Zusammenfassung
Da mit Hilfe der Rechnungslegung das Management (Agent) Rechenschaft über die Verwendung der von den Eigen- und Fremdkapitalgebern (Prinzipale) zur Verfügung gestellten Mittel ablegen soll, hat es die Informationsanforderungen der Kapitalgeber zu erfüllen. Dafür ist nicht nur eine zuverlässige, sondern auch eine empfängerorientierte Informationsvermittlung von interperiodisch vergleichbaren und zukunftsorientierten Angaben notwendig. Im Gliederungspunkt 2 des ersten Kapitels wurde der Versuch unternommen, diese generelle Aussage zu belegen, indem die Abhängigkeit der historischen Entwicklung der US-amerikanischen und der deutschen Rechnungslegung von der jeweiligen nationalen Finanzierungsphilosophie aufgezeigt wurde. Nur in Form von Stichworten wird an dieser Stelle nochmals auf die dominierende Eigenkapitalfinanzierung in US-amerikanischen Unternehmen und der daraus resultierenden, relativ hohen Eigenkapitalquote in den USA im Vergleich zu Deutschland hingewiesen. Die Struktur des US-amerikanischen Kapitalmarktes erklärt, aus welchem Grund die Informationsfunktion durch die Börsengesetzgebung und die auf ihr basierende Rechnungslegungspflicht nach US-GAAP in den Mittelpunkt der amerikanischen Rechnungslegung gestellt wurde: Die Erfüllung der Informationsfunktion im Sinne der Eigenkapitalgeber setzt ein Rechnungslegungssystem voraus, das auf die Bedürfnisse dieser Kapitalgeber eingehen kann und gegebenenfalls schnelle Änderungen ermöglicht. Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen sind die SEC und das FASB unter dem Einfluß vieler Interessengruppen bemüht, das US-amerikanische Rechnungslegungssystem fortlaufend im Sinne einer investororientierten Informationsvermittlung weiterzuentwickeln.
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Literatur
Der SFAS 133 kann als anschauliches Beispiel für die schrittweise Entwicklung von Rechnungslegungs-standards basierend auf den Erfahrungen der Praxis und der anschließenden Auseinandersetzung mit dem FASB betrachtet werden. So wurden viele ältere Standards zur Bilanzierung und Offenlegung von Finanz-instrumenten durch den SFAS 133 ergänzt oder ersetzt, wie im Gliederungspunkt 5.1.1 des zweiten Kapitels dargestellt, um ein in sich schlüssiges System von Bilanzierungs- und Publizitätsnormen aufzustellen. Die kontinuierliche Entwicklung von Rechnungslegungsstandards zeigt sich auch in den ausführlichen Erläuterungen des FASB im SFAS 133.331–337 (Appendix C), in denen erklärt wird, warum entgegen den Vorschlägen aus der Praxis während des due process, alle financial instruments zum fair value zu bewerten, derzeit noch nicht verfolgt werden konnte. Das FASB erwähnt aber auch, daß es ein „fair value measurement of all financial assets and liabilities in a separate project“ langfristig anstrebt. SFAS 133.333 Satz 4 (Appendix C). Für dieses Vorhaben sind jedoch derzeit noch bestehende begriffliche und bewertungs-technische Fragen zu lösen. Vgl. SFAS 133.334 (Appendix C).
Vgl. Belkaoui (Accounting, 1993), S. 29. Schildbach sieht in Deutschland einen vergleichbaren Einfluß von Interessengruppen auf die Rechnungslegungsnormen wie in den USA: „Die Gruppen, die sich in den beiden Ländern [Deutschland und USA] an der Schaffung der Regeln beteiligen, sind übrigens die glei chen, nämlich die zur Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen, ihre Abschlußprüfer und die einschlägigen Wissenschaftler, bemerkenswerterweise aber nicht die Adressaten der Bilanzinformationen — weder bei uns noch in den USA.“ Schildbach (US-GAAP — Teil II, 1999), S. 413. Allerdings wird mit dieser Aussage vernachlässigt, daß die Bilanzadressaten durch die zunehmende Professionalisierung der Jah-resabschluß- und Unternehmensanalyse ein an Bedeutung gewinnendes Sprachrohr gefunden haben. Außerdem sollten die „einschlägigen Wissenschaftler“ die Interessen der Bilanzadressaten gebührend vertreten.
Einen expliziten Hinweis oder eine direkte Erwähnung des Management Approaches ist z.B. enthalten im Geschäftsbericht adidas-Salomon (1998), S. 60; Geschäftsbericht Bayer (1998), S. 80; Geschäftsbericht Commerzbank (1998), S. 73; Geschäftsbericht Deutsche Bank (1998), S. 87; Geschäftsbericht Dyckerhoff (1998), S. 68; Geschäftsbericht Heidelberger Zement (1998), S. 41, 66; Geschäftsbericht Hoechst (1998), S. 33; Geschäftsbericht HypoVereinsbank (1998), S. 68; Geschäftsbericht MAN (1997/98), S. 73; Geschäftsbericht Siemens (1998), S. 83; Geschäftsbericht VEBA (1998), S. 78, 105.
Der Gesetzgeber differenziert deutlich zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen, indem nur börsennotierte Aktiengesellschaften nach § 3 Abs. 2 AktG eine Kapitalflußrechnung und eine Segmentberichterstattung im Konzernanhang aufstellen müssen und die Befreiungsvorschrift nach § 292a HGB anwenden können. Zudem müssen diese Unternehmen wie auch andere Kapitalgesellschaften einen Risikobericht im Lagebericht publizieren.
Zur Kritik am Enwurf eines Standards zur Segmentberichterstattung (E-DRS 3) des DRSC vgl. Böcking/Benecke (Segmentberichterstattung „E-DRS 3“, 1999).
Für andere Kapitalgesellschaften existiert ein weniger strenges Überwachungs- und Kontrollsystem.
In Aktiengesellschaften werden die Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat gemäß § 84 AktG bestellt und die Mitglieder des Aufsichtsrats mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter und möglicher entsendeter Mitglieder von der Hauptversammlung gemäß § 119 Abs. 1 AktG gewählt. Die Überwachung der Tätigkeit des Aufsichtsrats sollte durch die Anteilseigner erfolgen, die „‘nicht im entferntesten über die Informationen, die zur Beurteilung der Aufsichtsratstätigkeit erforderlich sind’, verfügen.“ Pernsteiner (Freiwillige, 1997), S. 22, Fußnote 39. Vgl. auch Semler (Unternehmensüberwachung, 1995), S. 52.
Vgl. Jacobs (Unternehmensbesteuerung, 1998), S. 45. Bei der Überwachung durch den Aufsichtsrat handelt es sich überwiegend um die zukünftige Situation des Unternehmens beeinträchtigende Sachverhalte, die somit auf unsicheren und unvollständigen quantitativen und qualitativen Informationen basieren können. Vgl. Pernsteiner (Freiwillige, 1997), S. 22.
Vgl. Prahl (Finanzinnovationen, 1995), S. 246.
Neben diesem Reformziel verfolgt das KonTraG auch, daß sich deutsche Publikumsgesellschaften zunehmend an den Informationsbedürfnissen internationaler Investoren ausrichten. Vgl. BT-Drucksache 13/9712, Allgemeine Begründung, S. 11. Zu den Veränderungen bzw. Ergänzungen der gesetzlichen Vorschriften mit Verabschiedung des KonTraG bezüglich des Aufsichtsrats vgl. Böcking (Erwartungslücke, 1999), S. 726–727; Böcking/Orth (KonTraG und KapAEG, 1998), S. 1245; Böcking/Orth (Verringerung der Erwartungslücke, 1998), S. 360–361; Theisen (Aufsichtsrat, 1999), insbesondere S. 208–212.
Vgl. Böcking/Orth (Kontrolle und Transparenz, 1999), S. 425–428; 431–433; Theisen (Aufsichtsrat, 1999), S. 213–214.
Vgl. Dörner/Oser (Aufsichtsrat, 1995), S. 1093; Goerdeler (Audit Committee, 1987), S. 231–232; Niehus (Audit Committees, 1999), S. 1765. Zu Gründen, die zwar gegen die Einrichtung von audit committees in deutschen Aufsichtsgremien sprechen, jedoch keine überzeugenden Gegenargumente darstellen, siehe Langenbucher/Blaum (Audit Committee, 1994), S. 2201–2202.
Das audit committee setzt sich je nach Unternehmensgröße aus 3 bis 5 Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder dürfen keine aktiven Mitglieder des Managements sein und sind daher in der Regel outside-directors. Vgl. Goerdeler (Audit Committee, 1987), S. 228; Langenbucher/Blaum (Audit Committee, 1994), S. 2198–2199.
Nach Meinung des derzeitigen Chairman der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde SEC Arthur Levitt, sollte die Stellung des audit committee gestärkt werden, um damit u.a. den Interessen der Investoren zu dienen. Vgl. Levitt (Spielen, 1998), S. 2547; Levitt (Numbers Game, 1998); Niehus (Audit Committees, 1999), S. 1765.
Vgl. Langenbucher/Blaum (Audit Committee, 1994), S. 2199; Vanasco (Audit Committee, 1994), S. 22–23.
Für Banken und Versicherungen, deren Aktivpositionen mehr als US-$ 500 Millionen betragen, besteht durch den Federal Deposit Insurance Corporation Improvement Act (FDICIA) die gesetzliche Pflicht, ein unabhängiges audit committee zu implementieren. In der 1991 erlassenen Regelung wird sogar verlangt, daß das Management über die Arbeit und die Überwachung der internen Kontrollmechanismen berichten muß. Vgl. Colby (New Audit, 1993), S. 47–49; Vanasco (Audit Committee, 1994), S. 34.
Vgl. Goerdeler (Audit Committee, 1987), S. 223–224, 230; Lück (Audit Committee, 1999), S. 509–511, 514, 521.
Diese Prüfung ist zwar auf börsennotierte Kapitalgesellschaften, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, beschränkt, doch kann eine Ausstrahlung dieser Vorschrift auf Gesellschaften, die an anderen Aktienmärkten (Geregelter Markt, Freiverkehr, Neuer Markt) plaziert sind, erwartet werden.
Vgl. IDW (Risikofrüherkennungssystem, 1998), S. 486, 490; Pollanz (Risikomanagementsystem, 1999), S. 395.
Vgl. Gebhardt (Abbildung von Finanzinstrumenten, 1996), S. 577; Steiner (Finanzinnovationen, 1995), S. 247.
Vgl. Krumnow (Bilanzrisiken, 1991), S. 17.
Deutsche Bundesbank (Risikosteuerungsmodelle, 1998), S. 75. Die Modelle-Teams setzen sich aus Mitarbeitern des BAKred und der Deutschen Bundesbank zusammen. Bei Änderungen der Modellannahmen und nach einer gewissen Zeit sind Nachprüfungen notwendig.
Vgl. dazu Deutsche Bundesbank (Risikosteuerungsmodelle, 1998), S. 75–76. Bei Änderungen der Modellannahmen und nach einer gewissen Zeit sind Nachprüfungen notwendig
Vgl. Böcking/Orth (Verringerung der Erwartungslücke, 1998), S. 355.
Zu den Begriffen „risk assessment“, „monitoring“, „control environment“ und „information and communication“ siehe Gliederungspunkt 3.3.2.2 des ersten Kapitels und zum Aufbau des Internal Control-Konzeptes nach dem COSO-Report siehe Abbildung 32 des Anhangs.
Vgl. Frazier/Spradling (SAS 78, 1996), S. 72–74; Taylor/Glezen (Auditing, 1997), S. 251–255.
Lediglich das Management von Banken, welche bei der Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) versichert sind und deren Bilanzsumme US-$ 500 Millionen übersteigt, hat seit 1992 eine Stellungnahme zum Internal Control abzugeben. Zunehmend wird von anderen börsennotierten US-Unternehmen auf freiwilliger Basis eine Stellungnahme des Managements, sogenannter Management Report, über seine Verantwortung für den Aufbau und Unterhalt des Internal Control und die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems gegeben. Diese Stellungnahmen orientieren sich an den bereits 1988 von der SEC erlassenen Richtlinien zur öffentlichen Berichterstattung (Report of Management‘s Responsibilities) über das Internal Control. Vgl. Bourqui/Blumer (Internal Control, 1994), S. 1074; Solomon/Cooper (Internal Control, 1990), S. 56, 61, 63.
The purpose of the independent auditor‘s report is to express an opinion on whether management‘s assertions regarding the effectiveness of the institution‘s internal control structure is fairly stated, in all material respects, based on the control criteria.“ Rezaee (COSO report, 1995), S. 9. Vgl. auch Taylor/Glezen (Auditing, 1997), S. 298.
Zum Begriff des operational audit siehe Taylor/Glezen (Auditing, 1997), S. 711–722.
Vgl. Geschäftsbericht DaimlerChrysler (1998), S. 63, 105–107; Geschäftsbericht Volkswagen (1998), S. 72.
Vgl. Rappaport (Shareholder Value, 1999), S. 39–40; Rappaport (Creating, 1998), S. 33. Vgl. auch Ordelheide (Marktbewertung, 1998), S. 604–606.
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Benecke, B. (2000). Würdigung des Management Approaches als Instrument zur Gewinnermittlung und Informationsvermittlung. In: Internationale Rechnungslegung und Management Approach. Rechnungswesen und Unternehmensüberwachung. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97810-3_5
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