Zusammenfassung
Bei den bisherigen Ausführungen über Finanzierungsverträge, Finanzierungstitel und deren Märkte wurde stets angenommen, daß die Austauschbeziehung zwischen Zahlungsmittelempfänger und Zahlungsmittelgeber unmittelbar erfolgt, also ohne Zwischenschaltung von Finanzierungsinstitutionen.
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Literatur
Bitz (1989a), S. 433.
Bitz (1989a), S. 433.
Es wurde bereits in den Gliederungspunkten 1.1 und 1.2.3 in § 3 dieser Arbeit der Vorschlag gemacht, dieses Risiko, mit dem die Rückzahlung behaftet ist, gedanklich in ein „technologisches Risiko“ und verschiedene „Informationsrisiken“ zu zerlegen.
Bitz (1989a), S. 433.
Ebda.
Vgl. ebda.
Ähnlich: Bitz (1989a), S. 433.
Vgl. ebda.
Etwas anders Bitz (1989a), S. 433/4, der diese Transformationen des Informationsrisikos nicht der Risikotransformation, sondern der Informationsbedarfstransformation zuordnen würde.
Vgl. Bitz (1989a), S. 433.
Vgl.Süchting(1987), S. 8.
Vgl. Juncker (1985), S. 97 sowie Süchting (1987), S. 8.
Vgl. Süchting (1987), S. 8 sowie Beiharz (1990).
Vgl. hierzu den sich in § 8 dieser Arbeit anschließenden historischen Exkurs.
Vgl. hierzu den historischen Exkurs in § 8 dieser Arbeit.
Vgl. Hilferding (1910) und alle in diesem Gliederungspunkt genannten Autoren.
Vgl. für einen solchen Scholtens (1993).
Bei Jeidels (1905) ist entfernt das schwache Gesetz der großen Zahlen (S. 55) und das Prinzip der Risikoverteilung erkennbar (S. 122); auch Riesser (1912) scheint Vorteile durch Risikodiversifikation zu identifizieren; Arnold (1976) verweist auf Macleod, der bereits 1892/3 relevante Beiträge geleistet haben soll.
Arnold (1964), S. 6; vgl. auch Arnold (1976).
Z.B. Apfelthaler (1939), Stützel (1964), Brainard/Tobin (1967).
Vgl. Arnold (1964), S. 90.
Z.B. Alchian/Demsetz (1972) ohne direkten Bezug auf die Finanzintermediation; vgl. Benston/ Smith (1976); Leland/Pyle (1977) sowie Campbell/Kracaw (1980).
Vgl. Benston/Smith (1976), S. 221.
Vgl. Leland/Pyle (1977), S. 382 – 384.
Für eine solch breite Interpretation spricht sich z.B. auch Hellwig (1990) aus: „‚monitoring‘ ought to be understood in a broad sense as any form of collecting information about a firm“ (S. 11).
„Aus diesen Interessen (dem Interesse an der richtigen Verwendung des Kredits, DK) entspringt das Bestreben, die Aktiengesellschaften, an denen sie interessiert sind, dauernd zu überwachen, was am besten durch die Vertretung im Aufsichtsrat geschehen kann“ (Hilferding (1910), S. 144). „It should be observed how important it is ... that the banker should know, and be able to judge, what his credit is used for ... the banker must not only know what the transaction is which he is asked to finance and how it is likely to turn out, but he must also know the customer, his business, and even his private habits, and get, by frequently ‚talking things over with him‘ a clear picture of his situation“ (Schumpeter (1939), S. 116). „Die Banken müssen sich bei jeder Kreditgewährung zuvor eine genaue und vollständige Kenntnis ... beschaffen, um mit Sicherheit urteilen zu können, ob der Kreditwerber kreditwürdig und zahlungsfähig ist ... Eines der wichtigsten Mittel, strukturelle Risiken zu bekämpfen und konjunkturelle Risiken anzuzeigen, ist die Kontrolle“ (Apfelthaler (1939), S. 60 und 134).
Zu einer solchen Informationsgewinnung werden Finanzintermediäre heute auch durch gesetzliche Vorschriften verpflichtet; vgl. z.B. § 18 KWG.
Diamonds Modell ist statisch. Dies hat zur Entwicklung einer dynamisch angelegten Gegenrichtung geführt. Mayer (1988) hatte die Existenz von Finanzintermediären mit einem sogenannten „time inconsistency problem“ in Verbindung gebracht. Ein Unternehmen, das in ein langfristiges Investitionsprojekt investiert hat, ist später in einer schwachen Verhandlungsposition, wenn es zur Überbrückung von vorübergehenden Verlusten eine Zwischenfinanzierung aushandeln muß. Um dem potentiellen Kreditnehmer hiervor die Angst zu nehmen, wäre es für eine Bank ex ante optimal, sich auf einen langfristigen Finanzierungsvertrag festzulegen. Umgekehrt wird ein Unternehmen in der Krise bereit sein, Sanierungskredite mit einem langfristigen Finanzierungsarrangement mit dem Sanierer zu verbinden. Dies nimmt dem Finanzintermediär die Angst, das Unternehmen könnte, wenn es aus der Krise heraus ist, aus einer dann wieder starken Verhandlungsposition zu einem günstigeren Finanzintermediär wechseln, der keine Anfangsverluste einzukalkulieren hätte (S. 1178/9). Die Argumentation scheint mir indes nur eine für langfristige Finanzierungsverträge und nicht für die Institution Bank zu sein. Dies gilt auch für die in Mayers „commitment“Tradition stehende Arbeit von Fischer, K. (1990). Nach Hellwig (1990) unterscheidet sich der commitment-Ansatz vom monitoring-Ansatz dadurch, daß „bindende Verträge“, die alle zukünftigen Handlungsweisen vollkommen spezifizieren, nicht mehr möglich sind (S. 17). Auch dies scheint mir in die Irre zu gehen. Wie in Gliederungspunkt 3 dieses Paragraphen dargestellt wird, kann im Diamond-Modell eben nicht vertraglich erzwungen werden, daß der Kreditnehmer die Wahrheit über seine erwirtschafteten Überschüsse enthüllt.
Hilferding (1910) und Gerschenkron (1962) in der Interpretation von Wellhöner (1989), S. 67/8.
Das Argument von Gerschenkron, das dem Finanzintermediär eine fördernde Rolle in Entwicklungsprozessen zubilligt, ist nicht unerwidert geblieben. Neuburger/Stokes (1974) glauben, empirisch bestätigt zu haben, daß die Finanzintermediäre durch einseitige Bevorzugung bestimmter Branchen eher Fehlallokationen bewirkt haben (S. 711, 715 und 730); ähnlicher Standpunkt bei Tilly (1986), S. 150.
Vgl. Hilferding (1910), S. 103/4.
„Die Verpflichtung läßt sich dann erst nach längerer Zeit lösen. Das Unternehmen bleibt an die Bank gebunden“ (Hilferding (1910), S. 104).
Sie steht im Gegensatz zu einer anderen Erklärung der Hausbankbeziehung, die man unter das Schlagwort „Sanierungshypothese“ fassen könnte. Mayer (1988) und Fischer, K. (1990) (vgl. Fn. 28 dieses Paragraphen) erklären eine vertragliche Bindung zwischen Finanzintermediär und Industrieunternehmen vor allem aus krisenhaften Zuspitzungen beim Unternehmen.
Auf eine ausführliche Belegtechnik wird in den Gliederungspunkten 3.1 bis 3.3 dieses Paragraphen verzichtet, da die Bezugnahme auf Diamond (1984) offensichtlich oder wenigstens leicht rekonstruierbar ist. Aus drucktechnischen Gründen wurden einige Symbole abgeändert. So wurde zum Beispiel y zu n.
Der Lauf index i läuft also in Einserschritten von 1 bis N
Diese Annahme kann man mit zwei Argumenten plausibel machen: a) An alte Unternehmen ist bereits häufig Kredit vergeben worden, so daß sich ein Erfahrungsschatz bezüglich ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit gebildet hat; b) Unternehmen erfüllen mit fortschreitendem Unternehmenslebenszyklus höhere gesetzliche Informationserfordernisse: i) Die Unternehmen wachsen in die Rechtsformen der Kapitalgesellschaft und in die Größenkriterien des § 267 (2) und (3) HGB für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften hinein. Deshalb sind sie nach § 316 (2) HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluß und ihren Lagebericht durch einen Abschlußprüfer prüfen zu lassen; aus eben diesen Gründen werden sie zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach § 325 HGB verpflichtet und können die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften nach § 326 HGB und dann auch für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 327 HGB nicht mehr in Anspruch nehmen; ii) Die Unternehmen wachsen in die anspruchsvolle Rechtsform der Aktiengesellschaft hinein; sie haben deshalb die besonderen informationspolitischen Erfordernisse dieser Rechtsform zu beachten (z.B. §§ 152 – 160 AktG); potentielle Kreditgeber sind aber auch durch die besonderen Vorschriften zur Verwendung des Jahresabschlusses besser geschützt (z.B. § 150 AktG); iii) Die Unternehmen wachsen in die Finanzierung durch Wertpapiere hinein und haben die besonderen Anforderungen für im Freiverkehr, im geregelten Markt und amtlich notierte Wertpapiere zu beachten (vgl. hierzu beispielsweise die Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse, die Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse, das Börsengesetz und die Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsen-zulassungs-Verordnung)).
Die Idee einer Zuordnung von Unternehmenslebenszyklus und speziellen Finanzierungsformen scheint erstmals von Fischer, L. (1987), S. 13 vorgeschlagen worden zu sein; auch bei ihm ist der Übergang in die Rechtsform der Aktiengesellschaft das Zeichen eines reifen Unternehmens; ein theoretisches Argument für das „switching“ in der Unternehmensfinanzierung gibt Schmidt, R. H. (1981): „Eine genauere Betrachtung der Kosten der Eigenkapitalfinanzierung bei einer idealtypischen Kapitalgesellschaft zeigt, daß die wichtigsten Kostenkomponenten, die Kosten der Publizität und die eines Kontrollsystems für die verselbständigte Geschäftsführung, Fixkosten in bezug auf die Zahl der zu informierenden und zu schützenden Kapitalgeber sind. Daß der hier betrachtete Teil der Finanzierungskosten bei der idealtypischen Personengesellschaft mit der Zahl der Gesellschafter ansteigt, während sie bei der idealtypischen Kapitalgesellschaft Fixkosten sind, gibt eine einfache Erklärung für den Umstand, daß große Unternehmungen eher als Kapitalgesellschaften und kleine eher als Personengesellschaften geführt werden“ (S. 203). Dieses theoretische Argument deckt sich mit der Beobachtung von Kübler (1990): „1960 waren von den 100 größten Unternehmen der BRD 79 und von den 1000 größten immerhin noch 440 als AG organisiert. Diese Zahlen legen den Schluß nahe, daß mit der Größe eines Unternehmens die Wahrscheinlichkeit seiner Organisation als AG zunimmt“ (S. 168).
Der Begriff der „ex-post-Informationsasymmetrie“ ist sehr mißverständlich: Zwar ist die Ursache der Informationsasymmetrie in der in t = 1 liegenden Möglichkeit zur Verschleierung zu sehen, entscheidungsrelevant ist ihre Wirkung jedoch schon in t = 0; der potentielle Kreditgeber wird das Risiko eines solchen Betrugs bereits dann voll antizipieren.
Es sei nochmals darauf hingewiesen, daß „monitoring“ im Modell als Symbol für viele Arten der Informationsbeschaffung in der Realität stehen kann; die realtypische Vielfalt der Maßnahmen zur Informationsbeschaffung wird schon dadurch plausibel, daß es in der Realität eine Vielfalt von Informationsasymmetrien zu berücksichtigen gibt; die Beschränkung auf die „ex-post-Informationsasymmetrie“ im Modell erleichtert dessen Mechanik jedoch in vieler Hinsicht; so kann das Investitionsprogramm des Unternehmers als gegeben angenommen werden, weil man moral hazard beim Investitionsprogramm ausschließt.
Es drängt sich die Frage auf, warum es keine pekuniären Konkursstrafen gibt. Dies wohl deshalb, weil die Unternehmer annahmegemäß kein Vermögen haben. Wären sie nämlich vermögend, so würde sich prompt die Frage stellen, warum sie es nicht zur Finanzierung ihres Investitionsprojektes heranziehen. Das Modell müßte dann eine optimale Finanzierungsmischung aus dem Optimierungskalkül eines Unternehmers schlüssig herleiten und würde sehr viel komplizierter, ohne vermutlich für die betrachtete Fragestellung an Erklärungsgehalt zu gewinnen.
Eine inhaltliche Erläuterung dieser Kosten erfolgt unmittelbar im Anschluß.
Bei Diamond heißt es D 2 = D 1 — C; vor dem Hintergrund der obigen Erläuterungen scheint mir dies ein Redaktionsversehen zu sein; DK.
Für die weitere Forschung äußerst interessant wäre eine Grenzwertuntersuchung für diesen Überschuß des Finanzintermediärs. Vom Verhalten dieses Ausdrucks für wachsendes N hängt es ab, ob es ein „natürliches Oligopol“ von Finanzintermediären oder sogar einen Finanzintermediär als „natürlichen Monopolisten“ gibt. Eine solche Untersuchung dürfte aber ohne konkrete Verteilungsannahme für ñ nicht möglich sein.
Sei das arithmetische Mittel von unabhängigen Zufallsvariablen, wobei die Verteilung des einzelnen x̃1 einen Erwartungswert von μ = E(x̃ i ) und eine Varianz von σ2= var (x̃ i ) hat. Das „schwache Gesetz der großen Zahlen (WLLN)“ besagt dann, daß die Wahrscheinlichkeit, mit der das arithmetische Mittel in ein vorgegebenes, beliebig kleines Intervall [μ- c, μ + c] fällt, durch hinreichend großes N dem Wert 1 beliebig nahe gebracht werden kann: vgl. hierzu und zur Abgrenzung zum „starken Gesetz der großen Zahlen“ Spanos (1986), S. 168 – 171). Man setze im folgenden: x̃ i ≡ g i (ñ) Dann ist:
Bei der im Modell betrachteten „Information“ handelt es sich offensichtlich nie um „schlechte“ Information, die Unternehmer bewußt bestimmten Finanzintermediären vorenthalten wollen.
vgl. hierzu Gliederungspunkt 5.1 in § 9 dieser Arbeit; ähnlich Deutsche Bundesbank (1993b), S. 59 und 64.
Monopolkommission (1976), Tz. 563 ; Kursivdruck von mir; DK.
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Kaiser, D. (1994). Finanzintermediation in idealtypischer Betrachtung. In: Finanzintermediäre am Markt für Unternehmenskontrolle. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97681-9_7
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