Zusammenfassung
Sucht man in Deutschland nach Reformen in der betrieblichen und individuellen Alterssicherung, liegt es nahe, zunächst eine Bestandsaufnahme der aktuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen. Daran anschließend erscheint es sinnvoll, sich ein detailliertes Bild über die Alterssicherungssysteme der Länder zu verschaffen, in denen die betriebliche und die individuelle Alterssicherung besonders ausgeprägt sind. Offenkundig ist das in den USA und in Großbritannien der Fall.1
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Literatur
In Einzelfällen wird auch auf Modelle anderer Länder hingewiesen, die ihre Alterssicherungssysteme weitgehend privatisiert haben, wie z.B. Chile. Will man jedoch verschiedene Länder vergleichen, um Anregungen für das eigene Land zu sammeln, sollten die ökonomischen Rahmenbedingungen ähnlich sein.
Zu Problemen der Begriffsabgrenzung bei internationalen Vergleichen siehe L. apRoberts (1993), S. 55–73.
Diese Definition ist bewußt weit gefaßt, weil jede Person unterschiedliche Kriterien dafür heranzieht, wann sie sich für das Alter abgesichert fühlt. Im monetären Bereich beispielsweise erachten einige einen Lebensstandard als auskömmlich, der unter dem Lebensstandard während des aktiven Erwerbslebens liegt, andere hingegen erwarten einen Anstieg des Lebensstandards im Alter.
Der Geldbetrag muß nicht exakt beziffert sein, sondern kann von verschiedenen Kriterien abhängen, z.B. dem Alter der versorgungsberechtigten Person, der Dauer der Beitragszahlungen oder dem Ertrag aus dem Alterssicherungsvermögen.
Eine ähnliche Abgrenzung nimmt Blomeyer vor. W. Blomeyer (1997a), S. 1921. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch dominiert der Versicherungscharakter die Altersversorgung. O. Verf. (1972a).
Der Arbeitskreis „Betriebliche Pensionsfonds“ grenzt Altersversorgung von Altersvorsorge ebenfalls dadurch ab, daß Altersversorgung zwangsweise biometrische Risiken absichert, Altersvorsorge hingegen nicht. W. Gerke u.a. (1998), S. 5.
W. Blomeyer (1997a), S. 1921.
Trotzdem kann im weiteren Sinn eine Umverteilung von Vermögen zwischen dem Anleger und dem Vorsorgeinstitut erfolgen, beispielsweise durch Erhebung von Gebühren, die über die erforderlichen Transaktionskosten hinausgehen. Eine ähnliche Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Altersvorsorge nimmt Schmähl vor. Alterssicherung hat Versorgungscharakter, wenn Einkommen zwischen Personen gezielt umverteilt wird. Altersvorsorge hingegen zeichnet sich dadurch aus, daß Leistungen im Alter auf Vorleistungen in jüngeren Jahren beruhen, gleichgültig ob jemand einen Risikoausgleich vornimmt oder nicht. Hier gilt das Leistungs-Gegenleistungsprinzip. W. Schmähl (1993). S. 475; ders. (1997), S. 5.
Weltbank (1994), S. 96–99; B. Nürk und A. Schrader (1995), S. 3; C. Spengel und F. Schmidt (1997a), S. 38. Synonym zu individueller Alterssicherung findet man in der Literatur häufig den Ausdruck private Alterssicherung. lm Rahmen dieser Arbeit ist der Begriff private Alterssicherung allerdings umfassender als der Begriff individuelle Alterssicherung, was auf den nachfolgenden Seiten noch deutlich wird. Weiterhin läßt sich unterscheiden nach dem Finanzierungsverfahren, dem Antrieb der Alterssicherung und dem Ausmaß von Risikoausgleich und Umverteilung. S. Homburg (1988a), S. 5–8; ders. (1988b).
Diese Differenzierung findet man auch in Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (1988), S. 181; D. Blake (1995); S. K. Chand und A. Jaeger (1996), S. 1; G. A. Mackenzie, P. Gerson und A. Cuevas (1997).
Synonym zu privater Alterssicherung findet man in der Literatur häufig den Ausdruck individuelle Alterssicherung. Im Rahmen dieser Arbeit ist der Begriff private Alterssicherung umfassender als der Begriff individuelle Alterssicherung.
Wird nachfolgend von betrieblicher Alterssicherung gesprochen, ist stets die betriebliche Alterssicherung durch Unternehmen der Privatwirtschaft gemeint. In der deutschen Literatur findet man überwiegend den Ausdruck betriebliche Altersversorgung. Aufgrund der Abgrenzung zwischen Vorsorge und Versorgung im vorigen Teilkapitel soll hier jedoch der übergeordnete Ausdruck Sicherung gebraucht werden. Zur Erklärung der dominanten Stellung des Ausdrucks betriebliche Altersversorgung im deutschen Schrifttum siehe auch Seite 26.
Eigenvorsorge und Eigenversorgung werden häufig synonym zu privater Altersvorsorge bzw. privater Altersversorgung gebraucht. Eigenvorsorge und Eigenversorgung umfassen im Rahmen dieser Arbeit aber nur einen Teil der privaten Alterssicherung.
Andere Personengruppen werden nur unter besonderem Hinweis einbezogen.
Beispielsweise durch B. Nürk und A. Schrader (1995); H. Lohneiß (1997), S. 217; C. Spengel und F. Schmidt (1997b).
Im Deutschen bezeichnet Pension die Altersversorgung der Beamten durch den Staat. Der Gebrauch des Ausdrucks Pension im Zusammenhang mit Alterssicherung suggeriert damit in der Öffentlichkeit ein hohes Maß an Sicherheit. Im Englischen hingegen ist mit dem Ausdruck pension nicht die Garantie einer bestimmten Altersversorgung verbunden. Der Ausdruck Pension wird deswegen in dieser Arbeit möglichst gemieden und nur in Verbindung mit der Institution Pensionsfonds verwendet. Deutlich wird das Problem beispielsweise in der Diskussion um die Ausdrücke Pensions-Sondervermögen und Altersvorsorge-Sondervermögen ins Vorwege der Verabschiedung des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes, in der Marketinggesichtspunkte eine wesentliche Rolle spielten. Siehe dazu Fußnote I auf Seite 253 und die dort angegebene Literatur.
Sec. 1002 (2) (A) ERISA.
O. Verf. (1972h).
Obwohl sich nicht versicherungspflichtige Personen nach § 7 SGB VI freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern dürfen, machen davon nur wenige Gebrauch. Der Anteil der freiwilligen Beitragszahler betrug in 1995 sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern nur 2% der Versicherten. Bundesregierung (1997a), S. 13 und 19. Der Anteil der Selbständigen an den Erwerbstätigen (Beamten ausgenommen) betrug hingegen immerhin knapp 12%. Statistisches Bundesamt (1997), S. 104f.
Zur Frage, inwieweit das Betriebsrentengesetz, das vornehmlich Arbeitnehmer der Privatwirtschaft schützen soll, sich auch auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erstreckt, siehe W. Weinert (1975).
Siehe dazu z.B. J. Bieling (1998), S. 748–754.
O. Verf. (1997g). Die Gewichte der Einkommensquellen unterscheiden sich in verschiedenen Untersuchungen. Da eine Abgrenzung der Einkommensquellen extrem schwierig ist, insbesondere im internationalen Vergleich, können die ausgewählten Zahlen nur eine Tendenz widerspiegeln. Gemäß von der Europäischen Union veröffentlichter Schätzwerte setzte sich 1986 das Einkommen der Rentenempfänger in Deutschland zu 78% aus gesetzlicher Rentenversicherung, 15% betrieblicher Altersversorgung, 2% Erwerbstätigkeit, 4% Anlagevermögen und 1% Sonstigem zusammen. G. Tamburi u.a. (1994), S. 29.
Das ist eines der Ergebnisse des Alterssicherungsberichts der Bundesregierung, der erstmals im Januar 1998 als Ergänzung zum Rentenversicherungsbericht 1997 erschienen ist. Bundesregierung (1998), S. 11 und 101f.
Nachfolgend wird auf die anderen Formen der staatlichen Alterssicherung nicht weiter eingegangen, weil sie nur ausgewählte Personengruppen treffen.
Zum Personenkreis der Pflichtversicherten siehe ausführlich §§ I - 6 SGB VI. Dazu zählen insbesondere Personen, die einer nichtselbständigen Arbeit nachgehen. Versicherungspflichtig sind aber auch Personen, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Bezugsbeginn von Arbeitslosengeld oder -hilfe versicherungspflichtig waren (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI). Ausgenommen sind Selbständige.
Bundesregierung (1997a), S. 47–54. In den neuen Bundesländern betrug das Verhältnis von Beiträgen zu Bundeszuschuß sogar 75%: 25%. Für 1998 hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats die Umsatzsteuer von 15% auf 16% erhöht, um den zusätzlichen Bundeszuschuß an die gesetzliche Rentenversicherung gemäß Rentenreformgesetz 1999 zu finanzieren. Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung. Trotzdem deckt der Bundeszuschuß die versicherungsfremden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in voller Höhe. Die Bundesversicherungsanstalt fur Angestellte schätzt, daß der Beitragssatz um 2 Prozentpunkte zu senken wäre, wenn alle versicherungsfremden Leistungen aus Steuermitteln finanziert würden. O. Verf. (1998c).
Hierzu zählen sozialpolitisch motivierte Leistungen, wie beispielsweise die Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten während der Schulzeit und des Studiums sowie der Kindererziehungszeiten bei der Ermittlung der Rentenhöhe.
Grundsätzlich gilt bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage (§ 162 Nr. 1 SGB VI). Bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, gelten ca. 80% des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtiges Einkommen. Genauer siehe § 166 I SGB VI.
SGB VI. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt in den alten Bundesländern (neuen Bundesländern) 1998 100.800 DM (84.000 DM), der Beitragssatz 20,3%. Beachtenswert ist, daß die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 1997 auf 1998 um 2.400 DM gestiegen, in den neuen Bundesländern hingegen um 1.200 DM gesunken ist.
I S. 1 Nr. 1 SGB VI. Die Beiträge von Personen, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, werden von den Leistungsträgern, d.h. der Bundesanstalt für Arbeit bzw. dem Bund getragen (§ 170 I Nr. 2b) SGB VI). Zur Frage, wer die Beiträge der sonstigen Versicherten trägt, siehe §§ 168–172 SGB VI.
W. Schmähl (1981), S. 647. Ab einem bestimmten Gehalt sinkt jedoch das relative Absicherungsniveau, da die Bemessungsgrundlage der Rentenversicherungsbeiträge und somit auch die Leistungen nach oben begrenzt sind.
Steuersystematisch gesehen mindern Vorsorgeaufwendungen den Gesamtbetrag der Einkünfte. Subtrahiert man von dem Ergebnis weitere Abzugsbeträge, erhält man das zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist somit bereits um Vorsorgeaufwendungen bereinigt.
Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen siehe Seite 47f.
Der Ertragsanteil beträgt beispielsweise 27% der Rente, wenn der Rentenempfänger bei Beginn der Rente das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Bundesregierung (1995), S. 1 I. Das gilt jedoch nur, solange die übrigen Einzahlungen und die Auszahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung nahezu stabil sind, womit künftig nicht unbedingt zu rechnen ist. Zu dem Problem siehe auch Seite 18.
Bundesregierung (1995), S. 62. Erläuterungen der Vorausberechnungen finden sich dort auf den Seiten 68–78. Die Vorausberechnungen der Bundesregierung erfolgen jährlich sowohl für einen 5- als auch für einen 15-Jahreshorizont. Der Zeitraum, in dem die geburtenstarken Jahrgänge aus der Mitte der 60er Jahre das Renteneintrittsalter erreichen, ist damit noch nicht erfaßt.
Prognos AG (1995), S. 11. Im Gegensatz zur Prognos AG verwendet die Bundesregierung bei ihrem mittelfristigen Szenario nur exogen vorgegebene Daten über die ökonomische Entwicklung, so daß Interdependenzen zwischen der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Gesamtwirtschaft unberücksichtigt bleiben. W. S.hmähl (1995), S. 224.
Prognos AG (1995), S. 163. Als Indikator der Altersstruktur wird häufig ein Alters-oder Rentnerquotient verwendet, der beispielsweise das Verhältnis der über 60jährigen zu den 20- bis 59jährigen angibt. 1992 betrug dieser Quotient 35,6%, für das Jahr 2030 hingegen erwartet die Prognos AG einen Wert zwischen 66,8% und 72,6%, das Statistische Bundesamt 71,1%. Prognos AG (1995), S. 163; Statistisches Bundesamt (1994), S. 501. Überschlagsmäßig läßt sich daraus ableiten, daß 1992 drei Erwerbstätige die Rente eines Rentners finanzieren, wohingegen im Jahre 2030 drei Erwerbstätige die Rente von zwei Rentnern finanzieren müssen.
Bis 1996 konnten Versicherte mit Vollendung des 60. Lebensjahres ungekürzte Altersrente beziehen, wenn sie zuvor mindestens ein Jahr arbeitslos waren. Vor allem große Unternehmen nutzten diese Möglichkeit, um sich von „altem Personal“ zu trennen. Nach Angaben des Bundesarbeitsministers Blüm kostete diese Variante die Bundesanstalt für Arbeit 9,2 Mrd. DM, die Rentenversicherung 12,7 Mrd. DM und die Arbeitgeber 1,8 Mrd. DM je 100.000 Arbeitnehmer. O. Verf. (1996b). Seit 1997 werden die Altersgrenzen für Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Die Altersrente für langjährig Versicherte und für Frauen erhöht sich ab dem Jahr 2000 ebenfalls schrittweise auf das 65. Lebensjahr. Nach Anhebung der Altersgrenzen können die Versicherten jedoch weiterhin die genannten Renten ab dem 60. Lebensjahr (Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr) beziehen. Die Rente wird dann um 0,3% für jeden Monat gemindert, den sie vorzeitig in Anspruch genommen wird, § 77 II Nr. 1 SGB VI. Der Versicherte kann den Abschlag reduzieren, indem er zusätzliche Beitragszahlungen leistet, § 76a SGB VI. Die Abschläge liegen jedoch unter dem versicherungsmathematisch anzusetzenden Betrag. P. C. von Harder (1996), S. 676.
Deutsche Bundesbank (1995), S. 28f.
Prognos AG (1995), S. 163; W. Schmähl (1995), S. 226; W. Kannengießer (1996).
Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft (1998), S. lf.
Im Mittelpunkt der Diskussion stand die Abwägung von Umlage-und Kapitaldeckungsverfahren sowie der Übergangsprobleme, die aus einem Systemwechsel resultierten. Daneben wurde der Ersatz der beitragsbezogenen Rente durch eine Grundrente vorgeschlagen. Eine Übersicht über die Reformvorschläge findet sich in G. Buttler und N. Jäger (1988), S. 386, Fn. 2–4; W. Schmähl (1994), S. 507–514; Deutsche Bundesbank (1995), S. 30f. Auch der wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium fur Wirtschaft spricht sich für eine Reform des Umlageverfahrens in Richtung eines kapitalgedeckten Systems aus und stellt verschiedene Politikoptionen vor. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft (1998).
Zur Rechtfertigung der Bundesregierung von Reformen innerhalb des Systems siehe beispielsweise Deutscher Bundestag (1997b), Allgemeiner Teil.
Deutsche Bundesbank (1995), S. 20–22.
Beispielsweise wurden Leistungen nach dem Fremdrentenrecht eingeschränkt, anrechenbare Ausbildungszeiten reduziert, die Versicherungsfreiheit bei Beschäftigung während des Studiums aufgehoben und Zeiten der Arbeitslosigkeit von Anrechnungszeiten in Berücksichtigungszeiten umgewandelt.
Deutscher Bundestag (1997b). Dieses Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Bisher trugen Bundestag und Bundesrat gemeinsam die Reformen der Rentenversicherung. Trotz des Einspruchs des Bundesrats hat das Parlament das Rentenreformgesetz 1999 angenommen. Mitteilung des Pressezentrums des Deutschen Bundestags, http://www.bundestag.de/wib97/ 2197211.htm. Die SPD hat angekündigt, das Rentenreformgesetz 1999 rückgängig zu machen, wenn sie die Bundestagswahl im September 1998 gewinnt. Nach einer Umfrage der Wochenzeitung “Die Zeit” begrüßten 65% der Bundesbürger einen solchen Schritt. O. Verf. (1998g). Da die Prognosen für die Beitragssatzentwicklung auf dem Rechtsstand nach dem Rentenreformgesetz 1999 basieren, sind sie insofern mit Vorsicht zu betrachten. Im Dezember 1998 hat die neue Bundesregierung die Senkung des Rentenniveaus zunächst ausgesetzt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Das Eckrentenniveau ist definiert als das Verhältnis der auf 45 Entgeltpunkten beruhenden Nettorente zum aktuellen Nettodurchschnittsverdienst aller Versicherten. 45 Entgeltpunkte erhält ein Arbeitnehmer, der über 45 Jahre beitragspflichtig war und jeweils den aktuellen Nettodurchschnittsverdienst hatte.
SGB VI. Bereits umgesetzt für das Jahr 1998 im Zuge des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung.
O. Verf. (1996d).
Änderungen des Betriebsrentengesetzes durch das Rentenreformgesetz 1999 sollen diesem Trend Rechnung tragen. Einen Überblick über Änderungen des Betriebsrentengesetzes ab 1999 enthält P. A. Doetsch, W. Förster und J. Rühmann (1998).
I BetrAVG. Während die Rechtsprechung des BAG mit dieser Definition in Einklang steht, definiert der BFH die betriebliche Altersversorgung als eine freiwillige Maßnahme des Arbeitgebers in Anerkennung längerer Betriebstreue und in Erwartung längerer Betriebszugehörigkeit. K. Cramer (1996), S. 1095. Aus beiden Definitionen lassen sich unterschiedliche Merkmale einer betrieblichen Altersversorgung ableiten, die je nach Fragestellung von Bedeutung sein können. Der Unterschied ist im Rahmen dieser Arbeit jedoch nicht relevant.
BAG (1990).
Wenngleich die Rechtsprechung zwischen betrieblicher Altersversorgung und Eigenvorsorge differenziert, wird nachfolgend stets die am Anfang der Arbeit vorgestellte Terminologie verwendet.
C. Bode (1994), S. 784f.; ders. (1997), S. 1769.
H.-D. Steinmeyer (1992), S. 193f.
C. Bode (1994), S. 784f.
Diese Auffassung stößt in der Literatur überwiegend auf Zustimmung. G. Griebeling (1995), Rdnr. 19–20, S. B.
H.-D. Steinmeyer (1991), S. 37f.; ders. (1992), S. 193; J. Paulsdorff (1992), S. 198; P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 1. Teil: Rdnr. 236; K. Esser und G. Sieben (1997), S. 8; H. Lohneiß (1997), S. 217.
Zur historischen Entwicklung des Charakters der betrieblichen Altersversorgung siehe H.-D. Steinmeyer (1991), S. 16–20; ders. (1992), S. 193.
Beispielsweise das Erreichen der Regelaltersgrenze oder Invalidität.
Hier gibt es vielfältige Gestaltungsvarianten. Häufig wird die Höhe der Versorgungsleistung an die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das durchschnittliche Gehalt des Arbeitnehmers innerhalb eines bestimmten Zeitraums gekoppelt. E. P. Davis (1991), S. 382. Eine weitere Variante besteht in einem Gesamtversorgungssystem. Danach wird dem Arbeitnehmer ein bestimmter Anteil seines letzten Gehalts als Versorgungsleistung garantiert, wobei die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Je niedriger die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, desto höher sind die vom Arbeitgeber zu tragenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen. P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), I. Teil: Rdnr. 124 und 125. Allerdings ist es den Unternehmen untersagt, bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzte Leistungen herabzusetzen, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung steigen und damit die vereinbarte Gesamtversorgung betragsmäßig überschritten würde, § 5 I BetrAVG.
W. Blomeyer (1996); K.-J. Bode und E. R. Grabner (1997).
Hier führt der Arbeitgeber Beiträge an einen externen Versorgungsträger ab. Die Höhe der Beiträge kann sich wiederum am Gehalt oder an der Betriebszugehörigkeit orientieren. W. Blomeyer (1997a), S. 1923.
Derartige Vorsorgezusagen entsprechen den money purchase plans in den USA. E. Andrews (1993), S. 18.
Derartige Vorsorgezusagen entsprechen den deferred profit sharing plans in den USA. Ebda.
W. Blomeyer (1996); K.-J. Bode und E. R. Grabner (1997). Im englischsprachigen Schrifttum differenziert man zwischen Defined-benefit-Plänen und Defined-contribution-Plänen. Z. Bodie (1992); D. Blake (1995), S. 159f.
W. Blomeyer (1996), S. 309f. Reine Vorsorgezusagen müßten außerhalb des Betriebsrentenrechts vereinbart werden, so daß sie steuer-und arbeitsrechtlich wie normale Gehaltszahlungen zu behandeln wären.
V BetrAVG. Infolge zahlreicher Urteile des Bundesarbeitsgerichts haben Zusagen durch Unterstützungskassen rechtsverbindlichen Charakter. P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 3. Teil: Rdnr. 20. Mit Rechtsanspruch wäre eine Unterstützungskasse als Pensionskasse zu qualifizieren und unterläge damit deren rechtlichen Rahmenbedingungen.
Nach § 5 I Nr. 3 KStG sind nur rechtsfähige Unterstützungskassen steuerbegünstigt. F. Schwarzbauer (1995), S. 10–12. Denkbar wäre auch die Rechtsform der Aktiengesellschaft, doch dürften die mit dieser Gesellschaftsform verbundenen Kosten ein möglicher Grund dafür sein, daß Unterstützungskassen nicht als Aktiengesellschaft geführt werden.
B. Uebelhack (1995), Rdnr. 196, S. 53.
D. Farny (1995), S. 167. Da Pensionskassen Versicherungsunternehmen sind, dürfen sie gemäß § 7 VAG grundsätzlich nur in der Form der AG oder des VVaG betrieben werden. K.-J. Bode u.a. (1995), Rdnr. 29–40, S. 15–17.
P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 5. Teil: Rdnr. 67. 2 Pensionskassen durften folglich höchstens Rentenleistungen mit Kapitalwahlrecht anbieten. K.-
J. Bode u.a. (1995), Rdnr. 346, S. 75.
O. Verf. (1998d).
Denkbar sind Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen, aber auch fondsgebundene Lebensversicherungen. P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 4. Teil: Rdnr. 13–15.
Bei Kapitalleistungen entfällt die Überprüfung der Anpassung. P. Ahrend und W. Förster (1991), S. 98.
BetrAVG. Zur Ermittlung der Rentenanpassung siehe C. Bode und E. R. Grabner (1998).
M. Schoden (1994), TZ 7 zu § 16, S. 289.
III Nr. 2 BetrAVG n.F. Voraussetzung dafür ist, daß der zur Berechnung der garantierten Rentenleistung vom Versicherungsaufsichtsgesetz festgelegte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten ist. Ab dem 01.01.1999 kann der Arbeitgeber dieses Wahlrecht auch für Altzusagen ausüben.
Nr. 1 BetrAVG n.F. Diese Alternative gilt erst für Neuzusagen nach dem 31. 12. 1998.
I VI BetrAVG n.F. Siehe auch P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995b).
W. Blomeyer (1996), S. 309f.; P. A. Doetsch, W. Förster und J. Rühmann (1998), S. 258f.
Statistisches Bundesamt (1995), S. 604.
Statistisches Bundesamt (1995), S. 604. Die Zahlen beziehen sich nur auf das frühere Bundesgebiet, Angaben für die neuen Bundesländer liegen noch nicht vor.
E. Heppt (1995), S. 161.
J. Beyer (1994a), S. 653; ders. (19946), S. 683. W. Ruppert (1997), S. 10.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, daß Versorgungszusagen tiber Unterstützungskassen während der Anwartschaft des Arbeitnehmers nur geringfügig kapitalgedeckt sind und erst bei Eintritt des Versorgungsfalls in voller Höhe unterlegt werden.
C. Urbitsch (1998). Neuere Daten liegen noch nicht vor. Das Statistische Bundesamt verdeutlicht den Stellenwert der Durchführungswege daran, wie hoch der Anteil der Arbeitnehmer mit Versorgungszusagen an den einzelnen Durchführungsformen ist. Hiernach erhalten 54,2% aller Arbeitnehmer mit betrieblicher Altersversorgung ihre höchste betriebliche Versorgungsleistung als Direktzusage, 13,1% von einer Unterstützungskasse, 19% von einer Pensionskasse und 13,8% über eine Direktversicherung. E. Heppt (1995), S. 157.
Zur Besteuerung der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung siehe Teilabschnitt d) ab S. 32.
F. R. Kaen und H. C. Sherman (1994), S. 253.
Ein Indiz für diese Aussage mag sein, daß die Direktzusagen schwerpunktmäßig von Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern erteilt wurden. E. Heppt (1995), S. 157.
R. Finke, M. Piazolo u J. Stanowsky (1997), S. 32.
I S. 1 BetrAVG. International üblich ist hingegen eine Frist von fünf Jahren. V. Matthießen (1996), S. 1036; A. Broxson (1996), S. 17. Die Bundesregierung schlug die Verkürzung der zehnjährigen Unverfallbarkeitsfrist auf fünf Jahre im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1999 zunächst vor, zog diesen Änderungsvorschlag jedoch wieder zurück. Deutscher Bundestag (1997b), Artikel 8, § 1.
Zu den Voraussetzungen der Fortführung einer Mitgliedschaft siehe BAG (1993).
P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), I. Teil: Rdnr. 398.
W. Schmähl (1981), S. 656; B. Uebelhack (1995), Rdnr. 150, S. 41. Häufig findet man in der Literatur nur die Differenzierung nach Umlage-und Kapitaldeckungsverfahren. Das Anwartschaftsdeckungsverfahren wird dann als eine Form des Kapitaldeckungsverfahrens angesehen.
Das setzt voraus, daß die Unternehmen nach Abzug der Aufwendungen eine nicht negative Steuerbemessungsgrundlage aufweisen, da sie andernfalls zumindest in dem betrachteten Jahr keine Steuervergünstigung erfahren. Darüber hinaus sei ein konstanter Steuersatz unterstellt.
a EStG. Zu Pensionsrückstellungen siehe Abschnitt d) ab S. 32.
Zur Höhe der steuerlich abziehbaren Zuwendungen an Unterstützungskassen siehe § 4d EStG und Teilabschnitt d) auf Seite 35.
P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), Einführung, Rdnr. 29. Ahrend u.a. machen darauf aufmerksam, daß es heute nicht mehr sachgerecht sei, der Unterstützungskasse die Anwartschaftsdeckung steuerlich zu versagen, da der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers durch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgesichert sei.
Um die steuerrechtliche Einstufung der Gehaltsbestandteile als betriebliche Altersversorgung nicht zu gefährden, sind die Gehaltsbestandteile jedoch als nicht frei verfügbar auszuweisen.
Zum Ausdruck Gehaltsumwandlung siehe C. Bode (1997), S. 1769, sowie die dort in Fußnote 1 zitierte Literatur.
Zu Möglichkeiten der Gehaltsumwandlung siehe K.-D. Rauser, R. Wurzberger und F. De Meo
T. Schanz (1997). Im Zuge des Rentenreformgesetzes 1999 ist mit Gültigkeit ab dem 01.01.1999 die Möglichkeit ins Betriebsrentengesetz aufgenommen worden, künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln, § 1 V BetrAVG n.F. Siehe dazu auch P. A. Doetsch, W. Förster und J. Rühmann (1998), S. 258.
Zur Absicherung der Ansprüche aus Direktzusagen über den PSV siehe die Seiten 41ff.
Das LAG Köln hat in 2. Instanz entschieden, daß Gehaltsumwandlungen in Direktzusagen dem Schutz des Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) unterliegen. LAG Köln (1996). Eine Entscheidung des BAG steht noch aus.
Die noch geringe Verbreitung der Arbeitnehmerbeteiligung bei Direktzusagen resultierte auch aus der Ungewißheit der steuerlichen Behandlung der Beiträge. K.-D. Rauser, R. Wurzberger und F. De Meo (1995), S. 381.
P. Ahrend und H.-1. Heger (1995), S. 490. Nach § 3 KStDV dürfen Arbeitnehmer zu Leistungen an eine Unterstützungskasse nicht verpflichtet werden.
wurden Beiträge in Höhe von 1,845 Mrd. DM an Direktversicherungen abgeführt, wobei der Anteil der Arbeitgeberaufwendungen gut 90% betrug. An Pensionskassen wurden 2,29 Mrd. DM geleistet, wovon ca. 70% auf die Arbeitgeber entfielen. Statistisches Bundesamt (1995), S. 606. Zur Gehaltsumwandlung bei Direktversicherungen siehe W. Blomeyer (1994); R. Pophal (1997).
Andere Steuerarten bleiben außer acht, da ihre Bedeutung im Vergleich zur Einkommensteuer gering ist und hier nur Grundzüge der Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung dargestellt werden sollen.
K. Küting und C.-P. Weber (1995), § 249 Rn. 361f. Vor Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes bestand für Pensionsverbindlichkeiten ein Passivierungswahlrecht, das für Altverbindlichkeiten (Zusagen, auf die der Arbeitnehmer bis zum 31.12.1986 einen Rechtsanspruch erhalten hat, sowie Erhöhungen dieser Zusagen) beibehalten wurde. K. Küting und M. Strickmann (1997), S. 5.
Ausgeschlossen von der Bemessungsgrundlage für Pensionsrückstellungen sind beispielsweise künftige gewinnabhängige Gehaltsbestandteile. P. Olbertz (1997).
S. 2 HGB. Zur Bewertung von Verpflichtungen aus Direktzusagen siehe P. Ahrend (1995), S. 2–7; K. Küting und C.-P. Weber (1995), § 249 Rn. 366.
a Ill EStG. Das Teilwertverfahren ist zur Zeit das einzige Verfahren, das steuerrechtlich zulässig ist. Handelsrechtlich ist auch das Gegenwartswertverfahren gestattet. Das Teilwert-verfahren erlaubt im Vergleich zum Gegenwartswertverfahren frühzeitig höhere Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, da die Versorgungsanwartschaften auf den Zeitpunkt des Diensteintritts berechnet werden. G. Heubeck (1995), S. 40; L. Haberstock (1991), S. 160–165.
a III S. 3 EStG.
a III S. 4 EStG. Um sicherzustellen, daß künftige gewinnabhängige Gehaltsbestandteile von der steuerlichen Anerkennung ausgeschlossen sind, wurde § 6a EStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 dahingehend geändert. P. Olbertz (1997).
Das Nachholverbot ergibt sich ebenfalls aus § 6a IV S. I EStG. Siehe auch R 41 “Zuführung zur Pensionsrückstellung` EStR und H 41 ”Nachholverbot“ EStH.
BFH (1995), insbes. 11.3.c) der Gründe.
Zum Problem der 75%-Grenze siehe R. Höfer (1996). Hinweise auf die steuerlich anerkannte Höhe von Pensionsrückstellungen gibt auch E. R. Grabner (1996).
Siehe auch Abschn. 32 KStR. Der BFH hat mit seinem Urteil I R 52/97 vom 29.10.1997 klargestellt, welche Anforderungen an einen „Fremdvergleich“ zu stellen sind. O. Verf. (1998b).
Einen Überblick über die Diskussion bieten S. Bogner und P. Swoboda (1994), S. 568f.
Im Detail siehe E. Liftmann, H. Bitz und P. Hellwig (1998), Anmerkungen zu § 4d.
Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Abziehbarkeit von Zuwendungen an Unterstützungskassen im Detail siehe P. A. Doetsch (1995), S. 2554–2558; C.-J. Beye (1995).
d 1 Nr. le) EStG. A. Buttler (1997).
Zu abziehbaren Zuwendungen an Pensionskassen siehe P. Kirchhof und H. Söhn (1998), Rdnr. B 44 - B 71 zu § 4c. Für Beiträge an Direktversicherungen gilt § 4 IV EStG (Betriebsausgabenabzug). Eine Erwähnung in § 4b EStG ist darüber hinaus nicht nötig. E. Littmann, H. Bitz und P. Hellwig (1998), Anm. 13–16 zu § 4b.
Zuwendungen an eine Pensionskasse sind beispielsweise nicht abziehbar, wenn nach dem Geschäftsplan nur laufende Beiträge an eine Pensionskasse zu entrichten sind, das Trägerunternehmen aber dennoch einen höheren Einmalbeitrag leistet, der nicht dazu dient, einen Fehlbetrag auszugleichen. E. Littmann, H. Bitz und P. Hellwig (1998), Anm. 13–16 zu § 4b, Anm. 23 zu § 4c.
P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 2. Teil: Rdnr. 433f. und 3. Teil: Rdnr. 248.
Für Pensionskassen siehe C. Herrmann, G. Heuer und A. Raupach (1998), Anm. 310a zu § 19; für Direktversicherungen ebda., Anm. 278 zu § 19.
b I EStG. Zur historischen Entwicklung des § 40b EStG siehe O. Goecke (1997), S. 2568f.
Bei Gruppenversicherungen für mehrere Arbeitnehmer darf der Betrag, der durchschnittlich pro Arbeitnehmer einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung zugeführt wird, 3.408 DM nicht überschreiten. In diese Durchschnittsbetrachtung dürfen jedoch nur Arbeitnehmer einbezogen werden, für die nicht mehr als 4.200 DM im Kalenderjahr aufgewendet werden, § 40b II EStG. Voraussetzung dafür, daß ein Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erheben darf, ist ferner, daß Versicherungen auf den Erlebensfall erst mit dem 60. Lebensjahr des Arbeitnehmers fällig werden, daß eine Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist und daß die Arbeitgeberbeiträge aus dem ersten Dienstverhältnis des Arbeitnehmers resultieren. Zu den Voraussetzungen und Vorschriften im einzelnen siehe Abschnitt 129 LStR; P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 4. Teil: Rdnr. 93–147.
I Nr. 3 der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung. Das gilt jedoch nicht, wenn Direktversicherungsbeiträge auf einer Umwandlung laufenden Gehalts beruhen. P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 4. Teil: Rdnr. 143f.
C. Herrmann, G. Heuer und A. Raupach (1998), Anm. 425 zu § 19. Zu Vorsorgeaufwendungen siehe Abschnitt 2 dieses Kapitels ab Seite 45.
Zu Formen der Gehaltsumwandlung siehe W. Blomeyer (1994); C. Bode (1994); P. Bredebusch (1996); J. Ophoff und N. Walkiewicz (1996); C. Bode (1997); T. Schanz (1997).
Das gilt zumindest dann, wenn der Steuersatz des Arbeitnehmers in der Ansparphase gleich oder höher ist als in der Versorgungsphase. Für einen großen Teil der Arbeitnehmer dürfte das der Fall sein, da ihr zu versteuerndes Einkommen während der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit in der Regel höher ist als im Ruhestand. Für die Beurteilung, ob arbeitnehmerfinanzierte Direktzusagen steuerlich anerkannt werden, hat das BMF Grundsätze entwickelt. FinMin. NRW, mit dem BMF und den Ländern koordinierter Erlaß vom 15.05.1995. Dazu W. Niermann (1995).
Das setzt voraus, daß der Arbeitnehmer einem Grenzsteuersatz von über 20% unterliegt.
P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 3. Teil: Rdnr. 263 und 5. Teil: Rdnr. 108.
I Nr. 3d) u. e) KStG i.V.m. § 6 1 Nr. 1–4 bzw. 11 KStG. K. Gratz und H.-H. Bühl (1996).
M. Schaber (1994), S. 996; P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 3. Teil: Rdnr. 316 und 5. Teil: Rdnr. 118.
P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 3. Teil: Rdnr. 319 und 5. Teil: Rdnr. 119.
H. Häuselmann (1992), S. 321.
Kapitalerträge im Sinne des § 43 1 S. 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie S. 2 EStG unterliegen nicht dem Abzug der Kapitalertragsteuer. Dazu zählen beispielsweise die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 1 Nr. 6 EStG. P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 5. Teil: Rdnr. 119.
D. Farny (1995), S. 128–131.
Zur Besteuerung von Erträgen aus Lebensversicherungen siehe Abschnitt 2 dieses Kapitels ab Seite 50.
P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 4. Teil: Rdnr. 84.
O. Klingebiel (1994), S. 96.
S. I EStG.
P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 2. Teil: Rdnr. 448–453a. Aufgrund dieser Regelung wird der Progressionseffekt gemildert.
C. Herrmann, G. Heuer und A. Raupach (1998), Anm. 352 zu § 19.
P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 4. Teil: Rdnr. 84.
Ebda., 4. Teil: Rdnr. 84–88. Zur Besteuerung von Auszahlungen aus Lebensversicherungsverträgen siehe Abschnitt 2 dieses Kapitels auf Seite 51.
Siehe dazu im Detail die Seiten 45ff.
M. Schaber und G. Staber(1995), S. 169.
I Nr. 6 KO. P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 1. Teil: Rdnr. 579–580.
Der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitgeber auf dem Weg der Durchgriffshaftung in Anspruch nehmen. P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), I. Teil: Rdnr. 85.
Wenn die Pensionskasse dem Trägerunternehmen jedoch ein Darlehen gewährt hat, besteht die Gefahr, daß das Darlehen infolge der Insolvenz ausfällt und den Deckungsstock der Pensionskasse mindert.
P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), I. Teil: Rdnr. 584.
E. P. Davis (1995a), S. 111.
In Deutschland gab es seit mehr als fünfzig Jahren keine Insolvenz eines Lebensversicherungsunternehmens mehr. J. Finsinger (1997), S. 208.
P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 1. Teil: Rdnr. 583.
BetrAVG zeigt auf, unter welchen Tatbestandsmerkmalen der PSV für welche Versorgungsansprüche einzustehen hat.
I BetrAVG. Auch Versorgungszusagen aufgrund von Entgeltumwandlungen gemäß § 1 V BetrAVG n.F. sollen zwangsweise vom PSV zu versichern sein, unabhängig von dem gewählten Durchführungsweg. H. P. Wohlleben (1998); Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (19986).
Zur Beitragsbemessung siehe genauer § 10 BetrAVG; E. Windel (1985).
Grünbichler hat einen Ansatz entwickelt, mit Hilfe der Optionstheorie risikoadjustierte Mitgliedsbeiträge zu berechnen. A. Grünbichler (1990); ders. (1991), S. 80–122.
K. Esser und G. Sieben (1997), S. 36f.
P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), Einführung: Rdnr. 22.
Rechtsgrundlage einer betrieblichen Alterssicherung können kollektivrechtliche oder einzelvertragliche Abreden sein. Darüber hinaus kann der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung eine betriebliche Alterssicherung begründen. Ein Überblick darüber, wie sich Ansprüche auf betriebliche Alterssicherung begründen lassen, findet sich in ebda., 1. Teil, Rdnr. 38–78.1.
Prölss (1997), Rdnr. 10, S. 304. Die Informationspflichten gelten nur für natürliche Personen. Sie sind in der Anlage D zum VAG konkretisiert. Beispielsweise ist der Versicherungsnehmer jährlich über die Überschußbeteiligungen zu informieren. Im einzelnen siehe ebda., S. 296–321.
I VAG. Eine Pensionskasse gilt erst dann als Unternehmen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wenn ihre Bilanzsumme mindestens 500 Mio. DM und ihre jährlichen Prämieneinnahmen mindestens 25 Mio. DM betragen. Im Detail siehe PKewBV.
H. Huhn und W. Galinat (1996), S. 57.
Die Erleichterungen gelten für Pensionskassen, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr 15 Mio. DM oder deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 250 Mio. DM nicht überstiegen haben, § 61 IV RechVersV.
I RechVersV.
P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 5. Teil: Rdnr. 77.
Gleichwohl dürfte einem Arbeitnehmer nur in den seltensten Fällen die Wahl der Alternative überlassen bleiben. Ein Verzicht auf eine gegebene betriebliche Altersversorgung dürfte in der Regel mit einem Verzicht auf einen Lohnbestandteil gleichzusetzen sein.
Zu den Gestaltungsformen von Lebensversicherungen siehe R. Schwebler (1988); M. Bitz (1997), S. 161–170.
H.-G. Horlemann (1995). Grundsätzlich gelten Beiträge zu Lebensversicherungen als Kosten der Lebenshaltung und sind somit steuerlich nicht abziehbar. Die steuerliche Förderung von Vorsorgeaufwendungen begründet der Gesetzgeber jedoch mit sozialpolitischen Motiven. Um die Gemeinschaft von Sozialaufgaben zu entlasten, soll ein Anreiz zur eigenverantwortlichen Lebens-und Altersvorsorge gegeben werden. Deutscher Bundestag (1974), S. 214f. Zur historischen Entwicklung der Begründung der Abziehbarkeit von Versicherungsbeiträgen siehe C. Treisch (1995a), S. 5–36; dies. (19956), S. 29–32. Zur Erläuterung von Vorsorgeaufwendungen siehe H. Laux (1993).
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6.12.1996. Die Forderung eines Mindesttodesfallschutzes deutet auf eine mögliche künftige Wandlung des Vorsorgebegriffs hin. Im Jahressteuergesetz 1996 hat der Bundesrat vorgeschlagen, ausschließlich Risikolebensversicherungen und Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, die Versicherungsleistungen bei Tod, Invalidität oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gewähren, steuerlich anzuerkennen. Demnach soll nicht die Vermögensansammlung, sondern primär die Absicherung biometrischer Risiken gefördert werden. Deutscher Bundestag (1995), S. 25 (Nr. 48). Gefördert werden sollen nur noch “Aufwendungen, die der Risikovorsorge und Altersversorgung dienen”. Die Anmerkung bringt auch die enggefaßte Vorstellung des Bundesrats von förderungswürdigen Instrumenten der Altersversorgung zum Ausdruck. Zu Plänen der Bundesregierung, wie künftig Lebensversicherungen zu besteuern sein sollten, siehe H.-G. Horlemann (1997).
Hält man sich das Ziel der Alterssicherung vor Augen, dürfte gegen eine Mindestlaufzeit einer steuerlich förderungswürdigen Lebensversicherung kaum etwas einzuwenden sein. Die Regelung führt jedoch dazu, daß sich der Wettbewerb unter den Lebensversicherern jeweils nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konzentriert. Um den Wettbewerb auch während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten, wäre es wünschenswert, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer steuerunschädlich wechseln und den Rückkaufswert aus seinem Altvertrag auf den neuen Vertrag übertragen dürfte. Sollte sich der Katalog der steuerlich geforderten Anlagen erweitern, wäre auch ein steuerunschädlicher Übertrag auf eine andere Anlageform denkbar. Siehe dazu auch die Seiten 227–228.
H. H.-G. Horlemann (1994), S. 483. Zu den begünstigten Vertragstypen siehe auch C. Herrmann, G. Heuer und A. Raupach (1998), Anm. 120–124 zu § 10; P. Kirchhof und H. S.hn (1998), Rdnr.E45-E 149 zu § 10.
Hier gilt grundsätzlich auch die sonst übliche Vertragslaufzeit von 12 Jahren. Darüber hinaus erfolgt aber auch nach Ablauf von 12 Jahren eine Nachversteuerung, wenn vor Vertragsablauf - ausgenommen im Schadensfall oder bei Erbringung der vertragsmäßigen Rente - Einmalbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. G. Horlemann (1995), S. 747.
Ausübung des Kapitalwahlrechts frühestens 12 Jahre nach Vertragsbeginn.
Als “quasi-fondsgebundene” Lebensversicherung läßt sich die aktienindexgebundene Lebensversicherung betrachten. Wenngleich das Gesetz ihre steuerliche Behandlung nicht explizit regelt, ist davon auszugehen, daß sie wie fondsgebundene Lebensversicherungen behandelt wird. R. Kosler und K. Bölke (1997), S. 430.
Voraussetzung ist jedoch, daß der Arbeitnehmer die Finanzierungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, § 10 11 S. 2 EStG. Folglich lassen sich zahlreiche
Umgehungsmöglichkeiten finden. Siehe dazu E.-A. Ehlers (1993); H. Laux (1996), S. 4. Bemerkenswert ist, daß Direktversicherungen auch in diesem Fall steuerlich begünstigt werden. Sie sind von der Eingrenzung ausgenommen, § 10 II S. 2b) EStG. Hier zeigt sich bereits ein Indiz dafür, daß Lebensversicherungen im Rahmen der betrieblichen Alterssicherung steuerlich günstiger behandelt werden als im Rahmen der individuellen Alterssicherung.
Im Detail siehe § 10 111 EStG.
Der Höchstbetrag von 6.000 DM ist um 16% der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 I EStG zu mindern. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, daß diesen Personen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG zugute kommen, d.h. steuerfreie Renten-. Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers oder andere Maßnahmen der Altersversorgung. H. Laux (1996), S. 5. Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit über 37.500 DM ist der Vorwegabzug aufgezehrt. Zum Vorwegabzug siehe auch K. Tiedtke und J. Reuß (1994), 957f. Wenngleich Versorgungsbezüge zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 I Nr. 2 EStG zählen, mindern sie den Vorwegabzug nicht. C. Herrmann, G. Heuer und A. Raupach (1998), Anm. 403 zu § 10.
Der Sonderausgabenabzug gilt nur für zusätzliche freiwillige Beiträge zu einer Pflegeversicherung, nicht für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. H. Laux (1995), S. 857.
H. Laux (1996), S. 10; ders. (1997).
Gleichwohl muß man berücksichtigen, daß nicht rentenversicherungspflichtige Personen ihre Alterssicherung in vollem Umfang auf privater Basis vornehmen müssen, so daß ein höherer steuerlich abziehbarer Vorsorgeaufwand gerechtfertigt erscheint.
Ein zusammen veranlagtes Rentnerehepaar kann jährlich bis zu 22.440 DM an Versicherungsbeiträgen als Vorsorgeaufwendungen geltend machen, wovon 19.830 DM steuerwirksam sind. Zu weiteren Beispielen siehe K. Tiedtke und J. Reuß (1994).
Fondsgebundene Lebensversicherungen müssen folglich einen höheren Anlageerfolg erzielen, damit der Versicherungsnehmer nach Steuern einen gleich hohen Ertrag wie aus einer Kapitallebensversicherung erhält. Andererseits kommen nur wenige Personen in den Genuß, Beiträge zu Lebensversicherungen als Vorsorgeaufwendungen geltend machen zu können. Die steuerliche Benachteiligung der fondsgebundenen Lebensversicherung dürfte insofern eher ein systematisches als ein reales Problem sein.
Zu den sonstigen Erträgen zählen beispielsweise Überschüsse, die aus Verwaltungs-und Risikobeiträgen resultieren. C. Herrmann, G. Heuer und A. Raupach (1998), Anm. 738 zu § 20.
Der Entwurf für ein Steuerreformgesetz 1999 sieht vor, die rechnungsmäßigen und die außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen der Beiträge jährlich fiktiv als zugeflossen zu betrachten und mit einer Abgeltungsteuer in Höhe von 10% zu belasten. Bundesministerium der Finanzen (1997), S. 38; H.-G. Horlemann (1997), S. 1610. Dieser Vorschlag stieß in der Versicherungsbranche auf heftige Kritik. O. Verf. (1996e); o. Verf. (1997h). In der Fassung, die der Bundestag im Juni 1997 verabschiedet hat, finden sich diese Reformüberlegungen nicht mehr wieder. Gleichwohl sieht der vom Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf vor, eine Versicherungssteuer in Höhe von 3% auf die Prämien von Lebensversicherungen zu erheben und die Mindestlaufzeit für steuerbegünstigte Verträge auf 18 Jahre zu erhöhen. Deutscher Bundestag (1997a). Auch wenn das Gesetz aufgrund des Widerstands des Bundesrats gescheitert ist, muß man zumindest damit rechnen, daß sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für Lebensversicherungen künftig verändern.
H.-G. Horlemann (1998), S. 743. Zur Differenzierung zwischen steuerpflichtigen und steuerbefreiten Einnahmen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen siehe C. Herrmann, G. Heuer und A. Raupach (1998), Anm. 775–777 zu § 20.
Zur Diskussion über die Möglichkeit, die Komponenten einer kapitalbildenden Lebensversicherung aufzusplitten, siehe auch Kapitel C im zweiten Teil der Arbeit ab Seite 182.
Nur wenn der Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers unter dem Pauschalsteuersatz von 20% liegt, ist es für den Arbeitnehmer steuerlich vorteilhaft, die Lebensversicherung individuell abzuschließen. Sollte der Arbeitnehmer noch Spielraum für Vorsorgeaufwendungen haben, kann er ihn bei beiden Varianten nutzen.
Über die Versicherungsgesellschaft darf weder der einzelne Arbeitnehmer noch der Betriebsrat als Vertreter der Arbeitnehmer mitbestimmen. Die Entscheidung liegt allein beim Arbeitgeber. P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 1. Teil: Rdnr. 164.
Einen Überblick über die Änderungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes zum 01.01.1999 bietet K. Klöckner (1998).
W. Vogt (1998). Zur Bedeutung der Altersvorsorge im Rahmen der Vermögensbildungsdiskussion siehe R. Kroker ( 1998 ). Eine Stärkung des Altersvorsorgegedankens in der Vermögenspolitik fordert auch der Bundesverband deutscher Banken mit seiner Publikation “Vermögenspolitik vor neuen Weichenstellungen”, Bundesverband deutscher Banken (1998).
Der Begriff des Arbeitnehmers sei hier im weiteren Sinn gebraucht. Zum geförderten Personenkreis zählen beispielsweise auch Auszubildende, Beamte und Richter, nicht jedoch Selbständige, § 1 11 und IV VermBG.
Förderungswürdig sind Wertpapier-Sondervermögen, wenn sie derzeit zu mindestens 70% aus Aktien und stillen Beteiligungen bestehen, § 2 I Nr. lc) u. d) VermBG. Ab 1999 wird der Prozentsatz auf 60% gesenkt, § 2 1 Nr. 1c) n.F. Ein Katalog aller geförderten Anlageformen findet sich in § 2 VermBG.
Z.B. im Rahmen des Erwerbs von Belegschaftsaktien.
I VermBG. Kapitallebensversicherungsverträge müssen über mindestens zwölf Jahre laufen, § 9 I VermBG.
II Nr. 2 VermBG. Unter besonderen Voraussetzungen, wie z.B. mindestens ein Jahr Arbeitslosigkeit, darf ein Arbeitnehmer vorzeitig über das Guthaben verfügen. Zu den Voraussetzungen im einzelnen siehe § 4 IV VermBG.
Diese Wahlfreiheit hat der Arbeitnehmer jedoch nur vor Vertragsabschluß. Während der Sperrfrist ist er an ein Institut gebunden, da ein Übertrag nur steuerschädlich möglich ist. Der Wettbewerb unter den Instituten ist somit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begrenzt.
VermBG. Ab 01.01.1999 werden die Einkommensgrenzen auf 35.000 DM bzw. 70.000 DM erhöht, § 13 I VermBG n.F. Nach der Lohn-und Einkommensteuerstatistik hatten 1992 gut 60% der alleinstehenden Steuerpflichtigen ein zu versteuerndes Einkommen unter 32.000 DM und knapp 70% der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen ein zu versteuerndes Einkommen unter 64.000 DM. Statistisches Bundesamt (1998). Unterstellt man eine jährliche Lohnsteigerung zwischen 2 und 3%, dürften diese Daten einen groben Anhalt dafür bieten, wie viele Personen ab 1999 in den Genuß der Arbeitnehmer-Sparzulage kommen können. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen eines Arbeitnehmers diese Grenze, kann er trotzdem vermögenswirksame Leistungen beziehen, erhält aber keine Arbeitnehmer-Sparzulage.
II VermBG. Zum 01.01.1999 wird der Prozentsatz fir den Erwerb von Beteiligungen auf 20% erhöht, § 13 II VermBG n.F.
I VermBG. Zum 01.01.1999 wird die Betragsgrenze auf 800 DM reduziert, wobei Bausparen weiterhin bis zu 936 DM zulagebegünstigt bleibt. Für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern gilt dann ein Höchstbetrag von 1.000 DM, § 13 II VermBG n.F. a
Zum Auszahlungsmodus der Arbeitnehmer-Sparzulage siehe § 14 IV S. 4 VermBG. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird erst mit Ablauf der fir eine Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist fällig.
Das erklärt beispielsweise, warum Kapitallebensversicherungsverträge mindestens eine Laufzeit von 12 Jahren haben müssen. Eine kürzere Laufzeit führte dazu, daß die Erträge aus den Sparanteilen steuerpflichtig wären und die Kapitallebensversicherung als Anlageform für vermögenswirksame Leistungen noch weiter an Attraktivität verlöre.
Zu weiteren Formen der staatlichen Alterssicherung für besondere Berufsgruppen siehe beispielsweise EBRI (1990), Teil V; E. Andrews (1993), S. 58–61. Nachfolgend wird von den staatlichen Alterssicherungsmaßnahmen nur die Rentenversicherung betrachtet.
EBRI (19976). Die Zahlen basieren auf dem current population survey (CPS) im März 1997. Es zeigt sich auch, daß bei den 65jährigen der Anteil des Erwerbseinkommens am Gesamteinkommen noch bedeutend höher ist als der bei den 70jährigen. P. Diamond und J. Gruber (1997), Fig. 11. Nach Angaben der Deutsche Börse AG beträgt in den USA der Anteil der öffentlichen Transferzahlungen am Einkommen der Rentnerhaushalte gut 50%, der Anteil des Einkommens aus Vermögen und Betriebsrenten jeweils knapp 25%. 0. Verf. (1997g).
Die Quintile sind gebildet worden, indem sämtliche Rentner in fünf zahlenmäßig gleich große Gruppen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe aufgeteilt wurden.
EBRI (1997b).
Wenngleich sich der Anteil der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, die über eine betriebliche Alterssicherung verfügen, von 1972 bis 1993 nur geringfügig von 48% auf 50% erhöht hat und die Anzahl der Alterssicherungsordnungen von 1975 bis 1993 von 311.000 auf 702.000 gestiegen ist, ist das Volumen des betrieblichen Alterssicherungsvermögens von 1975 bis 1993 von 260 Mrd. US$ auf 2,32 Bio. US$ angewachsen. Department of Labor u.a. (1994), Tab. B 16; Department of Labor und PWBA (1997), Tab. F1, S. 73 und Tab. F11, S. 83.
E. M. Gramlich (1996). Das Advisory Council on Social Security hat im Januar 1997 drei Vorschläge unterbreitet, die staatliche Rentenversicherung zu reformieren. Eine ausführliche Darstellung findet sich in Advisory Council on Social Security (1997).
Die Beiträge für die Krankenhausversicherung der Rentner leisten die derzeit Erwerbstätigen, die Beiträge für die sonstige ärztliche Versorgung leisten die Rentner selbst. Social Security Administration (1997a).
Zur Definition von employment siehe Sec. 210 SSA i.V.m. Sec. 3121 (b) IRC.
Zur Definition von self-employment siehe Sec. 211 SSA i.V.m. Sec. 1402 IRC.
Zu Ausnahmen von der Versicherungspflicht im einzelnen siehe Sec. 210 (b) SSA.
Mit der Rentenreform 1983 führte Präsident Reagan eine Teilkapitaldeckung der Verbindlichkeiten der Rentenversicherung ein. Finanzierungsprobleme der Rentenversicherung, die ab Renteneintritt der geburtenstarken Jahrgänge 1958–1964 erwartet werden, sollten damit abgemildert werden. TIAA-CREF (1998a); Social Security Administration (1997c).
Sec. 201 (d) SSA. Bei den Schuldverschreibungen handelt es sich in aller Regel um solche, die die Regierung ausschließlich für die Trust Fonds emittiert. Investiert ein Trust Fonds in öffentlich gehandelte Schuldverschreibungen, muß der Trust Fonds Manager das öffentliche Interesse daran explizit darlegen.
Die jüngsten Reformvorschläge für die amerikanische Rentenversicherung zielen alle darauf ab, zumindest einen Teil des Kapitalstocks in Aktien anzulegen, um die Rendite des Kapitalstocks zu erhöhen. Ein Überblick über die Reformvorschläge findet sich bei E. M. Gramlich (1996); P. A. Diamond (1996). Kritiker der Reformvorschläge bezweifeln jedoch, daß die Aktienanlage die Probleme der Rentenversicherung zu mildern vermag. So z.B. M. Dotsey (1997), sowie die dort auf S. 68 zitierte Literatur.
Social Security Board of Trustees (1997).
Sec. 3101 (a) IRC für den Arbeitnehmeranteil, Sec. 3111 (a) IRC für den Arbeitgeberanteil. Im IRC ist der Beitragssatz für beide Versicherungen gemeinsam angegeben; die Aufteilung erfolgt gemäß Sec. 201 (b) SSA.
Bis zum Jahr 1999 beträgt der Beitragssatz zu Alters-und Hinterbliebenenversicherung 10,7%, danach 10,6%. Für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist der Beitragssatz bis 1999 auf 1,7% festgeschrieben und erhöht sich danach auf 1,8%.
Zur Definition von wages siehe Sec. 209 SSA i.V.m. Sec. 3121 1RC, zur Definition von selfemployment income Sec. 1402 (a) IRC.
Sec. 3121 (a)(5)A IRC. Das gilt für Arbeitnehmerbeiträge ebenso wie für Arbeitgeberbeiträge.
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt jährlich entsprechend der durchschnittlichen Lohnsteigerungsrate (national average wage index), beläuft sich jedoch mindestens auf die Höhe des Vorjahres. Zur Berechnung siehe Sec. 230 SSA. Beispielrechnungen finden sich im Internet unter der Adresse
B. Casmir (1989), S. 386.
Social Security Administration (1997a). Der Prozentsatz hängt jedoch wesentlich von der Höhe des Einkommens des Versicherten ab. Niedrigverdiener erhalten einen höheren Prozentsatz, Bezieher höherer Einkommen hingegen einen niedrigeren.
Zur Definition des vollen Versicherungsschutzes (fully insured individual) siehe ausführlich Sec. 214 (a) SSA.
Pro Kalenderjahr kann ein Erwerbstätiger maximal vier Beitragspunkte erwerben. 1998 beläuft sich das sozialversicherungspflichtige Einkommen, für das er einen Beitragspunkt erhält, auf 700 US$ monatlich. Denkbar ist, daß ein Erwerbstätiger das Maximum von vier Beitragspunkten allein innerhalb eines Vierteljahres ansammelt, wenn er z.B. 1998 ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen über ein Vierteljahr in Höhe von monatlich mindestens 2.800 US$ bezogen hat. Social Security Administration (1997b). Dieser Betrag wird jährlich in Höhe der durchschnittlichen Lohnsteigerungsrate angepaßt.
Die Rechenschritte sind beispielsweise erläutert in TIAA-CREF (1998b).
Als Index dient die durchschnittliche Lohnsteigerungsrate.
Average indexed monthly earnings (AIME), Sec. 215 (b) SSA.
Primary insurance amount (PIA), Sec. 215 (a) SSA.
Die Basisleistung (PIA) eines 65jährigen beträgt 1998 maximal 1.353 US$.
Zu den genauen Regelungen siehe Sec. 215 SSA. Diamond und Gruber untersuchten die bestehenden Anreize, sich frühzeitig pensionieren zu lassen oder den Rentenbeginn hinauszuzögern. P. Diamond und J. Gruber (1997).
Einkommen, die angerechnet werden, finden sich in: Social Security Administration (1997d). § 1812. Beispielsweise mindern betriebliche Renten und Zahlungen aus steuerbegünstigten Alterssicherungsprogrammen die Sozialversicherungsrente nicht.
Social Security Administration (1997d), § 1802ff.
Sozialversicherungsrenten wurden erst im Zuge der Rentenreform 1983 einkommensteuerpflichtig. P. Diamond und J. Gruber (1997), S. 9.
Das Gesamteinkommen ist für diese Zwecke folgendermaßen definiert:
Steuerbares Einkommen
Steuerfreie Zinseinnahmen
% der Leistungen der Sozialversicherung
Gesamteinkommen
Einen Überblick über die Besteuerung von Sozialversicherungsrenten bietet Department of the Treasury, Internal Revenue Service (1997).
Die höheren Betragsgrenzen gelten nur bei gemeinsamer Veranlagung eines Ehepaars.
Zu den Betragsgrenzen siehe Department of the Treasury, Internal Revenue Service (1998a).
ERISA gliedert sich grob in drei Teile: Die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer, den Verweis auf weitere Rechtsquellen, insbesondere das Steuerrecht, und die Vorschriften zur Absicherung der Rentenansprüche bei Beendigung eines Pensionsfonds, insbes. über die PBGC.
Relevant sind hier insbesondere Subtitle A Chapter I Subchapter D und E IRC.
Im Gegensatz zu den privaten Pensionsfonds unterliegen die Pensionsfonds öffentlichrechtlicher Träger dem Recht der jeweiligen Einzelstaaten. R. Romano (1993a), S. 109. 5 PWBA (1997), Kapitel I; EBRI (1990), S. 25.
Die Anforderungen an Pensionsfonds für eine steuerliche Förderung finden sich in Sec. 401 IRC.
Neben den nachfolgend dargestellten Formen der betrieblichen Alterssicherung existieren noch weitere Formen. Sie werden in dieser Arbeit nicht näher erläutert, da ihr Anteil gering ist. Siehe dazu beispielsweise J. S. Rosenbloom (1988), Kapitel 33.
Ein Pensionsfonds kann auch von mehreren Arbeitgebern gemeinsam geführt werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich teilweise von denen für Alterssicherungsprogramme, die ein einzelner Arbeitgeber unterhält. Ihre Zahl ist jedoch vergleichsweise gering (unter I % der Programme), so daß nachfolgend die Regelungen für Programme eines Arbeitgebers im Vordergrund stehen. Department of Labor und PWBA (1997), Tab. F1, S. 73.
Alternativ ist in der Alterssicherungsordnung das Verfahren festzulegen, nach dem die Treuhänder zu ermitteln sind, Sec. 1 102 (a) FRISA.
Sec. 1102 (b) ERISA.
Sec. 1002 (35) ERISA; Sec. 414 (j) 1RC. Alle Alterssicherungszusagen, die nicht als Vorsorgezusagen zu qualifizieren sind, gelten danach als Versorgungszusagen.
Sec. 1002 (34) ERISA; Sec. 414 (i) 1RC.
Beispiele finden sich in EBRI (1990), S. 40.
Die individuellen Kontosalden können auch dadurch erhöht werden, daß Einzahlungen des Arbeitgebers auf Vorsorgekonten, deren Inhaber mit verfallbaren Alterssicherungsansprüchen den Arbeitgeber wechseln, auf die anderen Arbeitnehmer verteilt werden.
PWBA Advisory Council (19976), S.5.
EBRI (1990), S. 55.
Ein Arbeitnehmer erhält beispielsweise einen Anteil am Unternehmensgewinn, der dem Anteil seines Gehalts an der Gehaltssumme des Unternehmens entspricht. Die Höhe der Einzahlung ist jedoch nicht zwangsweise an den Unternehmenserfolg zu koppeln. E. Andrews (1993), S. 18f.
Die Zahlen beziehen sich auf 1993. EBRI (1996a).
Erfaßt sind nur die Erwerbstätigen, die noch in die Pensionsfonds einzahlen. Rentner bleiben außer acht.
Department of Labor und PWBA (1997), Tab. B7, S. 19.
Zu ESOPs siehe M. M. Blair (1995), S. 308–311. Zum Zusammenhang zwischen Mitarbeiterbeteiligung und Marktwert eines Unternehmens siehe K. H. Chung und S. W. Pruitt (1996), sowie die dort auf S. 1136f. zitierte Literatur; D. E. Logue und J. S. Rader (1998), S. 327–330.
PWBA Advisory Council (1997a), S. 4.
EBRI (1997a).
Department of Labor und PWBA (1997), Tabelle F5, S. 77. EBRI (1997a).
Department of Labor und PWBA (1997), Tabelle FI, S. 73. PWBA Advisory Council (1997a).
Damit sind auch Teilzeitkräfte einzubeziehen. Zur genauen Abgrenzung siehe Sec. 1052 (a) (3) (A) ERISA.
Sec. 1052 (a) (1) ERISA.
Zum Personenkreis, dem eine Alterssicherungsordnung zugänglich sein muß, siehe Sec. 401 (a) (26) (A) und 410 (b) IRC.
Sec. 1053 (d) ERISA.
Sec. 1053 (a) (2) ERISA. Darüber hinaus existieren zahlreiche Ausnahmeregelungen, die sich in Sec. 1053 (a) (2) (c) finden.
Betriebszugehörigkeit im Zusammenhang mit Unverfallbarkeitsfristen wird definiert in Sec.1053 (b). Beispielsweise werden Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer jünger als 18 Jahre war, nicht als Betriebszugehörigkeit gewertet.
Sec. 1053 (a) ERISA.
C. Spengel und F. Schmidt (1997a), S. 148.
Organisiert ein Arbeitgeber die betriebliche Alterssicherung über ein Versicherungsunternehmen, kann er das Versicherungsunternehmen auch nur als treuhänderischen Vermögensverwalter beauftragen und ist nicht verpflichtet, klassische Versicherungsinstrumente in Anspruch zu nehmen. Man unterscheidet deswegen in Vertragsformen mit und ohne Versicherungsschutz. B. T. Beam und J. J. McFadden (1996), S. 498–507.
O.-C. Hein (1991), S. 5. Zu weiteren Ausnahmen von der Trust-Konstruktion siehe Sec. 1 103 ERISA.
Zum Wahlproblem zwischen Fonds-und Versicherungslösung siehe E. T. Allen, J. J. Melone und J. S. Rosenbloom (1984), Kapitel l0–14.
Über 90% aller Alterssicherungsordnungen verwalten ihr Vermögen über Trusts. Department of Labor und PWBA (1997), Tabelle B8, S. 20.
Im Gesetz sind nur die Personen aufgeführt, die keine Aufgaben in Zusammenhang mit Pensionsgeldern übernehmen dürfen, z.B. Personen, die straffällig geworden sind. Im Detail siehe Sec. 1 I 1 1 (a) ERISA.
Hinweise dazu, ob Kosten in Verbindung mit einem Pensionsfonds angemessen sind, finden sich z.B. in Department of Labor (1998b), Kapitel 7, und speziell für 401(k)-Pläne in HR Investment Consultants (1997).
Zu den einzelnen Pflichten siehe Sec. 1104 (a) ERISA. Das Prudent-man-Konzept umfaßt neben oben genannten Pflichten, daß das Vermögen diversifiziert, vorsichtig und mit Sachverstand anzulegen ist. Im einzelnen bedarf es der Auslegung des Gesetzes, um einen Verstoß gegen die Pflichten nachzuweisen. Beispielsweise ist offen, inwieweit ein Treuhänder zur aktiven Unternehmenskontrolle verpflichtet ist, auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten. Siehe dazu J. P. Hawley und A. T. Williams (1996), S. 75.
Sec. 1082 ERISA.
Sec. 412 (c) (3) IRC. C. Spengel und F. Schmidt (1997a), S. 152.
B. Pellens (1998), S. 198. 8 Ebda., S. 202.
E. Andrews (1993), S. 55. Die Unterdeckung ermittelt sich als Differenz aus der Höhe der aktuellen Verbindlichkeiten (ohne Berücksichtigung künftiger Steigerungen) und dem Marktwert des Fondsvermögens. 0.-C. Hein (1991), S. 15.
Sec. 1107 (a) ERISA.
Sec. 1107 (b) (I) i.V.m. (d) (3) ERNA.
PWBA Advisory Council (1997b).
Die Anforderungen finden sich in Sec. 401 IRC.
J. A. Turner und N. Watanabe (1995), S. 51.
Sec. 401 (a) (16) i.V.m. Sec. 415 IRC.
KPMG US (1998), S. 1.
Ab 1999 steigt der Zeitraum auf zwanzig Jahre. KPMG US (1998), S. 1.
Die Rentenhöhe bezieht sich auf das normale Renteneintrittsalter der staatlichen Rentenversicherung. Zu Anpassungen der Rentenhöhe bei abweichendem Renteneintrittsalter siehe Sec. 415 (b) (2) IRC.
Der Betrag steigt in Schritten von 5.000 US$. Jährlich wird er rechnerisch nach Maßgabe des Preisindex für die Lebenshaltung erhöht, doch erst wenn er die nächste 5.000er Grenze überschreitet, erfolgt die Anpassung. Die Basisperiode bildet Oktober 1986 mit einem Betrag von 90.000 US$. Sec. 415 (d) (1) (A), (d) (3) (A) und (d) (4).
Sec. 415 (b) (I) IRC. Zu den Betragsgrenzen in 1998 siehe auch PWBA Advisory Council (1997a), S. 9.
Sec. 415 (c) (1) IRC. Der Betrag steigt ebenfalls in Schritten von 5.000 US$. Jährlich wird er rechnerisch nach Maßgabe des Preisindex für die Lebenshaltung erhöht, doch erst wenn er die nächste 5.000er Grenze überschreitet, erfolgt die Anpassung. Die Basisperiode ist hier Oktober 1993. Sec. 415 (d) (1) (C), (d) (3) (D) und (d) (4).
Sec. 415 (c) (2) IRC. s Sec. 415 (f) IRC.
Sec. 3121 (a) (5) IRC.
Nähere Informationen zu 401(k)-Plänen finden sich im Exkurs am Ende dieses Abschnitts. In Zusammenhang mit Alterssicherungsvereinbarungen, die sich auf Sec. 401(k) IRC beziehen, wird entgegen der Abgrenzung in Teilkapitel A III. auf Seite 11 von Plänen gesprochen, da dieser Ausdruck zweifelsfrei ist und einheitlich verwendet wird.
Sec. 402 (e) (3) i.V.m. Sec. 402 (g) IRC.
PWBA Advisory Council (1997a), S. 2. Die Betragsgrenze wird jährlich nach Maßgabe des Preisindex für die Lebenshaltung angepaßt, sofern der Betrag die nächsten vollen 500 US$ übersteigt.
PWBA Advisory Council (1997a), S. 9. Ausnahme bilden beispielsweise einige Versorgungszusagen durch die öffentliche Hand (Sec. 414 (h) 2 IRC) und individuelle Rentenversicherungsverträge in Verbindung mit SEPs.
Sec. 501 (a) IRC. C. Spengel und F. Schmidt (1997a), S. 148. Ausnahmen finden sich in Sec. 502 und 503 IRC.
Sec. 402 (a) IRC.
Sec. 401 (a) (9) (1) (C) (i) (1) IRC.
Sec. 402 (d) IRC. Sec. 402 (c) IRC.
Verfallen beispielsweise Ansprüche aus Versorgungszusagen, da ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt, reduzieren sich die Verbindlichkeiten des Arbeitgebers aus der Versorgungsordnung und mindern künftige Einzahlungen. Der Arbeitgeber erhält jedoch die Beträge, die er in einen Pensionsfonds eingezahlt hat, nicht anteilig zurück.
Sec. 401 (a) (2) IRC. Der Arbeitgeber darf beispielsweise das Vermögen auch nicht als Kreditsicherheit für eigene Zwecke nutzen, Sec. 1 106 ERISA.
Zu den Gründen für die Kündigung einer Alterssicherungsordnung siehe Sec. 1341 IRC.
Die Absicherung der Ansprüche aus der betrieblichen Alterssicherung über die PBGC ist in Abschnitt 3 ERISA geregelt.
Zu den Aufgaben der PBGC siehe ausführlich Sec. 1302 (a) ERISA.
Eine Maßnahme stellt das early warning program der PBGC dar. Einen Überblick darüber bietet PBGC (1997a). Die rechtliche Grundlage für das Auskunftsrecht der PBGC bildet Sec. 1310 ERISA.
Einen Überblick über den Inhalt des Retirement Protection Act of 1994 bietet PBGC (1997c).
Versicherungspflichtige Alterssicherungszusagen sind in Sec. 1321 ERISA definiert.
Sec. 1322 (a) ERISA.
Sec. 1306 (a) (3) (A) (i) ERISA.
Sec. 1306 (a) (3) (E) ERISA.
Die Versicherungsprämie pro versicherten Arbeitnehmer ermittelt man, indem man das Produkt aus Unterdeckungsbetrag in Tausend US$ und Strafprämie über 9 US$ durch die Anzahl der versicherten Arbeitnehmer dividiert.
überschritten 80% der Arbeitgeber mit untergedeckten Versorgungsordnungen die Prämienbemessungsgrenze. PBGC (1997b).
Die PBGC rechnet damit, daß 1998 allein die Arbeitgeber mit untergedeckten Versorgungsordnungen 50% des Prämienvolumens der PBGC aufbringen müssen. Ebda.
Bei geringfügigen Ansprüchen erfolgt eine jährliche Rentenleistung oder sogar eine einmalige Kapitalleistung.
PBGC (1998).
Einen Überblick über das Informationsmaterial, das den Arbeitnehmern und anderen Begünstigten zur Verfügung zu stellen ist, und von wem es in welchem zeitlichen Abstand zu welchem Preis zu beziehen ist, bietet Department of Labor (19976), Kapitel 2.
EBRI (1995), S. 1–6.
Department of Labor (1998b), Introduction.
Department of Labor (1997a). Empirische Untersuchungen in den USA haben ergeben, daß Arbeitnehmer verstärkt Altersvorsorge betreiben, wenn ihr Arbeitgeber sie über die Möglichkeiten der privaten Alterssicherung unterrichtet. P. J. Bayer, B. D. Bernheim und J. K. Scholz (1996); B. D. Bernheim und D. M. Garrett (1996).
Sec. 1021 (a)(1)ERISA.
Sec. 1022 (b) ERISA führt sämtliche Informationen auf, die eine Kurzbeschreibung einer Alterssicherungsordnung umfassen muß.
Sec. 1024 (c) ERISA.
Sec. 1023 ERISA. Dort findet sich auch im Detail, welche Informationen er mindestens enthalten muß.
Sec. 1023 (b) (3) (11) ERISA.
Sec. 1023 ERISA i.V.m. Sec. 1024 ERISA.
Sec. 1025 ERISA.
Sec. 1021 (d) ERISA.
Sec. 1311 ERISA.
PBGC (1996).
Zum Einfluß der Besteuerung auf das Sparverhalten über 401 (k)-Pläne siehe J. M. Poterba, S. F. Venti und D. A. Wise (1995a).
Vor 1987 waren Einzahlungen bis zu 30.000 US$ pro Jahr steuerlich absetzbar, seit 1987 hingegen nur noch 7.000 US$. Dieser Betrag erhöht sich jedes Jahr nach Maßgabe des Preisindex für die Lebenshaltung. J. M. Poterba, S. F. Venti und D. A. Wise (1996), S. 2.
L. E. Papke (1996), S. 2; J. M. Poterba und D. A. Wise (1996), S. 7. 9 L. E. Papke (1996), S. 1.
Vor Einführung der 401(k)-Pläne gab es für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft keine Möglichkeit, selbst Beiträge aus unversteuertem Einkommen für die betriebliche Alterssicherung zu leisten. Ebda.
L. E. Papke (1996), S. 3.
nahmen nur ca. zwei Drittel aller Arbeitnehmer, denen die Teilnahme an einem 401(k) Plan offenstand, an diesem teil. Department of Labor u.a. (1994), Tab. C2. Allerdings verzichten nur 2–4% der Arbeitnehmer, die an einem 401(k)-Plan teilnehmen könnten und über keine andere betriebliche Alterssicherung verfügen, auf dieses Instrument. A. A. Samwick und J. Skinner (1996), S. 9.
Papke charakterisiert 401(k)-Pläne demnach auch als kostengünstige Möglichkeit für einen Arbeitgeber, die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arbeitnehmer bei der betrieblichen Alterssicherung zu berücksichtigen. L. E. Papke (1996), S. 4.
J. M. Poterba und D. A. Wise (1996), S. 8.
Die Gründe dafür sind vielschichtig: Die positive Wertentwicklung der Aktien in den vergangenen Jahren, sinkende Nominalzinssätze für langfristige Rentenpapiere, Erwartung positiver Wertentwicklung der Aktien auch in Zukunft. Ebda., S. 15. Die zunehmende Bereitschaft, in Aktien zu investieren, mag auch auf die bessere Aufklärung der Anleger zurückzuführen sein. P. J. Bayer, B. D. Bernheim und J. K. Scholz (1996); B. D. Bernheim und D. M. Garrett (1996). Eine Studie des EBRI hat ergeben, daß 73% der Teilnehmer an einem 401(k)-Plan von ihrem Arbeitgeber Informationsmaterial erhalten, das über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht. Ein Drittel dieser Arbeitnehmer haben daraufhin ihre eigenen Beiträge erhöht und fast die Hälfte haben die Zusammensetzung ihres Portfolios revidiert. EBRI (1995), S. 1–6.
Diese Auffassung kommt beispielsweise zum Ausdruck bei J. P. Hawley (1995), S. 426f.; E. P. Davis (1996), S. 203f.
IRAs werden detailliert auf den nachfolgenden Seiten dargestellt.
J. M. Poterba und D. A. Wise (1996), S. 18f.
Daten zuni persönlichen Anlageverhalten in den USA haben z.B. Bodie und Crane aufgearbeitet. Z. Bodie und D. B. Crane (1997).
J. M. Poterba und D. A. Wise (1996), S. 17 und 46f. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt das Employee Benefit Research Institute. EBRI (19966).
J. M. Poterba, S. F. Venti und D. A. Wise (1995c), S. 6. Die Quellensteuer erhöht nicht den Nominalbetrag der Steuer, die auf vorzeitige Auszahlungen entfällt, sondern verlagert den Zahlungszeitpunkt eines Teilbetrags der Steuer nach vorn, so daß sich der Barwert der Steuer erhöht.
Der Employee Benefit Supplement to the Current Population Survey 1993 zeigt, daß nur gut 30% des vorzeitig ausgezahlten Vermögens in IRAs oder andere Alterssicherungsprogramme übertragen wird. J. M. Poterba, S. F. Venti und D. A. Wise (1995c), S. 35.
Zu Formen und Bewertung von Rentenversicherungen in den USA siehe J. M. Poterba (1997);
O. S. Mitchell, J. M. Poterba, M. J. Warshawsky (1997).
Nachfolgende Ausführungen beziehen sich grundsätzlich auf IRAs, da ihr Anteil an allen IRArs dominiert. In aller Regel unterliegen IRAn aber den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie IRAs.
Der Wettbewerb unter den Anbietern von Rentenversicherungsverträgen wird sich noch erhöhen, wenn sich in den USA Banken und andere Finanzdienstleister durchsetzen können, die die derzeitige Monopolstellung der Versicherungen für dieses Produkt brechen wollen. J. M. Poterba (1997), S. 3. In Deutschland dürfen Kreditinstitute und Kapitalanlagegesellschaften biometrische Risiken nicht übernehmen. Statt dessen gründen sie häufig eigene Versicherungsunternehmen oder arbeiten mit einzelnen Versicherungsunternehmen zusammen.
Zur historischen Entwicklung von IRAs siehe J. Skinner (1991).
J. McCarthy und H. N. Pham (1995), S. 1 f. Siehe dazu Fußnote 3 auf Seite 82.
J. M. Poterba und D. A. Wise (1996), S. 7.
Department of Labor u.a. (1994), Tab. E 3; J. M. Poterba, S. F. Venti und D. A. Wise (19956), S. 1–32.
Sec. 408 (a) IRC.
Diese Anforderungen sind jedes Jahr zu erfüllen, in dem Einzahlungen vorgenommen werden. Erfüllt ein Kontoinhaber die Anforderungen nicht, kann bereits angesammeltes Vermögen trotzdem in dem IRA verbleiben, und später können weitere Einzahlungen erfolgen.
Sec. 408 (a) (1) und (b) (2) (B) IRC.
Department of the Treasury, Internal Revenue Service (1998c).
Eine Aufzählung der förderungsschädlichen Alterssicherungsprogramme findet sich in Department of the Treasury, Internal Revenue Service (1998c), Kapitel 3.
Als Maßstab gilt das adjusted gross income. Über das steuerpflichtige Arbeitsentgelt hinaus umfaßt es z.B. ausländisches Einkommen.
Als IRAs 1974 eingeführt wurden, war ihre steuerliche Förderung zunächst von der Höhe des Einkommens des Kontoinhabers unabhängig. Voraussetzung war jedoch, daß ein Arbeitnehmer keine betriebliche Alterssicherung besaß. Dieses Kriterium wurde 1981 aufgehoben, so daß alle Arbeitnehmer ein IRA eröffnen konnten. Erst die Steuerreform 1986 schränkte die steuerliche Förderung der Personen mit höherem Einkommen ein und berücksichtigte erneut die betriebliche Alterssicherung. J. McCarthy und H. N. Pham (1995); J. M. Poterba und D. A. Wise (1996), S. 6f.
Zur Ermittlung des förderungswürdigen Betrags siehe Department of the Treasury, Internal Revenue Service (1998c), Kapitel 3.
Zu den Betragsgrenzen siehe Department of the Treasury, Internal Revenue Service (1998a), Kapitel 18.
Bis zum Jahr 2005 wird die Einkommensspanne um 20.000 US$ auf 50.000 bis 60.000 tangehoben. P. Yakoboski und B. Pierron (1997), S. 2.
Bis zum Jahr 2007 wird die Einkommensspanne auf 80.000 bis 100.000 US$ angehoben. Ebda.
Department of the Treasury, Internal Revenue Service (1998c). Dies. (1998a), Kapitel 18.
Zahlungen aus IRAs unterliegen damit dem normalen Steuertarif und sind nicht begünstigt, wie
z.B. langfristige Kursgewinne und Kapitalleistungen aus betrieblichen Alterssicherungsprogrammen.
Diese Regelungen erfordern eine exakte Buchführung über die Art der Einzahlungen. In welcher Höhe eine Auszahlung steuerpflichtig wird, bestimmt sich nach dem Anteil der unversteuerten Einzahlungen und Erträge am Marktwert des IRAs.
Department of the Treasury, Internal Revenue Service (1998a), Kapitel 18.
Auszahlungen vor diesem Termin sind grundsätzlich steuerschädlich. Sie erhöhen das steuerpflichtige Einkommen. Zusätzlich fällt eine Strafsteuer in Höhe von 15% an. Der Gesetzgeber hat jedoch zahlreiche Ausnahmen formuliert und in jüngster Zeit ausgeweitet, die keine Steuerpflicht auslösen: Einzahlungen aus versteuertem Einkommen und besondere Ereignisse, wie z.B. Erwerbsunfähigkeit, Erwerb eines Eigenheims und Ausgaben für die Ausbildung der Kinder oder Enkel.
Department of the Treasury, Internal Revenue Service (1998), Kapitel 5. Hier finden sich auch Hinweise darauf, wie der Betrag zu ermitteln ist, der von einem IRA jährlich abgehoben werden muß. Wesentliche Kriterien sind der Marktwert des IRA und die Lebenserwartung des Kontoinhabers oder ggf. eines alternativ Begünstigten.
Verstößt der Kontoinhaber gegen diese Beschränkungen, ist der Marktwert seines IRAs seinem steuerpflichtigen Einkommen in dem betreffenden Jahr in voller Höhe zuzurechnen. Diese hohe Strafe dürfte hinreichend abschreckenden Charakter haben.
J. M. Poterba und D. A. Wise (1996), S. B.
J. M. Poterba und D. A. Wise (1996), Tab. 4.
Die Jahresfrist bezieht sich auf jedes einzelne IRA.
Zu ROTH IRAs siehe P. Yakoboski und B. Pierron (1997), S. 2f; TIAA-CREF (1998c), S. 14f.
Damit entfällt auch die Verpflichtung, spätestens mit 70’/2 Jahren über einen Teil des Guthabens verfügen zu müssen.
Das EBRI hat ermittelt, daß 99% aller Alleinstehenden und 97% aller zusammen Veranlagten in die steuerliche Förderung eines ROTH IRAs einbezogen sind. Bei den klassischen IRAs beläuft sich ihr Anteil auf nur 96% bzw. 91%. P. Yakoboski und B. Pierron (1997), S. 2.
Einen Überblick über SEPs bieten Department of Labor (1997c); Department of the Treasury, Internal Revenue Service (19986), S. 3–8; Department of the Treasury, Internal Revenue Service (1998c), Kapitel 7.
Sec. 402 (h) IRC. Dieser Höchstbetrag gilt in 1997. Jährlich erfolgt eine Anpassung nach Maßgabe des Preisindex für die Lebenshaltung.
Ein kleiner Arbeitgeber ist hier definiert als Arbeitgeber mit höchstens 100 Arbeitnehmern.
SIMPLEs wurden 1997 eingeführt und lösten damit salary reduction arrangements (aufgeschobene Vergütung) in Zusammenhang mit SEPs ab. Einen Überblick über SIMPLEs bietet Department of Labor (1998a); Department of the Treasury, Internal Revenue Service (1998b), S. 8f.; Department of the Treasury, Internal Revenue Service (1998c), Kapitel B.
Der Betrag steigt jährlich nach Maßgabe des Preisindex für die Lebenshaltung, allerdings nur wenn durch die Indexierung die nächste 500 US$-Grenze überschritten wird.
Die Europäische Union veröffentlichte Schätzwerte, nach denen sich 1988 das Einkommen der Rentenempfänger in Großbritannien zu 51% aus staatlicher Rente, 23% Zusatzrenten, 8% Erwerbstätigkeit, 17% Anlagevermögen und I % Sonstigem zusammensetzte. G. Tamburi u.a. (1994), S. 29.
Der Arbeitgeber darf seine Beiträge für zwei Jahre innerhalb eines Fünfjahreszeitraums auf ein Prozent des Arbeitsentgelts reduzieren.
Für nonelective contributions beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 1997 160.000 US$.
Einzahlungen in einen SIMPLE-IRAr sind jedoch - im Gegensatz zu Einzahlungen in steuerbegünstigte betriebliche Alterssicherungsprogramme und andere IRArs - sozialversicherungspflichtig.
Zum Kreis der zu begünstigenden Arbeitnehmer siehe Sec. 401 (a) (26) (A) und 410 (b) IRC
Zur Entwicklung der staatlichen Alterssicherung in Großbritannien nach dem zweiten Weltkrieg siehe A. Bokeloh (1988), S. I; Department of Social Security (1997a).
Von 1961 bis 1975 existierte als Zusatzversorgung das State Graduated Retirement Pension Scheme. Die Renten waren jedoch sehr gering. Die Versicherten konnten sich auch von dieser Zusatzversorgung befreien lassen. D. Blake (1995), S. 81f.
A. Budd und N. Campbell (1997), S. 1.
T. Tollerton u.a. (1996), S. 6. Die Regelung trat 1988 in Kraft.
Zur historischen Entwicklung der privaten Alterssicherung in Großbritannien siehe G. L. Clark
S. 3–12.
Office for National Statistics (1998), S. 93.
O. Verf. (1997g). Da eine Abgrenzung der Einkommensquellen extrem schwierig ist, insbesondere im internationalen Vergleich, können die ausgewählten Zahlen nur eine Tendenz widerspiegeln.
Department of Social Security (19976), S. 3.
Department of Social Security (1997b), S. 3.
Department of Social Security (1997b), S. 10. Während die Grundrente 1981 noch rund 33% des durchschnittlichen Einkommens eines Arbeiters betrug, macht sie 1998 nur ca. 15% aus.
B. Schulte (1991), S. 372; A. Budd und N. Campbell (1997), S. 2. Siehe dazu auch Fußnote 7 auf Seite 95.
Department of Social Security, Facts and Figures, o.O. 1998.
Der Beitragssatz gilt für Einkommen über 64E; auf die ersten 64E wird der Beitragssatz angewendet, dem ein Arbeitnehmer mit staatlicher Zusatzsicherung in seiner Einkommensklasse unterläge, d.h. 3, 5, 7 oder 10%.
Der Beitragssatz gilt für die ersten 64E und für Einkommen über 485E; für Einkommen zwischen 64E und 485E gelten bei COSRSs 7,0% und bei COMPSs 8,5%. Der Beitrag beträgt somit 35,87E + 10,0% * (Eink. - 485E) bzw. 42,19E + 10,0% * (Eink. - 485E).
O. Verf. (1997b); o. Verf. (1997e). Mit Wechsel der Regierung dürften diese Reformüberlegungen jedoch zunächst zurückgestellt werden.
Einen Vorschlag hat die neue Regierung bereits in ihrem Wohlfahrtsprogramm unterbreitet. Im Vordergrund steht die Förderung individueller Alterssicherungskonten, wobei der Anleger zwischen verschiedenen Formen der Anlage, wie z.B. Lebensversicherung, Renten,- und Aktienanlage wählen darf. Secretary of State for Social Security and the Minister for Welfare Reform (1998), S. 39f; o. Verf. (1998e).
P. Tilden (1997), S. 9.
Neben diesen Leistungen ist die Sozialversicherung u.a. verantwortlich für Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Familienzulagen und Sterbegeld.
B. Casmir (1989), S. 259.
T. Tollerton u.a. (1996), S. 5f.
Ausgenommen sind beispielsweise Studenten und Sozialleistungsempfanger. B. Casmir (1989), S. 262.
T. Tollerton u.a. (1996), S. 57.
Contributions Agency (1997). Eine weitere Klasse existiert für Sozialversicherungsbeiträge auf den geldwerten Vorteil eines Firmenwagens. Nachfolgend bleibt diese Klasse außer acht.
Die Beitragsbemessungsgrenzen richten sich nach der Höhe der Grundrente, die ein Rentner maximal beziehen kann. 1998 beträgt sie 64,70 £ pro Woche, die untere Beitragsbemessungsgrenze 64 £ pro Woche (3.328 £ pro Jahr). Die obere Beitragsbemessungsgrenze soll das 6,5-bis 7,5fache der Grundrente betragen. 1998 ist die Grenze mit 485 £ pro Woche (25.220 £ pro Jahr) nach oben voll ausgeschöpft. Social Security Contributions and Benefits Act 1992; o. Verf. (1998a), S. 24.
SERPS und die privaten Formen der Zusatzsicherung werden auf den nachfolgenden Seiten noch detailliert dargestellt.
B. Schulte (1991), S. 370.
Sofern ein Selbständiger nur Beiträge der Klasse 2 entrichtet, muß er 1998 einmalig zusätzlich 10,40 € zahlen. Contributions Agency (1998), S. 2.
Department of Social Security (1998b).
B. Schulte (1987), S. 109.
T. Tollerton u.a. (1996), S. 59–63.
Dazu zählen Beiträge der Klassen 1, 2 und 3.
Social Security Benefits Up-rating Order 1998, Part 11, No. 4 111 b).
A. Budd und N. Campbell (1997), S. 2. Da die Grundrente nach Maßgabe des Preisindex für die Lebenshaltung steigt und die Preissteigerungsrate in den vergangenen Jahren niedriger als die Lohnsteigerungsrate war, nimmt das relative Gewicht der Grundrente kontinuierlich ab. S.c. 52 SSCBA 1992; J. A. Turner und N. Watanabe (1995), S. 35.
Das Arbeitsleben ist definiert als der Zeitraum von Vollendung des 16. Lebensjahres bis zu dem Jahr, bevor ein Erwerbstätiger in den Ruhestand tritt oder stirbt. D. Blake (1995), S. 52.
Dazu zählen die Zeiten, in denen ein Erwerbstätiger Beiträge gezahlt hat, aber auch Ausfallzeiten, wie z.B. während des Studiums und bei Arbeitslosigkeit. Dauert ein Arbeitsleben zwischen 0 und 10 Jahren, muß ein Erwerbstätiger angerechnete Sozialversicherungszeiten für die Dauer seines Arbeitslebens abzüglich einem Jahr nachweisen, bei 11- bis 20jährigem Arbeitsleben abzüglich zwei Jahren usw. Ausgehend von einer Regelaltersgrenze von 65 Jahren fir Männer (60 Jahre für Frauen), umfaßt das Arbeitsleben 49 (44) Jahre, so daß für 44 (39) Jahre Sozialversicherungsanrechnungszeiten nachzuweisen sind. Da die Ausfallzeiten angerechnet werden, erhält nahezu jeder männliche Rentner die volle Grundrente, jedoch weniger als 60% der Rentnerinnen. R. Blundell und P. Johnson (1997), S. 18f.
Ein Jahr wird im sozialversicherungsrechtlichen Sinn als Beitragsjahr anerkannt, wenn der Erwerbstätige Beiträge in Höhe von mindestens dem 52fachen Beitrag auf die untere Beitragsbemessungsgrenze geleistet hat. D. Blake (1995), S. 52.
D. Blake (1995), S. 52. Kann ein männlicher Erwerbstätiger nur 40 Anrechnungsjahre nachweisen, erhält er 40/44 der normalen Grundrente.
Benefits Agency (1998), S. 15.
Sec. 126 Pensions Act 1995.
Umgesetzt im Pensions Act 1995. T. Tollerton u.a. (1996), S. 9 und 11.
A. Budd und N. Campbell (1997), S. 7.
R. Blundell und P. Johnson (1997), S. 19.
Sec. 617 (l) TA 1988. Inland revenue (1995), S. 3.
beträgt der Freibetrag für alleinstehende Steuerpflichtige unter 65 Jahren 4.195 €, für
Rentner zwischen 65 und 74 Jahren 5.410 € und ab 75 Jahren 5.600 E. Für Ehepaare gelten Aufschläge in Höhe von 1.900 €, 3.305 € bzw. 3.345 E. A. Seely (1998), S. 6.
Rentner im Alter zwischen 65 und 74 Jahren (ab 75 Jahren) erhalten ab einem Einkommen von 18.630 E (19.010 €) nur den Freibetrag in Höhe von 4.195 E. Inland revenue (1995), S. 5; A. S.ely (1998), S. 7.
D. Blake (1995), S. 73f.; T. Tollerton u.a. (1996), S. 69.
Bis 1997 wurden zunächst die Jahreseinkommen entsprechend der Lohnsteigerungsrate indexiert und dann die untere Beitragsbemessungsgrenze subtrahiert. Da die Lohnsteigerungsrate in den letzten Jahren über der Preissteigerungsrate lag, folgt aus der Gesetzesänderung eine Minderung der Zusatzversorgung. T. Tollerton u.a. (1996), S. 69.
Zu den Änderungen und Übergangsregelungen ins Detail siehe T. Tollerton u.a. (1996), S. 66f.
A. Budd und N. Campbell (1997), S. 9.
D. Blake (1995), S. 72.
T. Tollerton u.a. (1996), S. 69 und 71.
Department of Social Security (1998a).
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1453.
Das Durchschnittseinkommen wird über die letzten drei Jahre ermittelt, wobei nur das Einkommen innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung berücksichtigt wird.
R. Self (1996), S. 96.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1453.
Neben der Form des trust fund steht die des statutory fund. Trust funds sind jedoch vergleichsweise günstiger zu errichten und flexibler. D. Blake (1995), S. 83f. Zum Konzept des Trusts siehe J. Thurston (1994).
D. Blake (1995), S. 83; R. S.lf(1996), S. 1.
OPRA löste 1995 das Occupational Pensions Board als oberste Aufsichtsbehörde für betriebliche Alterssicherung ab.
Zu den Bedingungen siehe Sec. 591 TA 1988.
R. Stephen (1992), S. 69; D. Blake (1995), S. 87; J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1458–1465.
Sec. 590 (2) (a) und (3) (c) TA 1988.
Sec. 590 (2) (b) TA 1988.
Sec. 590 (2) (c) TA 1988.
Sec. 590 (2) (d) TA 1988. Ein Arbeitgeber muß mindestens 10% der Einzahlungen in das Alterssicherungsvermögen vornehmen. T. Tollerton u.a. (1996), S. 34.
Sec. 590 (2) (f) TA 1988.
Sec. 590 (3) TA 1988. Siehe genauer in Teilabschnitt d) auf Seite 108.
H. A. Etzel (1996), S. 97.
Sec. 612(1)TA 1988.
D. Blake (1995), S. 84.
T. Tollerton u.a. (1996), S. 18.
J. Cunliffe (1994), S. 6f. Das Gesetz grenzt jedoch bestimmte Personengruppen davon aus, die Position des Trustees zu übernehmen, Sec. 29 Pensions Act 1995. Dazu zählen beispielsweise der Aktuar und der Wirtschaftsprüfer einer Alterssicherungsordnung.
Zur Bestimmung der Trustees im Detail siehe R. Self (1996), S. 16–33.
D. Harrison (1995), S. 75; J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1451.
Einen Überblick über die verschiedenen Formen an Alterssicherungsordnungen bieten J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1454.
Während Versorgungszusagen seit Beginn von SERPS anerkannt sind, genehmigte erst der Social Security Act 1986 Vorsorgezusagen als alternative Zusatzsicherung. D. Blake (1995), S. 31.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1489.
Simplified final salary schemes als Standardvariante der salary related schemes stießen bei den Arbeitgebern nicht auf Anklang, so daß der Gesetzgeber sie zurückgezogen hat. J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1489.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1489. Zu personal pensions siehe die Seiten 114–119.
Zu weiteren Merkmalen siehe J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1489.
Normale“ money purchase schemes unterliegen in diesem Punkt den gleichen Restriktionen wie Versorgungsordnungen. Siehe dazu Seite 108.
Weitere Bedingungen sind, daß zumindest Teile des Alterssicherungsvermögens nicht in Lebensversicherungen investiert sind und daß mindestens zwei Mitglieder in besonderem Verhältnis zueinander stehen, z.B. Eheleute oder Partner einer Personengesellschaft. J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1466f.
Siehe dazu Teilabschnitt c) auf Seite 107.
Auch bekannt als funded unapproved retirement benefit schemes (FURBSs).
D. Blake (1995), S. 94f.; R. S.lf(1996), S. 2.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1471.
A. Budd und N. Campbell (1997), S. 2 und 12.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1456. 6 D. Blake (1995), S. 97.
Der Arbeitnehmer profitiert aber nicht mehr davon, wenn sich die Leistungen aus einer Alterssicherungsordnung verbessern sollten, nachdem er aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. TUC (1996b).
NAPF (1995), S. 1.
Die öffentliche Hand bietet im Gegensatz zur Privatwirtschaft durchaus betriebliche Alterssicherung, die auf dem Umlageverfahren basiert. TUC (1996a), S. 28f.
Eine Ausnahme hinsichtlich der Anlagerestriktionen im eigenen Unternehmen bilden die small self-administered schemes. Siehe dazu Seite 107.
R. Stephen (1992), S. 69. Bis 1989 wurde ein Arbeitnehmer durch ungedeckte Alterssicherungszusagen sogar doppelt steuerlich belastet: Zum einen bezüglich der fiktiven Beiträge des Arbeitgebers während der „Ansparphase“, zum anderen bezüglich der Auszahlungen. S.it 1989 sind nur noch die Auszahlungen beim Arbeitnehmer steuerpflichtig. J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1458.
R. Self(1996), S. 3f.
P. B. Hübner (1991), S. 106f.
Sec. 56–61 Pensions Act 1995. Trotzdem werden die Mindestanforderungen an die Deckung der Verbindlichkeiten nicht immer sicherstellen, daß das Alterssicherungsvermögen die Verbindlichkeiten bei plötzlicher Schließung eines Pensionsfonds deckt. J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1449.
Diese Aufsicht entfällt für rückgedeckte Versorgungsordnungen, da diese Aufgabe das Versicherungsunternehmen übernimmt. C. F. Flesch (1993), S. 994.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1481.
R. Self (1996), S. 92; C. S.engel und F. Schmidt (1997b), S. 126f.
R. Self(1996), S. 95.
Sch. 22, para. 3 TA 1988. Ziel dieser Regelung ist es zu vermeiden, daß die Arbeitgeber Pensionsfonds als Instrument der Steuervermeidung einsetzen, indem sie besonders hohe Beiträge leisten.
C. Spengel und F. Schmidt (19976), S. 129.
Sec. 601 (2) TA 1988.
D. Blake (1995), S. 92.
C. Spengel und F. Schmidt (1997), S. 129f.
T. Tollerton u.a. (1996), S. 26f. Für small self-administered schemes gelten schwächere Anlagerestriktionen. Siehe dazu Seite 107.
Anfangs war die Anlage betrieblichen Alterssicherungsvermögens stark reglementiert. Mit dem Finance Act 1989 wurden die Anlagerestriktionen jedoch weitgehend aufgehoben. Statt beispielsweise nur in britische börsennotierte Aktien investieren zu dürfen, ist den Trustees seitdem die Anlage in nichtbörsennotierten Aktien weltweit erlaubt. D. Blake (1995), S. 45.
Sec. 33 Pensions Act 1995.
Sec. 35 Pensions Act 1995.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1467.
Ebda., S. 1467f. Für die Anlagen im eigenen Unternehmen gibt es keine generellen Grenzen; sie liegen jedoch auf jeden Fall weit über den erlaubten 5% der „normalen“ Alterssicherungsordnungen.
Die ersten zwei Jahre, die eine Alterssicherungsordnung besteht, ist der Darlehensbetrag auf 50 % des Alterssicherungsvermögens begrenzt. J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1468.
D. Harrison (1995), S. 181.
Die qualitativen Anforderungen linden sich bereits auf den Seiten 100 bis 101. Hier wird lediglich Anforderung sechs konkretisiert.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1470.
Sec. 592 (l) TA 1988.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1470.
Sec. 590 (3) (a) TA 1988.
Die Begrenzung gilt für Versorgungsordnungen, die nach 1989 vereinbart wurden. Sie gilt auch für Arbeitnehmer, die einer älteren Versorgungsordnung erst nach diesem Datum beigetreten sind. Davor galt eine Obergrenze für das durchschnittliche Einkommen, das zu berücksichtigen ist, in Höhe von 100.000 £, allerdings nicht indexiert. J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1459f.
/80 * 87.600 € = 131.400 E. Für Arbeitnehmer, die ihre Versorgungszusage vor März 1989 erhalten haben, gilt eine Obergrenze von 150.000 E. In einigen Jahren dürfte die neue Regelung für Arbeitnehmer, die in den Ruhestand treten, günstiger sein, da die Obergrenze entsprechend dem Preisindex für die Lebenshaltung angepaßt wird, während der Betrag von 150.000 € unverändert bleibt.
Sec. 590 (3) (b) TA 1988.
Zu den Bedingungen im Detail siehe J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1460f.
Sec. 592 (4) TA 1988.
Sec. 592 (6) TA 1988. J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1473f.
Sec. 595 (I) TA 1988.
Sec. 596 (l) TA 1988.
Sec. 592 (7) TA 1988.
Sec. 592 (8) TA 1988.
Sec. 590C TA 1988; Retirement Benefits Schemes ( Indexation of Earnings Cap) Order 1998. Die Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich jedes Jahr entsprechend dem Preisindex für die Lebenshaltung. Da dieser in den letzten Jahren niedriger war als der Index für den durchschnittlichen Lohnanstieg, mindert sich - relativ betrachtet - der steuerlich geförderte Betrag im Zeitablauf.
C. Spengel und F. Schmidt (1997a), S. 133.
Neben der betrieblichen Alterssicherung zählen dazu beispielsweise personal pensions und additional voluntary contribution schemes (AVCS). Siehe dazu Seite 114 bzw. Seite 119. PEPs und TESSAs rechnen nicht zu diesen Formen; in sie darf nur versteuertes Einkommen eingezahlt werden.
Sec. 592 (2) TA 1988. Steuerpflichtig sind jedoch Erträge, die nicht aus der Anlage in, sondern aus dem Handel mit Vermögensgegenständen resultieren. J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1477.
Sec. 438 TA 1988.
Sec. 231 A TA 1988. J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1477.
Sec. 19 (1) TA 1988.
Zur Ermittlung des Höchstbetrags siehe Seite 108.
OECD (1998), S. 77.
Zu den Mindestdeckungsvorschriften siehe Teilabschnitt e) auf Seite 105.
E. P. Davis (1995a), S. 112.
J. Cunliffe (1994), S. 123. Trustees können sich allerdings gegen das Haftungsrisiko über eine Haftpflichtversicherung absichern. T. Tollerton u.a. (1996), S. 24.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1449.
Pensions Education Working Group (1998).
Umfangreiche Informationspflichten enthält der Social Security Act 1985. T. Tollerton u.a. (1996), S. 43.
D. Harrison (1995), S. 233.
P. B. Hubner (1991), S. 108.
R. Self (1996), S. 69.
D. Blake (1995), S. III I.
Die Änderung wurde mit dem Social Security Act 1986 vorgenommen.
Einen Überblick über verschiedene Vertragstypen von personal pensions bietet D. Blake (1995), S. 164–166 und 176–182.
Department of Social Security (1998a).
Der Mindestbetrag setzt sich aus den „ersparten“ Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zusammen.
D. Blake (1995), S. 162.
Sec. 638 (6) TA 1988.
Contributions Agency (1997), S. 2.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1497.
D. Blake (1995), S. 189f.
Ebda., S. 186f. Dabei gilt das Alter im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Net relevant earnings umfassen das gesamte steuerpflichtige Einkommen abzüglich bestimmter Abzugs-und Freibeträge. Die genaue Definition findet sich in Sec. 646 i.V.m. 644 TA 1988.
Ab dem 36. bis zum 45. Lebensjahr beträgt der Prozentsatz 20 und erhöht sich dann alle fünf Lebensjahre urn jeweils 5 Punkte, Sec. 638 (5) i.V.m. 640 (1) TA 1988.
Sec. 640 (4) TA 1988.
Sec. 640 (3) i.V.m. 637 TA 1988.
Sec. 640A TA 1988 i.V.m. Sch. 7 para. 4 FA 1989.
Retirement Benefits Schemes (Indexation of Earnings Cap) Order 1998.
Sec. 640 (5) TA 1988. J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1497.
Sec. 633 (1) TA 1988.
Sec. 634 (1) und (4) TA 1988.
D. Blake (1995), S. 192 und 197.
Sec. 634 (2) TA 1988.
D. Blake (1995), S. 200.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1501.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1501.
D. Blake (1995), S. 202.
NAPF (1996a), S. 8; NAPF (19966), S. 4.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1497.
D. Pfaffenzeller und H. Reich (1990), S. 44; G. Tamburi u.a. (1994), S. 62. Die gleiche Förderung genossen in dem Zeitraum 1988–1993 neue betriebliche Alterssicherungsordnungen. D. Blake(1995), S. 183.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1453.
Sec. 643 (l) TA 1988.
Sec. 643 (2) TA 1988.
Sec. 643 (3) und 648A TA 1988.
Sec. 635 TA 1988. Bis 1989 war die zulässige Einmalzahlung auf 150.000 £ begrenzt, Sec. 635 (4) TA 1988.
Sec. 632 (1) TA 1988 zählt die Personen auf, die zum Angebot von personal pensions berichtigt sind.
D. Blake (1995), S. 174, 201. Gleichwohl sind die Transaktionskosten bei jedem Wechsel zu berücksichtigen.
D. Blake (1995), S. 195.
Sec. 634 (1) TA 1988.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1498.
F. Rintoul (1997), S. 41.
Financial Services Authority (1998a). In einer ersten Phase wurden bereits 419.000 Fälle überprüft, aus denen die Financial Services Authority einen Verlust der Anleger in Höhe von 3,5 Mrd. € erwartet. In einer zweiten Phase sollen weitere 1.821.000 Pläne untersucht werden; der erwartete Verlust beläuft sich auf 6,6 Mrd. E. Financial Services Authority (1998b), S. 13. Das Wirtschaftsministerium schätzt die Entschädigungskosten auf 2 Mrd. E. F. Rintoul (1997), S. 41.
Sec. 12 SSA 1986. Gleichwohl kann ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern keine betriebliche Alterssicherung anbietet, im Rahmen von AVCSs dazu gezwungen werden.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1485.
Siehe dazu die Seiten 100f.
Sec. 592 (8) TA 1988. Siehe dazu Seite 110.
J. Tiley und D. Collison (1997), S. 1487.
Eine Beschreibung von PEPs findet sich in Inland Revenue (1997a).
Single company PEPs wurden erst 1992 eingeführt.
Inland Revenue (1997b), S. 10.
Eine Beschreibung von TESSAs findet sich in Inland Revenue (1997b), S. 10.
Inland Revenue (1997b), S. 10.
Inland Revenue (19976); Inland Revenue (1998).
Inland Revenue (19976), S. 4.
Sec. 10 (2) Individual savings account regulations 1998.
Im Steuerjahr 1999/2000 darf ein Anleger bis zu 7.000 E auf ein ISA einzahlen, wovon maximal 3.000 E in geldnahe Anlagen und 1.000E in Lebensversicherungen fließen dürfen, Sec. 4 (2) Individual savings account regulations 1998.
Sec. 9 (3) (d) (i) Individual savings account regulations 1998.
Sec. 4 (1) (a) und (2), Sec. 7–9 Individual savings account regulations 1998.
Sec. 12 (3) (d) Individual savings account regulations 1998.
Sec. 21 Individual savings account regulations 1998.
Sec. 4 (5) Individual savings account regulations 1998.
Anforderungen an Planmanager finden sich in Sec. 14 Individual savings account regulations 1998.
Sec. 4 (6) Individual savings account regulations 1998.
Sec. 4 (6) (d) Individual savings account regulations 1998.
Sec. 22 (1) (a) Individual savings account regulations 1998. Diese steuerlichen Vergtinstigungen gelten gleichermaßen frir Aktien, die Lebensversicherungen im Rahmen von ISAs in ihrem Portefeuille halten.
Inland Revenue (1997b), S. 2.
Diese Regelung soll insbesondere Anleger mit niedrigerem Einkommen motivieren, ISAs zu eröffnen. Inland Revenue (19976), S. 4. ISAs können somit auch in Funktion von Vorsichtsbeständen gefiihrt werden.
Sec. 5 (1) Individual savings account regulations 1998.
Bis April 1998: 82.200 E. Inland Revenue (19976), S. 11. Zusätzlich im Steuerjahr 1998/99: 9.000 E.
Inland Revenue (1998), S. 4; A. S.ely (1998), S. 12f.
Inland Revenue (19976), S. 2.
Weltbank (1994); G. S. Becker (1994).
Das soll nicht verkennen, daß in Deutschland unterschiedliche Durchführungswege existieren, aber eben alle mit Versorgungscharakter.
E. P. Davis (1995), S. 138–143.
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Steenbock, A. (1991). Alterssicherungssysteme im Überblick. In: Private Alterssicherung über den Kapitalmarkt. Schriftenreihe des Instituts für Geld- und Kapitalverkehr der Universität Hamburg, vol 18. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97644-4_2
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