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DAX und DAX-Futures

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DAX-Future-Arbitrage

Zusammenfassung

Der Deutsche Aktienindex DAX bildet das Basisobjekt des DAX-Future-Kontrakts. Um ein Verständnis des Finanzinstruments DAX-Future zu ermöglichen, stellt das folgende Kapitel zunächst die Funktion und Konstruktion des DAX in den Vordergrund. Diese sowie die Gegenüberstellung des DAX mit anderen internationalen Aktienindizes und deren praktische Verwendung wurden bereits bei Janßen/Rudolph (1992) „Der Deutsche Aktienindex DAX — Konstruktion und Anwendungsmöglichkeiten“ grundlegend erörtert.18

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Literatur

  1. Die Veröffentlichung des DAX während der Präsenzbörsenzeit erfolgt bis 14.00 Uhr, obwohl der offizielle Börsenschluß 13.30 Uhr ist. Die Feststellung der Schlußkurse findet jedoch erst nach 13.30 Uhr statt. Um sicherzugehen, daß der offizielle Schlußkurs des DAX, der für die meisten auf ihn lautenden Derivate den täglichen Abrechnungspreis darstellt, sämtliche Schlußkurse der Indextitel beinhaltet, wird der Index bis 14.00 Uhr veröffentlicht. Vgl. Schröder, 1994, S. 33.

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  2. Der Major Market Index MMI umfaßt sogar nur 20 Blue Chips und wird als repräsentativ genug angesehen, um den wesentlich größeren amerikanischen Aktienmarkt abzubilden und als Grundlage für Terminmarktinstrumente dienen zu können. Vgl. Melia, 1992, S. 5.

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  3. Häufig steht die Allianz-Aktie mit einem Indexanteil von in der Regel über 10% (derzeit rund 11,2%) und einem relativ engen Markt in der Kritik. Teilweise wird vorgeschlagen, die Allianz-Aktie aus dem Index zu nehmen oder ein Maximalgewicht von 10% festzulegen. Vgl. Melia, 1992, S. 5. Weitere Werte, die durch ihr großes Gewicht einen starken Einfluß auf den Index aufweisen, sind die Daimler-Benz Aktie (9,3%), Siemens (8,3%) und die Deutsche Bank Aktie (7,6%). Stand 19.9.94 nach Auskunft der Deutsche Börse AG.

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  4. Liquidität und Aktualität stehen in Wechselwirkung, denn nur liquide Indextitel ermöglichen stets ein aktuelles Bild der Marktentwicklung. Vgl. Cordero/Dubacher/Zimmermann, 1988, S. 580 sowie Grünbichler, 1991, S. 432.

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  5. Eine formale Beschreibung der Gewichtungsmöglichkeiten von Aktienkursindizes findet sich bei Tomilson, 1990, S. 23–27. Siehe hierzu auch Ross, 1992, S. 582–588.

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  6. Hieraus resultiert auch die häufig angebrachte Kritik an kapitalisierungsgewichteten Indizes, daß wenige große Aktien mit einer hohen Börsenkapitalisierung den Indexwert ausmachen. Vgl. Braun, 1990, S. 530.

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  7. In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen ausschließlich Schachtel-und Mehrheitsbeteiligungen der aktienrechtlichen Mitteilungspflicht, eine Erfassung von Festbesitzanteilen unter 25% ist schwierig. Eine Änderung dieser Regelung ist mit Umsetzung der EG-Publizitätsrichtlinie, die eine Meldepflicht auch für kleinere Unternehmensanteile vorsieht, in Sicht. Bis zu diesem Zeitpunkt sind in Deutschland jedoch keine genauen Angaben zum Free Float verfügbar. Vgl. Schäfer, 1992, S. 5.

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  8. Als Dividendenbetrag verwendet man die Bardividende, die sich aus der Bruttodividende abzüglich der vom ausschüttenden Unternehmen bereits abgeführten Körperschaftsteuer in Höhe von 30% (bis 1993 36%) ergibt. Der zur Dividendenbereinigung der DAX-Titel verwendete Dividendenbetrag beinhaltet somit einen Steuersatz von 30%. Zu den Definitionen Bardividende und Bruttodividende vgl. Wöhe, 1988, S. 230. Zur aktuellen Ausschüttungsbelastung siehe Buschgen 1994, S. 77–78.

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  9. Zur Diskussion über den Sinn und Zweck der Indexkorrektur bei Dividendenausschüttungen in Deutschland siehe Ebel, 1989, S. 28.

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  10. Bereinigungen bei Kapitalerhöhungen finden bei sämtlichen kapitalisierungsgewichteten Indizes statt. Zu den Korrekturmaßnahmen bspw. beim Austrian Trades Index ATX und beim Standard amp; Poors 500 siehe Grünbichler/Pichler, 1991, S. 810–811.

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  11. Eine ausführliche Darstellung der Funktionen von Börsen findet sich bei Nabben/Rudolph, 1994.

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  12. Unter den 8 deutschen Börsen (Frankfurt, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart, München, Berlin, Bremen und Hannover) weist Frankfurt die größten Umsätze auf. Ende 1993 betrug der Umsatzanteil der Frankfurter Wertpapierbörse am Gesamtumsatz des Aktienmarktes etwa 70, 9%. Vgl. Deutsche Börse (Hrsg.), 1994, S. 33–34.

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  13. Den Handel gewerbsmäßig betreiben bedeutet für das Unternehmen, daß “dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.” Hamke/Peters, 1992, S. 30.

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  14. An der Börse können ausschließlich Banken als Käufer oder Verkäufer von Wertpapieren in Erscheinung treten, weshalb ihnen im deutschen Börsenwesen eine besondere Bedeutung zukommt. Sie werden als Kommissionär für ihre Kunden (Privatpersonen oder Unternehmen) durch Selbsteintritt tätig, müssen aber dem Kunden als Abrechnungspreis den vom Makler festgestellten Preis gewähren. Daneben treten sie auch als Eigenhändler auf. Vgl. o.V., Order, 1993, o.S. und Frankfurter Wertpapierbörse (Hrsg.), 1991, S. B. Siehe auch o.V., Kursfeststellung, 1994, S. 40.

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  15. Der Amtliche Handel ist das wichtigste Marktsegment der deutschen Kassabörsen. Der Handel wird durch das Börsengesetz oder die Börsenordnung geregelt. Wertpapiere, die zum Amtlichen Handel zugelassen werden, müssen bestimmten Mindestanforderungen entsprechen. Die Zulassungsstelle sorgt beim Amtlichen Handel für die Sicherstellung und Bereitstellung von Informationen, die es den Investoren ermöglichen sollen, die Risiken und Gewinnmöglichkeiten einer Anlage selbst beurteilen zu können. Der Emittent muß der Zulassungsstelle die Unternehmenssituation durch Unternehmensbericht und andere Unterlagen offenlegen, die von der Zulassungsstelle auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden. Die Anforderungen an Wertpapiere, die zum Amtlichen Handel zugelassen werden sollen, sind strenger als die zur Zulassung zu einem anderen Marktsegment wie beispielsweise zum Geregelten Markt. Die Marktsegmentierung erfüllt damit eine Informationsfunktion für den Investor. Vgl. hierzu Rudolph, 1992, 5. 334–335 und Loistl, 1991, S. 37. Zur Bedeutung der Marktsegmentierung für den Investor siehe Nabben/Rudolph, 1994, S. 9.

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  16. Die Kursmaklertätigkeit wird ausführlich dargestellt bei Mülhausen, 1983, S. 434–443.

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  17. Der Einheitskurs ist bei variabel notierten Werten dadurch gekennzeichnet, daß neben den Großaufträgen, die 50 Aktien oder ein Vielfachen davon umfassen, auch kleinere Kundenorders in die Kursfeststellung einbezogen werden. Vgl. o.V., Kursfeststellung, 1994, S. 40.

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  18. Beim Meistausführungsprinzip wird der Kurs ermittelt, zu dem der größte Umsatz getätigt werden kann (Markträumungspreis). Hierfür sammelt der Kursmakler alle Kauf-und Verkaufsaufträge eines Wertpapiers in seinem Skontro. Zunächst werden alle unlimitierten (Billigst)Kauf-und (Bestens)Verkaufsaufträge herangezogen. Danach folgen in absteigender Reihenfolge die Kaufaufträge und (preis-)ansteigender Reihenfolge die Verkaufsaufträge. Hieraus ergibt sich der Einheitskurs als Gleichgewichtspreis, der den Markt räumt, d.h. zu dem der maximale Umsatz erreicht wird. Vgl. Tilly, 1975, S. 56–64.

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  19. Märkte, an denen der Handel nur zu bestimmten Zeitpunkten stattfindet, bezeichnet man als Batch oder Call Markets. Batch Trading ist vor allem für illiquide Wertpapiere mit geringen Transaktionsvolumina sinnvoll, um durch das Sammeln der Aufträge Transaktions-und Abrechnungskosten zu minimieren. Vgl. Huang/Stoll, 1992, S. 49 und Stoll 1992, S. 76.

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  20. Bei einer Continuous Auction werden fortlaufend sich entsprechende Kauf-und Verkaufsaufträge der Investoren zusammengeführt, wobei Market Orders (unlimitierte Kauf-und Verkaufsaufträge) den Aufträgen aus dem Orderbuch des Maklers oder Aufträgen anderer Börsenhändler gegenübergestellt werden. Da der sich ergebende Kurs (als individuell ausgehandelter Preis) nur für diese eine Transaktion gilt, spricht man hier auch vom Handel zu Einzelkursen. Siehe hierzu u.a. Blume/Siegel, 1992, S. 32–33; Huang/Stoll, 1991, S. 45 und Schmidt, 1988, S. 10.

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  21. Dem Continuous Auction Market steht der Continuous Dealer Market gegenüber, auf dem Dealer (hier als Synonym für Market Maker verwendet) kontinuierlich Kauf-und Verkaufs-Quotes stellen und jeder Transaktion als Marktkontrahent gegenüberstehen. Vgl. Blume/Siegel, 1992, S. 33 und Huang/Stoll, 1991, S. 49.

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  22. Hierbei ist die Unterscheidung zwischen Preis und Kurs wichtig. Kurse werden vom Kursmakler im Amtlichen Handel festgestellt, alle anderen Preise, an denen kein Kursmakler beteiligt war oder die außerhalb des Marktsegments Amtlicher Handel festgestellt werden, sind lediglich Preise. Vgl. hierzu Frankfurter Wertpapierbörse (Hrsg.), 1991, S. 5.

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  23. Das bedeutet im einzelnen, daß alle unlimitierten Aufträge, alle zum Kurs limitierten Aufträge, alle Kaufaufträge mit einem höheren Kurslimit und alle Verkaufsaufträge mit einem niedrigeren Kurslimit, (ohne Vorrang einzelner Aufträge nach Kurslimit oder zeitlichem Eingang) Anspruch auf Ausführung haben. Vgl. Hamke/Peters, 1992, S. 38–39.

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  24. Zu dem vorangegangenen Abschnitt vgl. Beer, Simone, 1992, S. 146 u. 153–154, Loistl, 1991, S. 37–39 und Schmidt, 1988, S. 36–37.

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  25. Die Deutsche Börse AG (bis Ende 1992 Frankfurter Wertpapierbörse AG) ist Träger der Frankfurter Wertpapierbörse und seit 1.8.1994 auch der Deutschen Terminbörse und stellt die materiellen und finanziellen Mittel zum Betrieb der Börsen zur Verfügung. Vgl. Keßler, 1993, S. 111.

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  26. Bisher mußte die auftragserteilende Geschäftsbank einen Orderzettel über den Auftrag erstellen und dem zuständigen Makler im Börsensaal zu Ausführung übergeben. Vgl. Keßler, 1993, S. 43.

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  27. Genauere Darstellungen zum Börseninformationssystems IBIS I finden sich bei Kumpel, 1990b, S. 45–49 und Gottschalk, 1991, S. 23–27.

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  28. Um IBIS zu einem dezentralen und standortunabhängigen System weiterzuentwickeln, wurde in der Sitzung der Börsenfachminister der Bundesländer am 7.10.1991 die Integration von IBIS in alle Regionalbörsen beschlossen. Hierdurch bedurften Kreditinstitute und Börsenmakler, die in IBIS II handeln wollten, nicht mehr einer (Teil-)Mitgliedschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse, wie es anfangs der Fall war, sondern nur der Zulassung an einer der deutschen Wertpapierbörsen. Seither ist IBIS ein an allen Regionalbörsen implementiertes System. Zur Problematik der IBIS-Integration in die Regionalbörsen siehe ausführlich Kumpel, 1992, S. 249–257.

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  29. Die Computerprogramme unterliegen der Weisungsbefugnis des Börsenvorstands. Hierdurch werden die Voraussetzungen für einen amtlichen Computerhandel erfüllt, weshalb man IBIS II dem Amtlichen Handel zuordnen kann. Vgl. Kumpel, 1991, S. 13–21 sowie Kumpel 1992, S. 255.

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  30. Vgl. Schmidt/Iversen/Treske, 1993, S. 211 sowie Rudolph, 1992, S. 350. Diese Aussage steht im Gegensatz zur Auffassung von Schüller, der IBIS als Händlermarkt bezeichnet, da Händler auch als Market Maker in IBIS agieren. Vgl. Schuller, 1991, S. 558.

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  31. IBIS II wird den von Gerke definierten Anforderungen an eine Computerbörse gerecht. Ordereingabe, Orderübermittlung sowie Orderzusammenführung erfolgen ebenso elektronisch wie die Weiterleitung der Transaktionsdaten an die Abwicklungsstelle und die Verbreitung der Handelsinformationen. Vgl. Gerke, 1993, S. 726.

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  32. Einen Überblick über das Integrierte Börsenhandels-und Informationssystem gibt Blitz, 1991, S. 258–262. Eine detaillierte Systembeschreibung bietet die Informationsbroschüre der Deutsche Börse (Hrsg.), 1993d.

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  33. In Frankreich gibt es beispielsweise nur einmal monatlich einen Abrechnungstermin und zwar am Monatsende, so daß die Lieferung und geldmäßige Abwicklung bis zu 4 Wochen dauern kann, ebenso in Italien. In den USA gibt es eine Erfüllungsfrist von 5 Tagen. Vgl. Zhou, 1991, S. 200–201 und Huang/Stoll, 1991, S. 44.

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  34. Eine genaue Darstellung der Regulierung von Wertpapiergeschäften am deutschen Aktienmarkt findet sich bei Keller, 1993, S. 51–72.

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  35. Vgl. Lüdecke/Schlag, 1992, S. 325. Die Gebühren zur Teilnahme am DTB-Handel sind in der Gebührenordnung der DTB geregelt. Vgl zu den Gebührensätzen der Market Maker Deutsche Terminbörse (Hrsg.), 1990, Gebührenordnung § 2.

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  36. Market Orders haben bei der Ausführung immer höchste Priorität. Limitierte Aufträge und Quotes werden vom System nach dem Preis sortiert, so daß immer höchste Nachfragepreise (Bid) und niedrigste Verkaufspreise (Ask) Vorrang haben. Bei Aufträgen und Quotes mit dem gleichen Preis entscheidet der Eingabezeitpunkt über die Ausführung der Order. Vgl. Deutsche Terminbörse (Hrsg.), 1991c, Abschnitt 1.2.2 “Zustandekommen von Geschäften”.

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  37. Vgl. Deutsche Terminbörse (Hrsg.), 1991c, Abschnitt 1.3.2 “Uniimitierte Aufträge” Absatz 3.

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  38. Vgl. Deutsche Terminbörse (Hrsg.), 1992a, S. 23–24. Vgl. auch Deutsche Terminbörse (Hrsg.), 1991b, S. 4. 7–4. 9.

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  39. Vgl. Deutsche Terminbörse (Hrsg.), 1991c, Abschnitt 1.3.1 “Arten der Aufträge und Quotes” Absatz 2.

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  40. Die letzte nach dem Präsenzbörsensystem neu gegründetet Terminbörse ist der 1985 ins Leben gerufene Matif, an dem der Handel in Form des “open outcry” stattfindet. Alle seither gegründeten Terminbörsen basieren auf Computersystemen, da Computerbörsen sich durch eine größere Liquidität und bessere Markttransparenz sowie geringere Transaktionskosten auszeichnen sollen und mit der Weiterentwicklung der Computertechnik zeitgemäßer seien. Vgl. Rettberg, 1992, S. 32. Zur Diskussion Computer-versus Präsenzbörse siehe Zens, 1992, S. 5.

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  41. Eine ausführliche Darstellung der Aufgabe von Market Makem an der DTB findet sich bei Daube, 1994, S. 643.

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  42. Eine theoretische Abhandlung über die Aufgaben und Funktionen der Clearing-Stellen an Terminbörsen findet sich bei Edwards, 1983, S. 369–392

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  43. Vgl. Deutsche Terminbörse (Hrsg.), 1991d, Abschnitte 1.3.1 “Verpflichtung zur Sicherheitsleistung”, 1.3.4 “Sicherheiten in Geld” und 1.3.5 “Sicherheiten in Wertpapieren”.

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  44. Die problemlose vorzeitige Glattstellung von Positionen durch ein Gegenschäft wird erst durch die Existenz der Clearing-Stelle als Kontraktpartner für alle Transaktionen ermöglicht. Vgl. Nabben/Rudolph, 1994, S. 12 Fußnote 19.

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  45. Bei der Berechnung der Spread Margin erfolgt eine Differenzierung zwischen Spot Month Spread Margin und Back Month Spread Margin. Spot Month Margins werden für Spread Positionen erhoben, die eine Future-Position mit Fälligkeit im aktuellen Monat beennhalten. Die Marginhöhe ist für solche Positionen höher, als für sogenannte Back Month Spreads, deren Future-Positionen eine längere Restlaufzeit aufweisen, da die Volatilität im auslaufenden Kontrakt höher und damit das Spread-Risiko größer ist. Vgl. Deutsche Terminbörse (Hrsg.), 1993, S. 19.

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  46. Bei Ermittlung der erforderlichen Marginzahlungen werden sämtliche Options-und Futures-Positionen eines Börsenteilnehmers gleichzeitig betrachtet, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Risiken einzelner Positionen miteinander korrelieren (z.B. DAX-Future und DAX-Option mit gleichem Basisobjekt) und daher mögliche Gewinne der einen Position durch Verluste aus einer anderen kompensiert werden. Demzufolge müssen bei Berechnung der Marginleistung alle Terminpositionen, ob Optionen oder Futures als Portefeuille insgesamt betrachtet werden. Es werden Marginklassen gebildet, in denen sämtliche Positionen auf einen Basiswert enthalten sind. Auf eine detaillierte Ausführung des Risk-Based-Margining an der DTB wird hier verzichtet. Siehe hierzu Keller/Redelberger/Schwaiger, 1992, S. 33–45 und Deutsche Terminbörse (Hrsg.), 1993.

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  47. Gleichzeitig schaltet der Investor jedoch auch jede Gewinnmöglichkeit aus. Vgl. Wainig, 1992, S. 454.

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  48. Vgl. Deutsche Terminbörse (Hrsg.), 1991a, S. 26–28 sowie Deutsche Terminbörse (Hrsg.), 1993, S. 15–17.

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  49. Vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Deutsche Terminbörse (Hrsg.), 19926, S. 20–21.

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  50. Vgl. Deutsche Terminbörse (Hrsg.), 1992b, S. 25–27 sowie Deutsche Terminbörse (Hrsg.), 1993, S. 22–25.

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Janßen, B. (1995). DAX und DAX-Futures. In: DAX-Future-Arbitrage. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97707-6_2

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