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Finanzintermediation in realtypischer Betrachtung: Das bundesdeutsche Universalbankensystem

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Finanzintermediäre am Markt für Unternehmenskontrolle
  • 39 Accesses

Zusammenfassung

Bei säkulärer Betrachtung gehören parallele Entwicklungen unabhängiger Rechtssysteme zu den herausragenden Auffälligkeiten.1 So war etwa das bereits in § 3 dieser Arbeit angeführte Modigliani-Miller-Theorem von der „Irrelevanz“ der Anteile von Eigenfinanzierungstiteln und Fremdfinanzierungstiteln an der Finanzierung eines Unternehmens2 unmittelbar auch für europäische Ökonomen insofern „relevant“, als auch hier Eigen- und Fremdfinanzierungstitel die zentralen Pfeiler der Unternehmensfinanzierung darstellen.

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Literatur

  1. Als Beispiele könnte man auch aus dem Bereich des Privatrechts die Entstehung von auf Dauer angelegten Aktiengesellschaften in England und Frankreich im 17. Jahrhundert (vgl. Kindleberger (1984), S. 196 und 206) oder für den Bereich des öffentlichen Rechts die Einführung der ersten beiden Demokratien der Neuzeit in den USA 1776 und in Frankreich 1789 anführen.

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  2. Vgl. Modigliani/Miller (1958).

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  3. „In weitester Definition könnte als ‚Universalbank‘ ein Bankbetrieb verstanden werden, der sich in seinem Aktionsradius weder quantitative noch qualitativ-sachliche Beschränkungen, weder regional-lokale noch Kundengruppen- oder branchenmäßige Restriktionen auferlegt. Eine solche Definition ist jedoch nicht operabel, da bereits das Fehlen nur eines der genannten Kriterien das Vorliegen eines Spezialbankenbetriebes vermuten ließe. Daher sollten im Hinblick auf ordnungspolitische Fragestellungen diejenigen bankgeschäftlichen Sparten als Orientierungsmaßstab herangezogen werden, deren Vereinigung bzw. Isolation wesensbestimmend für die Konstitution eines Universal- bzw. Spezialbankbetriebes ist. Demnach werden als Universalbanken jene Bankbetriebe bezeichnet, die mindestens das Depositen- und Kreditgeschäft auf der einen Seite verbunden mit dem Effektenemissions-, -kommissions- und -depotgeschäft auf der anderen Seite durchfuhren.“ (Büschgen (1979), S. 33; praktisch unverändert gegenüber Büschgen (1971), S. 1) Mit der vorliegenden Definition sind wenigstens vier der in § 1 KWG konstitutiv genannten Bankgeschäfte angesprochen. Zum Begriff der Ordnungspolitik vgl. Starbatty (1983), S. 567 – 573.

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  4. Restriktionen der zulässigen geschäftlichen Aktivitäten von Finanzintermediären könnten auch als „präventive Maßnahmen“ der Bankenaufsicht bezeichnet werden. Nach Rudolph dienen sie dazu, die Wahrscheinlichkeit von Bankenzusammenbrüchen zu verringern. Demgegenüber dienen „protektive Maßnahmen“ dann dazu, die Finanzintermediäre im Falle einer aktuell drohenden Insolvenz zu erhalten bzw. Einleger vor möglichen Vermögensverlusten zu schützen. Typischer Vertreter einer protektiven Maßnahme ist die Einlagenversicherung (vgl. Rudolph (1991), S. 598); vgl. für eine theoretische Analyse Bitz (1988b).

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  5. Vgl. Bitz(1989),S.431.

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  6. Vgl. Gille (1976), S. 176/177.

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  7. Vgl. Hein (1988), S. 252.

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  8. Vgl. Landes (1969), S. 219; bekannte Vertreter sind Wissenschaftler wie List, Roscher, Bücher, Sombart, Brentano, Schmoller und Knapp; Ursprünge liegen aber vermutlich auch bei Marx und damit bei Hegel, die auf der Suche nach Gesetzmäßigkeiten im Geschichtsablauf waren; man denke nur an Marx‘ „historischen Materialismus“; auch das Denken des weiter unten beschriebenen Rudolf Hilferding scheint mir stark „historisch“ und um „Gesetzmäßigkeiten“ ringend zu sein; entsprechend auch Riessers „Naturgesetz“ von der zunehmenden Konzentration im Bankwesen ((1910), S. 567).

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  9. Vgl. Riesser (1912), S. 46; Tilly (1966), S. 9 sowie Sandweg/Stürmer (1979), S. 7.

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  10. Vgl. Riesser (1910), S. 68; ders. (1912), S. 45; sowie ergänzend Wellhöner (1989), S. 16.

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  11. Vgl. Riesser (1910), S. 39.

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  12. Vgl. ders., S. 68; ergänzend Feldenkirchen (1982), S. 86.

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  13. Vgl. Riesser (1912), S. 62.

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  14. Vgl. Jeidels (1905), S. 99, Riesser (1910), S. 559; Krüger (1925), S. 17; ergänzend Tilly (1966), S. 47; Feldenkirchen (1979), S. 27 sowie Feldenkirchen (1982), S. 81.

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  15. Die vier Kölner Privatbankiers Herstatt, Schaffhausen, Stein und Oppenheim werden als „beträchtliche Ausnahmen“ von der allgemeinen Rückständigkeit im deutschen Bankensystem zu dieser Zeit betrachtet; vgl. Pohl (1983), S. 13; an der Spitze dieser Entwicklung stand das Bankhaus Oppenheim; so jedenfalls Feldenkirchen (1982), S. 85 und 89.

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  16. Die durch den Wiener Kongreß 1815 entstandene Rheinprovinz umfaßte sowohl das heutige Rheinland als auch Westfalen. Weite Teile hatten vorher zeitweilig zu Frankreich gehört, weshalb der Geist der französischen Revolution nicht unbeteiligt an der Blüte der Region im 19. Jahrhundert gewesen sein dürfte: Feudale Relikte wurden abgeschafft, der Kirchenbesitz wurde säkularisiert. Städtische Zünfte wurden vielfach zerschlagen und das französische Handelsrecht eingeführt (vgl. Krüger (1925), S. 9 sowie Tilly (1966), S. 13). Der „Code de Commerce“ hatte in der Rheinprovinz bis in die 1880er Jahre Gültigkeit (vgl. Tilly (1966), S. 86). Schon weit im Vorfeld hatte sich für die Region die Verbindung mit der ökonomischen Expansion Hollands im 16. und 17. Jahrhundert günstig ausgewirkt (vgl. ders. (1980), S. 23). Neben diesen exogenen und für die Region spezifischen Faktoren wirkte es sich ferner günstig aus, daß die preußischen Junker nach 1848 ihre Einstellung zum Bürgertum der Rheinprovinz grundlegend überdachten und es als natürlichen Verbündeten gegen liberale und sozialdemokratische Kräfte zu begreifen lernten. So ist es wohl zu verstehen, daß ab 1848 die Haltung bei der Zulassung von Aktiengesellschaften sich grundlegend änderte (vgl. Pohl (1983), S. 16). Die Verkündung der allgemeinen Gewerbefreiheit mit der Gewerbeordnung von 1869 und der Prozeß der Währungsvereinheitlichung erscheinen als logisches Glied in der Kette der Ereignisse (vgl. Landes (1969), S. 190 und 192). Tilly (1989) schließlich hält auch die Rolle der 1870 gegründeten Reichsbank im internationalen Vergleich für günstig. Während sie durch eine verläßliche Rediskontpolitik den Banken die „Angst vor der Illiquidität“ nehmen konnte (S. 195/6), war die Bank of England bis 1944 eine private und damit gewinnmaximierende Institution, die nicht sehr stark auf das Wohlergehen der anderen Banken erpicht war (S. 197). Die USA schließlich hatten im 19. Jahrhundert lange Zeit gar keine Zentralbank (S. 200).

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  17. Vgl. hierzu Gliederungspunkt 1 in § 9 dieser Arbeit.

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  18. Vgl. Krüger (1925), S. 65 sowie Tilly (1966), S. 49–93.

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  19. Vgl. Feldenkirchen (1982), S. 99 und 102; Tilly (1989) bezeichnet vor allem die 1830er und 1840er Jahre als Ära der Privatbankiers.

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  20. „Es ist hierbei vor allem an die Beteiligung der Oppenheim an der Gründung des Crédit Mobilier in Paris und der Bank für Handel und Industrie in Darmstadt gedacht“ (Krüger (1925), S. 68/9; vgl. auch S. 31).

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  21. Vgl. auch zu diesen Begriffen § 9 dieser Arbeit, insbesondere Gliederungspunkt 3.

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  22. Vgl. Krüger (1925), S. 69; Tilly (1966), S. 110; Feldenkirchen (1982), S. 85; Tilly (1986), S. 118/9 sowie Tilly (1989), S. 191.

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  23. So jedenfalls Gerschenkron (1962), S. 13 und Wellhöner (1989), S. 67.

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  24. Vgl. Wellhöner (1989), S. 76; vgl. auch Krüger (1925), S. 127 für viele Kölner Privatbankiers.

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  25. Vgl. hierzu Tilly (1966), S. 11 und Landes (1969/73), S. 198; zum dogmengeschichtlichen Ursprung des crédit mobilier in den frühsozialistischen Werken von Claude Henri Saint-Simon 1829 vgl. Wellhöner (1989), S. 11.

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  26. Konnten die Banken eine Zulassung als Aktiengesellschaft vom preußischen Staate nicht erlangen (vgl. Fn. 16 dieses Paragraphen), so wichen sie bisweilen in andere Staaten des deutschen Bundes oder in die Rechtsform der KGaA aus (vgl. Gehr (1959), S. 5 und 6).

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  27. Jeidels (1905), S. 50; die Hausbank etabliert eine dauernde und regelmäßige Kreditbeziehung mit ihren Unternehmen (S. 34 und 47); das Industrieunternehmen schließt praktisch alle seine Bankgeschäfte nur mit seiner Hausbank ab (S. 128); vgl. ergänzend Gerschenkron (1962), S. 14; Krüger (1925) sieht die Ursprünge der „intimate ties“ bereits im späten 18. Jahrhundert (S. 12).

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  28. Riesser (1910), S. 554; dies dürfte Kindleberger (1984) im gleichen Zusammenhang zur Formulierung von den „intimate ties“ inspiriert haben (S. 128).

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  29. Riesser (1912), S. 69.

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  30. Tilly (1989), S. 196.

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  31. Vgl. Pohl (1983), S. 17; anderer Meinung: Wellhöner (1989), S. 147 – 168.

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  32. Vgl. Pohl (1983), S. 20; Kindleberger (1984), S. 128 und wohl auch Wellhöner (1989), S. 212 – 235, der allerdings auch hier von geringerem Bankeneinfluß ausgehen dürfte als Pohl und Kindleberger.

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  33. Vgl. Wellhöner (1989), S. 125 – 146.

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  34. Vgl. Jeidels (1905), S. 107 und 109; Riesser (1910), S. 550; Krüger (1925), S. 13, 22/3, 107/8; ergänzend Tilly (1966), S. 81, für den der schlechthin wichtigste Finanzierungsvertrag zwischen Bank und Industrieunternehmen in jener Zeit der Kontokorrentkredit war; Wellhöner (1989) hält — unter Bezugnahme auf Neuburger — den Kontokorrentkredit für den „basis nexus between Bank and industrial firm“ (S. 69).

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  35. Vgl. Jeidels (1905), S. 146.

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  36. Vgl. Jeidels (1905), S. 121; Riesser (1912), S. 46; heutzutage fast schon kurios und mit der Zeit immer anschaulicher der Brief, den die Dresdner Bank am 19. November 1901 an den Vorstand des Nordwestmitteldeutschen Zementsyndikats schrieb: „Nach der im Reichsanzeiger vom 18. cr. veröffentlichten Bekanntmachung Ihrer Gesellschaft müssen wir mit der Möglichkeit rechnen, daß in der am 30. des Monats stattfindenden Generalversammlung Beschlüsse gefaßt werden, die geeignet sein können, Veränderungen uns nicht genehmer Art in Ihrem Geschäftsbetrieb herbeizuführen. Aus diesem Grunde müssen wir zu unserem lebhaften Bedauern den Ihnen eingeräumten Kredit hiermit zurückziehen, bitten demgemäß, Dispositionen auf uns zu unterlassen und ersuchen Sie gleichzeitig höflichst, unser Guthaben spätestens bis Ende dieses Monats zurückzuzahlen. Wenn indes in der angegebenen Generalversammlung nichts beschlossen wird, was uns nicht genehm ist, und wir in dieser Beziehung durch uns konvenierende Garantien auch für die Zukunft geschützt sind, so erklären wir uns sehr gern bereit, wegen Gewährung eines neuen Kredits mit Ihnen in Verbindung zu treten“ (Brief zitiert nach Jeidels (1905), S. 129).

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  37. Vgl. Jeidels (1905), S. 109; Riesser (1910), S. 54 am Beispiel der Darmstädter Bank sowie Gehr (1959), S. 11.

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  38. Vgl. Riesser (1912), S. 77 sowie Krüger (1925), S. 128; vgl. auch Gliederungspunkt 4.1.2 dieses Paragraphen.

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  39. Vielleicht auch das ein weiteres Argument für die herausragende Bedeutung der Aktiengesellschaft für den Industrialisierungsprozeß jener Zeit. Erst sie erlaubte laut Jeidels (1905) die Möglichkeit eines wirklich „engen Bandes“ zwischen Industrie und Bankwelt (S. 45); Riesser (1910) bezeichnet die Aktiengesellschaft neben der Maschine als das zweite wesentliche „Werkzeug der modernen kapitalistischen Wirtschaftsordnung“ (S. 567); vgl. auch Gehr (1959), S. 12 und 41 – 43. Der Aufsichtsrat war mit der Aktienrechtsnovelle von 1870 obligatorisch geworden (vgl. Schreyögg (1983), S. 276). Die Aktienrechtsnovelle von 1884 hatte dann den Aufsichtsrat zu einem noch effektiveren Uberwachungsorgan gemacht, so daß die Banken noch stärkeren Wert darauf legten, in diesem Gremium vertreten zu sein (vgl. Feldenkirchen (1979), S. 32 sowie Tilly (1986), S. 125). In den Jahren nach der Jahrhundertwende waren die Banken in den Aufsichtsräten aller Unternehmen in stärkerem Maße vertreten (vgl. ders., S. 34).

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  40. Vgl. Jeidels (1905), S. 146.

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  41. Vgl. Jeidels (1905), S. 48.

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  42. Vgl. Feldenkirchen (1979), S. 39.

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  43. Vgl. Kindleberger (1984), S. 128.

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  44. Vgl. Kindleberger (1984), S. 128/9; zur Person von Mevissen vgl. dort auch S. 122/3 und 211. Mevissen hatte 1838 als Bankier in Paris den Saint-Simonismus kennengelernt (S. 122); vgl. hierzu Fn. 25 dieses Paragraphen.

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  45. Vgl. Schaad(1972), S. 14.

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  46. Vgl. ebda.

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  47. Vgl. Wenger (1992), S. 76, der sich auf eine Schrift von Seidel aus dem Jahre 1961 beruft.

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  48. Vgl. Schaad (1972), S. 14 sowie Wenger (1992), S. 77.

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  49. Vgl. Wenger (1992), S. 77.

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  50. Vgl. Schaad (1972), S. 15 sowie Wenger (1992), S. 77. Erst mit dem Aktiengesetz von 1937 hat das Depotstimmrecht der Banken eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten (vgl. Schaad (1972), S. 17). Es verbot die erwähnte Ermächtigung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Wenger (1992), S. 78).

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  51. Jeidels (1905), S. 59; Riesser (1910) spricht von „genauer Übersicht“ und „Kenntnis“ (S. 570).

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  52. Jeidels (1905), S. 33; Riesser (1912) spricht davon, daß die Banken danach strebten, „den nötigen Einfluß auf das industrielle Unternehmen dauernd zu erhalten“ und „die Geschäftsführung jenes Unternehmens dauernd zu überwachen“ (S. 63/4); Krüger (1925): „An Stelle rein kapitalistischer Beteiligung verfolgte man mit ihm mehr und mehr eine ... Einflußnahme auf gewisse Unternehmungen vor allem industrieller Art...“ (S. 127).

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  53. 1837 etwa streckte Oppenheim einem Konsortium von Aachener Geschäftsleuten mehr als 250.000 Taler vor, damit dieses Anteile der Rheinischen Eisenbahngesellschaft kauften konnte. Es sollte eine Mehrheit auf der nächsten Hauptversammlung abgesichert werden, da hier unter anderem über grundlegende Fragen der Finanzierungspolitik zu entscheiden war (vgl. Tilly (1966), S. 107).

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  54. Vgl. Jeidels (1905), S. 36; Riesser (1910), S. 550 sowie ders. (1912), S. 46; ergänzend Gehr (1959), S. 33 und Pohl (1983), S. 18, demzufolge die Banken zu der Gewährung von kurzfristigen Krediten bereit waren, da sich daraus langfristig ein Anleihe- oder Emissionsgeschäft entwickeln konnte.

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  55. Riesser (1912), S. 46.

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  56. Jeidels(1905), S. 130.

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  57. Nachdem sich zum Beispiel Siemens & Halske in den frühen 1890er Jahren in eine Aktiengesellschaft umgewandelt hatte, konstatiert Wellhöner (1989) für die Entwicklung der späten 1890er Jahre die „Erlangung eines punktuellen Übergewichtes“ (S. 234). Feldenkirchen (1979) sieht ganz allgemein für die Zeit nach 1895 das Phänomen, daß sich die Unternehmen dem Einfluß der Banken zu entziehen begannen, sieht dies aber wie manch anderer Autor „nicht zuletzt aufgrund der Konzentrationsbewegung“ bei den Industrieunternehmen geschehen.

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  58. Jeidels (1905), S. 163.

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  59. Vgl. exemplarisch Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (1964), Büschgen (1971), Monopolkommission (1976), Monopolkommission (1978), Schreyögg/Steinmann (1981), Büschgen (1981), Steinmann/Schreyögg/Dütthorn (1983), Pfeiffer (1986), Arndt (1986), BdB (1987), Cammann/Arnold (1987), Arndt (1987), Lambsdorff (1988), Herrhausen (1988), BdB (1989), Röller (1989), Wissmann (1990), Lambsdorff (1990), Karrte (1990), Röller (1990), Neuber (1990) sowie Wenger (1992).

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  60. Die umfassendsten Datenmaterialien lieferten bis heute Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (1964), Monopolkommission (1976), Monopolkommission (1978) und Studienkommission „Grundsatzfragen der Kreditwirtschaft“ (1979). Bisweilen veröffentlicht auch der Bundesverband deutscher Banken Ergebnisse empirischer Erhebungen (so z. B. BdB (1987), Cammann/ Arnold (1987), BdB (1989)), doch ist hier nicht zweifelsfrei der Weg vom Datenmaterial bis zur statistischen Auswertung nachvollziehbar.

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  61. Vgl. Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (1964), S. 36; Monopolkommission (1978), Tz. 497 sowie Herrhausen (1988), S. 125.

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  62. Die Daten der Monopolkommission (1976) basierten auf einer Fragebogenaktion, die wegen der geringen Mitwirkung der Kreditinstitute auch von ihr selbst als „unbefriedigend“ bezeichnet wurde (Tz. 359).

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  63. Vgl. Kartte (1990), S. 15 sowie Wenger (1992), S. 73.

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  64. So vergleicht etwa BdB (1987) die Situation zwischen 1976 und 1986, um einen Rückgang der Beteiligungen nachzuweisen (S. 22); ähnlich Cammann/Arnold (1987), S. 121; auch Arndt (1986) spricht den Daten der Monopolkommission sein Vertrauen aus (S. 641/2); ähnlich BdB (1989), wo ein Vergleich zwischen den Beteiligungssituationen 1976 und Ende August 1989 angestellt wird und wiederum von einem Rückgang des Beteiligungsbesitzes ausgegangen wird (S. 558/9).

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  65. Vgl. Monopolkommission (1978), Tz. 499 i.V.m. Tz. 506 und 513.

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  66. Vgl. hierzu Büschgen (1971), S. 112.

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  67. Vgl. Monopolkommission (1978), Tz. 522 und 524. Vorliegende Schätzungen über den Anteil aus Depotbesitz, der zur Stimmrechtsausübung ausgenutzt wird, schwanken zwischen unter 28% (Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (1964), S. 40) und 2% (Wenger (1992), S. 78).

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  68. Vgl. Monopolkommission (1978), Tz. 529, 532, 539, 540, 548 und 549; man ist geneigt zu sagen, der „Preis“ für ein Bankenaufsichtsratsmandat am typischen Markt für Unternehmenskontrolle liege in einem Paket von mehr als 25% der Stimmrechte aus Aktien; der „Preis“ für den Aufsichtsratsvorsitz oder seine Stellvertretung erfordere zusätzlich den Eigenbesitz dieser Stimmrechte.

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  69. Aufsichtsratsmandate, die nicht von Vertretern der Anteilseigner, sondern von Bankenvertretern, Mitgliedern anderer Unternehmen (insbesondere von Zulieferern und Abnehmern), Vertretern des öffentlichen Lebens und Experten unterschiedlicher Art besetzt werden, stehen in jüngerer Zeit im Zentrum einer Betrachtung, die solche Mandate als „Steuerungsinstrument des Vorstandes“ begreift. Um die Unsicherheit über die Ressourcen in der Unternehmensumwelt zu reduzieren, werden Aufsichtsratsmandate mit Vertretern anderer großer Organisationen besetzt (vgl. Schreyögg (1983), S. 278–281). Die unlängst am Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der FernUniversität vorgelegte Dissertation von Papenheim-Tockhorn (1992) steht im Lichte dieser Sichtweise der neueren Managementlehre. Sie liefert ferner weiteres, gut recheriertes Datenmaterial zur Besetzung von Aufsichtsräten mit Nichtanteilseignern. Nach Durchsicht der Geschäftsberichte von 56 Unternehmen konnten für den Zeitraum 1969 bis 1988 insgesamt 1453 Mandatsträger festgestellt werden. 582 von ihnen stellten dabei eine personelle Verbindung zu anderen Unternehmen her. 40% der Aufsichtsratsmandate dienen also zur Herstellung von Unternehmensverbindungen (vgl. Papenheim-Tockhorn (1992), S. 113). 214 Mandate stellten dabei Bankverflechtungen dar (vgl. dies., S. 135).

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  70. Vgl. zu solchen erweiterten Publizitätspflichten Gliederungspunkt 3.1 in § 11 dieser Arbeit.

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  71. Vgl. Monopolkommission (1978), Tz. 599 und 609.

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  72. Vgl. Monopolkommission (1976), Tz. 567.

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  73. Herrhausen (1988), S. 125.

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  74. Vgl. zu diesen Begriffen § 9 der vorliegenden Arbeit, insbesondere Gliederungspunkt 3.

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  75. Vgl. hierzu auch Gliederungspunkt 3 in § 3 dieser Arbeit.

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  76. §134 BGB.

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  77. §138 BGB.

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  78. Bei Sparkassen und Genossenschaften ist er allerdings durch für diese Institutsgruppen geltende, spezifische Vorschriften eingeschränkt. Sparkassen ist der Erwerb von Nichtbankenbeteiligungen auf Grund von satzungsmäßigen Bestimmungen untersagt; Kreditgenossenschaften hingegen dürfen keine Beteiligungen übernehmen, wenn diese erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen sollen (vgl. Büschgen (1981), S. 52, Fn. 1 sowie Lambsdorff (1988), S. 58).

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  79. Vgl. Büschgen (1981), S. 72 sowie Herrhausen (1988), S. 122.

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  80. § 23 (3) S. 2, 1. Halbsatz GWB.

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  81. Art. 3 (5) EWG-FKVO.

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  82. Vgl. zum Hintergrund der Harmonisierungsbestrebungen der Europäischen Gemeinschaften für diese Änderungen Gliederungspunkt 3.3 in § 11 dieser Arbeit.

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  83. §12(1) KWG; die Vorschrift gilt allerdings nicht für Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen, wenn er zehn vom Hundert des Kapitals des Unternehmens nicht übersteigt (§ 12 (2) Nr. 1 KWG), für zum Eigenhandel und zur Kurspflege bestimmte Wertpapiere bis zur Höhe von fünf vom Hundert des Kapitals eines Unternehmens, wenn sie an einer gebietsansässigen oder gebietsfremden Börse zum Handel zugelassen sind (§12 (2) Nr. 2 KWG) sowie für Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut im eigenen Namen für Rechnung eines Dritten erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht länger als zwei Jahre behält (§ 12 (2) Nr. 3 KWG).

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  84. § 12 (5) KWG; vgl. Arnold/Boos (1993), S. 277 und Beiträge von Boos (1992) und Deutsche Bundesbank (1993a); der Bundesverband deutscher Banken ließ 1989 verlauten, die Umsetzung der zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie stelle die deutschen Banken nicht vor Anpassungsprobleme, da ihr Anteilsbesitz unterhalb der geforderten EG-Normen liege (vgl. BdB (1989), S. 559).

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  85. § 1 (9) KWG; vgl. Arnold/Boos (1993), S. 275.

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  86. § 2b KWG; vgl. Arnold/Boos (1993), S. 277.

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  87. Vgl. Boos/Schulte-Mattler (1992), S. 639, 641 und 642.

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  88. §1(1) Nr. 4 KWG.

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  89. Vgl. Grill/Perczynski (1989), S. 202.

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  90. Vgl. ebda.

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  91. Vgl. Breuer (1988), S. 470/1.

    Google Scholar 

  92. Vgl. Breuer (1988), S. 471 und Grill/Perczynski (1989), S. 201.

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  93. Vgl. Breuer (1988), S. 471 und 466 sowie Grill/Perczynski (1989), S. 201.

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  94. Vgl. Zöllner (1985), § 134, Rn. 79.

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  95. Vgl. Köpf (1986), S. 583.

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  96. Vgl. Eisenhardt (1992), Rn. 199.

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  97. §§ 135 (1), (2), 128 (1), (2) AktG; vgl. Köpf (1986), S. 583.

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  98. Vgl. Büschgen (1981), S. 87.

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  99. §101 (2) S. 1 und 2 AktG.

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  100. §101 (2) S. 4 AktG.

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  101. § 102 (2) S. 1 AktG; vgl. Mertens (1985), § 102, Rn. 14.

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  102. § 100 (2) S. 1 Nr. 1 AktG; sogenannte „lex abs“; Mitglied eines Aufsichtsrates kann ferner nicht sein, wer gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist, oder wer gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört; § 100 (2) S. 1 Nr. 2 und 3 AktG; auf die Höchstzahl der nach S. 1 Nr. 1 möglichen Aufsichtsratsmandate sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat; vgl. § 100 (1) S. 2 AktG.

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  103. Man betrachte etwa den einschlägigen Kommentar von Szagunn und Wohlschieß (1992); das Wort „Universalbankensystem“ findet man schwerlich; es wird stillschweigend davon ausgegangen, daß ein Kreditinstitut mehrere der in § 1 (1) KWG genannten Bankgeschäfte ausüben kann. Da dies insbesondere für dessen Ziffern 1 und 2 (typisches „commercial banking“) und 4 und 5 (typisches „investment banking“) gilt, wird also implizit ganz selbstverständlich die Existenz eines Universalbankensystems unterstellt.

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  104. Vgl. Büschgen (1981), S. 26.

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  105. Vgl. Büschgen (1981), S. 13.

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  106. §32 (2) KWG.

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  107. Vgl. Büschgen (1981), S. 26.

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  108. Dies gilt jedenfalls für die in dieser Arbeit betrachteten privaten Geschäftsbanken in der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Anders verhält es sich bei den öffentlich-rechtlichen Sparkassen und den genossenschaftlichen Volks- und Raiffeisenbanken.

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  109. Tilly (1966), S. 88; der Quelle ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Einlagen-, die Kreditzinsen oder beide festgelegt waren; der Begriff „usury law“ deutet jedoch darauf hin, daß es die Kreditzinsen waren.

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  110. Vgl. Bitz/Welcker/Weidekind (1987), S. 16.

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  111. Dies brachte später § 36 KWG von 1939 zum Ausdruck, der Vorläufer des § 102 GWB; vgl. hierzu Lambsdorff (1988), S. 58.

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  112. Vgl. Bitz/Welcker/Weidekind (1987), S. 14.

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  113. § 23 (1) KWG alter Fassung; vgl. hierzu Büschgen (1981), S. 46.

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  114. Zu diesem Zeitpunkt beginnt in den USA das Netz der Zinsreglementierungen überhaupt erst, Probleme zu bereiten; die Einlagenzinsen sollen bis in die achtziger Jahre reglementiert bleiben, die Kreditzinsen sind es in einigen Bundesstaaten heute noch; vgl. hierzu Gliederungspunkt 4.1.2.4 in § 9 der vorliegenden Arbeit.

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  115. Vgl. Bitz/Welcker/Weidekind (1987), S. 14.

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  116. Vgl. zu den Begriffen des commercial banking und des investment banking auch § 9 dieser Arbeit.

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  117. §10 KWG spricht in den verschiedenen Absätzen „Aktien“, „Forderungen“, „Verbindlichkeiten“, „Beteiligungen“, „Vorzugsaktien“ und vieles andere mehr an.

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Kaiser, D. (1994). Finanzintermediation in realtypischer Betrachtung: Das bundesdeutsche Universalbankensystem. In: Finanzintermediäre am Markt für Unternehmenskontrolle. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97681-9_8

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