: Zentralasien und Südostasien. In Zentralasien ist Rußland im Begriffe, die Chanate von Buchara, Chiwa und Khokand aufzusaugen (Buchara 1868, Chiwa 1873, Khokand 1876), in Südostasien stehen Annam (1883), Birma (1886) vor dem Verlust ihrer Selbständigkeit, in Ostasien Korea (seit 1895).
Daß es im Zuge der imperialistischen Entwicklung auch zu Staatsgründungen und nicht nur zu Staatsunterwerfungen kommen konnte, zeigt das Beispiel der Begründung der Republik Panama durch die Vereinigten Staaten (1903).
Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechoslowakei, Jugoslawien, Kanada, Australien, Neuseeland, Südafrika. Bei dieser Zählung sind von den Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie Österreich und Ungarn nicht mitgerechnet, da sie die beiden Reichshälften unmittelbar fortsetzen. Jugoslawien integriert zwei vorher bestehende selbständige Staatswesen (Serbien und Montenegro). Die Freie Stadt Danzig bleibt hier außer Betracht, da sie nicht alle Kriterien eines unabhängigen Staatsgebildes erfüllt. In der Gesamtrechnung ergibt sich in Europa ein tatsächlicher Zuwachs von 6, dazu kommen 4 Dominions.
Nicht Mitglied der UNO sind, abgesehen von Zwergstaaten, die geteilten Länder Vietnam, Korea, Deutschland, außerdem die Volksrepublik China und die Schweiz. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, daß von den Teilrepubliken der Sowjetunion zwei, nämlich die Ukraine und Weißrußland, Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen besitzen.
Rudolf Kjell¨¦n, Die Großmächte der Gegenwart. Übersetzt von C. Koch, 1914, 231930, S. 206f.
Diese Auffassung findet sich vor allem in den Schriften von T. G. Masaryk, Das Neue Europa, dtsch. 1922, und Eduard Benes, Der Aufstand der Nationen, dtsch. 1928. Masaryk spricht von der „natürlichen Organisation der Kleinvölkerzone“ (a.a.O., S. 117); Bend stellt die Identität des Demokratisierungs- und Nationalisierungsprozesses am klarsten heraus. So a.a.O., S. 716: „In der internationalen Politik äußerte sich die durch den Krieg beschleunigte Demokratisierung darin, daß das Prinzip der nationalen Selbstbestimmung verkündet wurde, die neuen Nationalstaaten in Europa sich bildeten und die Dezentralisierung und Autonomisation der Staaten oder der zusammengesetzten Imperien (Großbritannien und Sowjetrußland) sich geltend machte. Dabei spielte eine besondere Rolle die nationale Idee als Bestandteil des Demokratisierungsprozesses nach dem Kriege, obwohl sie hier und da fälschlich als einziges und wesentliches Element aufgefaßt wird, das den Charakter des Weltkriegs bestimmte.”
In der für die Entstehung der League of Nations wichtigen Schrift, J. C. Smuts, The League of Nations: A Practical Suggestion, London 1918.
Diese Definition bei Korowin, Die sowjetische Auffassung über die Souveränität und die Kritik der bürgerlichen Theorien des Völkerrechts, zit. in: Sowjetunion und Völkerrecht 1917 bis 1962. Eine bibliographische Dokumentation, hg. von Boris Meissner, Köln 1963, S. 81. Hier auch die jüngeren Definitionen, in denen eine staatliche und eine „nationale Souveränität“ unterschieden wird. Vgl. die Definition in Akademielehrbuch 1957: „Unter nationaler Souveränität versteht man das Recht jeder Nation auf Selbstbestimmung und selbständige Entwicklung. Dieses Recht besitzt jede Nation, unabhängig davon, ob die betreffende Nation ihr eigenes Staatswesen hat oder nicht.” Zit. a. a.O., S. 84. Die Entstehungsgeschichte und Bedeutung des sowjetischen Souveränitätsbegriffes scheint mir noch nicht hinreichend aufgehellt. Vgl. noch: Boris Meissner, Sowjetunion und Selbstbestimmungsrecht, Köln 1962; Völkerrecht in Ost und West, hg. von R. Maurach und B. Meissner, Köln 1967; Modernes Völkerrecht. Form oder Mittel der Außenpolitik. Vorwort von W. Wengler, Berlin 1965.
Zitat aus: Karl Ferd. Werner, Das hochmittelalterliche Imperium im politischen Bewußtsein Frankreichs (10.-12. Jahrhundert), HZ 200, 1965, S. 37. Zu dem ganzen Fragenkomplex vgl. noch folgende Arbeiten: W. Holtzmann, Das mittelalterliche Imperium und die werdenden Nationen, Köln¡ªOpladen 1953; Gerd Tellenbach, Vom Zusammenleben der abendländischen Völker im Mittelalter, in: Festschrift für Gerhard Ritter, Tübingen 1950, S. 1 ff.; H. Löwe, Kaisertum und Abendland in Ottonischer und Frühsalischer Zeit, HZ 196 (1963).
K. F. Werner, a.a.O., S. 51.
Text: Z. W. Sneller, Unie van Utrecht en de Acte van Verlatinghe, Rotterdam 1929. Dtsch. Text: Vertrags-Ploetz II, 3, S. 37.
Die Argumentation der Erklärung geht davon aus, daß dann, wenn ein Fürst durch sein Verhalten für einen Tyrannen gehalten werden muß, er nach Recht und Billigkeit von seinen Untertanen, besonders durch Beschluß der Stände, nicht mehr als Fürst anerkannt, sondern verlassen und jemand anders an seiner Stelle zu ihrem Schutze zum Haupt gewählt werden dürfe.
Auf den Zusammenhang der Erklärung von 1776 mit der von 1581 und überhaupt auf die Rechtstradition der lehensrechtlichen Absageerklärung hat Erich Angermann, Ständische Rechtstraditionen in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, HZ 200, 1965, S. 83, hingewiesen. Hier auch Hinweise auf die unübersehbare Literatur über die Unabhängigkeitserklärung. Maßgebliche Textausgabe bei J. P. Boyd, The Papers of Thomas Jefferson, Vol. I, Princton 1950, S. 299ff., 413ff.
Dazu die wichtige Dokumentation sämtlicher amerikanischer Unabhängigkeitserklärungen: Las Actas de Independencia de Am¨¦rica. Edici¨®n y nota preliminar de Juvier Malagon. Estudio de Charles C. Griffin, Washington 1955.
Dazu: Victor Alba, Nationalists without Nations. The Oligarchy versus the People in Latin America, New York 1968; Arthur P. Whitaker and David C. Jordans, Nationalism in Latin America, New York 1966; Gerhard Masur, Simon Bolivar und die Befreiung Südamerikas, Konstanz 1949; Richard F. Behrendt, Lateinamerika: Labilität und Rivalität der Integrationsgebilde, in: Nationale Souveränität oder übernationale Integration? Hg. von Gilbert Ziebura, Berlin 1966.
Über die Einfügung des Wortes „independence“ in den Text der Charta bringt die amerikanische Aktenpublikation Foreign Relations of the United States, Diplomatic Papers 1945, Vol. I, General: The United Nations, Washington 1967, interessante Hinweise. Danach wird diese Forderung von Sowjetrußland und China aufgestellt, während England und Frankreich dagegen sind (S. 789). Die USA stehen dazwischen; von dem republikanischen Politiker H. E. Stassen stammt das Wort, daß sich die USA nicht in die Lage bringen könnten, das Prinzip der Selbstbestimmung zu verneinen (S. 1055), an anderer Stelle sagt Stassen, das Wort „inter-dependence” sei viel eher „the word of the future“ als independence (S. 794). Die USA-Delegation brachte die Formulierung „progressive development toward self-government” in den Text (S. 792), konnte aber nicht verhindern, daß dadurch die zusätzliche Verwendung des Wortes independence vermieden wurde.
Zum ganzen Problem der afrikanischen Bewegung neuerdings Immanuel Geiss, Panafrikanismus. Zur Geschichte der Dekolonisation, Frankfurt 1968, vor allem S. 248ff. Das 1966 erschienene Buch von Rudolf von Albertini, Dekolonisation. Zur Diskussion über Verwaltung und Zukunft der Kolonien 1919–1960, Köln 1966, legt im Gegensatz zu Geiss den Nachdruck auf die Diskussion bei den Kolonialmächten.
Zitiert aus: Handbuch der Verträge 1871–1964, hg. von H. Stoecker unter Mitarbeit von A. Rüger, Berlin-Ost 1968, S. 627 f., nach Kwame Nkrumah, I speak of Freedom. A Statement of African Ideology, London 1961, S. 196f.
Auszug der Rede in: Franz Ansprenger, Politik im Schwarzen Afrika. Die modernen politischen Bewegungen im Afrika französischer Prägung, Köln 1961, S. 481 ff.
Hier sei an das Wort Nkrumahs erinnert: „The independence of Ghana is meaningless unless it is linked to the liberation of Africa.“ Zitiert nach I. Geiss, Panafrikanismus, S. 455.
Artikel „Völkerrechtsgemeinschaft“ von Theo Kordt, in: Strupp¡ªSchlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. III, S. 677 ff., 1962.
Die Literatur über diese für das Völkerrecht fundamentalen Begriffe ist unübersehbar. Für den Gleichheitsbegriff vgl. folgende Untersuchungen: E. D. Dickinson, The Equality of States, in: International Laws, Cambridge 1920; Wilfried Schaumann, Die Gleichheit der Staaten. Ein Beitrag zu den Grundprinzipien des Völkerrechts, Wien 1957; P. H. Kooijmans, The Doctrine of the Legal Equality of States, Leyden 1964; David Vital, The Inequality of States. A Study of the Small Power in International Relations, Oxford 1967. Der Begriff Unabhängigkeit wird meist mit dem der Souveränität gleichgesetzt und bedeutet auch in der politischen Praxis oft dasselbe, jedoch bestehen gewisse Differenzen zwischen beiden Begriffen, die in der neueren Literatur behandelt werden. Vgl. z. B. Artikel „Grundrechte und Grundpflichten der Staaten“, in: Strupp-Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. I, wo u. a. auf die Sprache der Entscheidungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofes hingewiesen wird, in der „weitgehende Synomymität” herrsche, während sich doch auch Differenzierungen zeigten. W. Schaumann, Die Gleichheit der Staaten,S. 82ff., grenzt Souveränität und Unabhängigkeit gegeneinander ab und stellt Souveränität vor Unabhängigkeit: „Unser Begriff der Unabhängigkeit setzt einen souveränen Staat voraus; nur ein souveräner Staat kann völkerrechtlich unabhängig sein“ (S. 83). In der politischen Terminologie neuer Staaten seit 1776 wird fast immer das Wort Unabhängigkeit verwandt, um den neuen Status zu bezeichnen. In älterer Zeit (17./18. Jahrhundert) wird bei der gleichen Sache mehr von Souveränität gesprochen. Eine eigenartige Vermischung ist die in der UNO-Satzung verwandte Formulierung von der „sovereign equality”, vgl. Exkurs Ib.
Mit dem Verhältnis von Gleichheit und Souveränität beschäftigt sich die Lehre von der Souveränität nur gelegentlich, so W. Schaumann, a.a.O., S. 38ff. Die Ableitung der Gleichheit der Staaten aus der Analogie mit der Gleichheit der Menschen war vor allem in der naturrechtlichen Schule des 17./18. Jahrhunderts üblich, so bei Pufendorf und Vattel.
Hermann Mosler, Die Großmachtstellung im Völkerrecht. Schriften der Süddeutschen Juristenzeitung Heft 8, Heidelberg 1948.
Heinrich Triepel, Die Hegemonie. Ein Buch von führenden Staaten, Stuttgart 1938, S. 221 ff., 296 ff. Triepel vertritt die Ansicht, daß eine Kollektivhegemonie wie die europäische Pentarchie seit 1818 oder der Völkerbundsrat nach 1919 schwerer zu ertragen sei als die Hegemonie eines einzelnen Staats, „offenbar weil hier der Gleichheitsanspruch, der ja besonders von den kleinen Staaten vertreten wird, noch mehr als bei einer Einzelhegemonie herausgefordert wird“ (S. 221). Hegemonien eines einzelnen Staates seien daher meistens dauerhafter als Kollektivhegemonien, eine These, die mir nicht ganz zutreffend erscheint. Systeme einer Kollektivhegemonie setzen irgendeine Form von Gleichgewicht voraus oder sind selbst mit Gleichgewichtssystemen identisch. Raymond Aron, Frieden und Krieg, Eine Theorie der Staatenwelt, dtsch. Frankfurt 1962, spricht hier (S. 157 ff.) von einem System „multipolaren Gleichgewichts”.
Text: English Historical Documents 1660–1714. Ed. by A. Browning, 1953, Nr. 339, S. 867 f.
Große Politik der Europäischen Kabinette, II, Dok. 294, S. 153f.
Karl Griewank, Der Wiener Kongreß und die europäische Restauration 1814/15, (21954)
Vgl. Exkurs Ia, S. 55 ff.
Deutscher Text des Nordatlantik-Pakts und Warschauer Pakts, in: Friedrich Berber, Völkerrecht. Dokumentensammlung, München und Berlin 1967, Bd. I, S. 760ff. und S. 811 ff. Der Nordatlantik-Pakt stellt sich selbst schon nach seinem Namen als Regionalpakt vor, obwohl er dies nur zum Teil ist, die regionale Begrenzung der Beistandsverpflichtung wird in Art. 5 und 6 geregelt; in Art. 5 ist nur ganz allgemein von einem Angriff „in Europa oder Nordamerika“ die Rede, während der Art. 6 präzisere Angaben macht, u. a. auch „die algerischen Departements Frankreichs” miteinschließt. Der Warschauer Pakt spricht in Art. 4 von einem „bewaffneten Ober-f all in Europa“ als Voraussetzung der Beistandsverpflichtung. Ein Angriff auf die asiatischen Gebiete der UdSSR fällt danach nicht darunter. Der über den unmittelbaren Bündniszweck hinausgehende Charakter der beiden Verträge als Interessen- und Gesinnungsgemeinschaft erscheint im Vertragstext nur verschlüsselt; so enthält die jeweilige Präambel „ideologische” Formulierungen. Der NATO-Vertrag spricht davon, daß die vertragschließenden Parteien entschlossen seien, „die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten“. Die Verschlüsselung ist im Warschauer Pakt noch größer; sie erscheint in der Betonung des „Strebens nach Schaffung eines auf der Teilnahme aller europäischen Staaten, unabhängig von ihrer gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung, beruhenden Systems der kollektiven Sicherheit in Europa”, ebenso in der Hervorhebung der defensiven Funktion des Vertragssystems der „friedliebenden Staaten“. Formulierungen wie „weitere Festigung und Entwicklung der Freundschaft, der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Beistands in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Achtung der Unabhängigkeit und der Souveränität der Staaten sowie der Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten” sind dagegen klassische Bekundungen der im kommunistischen System als gültig angesehenen völkerrechtlichen Grundsätze.
So im „Vertrag über Freundschaft, gegenseitigen Beistand und Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ vom 12. 6. 1964. Hier ist in der Präambel von der „brüderlichen Freundschaft”, der „brüderlichen und allseitigen Zusammenarbeit“ die Rede, in Art. 1 von den „Prinzipien des gegenseitigen Vorteils und der gegenseitigen brüderlichen Hilfe”, in Art. 8 von der Grundlage „des gegenseitigen Vorteils und der uneigennützigen brüderlichen Zusammenarbeit“.
Das Nebeneinander von multilateralen und bilateralen Bündnisverträgen charakterisiert vor allem den Ostblock, während im westlichen System die multilaterale Tendenz überwiegt und zweiseitige Verträge nur komplementären Charakter haben (z. B. der deutsch-französische Vertrag vom 22. 1. 1963, die verschiedenen Stützpunkt-Abkommen der USA, z. B. mit Portugal vom 4. 1. 1963, mit Japan vom 19. 1. 1960, mit der Republik China (Formosa-Taiwan) vom 2. 12. 1954).
Text der Deklaration der Belgrader Konferenz der blockfreien Lander vom 6.9.1961 in: Handbuch der Verträge 1871–1964, hg. von H. Stoecker, Berlin-Ost 1968, S. 723 ff.
Text der Charter of the Organization of American States (Bogot¨¤ Charter) vom 30.9. 1948, bei: Fr. Berber, Völkerrecht, Dokumentensammlung, Bd. I, S. 678ff.
Eingehende Analyse bei: Georg Dahm, Völkerrecht, Bd. II, Stuttgart 1961, S. 296 ff., der die stärkere individuelle Freiheit der Mitglieder im Vergleich zur UNO, aber andererseits das hohe Maß von Homogenität innerhalb der Staaten der OAS hervorhebt, die wohl von einem Staatenbund sprechen lasse. Dieses Urteil ist zwar formal-rechtlich möglich, entspricht aber nicht der politischen Realität. ¡ª Über den Panamerikanismus im ganzen vgl. die Artikel Panamerikanische Konferenzen, Panamerikanische Union, Panamerikanismus, in: Strupp¡ªSchlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. II, S. 729ff., mit Quellen- und Literaturangaben.
Zur Begriffsbestimmung von Panafrikanismus das aufschlußreiche Einleitungskapitel bei Imanuel Geis, Panafrikanismus. Zur Geschichte der Dekolonisation, Frankfurt a. M. 1968, S. 9ff. Hier wird (S. 12) zwischen einer engeren und einer weiteren Definition des Panafrikanismus unterschieden: „Die engere beschränkt ihn auf die kontinentalafrikanische, politische Einheitsbewegung, allenfalls noch auf die Pan-Neger-Bewegung ... Die weitere Definition bezieht die kulturellen und geistigen Strömungen mit ein, auch solche, die auf eine mehr allgemeine Solidarität anti-kolonialer oder afro-asiatischer Prägung hinzielen.“ Ich gehe hier von der engeren Bedeutung des Begriffs aus.
Als Beispiel sei einmal die Proklamation der Unabhängigkeit Guineas vom 2.10.1958 genannt, die mit den Sätzen endet: „Für ein einiges und unabhängiges Afrika. Es lebe die Republik Guinea.“ (Zit. Handbuch der Verträge, hg. von Stoecker, S. 654f., nach S¨¦kou Tour¨¦, Exp¨¦rience Guin¨¦enne et Unit¨¦ Africaine, Paris o. J., S. 196f.) Ähnlich die Schlußsätze einer Rede von Patrice Lumumba anläßlich der Proklamation der Unabhängigkeit des Kongo vom 30. 6. 1960: „Es lebe die afrikanische Unabhängigkeit und Einheit! Es lebe der unabhängige und souveräne Kongo!” (Handbuch der Verträge, S. 690ff., nach: Patrice Lumumba, La verit¨¦ sur le crime odieux des colonistes, hg. vom Bund der Journalisten der UdSSR, Moskau 1961, S. 49 ff.)
Text: Fr. Berber, Völkerrecht, Dokumente, Bd. I, S. 717ff.
Darüber neuerdings die Dokumente in dem Buche von Walter Lipgens, Europa-Föderationspläne der Widerstandsbewegungen 1940–1945, München 1968.
Dazu G Dahms, Völkerrecht, Bd. II, S. 266, unter Berufung auf Karl Carstens, Das Recht des Europarats, 1956. Text der Satzung des Europarats vom 5. 5. 1949, bei: Fr. Berber, Völkerrecht, Bd. I, S. 357ff.
Text: Fr. Berber, Völkerrecht, Dokumente, Bd. II, S. 1715: „Europäisches Obereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten“ vom 29. 4. 1957. Dieses Abkommen wurde nur von Mitgliedern des Europarats geschlossen.
William Keith Hancock, Smuts (2 Bände), Cambridge 1962, 1968, I, S. 500. Smuts legte diese Schrift vor Beginn der Pariser Konferenz unter dem Titel „League of Nations. A Programme for the Peace Conference“ vor. Später wurde sie unter dem Titel „The League of Nations. A Practical Suggestion” publiziert und findet sich auch bei Miller, The Drafting of the Covenant, Vol. II.
Die Arbeiten über die Entwicklung des Commonwealth sind Legion und können hier nicht im einzelnen aufgeführt werden. Für unsere Zwecke genügt der Hinweis auf einige verfassungs- und strukturgeschichtliche Werke wie Patrick Gordon Walker, The Commonwealth, 1962; K. C. Wheare, The Constitutional Structure of the Commonwealth, Oxford 1960; R. v. Albertini, England als Weltmacht und der Strukturwandel des Commonwealth, HZ 207, 1968.
Dazu gehören in Europa: United Kingdom, Malta, Zypern; in Nordamerika: Kanada; in Mittelamerika: Jamaika, Trinidad-Tobago, Guyana, Barbados; in Afrika: Sambia, Malawi, Ghana, Nigeria, Sierra Leone, Tansania, Uganda, Kenia, Gambia, Lesotho, Botswana, Ngwane (Swasiland); in Südasien: Indien, Pakistan, Ceylon, Malaysia, Singapur, Mauritius, dazu Australien, Neuseeland. Ausgeschieden aus dem Commonwealth sind Irland (18. 4. 1949), Südafrika (31. 5. 1961), Birma (4. 1. 1948).
Nach R. v. Albertini, England als Weltmacht und der Strukturwandel des Commonwealth, HZ 207, 1967.
Ober die Entstehung der UNO vgl. Survey of International Affairs 1939–1946, 3: William Hardy McNeill, America, Britain and Russia. Their Cooperation and Conflict 1944–1946, Oxford 1953; Ruth B. Russell, A History of the United Nations Charter, Washington 1958 (mit vielen Quellenangaben). Unter den Quellenwerken sind zu nennen: Documents of the United Nations Conference on International Organization, 15 vols, New York 1945; The United Nations Conference on International Organization. Selected Documents. Washington 1946. Allgemein vgl. Klaus Hüfner und Jens Naumann, Zwanzig Jahre Vereinte Nationen. Internationale Bibliographie 1945–1965, Berlin 1968.
Diese durchgehende Tendenz läßt sich aus dem amerikanischen Dokumentenwerk Foreign Relations of the United States, Diplomatic Papers, entnehmen. In Betracht kommen vor allem die Bände 1944, Vol. I: General, und 1945, Vol. I: General: United Nations. Außerdem: Department of State Publication Nr. 3580. Postwar Policy Preparation 1939–1945, Washington 1949. Sehr zurückhaltend ist die erste größere Presseerklärung Roosevelts vom 15. Juni 1944 (Foreign Relations 1944, I, S. 642): „We are not thinking of a superstate with its own police forces and other paraphernalia of coercive power. We are seeking effective agreement and arrangements through which the nations would maintain, according to their capacities, adequate forces to meet the needs of preventing war and of making impossible deliberate preparation for war and to have such forces available for joint action when necessary.“ Die USA-Politik ist auch konsequent allen Versuchen ausgewichen, die neue Weltorganisation ausdrücklich auf den Schutz der territorialen Integrität und Souveränität festzulegen, wie es von verschiedenen Seiten, vor allem von den kleineren Mächten, immer wieder gefordert wurde. In diesen Zusammenhang gehört z. B. das Festhalten an dem Begriff der „sovereign equality”, durch den die ausdrückliche Verpflichtung auf territoriale Integrität und Souveränität vermieden werden solle. Vgl. dazu Exkurs Ib. Dazu Hinweise auf diese Problematik bei R. B. Russell a.a.O., S. 207.
So deutet es vor allem R. B. Russell, a.a.O., S. 111. Hier auch die letzte Formulierung des amerikanischen Entwurfs: „The signatory states agree to the necessity of establishing a permanent international organization, based upon the principle of the sovereign equality of all nations, and open to membership by all nations, for the maintenance of international peace and security, and for such other purposes as may be agree upon.“ Bei R. B. Russell, S. 111 ff. Darstellung der Beratungen im Jahre 1943 vor der Moskauer Konferenz, ebenso in dem vom Department of State herausgegebenen Werk Postwar Foreign Policy Preparation, Washington 1949, S. 108ff. Hier auch S. 553ff. der Text des Tentative Draft of a Joint Four-Power Declaration vom 11. August 1943.
So auch Ruth B. Russell, a.a.O., S. 134.
R. B. Russell, a.a.O., S. 433ff.; W. H. McNeill, America, Britain and Russia, S. 501ff. sa Text bei R. B. Russell, a.a.O., Appendix J: Dumbarton Oaks Proposals for the Establishment of a General International Organization, S. 1019ff.
R. B. Russell, a.a.O., S. 844f.
Dies ist noch der Tenor einer Abhandlung des indischen Völkerrechtlers R P Anand in einem Artikel „Sovereign Equality of States in the United Nations“, in: The Indian Journal of International Law, Vol. VII, 1957, S. 185ff. Der Verfasser zitiert den amerikanischen Völkerrechtler Percy E. Corbett, Law and Society in the Relations of States, New York 1951, der feststellt, that „the ,sovereign equality’ of Article 2, paragraph 1, is a striking manifestation of the persisting appeal of face-saving phrases in international politics” (S. 189). Sein eigenes Urteil ist typisch für die Meinung in den in den UN nichtprivilegierten Staaten: „In the absence of an effective rule of law, equality is bound to be illusory. Even the declaration of the sovereign equality of states on Art. 2 (1) of the Charter is nothing more than formal salute to the traditional principle and an empty phrase“ (S. 200). ¡ª R. B. Russell, a.a.O., verweist S. 672, Anm. 53, darauf, daß Belgien den Terminus sovereign equality „as ironical and inaccurate” wegzulassen wünschte. Über die Rolle des Australiers H. V. Evatt vgl. W. H. McNeill, America, Britain and Russia, S. 593. ¡ª Ober eine Gefährdung der Konferenz spricht der ehemalige Secretary of State, E. R. Stettinius, am 14. Mai 1945: „It would be a tragedy to have the San Francisco Conference jeopardized by this issue“ (Foreign Relations 1945, I, S. 713).
Darüber R. B. Russell, a.a.O., S. 672ff.
So wurde ein Einverständnis über die Definition von „sovereign equality“ hergestellt, R. B. Russell, a.a.O., S. 672. Näheres Exkurs Ib. Ausführlich darüber: The Memoirs of Cordell Hull, Vol. II, S. 1634ff.
Bericht des amerikanischen Geschäftsträgers im United Kingdom an den Secretary of State, 18. Mai 1944, Foreign Relations 1944, I, S. 636 f.
Über diese Problematik enthalten die Dokumente der Foreign Relations 1945, I, sehr viel Material. Wichtig ist vor allem das zusammenfassende Rundschreiben des Acting Secretary of State Grew an die US-amerikanischen Vertreter in den amerikanischen Republiken vom 21. Mai 1945. Vgl. außerdem R. B. Russell, a.a.O., S. 472f., S. 688 f(.
R. B. Russell, a.a.O., S. 699. Vgl. Foreign Relations 1945, I, S. 689 ff.: Memorandum über eine britisch-amerikanische Beratung am 12. Mai 1945.
Es bestanden damals wohl noch andere als regional arrangements anzusprechende Verbindungen, denen aber noch keine erhebliche Bedeutung zukam, so der sog. ANZAC zwischen Australien und Neuseeland vom Januar 1944 und die Arabische Liga, begründet durch den Pakt von Kairo vom 22. 3. 1945. Auf beide Verträge wird in den Diplomatic Papers der Foreign Relations wiederholt verwiesen.
Am deutlichsten von Leo Pasvolsky, der als Special Assistant to the Secretary of State für Fragen der United Nations großen Einfluß hatte. Er äußerte am 27. April 1945, „that when the section of the Charter on regional arrangements was drafted those drafting it had in mind bilateral and multilateral as well as regional arrangements“, Foreign Relations 1945, I, S. 480.
So die Formulierung von Hans Heinrich Mahnke, Das Problem der Einheit der Völkerrechtsgemeinschaft und die Organisation der internationalen Sicherheit, Berlin 1965, S. 228.
H. H. Mahnke, Das Problem der Einheit, S. 627.
Arnold J. Toynbee, Change and Habit, The Challenge of Our Time, London 1966.
A. J. Toynbee, a.a.O., S. 87.
A. J. Toynbee, a.a.O., S. 97ff., S. 115ff.
A.a.O., S. 91ff.
A.a.O., S. 140: „Force in the form of the atomic weapon could not be used for any constructive purpose; the effect of its use would be wholly destructive. Therefore, today, the only practicable way of getting any world-authorities established is to win the consent and co-operation of the powers that be ... We may therefore assume that the world-state of the future will not have the structure of the would-be-worldstates of the past, which have been imposed by conquest. It will have the structure of those states, past and present, that have been brought into being by a voluntary union of a number of previously separate and independent smaller units; and the structure of states that have originated in this peaceful way has usually been not unitary, but federal ... “
A. a.O., S. 157: „World-authorities for controlling atomic energy and for organizing the production and distribution of food will be ineffective if there is not this overwhelming force behind them.“
A.a.O., S. 158: „China would have unity, she would have numbers (perhaps more than half the World’s population by the year A. D. 2000), and above all, she would have history ... If a ,Middle Empire’ was now needed as a nucleus for political unification on a global scale, China was the country that was designated by history for playing this part of world-unifier once again, this time on a literally world-wide stage.“
Die Andeutungen, die Toynbee dazu macht (S. 1571), sind sehr unbefriedigend. Nachdem er die Schwierigkeiten eines russisch-amerikanischen Kondominiums der Welt erörtert und auf die mutual frustration der beiden Mächte hingewiesen hat, heißt es weiter: „It was therefore possible that America and Russia would make ,the great refusal’, and, if they did, they would be leaving the initiative to China. It would then be China’s turn to try her hand, if she chose, at establishing the political world-organization that, in the Atomic Age, was mankind’s only alternative to eventual massuicide“ (S. 157). Auch ein späterer Satz läßt den Leser ebenso im unklaren über die eigentlichen politischen Probleme: „If Russia and America did relinquish to China their opportunity for putting the World in order, and if China did then choose to seize her chance, she would have better tools for doing the job than those that a Russo-American consortium could command” (S. 158).
Die Referate und eine Zusammenfassung der Diskussion sind gedruckt in der amerikanischen Zeitschrift Daedalus, dem Organ der American Academy of Arts and Sciences, in dem Heft „Tradition and Change“, erschienen im Sommer 1966. Zu den Teilnehmern des Symposiums gehörten u. a. Henry Kissinger, Raymond Aron, Lord Gladwyn, Jean Fourasti¨¦, Hans-Georg Gadamer, Stanby Hoffmann.
So das Thema seines Referats (The Anarchical Order of Power, Daedalus, 1966, S. 479 ff.).
Daedalus, a.a.O., S. 484: „United under one sovereignty, mankind would no longer have any enemy ¡ª unless it be on another planet. This would be a mutation of history itself and not a mutation within history.“
Daedalus, a.a.O., S. 485: „In order to establish a universal state, in the absence of consent, it would be necessary to break the resistance of states, as the resistance of the feudal barons was broken by the armed forces of the kings ... at what price and with what consequences would unity be arrived at through the defeat of all pretenders to empire save one ?“
Daedalus, a. a.O., S. 502: „Our conclusion is that this order has been transformed but not overturned.“
Der Begriff „One World“ ist durch das gleichnamige Buch des amerikanischen Präsidentschaftskandidaten Wendell Ll. Willkie (New York 1943) in den politischen Sprachschatz eingegangen. Bei Willkie bedeutet „one world” aber keineswegs Weltstaat, sondern nur die Bereitschaft zu internationaler Zusammenarbeit aller Nationen.
R. Löwenthal, Bündnissysteme und nationale Interessen, in: Politische Vierteljahresschrift 5, 1964, S. 95ff.
Carl Friedrich von Weizsäcker, Über weltpolitische Prognosen, Europa-Archiv 21, 1966, Heft 1.
Stanley Hoffmann, Report of the Conference on Conditions of World Order, Daedalus, 1966, S. 458
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1969 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Schieder, T. (1969). Zum Problem des Staatenpluralismus in der modernen Welt. In: Zum Problem des Staatenpluralismus in der modernen Welt. Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 157. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98471-5_1
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-98471-5_1
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-322-97927-8
Online ISBN: 978-3-322-98471-5
eBook Packages: Springer Book Archive