Zusammenfassung
Rechtsextremismus wird nach der von Heitmeyer (1987/19955) entwickelten Konzeption als soziologisches Phänomen betrachtet, bei dem die ökonomischen, politischen und sozialen Entstehungshintergründe miteinbezogen werden. Es gliedert sich in zwei zentrale Grundelemente: Die Ideologie der Ungleichheit einerseits und Gewaltakzeptanz andererseits. Die Ideologie der Ungleichheit beinhaltet zwei Dimensionen: die erste ist peronen- bzw. gruppenbezogen und auf Abwertung, also Ungleichwertigkeit gerichtet. Sie zeigt sich in Varianten wie „nationalistischer bzw. völkischer Selbstübersteigerung; rassistischer Einordnung; eugenischer Unterscheidung von lebenswertem und unwertem Leben; soziobiologischer Behauptung natürlicher Hierarchien; sozialdarwinistischer Betonung des Rechts des Stärkeren; totalitären Normverständnissen im Hinblick auf Abwertung des ‚Andersseins‘; Betonung von Homogenität und kultureller Differenz“ (Heitmeyer u.a. 1992/19932, S. 13). Die zweite Dimension der Ideologie der Ungleichheit wird als lebenslagenbezogen aufgefaßt und zielt auf „Ausgrenzungsforderungen in Form sozialer, ökonomischer, kultureller, rechtlicher, politischer Ungleichbehandlung von Fremden und ‚Anderen‘“ (ebd.). Das zweite rechtsextremistische Orientierungen konstituierende Element der Gewaltakzeptanz fächert sich in Varianten, die von der Befürwortung bzw. Billigung von Gewalt bis zur tatsächlichen Gewaltausübung, also eigener Gewalttätigkeit reichen. Nach dieser Definition von Rechtsextremismus, mit der vor allem die Verengung des Blicks lediglich auf die organisierten Formen des Rechtsextremismus vermieden wird, ist Fremdenfeindlichkeit als eine Syndrom-Variante des Rechtsextremismus aufzufassen, die vor allem auf der Angst vor materieller Konkurrenz und dem Gefühl kultureller Gefährdung beruht und somit der zweiten Dimension der Ideologie der Ungleichheit zuzurechnen ist.
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Müller, J. (1997). Der theoretische Hintergrund. In: Täterprofile. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97658-1_2
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