Zusammenfassung
Mit den Verträgen von Maastricht ist das Subsidiaritätsprinzip zum Schlüsselbegriff für die zukünftige Entwicklung der EU geworden. Damit sollten Schwierigkeiten, die während der Vertragsfindung mit etwaigen Föderalismusbegriffen einhergingen, aus dem Weg geräumt werden. Die Aufnahme der Subsidiaritätsklausel in den EGV erschien als eine sympathische Lösung, den (ungewünschten) „schleichenden“ Zentralisationstendenzen bzw. dem Expansionsdrang der Gemeinschaft entgegenzuwirken. Es sollte verdeutlicht werden, daß der fortschreitende Integrationsprozeß mit einem „Europa der Bürger“ gleichzusetzen ist.1 Während in Deutschland eine intensive Diskussion über den Begriff Subsidiarität in Wissenschaft sowie Politik stattgefunden hat und eine gewisse „Subsidiaritätserfahrung“ existiert, wird der Ausdruck im europäischen Ausland erst langsam geläufig.2
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Literatur
Vgl. Frankenberger (1993). S. 14. Ahnliche Argumentation: Regierung der Bundesrepublik Deutschland (1993). S. 130.
Vgl. hierzu z.B.: Grimm (1992): Subsidiarität ist nur ein Wort. in FAZ, Nr. 217 vom 17. September 1992. S. 38, Lambers (1993): Subsidiarität in Europa - Allheilmittel oder juristische Leerformel?. in: Europarecht. Jhg. 28 H. 3/4 Juli/Dezember 1993, S. 229–242 oder Brunner (1993): Subsidiarität - Leerformel oder Orientierungshilfe zur Kompetenzverteilung in der EG?. in: IFO-Schnelldienst. Nr. 22/93. S. 7–13.
Vgl. Laaser u.a. (1993). S. 16. Fn. 20. Siehe in diesem Zusammenhang auch die neue Fassung von Art. 23 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. in dem im Rahmen der Sicherung der staatlichen Rechte der Länder bei der europäischen Einigung die Grundsätze der Demokratie. der Rechtsstaatlichkeit. des Sozialstaats sowie des föderalen Aufbaus wie auch der Subsidiaritätsgrundsatz verankert sind.
Für eine Auflistung der Leitlinien siehe Europäischer Rat (1993), S. 140f.
Vgl. Garbe (1994). S. 8 und ähnlich Jacqué (1991). S. 483. In ihrem Memorandum hält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Subsidiaritätsprinzip als Rechtsprinzip für justitiabel. vgl. Regierung der Bundesrepublik Deutschland ( 1993 ), S. 130.
Vgl. EG-Kommission (1992), S. 121. Allerdings wird eingeräumt. daß bei der praktischen Umsetzung für die Bürger Abgrenzungsprobleme für das Handeln der Gemeinschaft existieren können.
Vgl. Jestaedt (1993), S. 727. Diese formalen Voraussetzungen sind durchaus auch auf den Föderalismus anzuwenden, woraus zumindest in dieser Hinsicht auf seine Existenz in der EU zu folgern wäre.
Vgl. z.B. Jestaedt (1993). S. 727 und Grimm (1992). S. 38. Letztgenannter Autor sieht darin sogar den Kern einer Allzuständigkeit. was er anhand von Beispielen möglicher Kompetenzverlagerungen auf die Gemeinschaftsebene anschaulich erläutert.
Vgl. Schmidhuber (1993). S. 418. Diese Auffassung erfaßt nach Meinung des Autors der vorliegenden Arbeit jedoch nicht den Grundgedanken der Argumentation von Grimm in seinem vollen Ausmaß. da mit der Formulierung „nicht notwendigerweise“ keine Aussage über eine erforderliche Garantie des (potentiellen) Nichthandelns der Gemeinschaft getroffen wird.
Vgl. Lambers (1993). S. 234f.. der darauf hinweist. daß beispielsweise in der gemeinsamen Handelspolitik der dort (gemäß der bisher erfolgten Auslegung) eigentlich bejahten.,Ausschließlichkeit“ nicht immer stringent nachgegangen wird. Dies würden die zahlreichen (vom EUGH gebilligten) Verlängerungen der Handelsabkommen der Mitgliedstaaten mit dritten Ländern aufzeigen.
Nicht sofort nachvollziehbar ist die Antwort auf die Frage. ob sich das Wort „ihr“ vor Umfang und Wirkung auf Ziel oder auf die Maßnahme bezieht. Hilfestellung gibt die englische Fassung (siehe Dehousse (1994). S. 109: „In areas which do not fall within its exclusive competence, the Community shall take action, in accordance with the principle of subsidiarity, only in so far as the objectives of the proposed action cannot be sufficiently achieved by the Member States and can therefore, by reason of the scale or effects of the proposed action, be better achieved by the Community.” Durch die Ergänzung „proposed action“ wird klar, daß die Vertragsautoren die Maßnahmen meinten.
Auch die Äußerungen der Europäischen Kommission zeigen in eine andere Richtung. wenn sie z.B. bei der Frage nach dem Aktionsmittel „finanzielle Unterstützung“ erwähnt. vgl. EG-Kommission (1993). S. 3.
Für eine gleichzeitige Erfüllung der Kriterien des Subsidiaritätsprinzips (nicht ausreichend und besser) tritt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein: vgl. (Regierung der Bundesrepublik Deutschland (1993). S. 132. Kritisch dazu Dehousse (1994), S. 111.
Allokative und distributive Aspekte der ökonomischen Theorie des Föderalismus im Rahmen der europäischen Einigung unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips wurden bereits in diversen Veröffentlichungen berücksichtigt. Vgl. beispielsweise Biehl (1994), Biehl und Winter (1990). Rompuy u.a. (1990). Klodt u.a. (1992), Heinemann (1992). Seidel (1992). Döring (1993. 1994a. 1994b). Brunner (1993). Laaser u.a. (1993), Stehn (1993). Garbe (1994), Mittendorfer (1994a), Thöni (1994). Überlegungen zu den Stabilitätsaspekten werden noch einmal speziell unter Punkt 4 berücksichtigt.
Siehe Rüthers (1995), S. 13, zu dem generellen Problem der Juristen. ökonomische Aspekte im Vergleich zu vermeintlich höheren ideellen Werten gerne zu übersehen oder abzuqualifizieren.
Vgl. Mittendorfer (1994a), S. 334f.. der darüber hinaus darauf hinweist, daß die Basis der Formulierung des Subsidiaritätsprinzips auf nationalökonomische Vorarbeiten bzw. Erkenntnisse zurückzuführen ist.
Zu den Restriktionen siehe Punkt 2.4.2 und vgl. CEPR (1993). S. 61.
Vermutlich ist es auch nicht das Angebot an öffentlichen Leistungen (das eigentliche Modell von Tiebout), das die Europäer mobiler machen würde, sondern es scheint vielmehr das Angebot an Arbeitsplätzen dafür zu sprechen.
Vgl. Heinemann (1992), S. 23. Dieser Punkt kann jedoch praktische Probleme mit dem Subsidiaritätsprinzip und dessen Forderung nach möglicher Rückverlagerung beinhalten. So dürften hiervon nur diejenigen Ressorts ausgewählt werden, bei denen die Aufgabenübertragung irreversibel erscheint.
Vgl. Mittendorfer (1994a). S. 337f. Konkrete Beispiele. wann welcher Zentralisationsgrad ökonomisch sinnvoll erscheint, lassen sich natürlich erst anhand empirischer Untersuchungen aufzeigen. an denen es zur Zeit noch mangelt.
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Lüth, D. (1997). Das Subsidiaritätsprinzip im europäischen Sinn. In: Subsidiarität und föderale Währungsunion in Europa. ebs-Forschung, Schriftenreihe der EUROPEAN BUSINESS SCHOOL Schloß Reichartshausen, vol 6. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97631-4_3
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