Zusammenfassung
In Kapitel IV dieser Arbeit wurde davon ausgegangen, daß nur eine Partei das Verfügungsrecht an der Tätigkeit des Forschens und Entwickelns einer Innovation besitzt und daß die Innovation, die von dieser Partei erfunden wird, ein öffentliches Gut darstellt. Die Innovation kann von einer anderen Partei genutzt werden, ohne daß diese Partei die forschende Partei für die Nutzung der Innovation kompensieren muß. Im Gegenzug dazu wird in diesem Kapitel V davon ausgegangen, daß beide Parteien nach Innovationen forschen. Eine Innovation kann jedoch nur von derjenigen Partei genutzt werden, die die Innovation erfunden hat. Sie ist ein privates Gut. Des weiteren unterscheidet sich dieser Abschnitt von dem vorherigen dadurch, daß nun angenommen wird, daß die beiden Parteien für ihre Forschung auf die gleichen Informationen zugreifen können. Informationen stellen somit eine gemeinsam genutzte Ressource dar.2
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Rühl, J. (2001). Horizontale Innovationskooperationen, wenn Informationen eine gemeinsam genutzte Ressource darstellen. In: Vertragliche Gestaltung von Innovationskooperationen. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97825-7_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-97825-7_5
Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-8244-7460-8
Online ISBN: 978-3-322-97825-7
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