Zusammenfassung
Sowohl in der sozialwissenschaftlichen als auch in der juristischen Literatur wird der Begriff „Flüchtlingskind“ verwendet, ohne dass mit diesem Terminus eine rechtliche Festlegung etwa auf den Status eines Flüchtlings im Sinne des Art 1.A der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder eines Asylberechtigten im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG beabsichtigt ist. Mit dem Begriff Flüchtlingskind wird gemeinhin lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Minderjährigen allein oder gemeinsam mit Angehörigen nach Deutschland kommen, geleitet von der Suche nach Schutz und einer Lebensperspektive. Sie kommen aus Ländern, in denen ihre Sozialisation und ihr Überleben von tiefgreifend negativen politisch-gesellschaftlichen und ökonomischen Bedingungen geprägt ist. Der Terminus „unbegleitet“ knüpft an die Trennung von dem familiären Verband an: Ein unbegleitetes Kind ist eine Person, die nach deutschem Recht minderjährig ist (vgl. § 2 BGB) und nicht von einer Person begleitet wird, die für sie nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts der elterlichen Sorge die rechtliche Verantwortung übernimmt. Während die Lebensbedingungen diese Teilgruppe der Flüchtlingskinder in der sozialwissenschaftlich Literatur zahlreich dokumentiert ist2 und auch umfassend rechtswissenschaftlich aufgearbeitet wurde3, fand die soziale Situation der begleiteten Flüchtlingskinder vergleichsweise geringe Beachtung4 und ihre rechtliche Stellung wurde bislang nicht monographisch umfassend thematisiert. In diesem Beitrag wird die Rechtsstellung beider Teilgruppen dargestellt.
Der besseren Lesbarkeit halber wird in diesem Kapitel nur die männliche Form verwendet.
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Literatur
Instruktiv die explorative Studie der pädagogischen Versorgung unbegleiteter Minderjähri- ger in den einreisestärksten Bundesländern von Jordan 2000; des Weiteren: Angenendt 2000; Weiss/Rieker 1998; Weiss/Enderlein/Rieker 2001.
Peter 2001.
Erst die anlässlich des Zehnten Kinder-und Jugendberichts im Jahre 1998 erstellte Experti- se von Holzapfel widmet sich der Thematik instruktiv.
Das BVerfG entschied in seinem Urteil vom 18.12.02, dass das Gesetz im Hinblick auf das mit Art. 51 Abs. 3 GG nicht vereinbare Abstimmungsverfahren im Bundesrat verfassungswidrig zustande gekommen war.
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 20.06.2002 (BGBl. I Nr. 38: 1946–2000).
Dies betrifft jene Gesetzesbestimmungen, die auf die verfahrensrechtliche Stellung der 16- und 17-jährigen Flüchtlingskinder rekurrieren (§ 68 AuslG, § 12 AsylVfG) und Erstversorgungsdefizite, insbesondere eine Ausgrenzung aus der Jugendhilfeversorgung begründen (§ 46 Nr. 7 AuslG; §§ 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 14 Abs. 1 AsylVfG; § 18 a AsylVfG).
Irak, Türkei, BR Jugoslawien, Afghanistan, Russische Föderation, Vietnam, Iran, Indien, Bosnien-Herzegowina; vgl. von Pollern 2002: 106, 107, mit einem Bericht über die Statistik des BAFI. für das Jahr 2001.
Zu den Besonderheiten im Flughafenverfahren (§ 18 a AsylVfG), das quantitativ eine relativ geringe Bedeutung erlangt, siehe: Peter 2001: 65ff.; ferner die Situationsbeschreibung von Struck 2001: 18ff.
Renner 2000: 15.
Siehe dazu den Migrationsbericht der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen 2001: 48ff.
Siehe Bericht über die Innenministerkonferenz vom 6. Juni 2002, ZAR 2002: 255.
Die übergreifende Anerkennungsquote im Jahre 2000 betrug 2,96%; Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung („kleines Asyl)” erhielten 7,88%; siehe dazu ausführlich: von Pollern 2001: 76, 80, mit einem Bericht über die Geschäftsstatistik des BAFI.
Siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Marx 1999: § 26 Rn. 58.
Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur gesetzgeberischen Intention des § 68 AusIG: BT-Drs. 11/6321: 79f.
Werden unbegleitete Minderjähriger dieser Altersgruppe in Obhut genommen, so hat das zuständige Jugendamt gem. § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII regelmäßig nach Ablauf von drei Werktagen seit Beginn der Inobhutnahme das Familiengericht einzuschalten.
Andernfalls droht dem zuständigen Jugendhilfeträger die Einbuße des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89 d Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII; siehe VG Stuttgart, Urteil v. 19.12.01 — 8 K 4567/99 —, das die Grundsatzentscheidung des BVerwG (ZfJ 2000: 31) zum Kostenerstattungsanspruch konkretisierend bezüglich der Inobhutnahme handlungsfähiger Minderjähriger fortführt.
Eine Ausnahme stellt etwa die Praxis in Rheinland-Pfalz dar, in der für alle 16- und 17jährigen, auch wenn sie nicht in der Jugendhilfe untergebracht sind, Vormünder bestellt werden; siehe Angenendt 2000: 100.
Die Sachverständigenkommission, die mit der Ausarbeitung des 10. Kinder-und Jugendberichts befasst war, übte erhebliche Kritik an der asylverfahrensrechtlichen Stellung unbegleiteter Minderjähriger und empfahl die Schaffung eines Sonderfüchtlingsrechts für Kinder (BMFSFJ 1998: 171f.).
Siehe ausführlich: Peter 2001: 194ff.
Die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes bejahen: Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 68 Rn. 20; Marx 1999: § 12 Rn. 12; Renner 1999: § 12 Rn. B. Siehe unterdessen zur zweifelhaften Praxis in Hamburg die Schilderung in Fn. 44.
Das Ausmaß der Alterskorrekturen wird deutlich, wenn man sich die Zahlen des Jugendamts Frankfurt a.M. aus dem Jahre 1997 vor Augen hält. Nach vom dortigen Jugendamt vorgenommen Alterskorrekturen wurden lediglich 50 bis 60% der Kinder, die dort ein Schutzersuchen gestellt haben, als unter 16-jährige in Obhut genommen; siehe Jockenhövel-Schiecke 1998: 165, 166 (dort Fn. 10). Siehe zur Kritik am Verfahren der Altersfeststellung ausführlich: Enderlein/Rieker/Weiss 1997: 141; Deutscher Ärztetag 1995, sowie Laier/Beck 1995.
Zum behördlichen Vorgehen in der damaligen Praxis siehe Schulz-Ehlbeck 1999: 277, sowie die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag, BT-Drs. 13/1165 v. 24.04.1995.
Siehe die Entschließung des 98. Deutschen Ärztetages (1995), in der er sich aus ethisch-moralischen Überlegungen und methodischen Gründen entschieden gegen die röntgenologische Untersuchung zur Altersfeststellung bei jugendlichen Asylbewerbern wendet.
Siehe auch Göbel-Zimmermann 1995: 166, 171.
Neben der Kritik des Deutschen Ärztetages 1995, löste das Gutachten von Laier/Beck über die rechtlichen und medizinischen Aspekte der Handwurzeluntersuchung ein größeres Medienecho aus.
Siehe die Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 14/7987: 17) sowie den Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion im Innenausschuss des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 14/8414: 22) zu Art. 1, § 49 ZuwG-Entwurf. Das dort formulierte Ansinnen, in § 49 AufenthG eine gesetzliche Grundlage für „ärztliche Altersuntersuchungen unter Anwendung von Röntgenstrahlen“ aufzunehmen, hat sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen können.
Siehe zur Praxis in den Bundesländern: Schulz-Ehlbeck 1999: 280.
Vgl. dazu VG Hamburg, Beschluss v. 19.01.1996 — 14 VG 4954/96 —, das einem Behördenwalter der Ausländerbehörde „im Hinblick auf seine tagtägliche praktische Erfahrung ein insoweit »geschärftes Auge« attestiert. Körperbehaarung, geschlechtliche Entwicklung), dessen Heranziehung zu einer Altersschätzung mit erheblicher Schwankungsbreite führt. Die schließlich von ärztlicher Seite getroffene „Fiktivsetzung“ erfolgt kategorisiert: unter 16 Jahre/16 und 17 Jahre/über 18 Jahre. Unter der Voraussetzung, dass die medizinische Begutachtung die Minderjährigkeit bejaht, werden die Kosten der Untersuchung dem Betroffenen nachträglich erstattet, groteskerweise auf der Grundlage des u.a. zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geschaffenen § 6 AsylbLG.
Zur Frage einer entwicklungsgerechten Betreuung „pseudo-reifer“ unbegleiteter Minderjähriger siehe Enderlein/Rieker/Weiss 1997: 141, 148ff.
Siehe dazu Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. 1999: 39.
Vgl. BT-Drs. 12/2062: 26ff.
Siehe dazu Marx 1992: 109, 110.
Siehe dazu das Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit 2001: 9; Holzapfel 1999: 70ff.
Marx 1999: § 12 Rn. 17 sowie § 14 Rn. 12f.
Siehe dazu die jugendbehördliche Praxis in Hamburg: Nach Punkt 3.2 der Globalrichtlinie GR J 6/99 vom 13.7.1999 der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung — Amt für Jugend — darf eine Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes nur dann erfolgen, wenn es sich rechtmäßig oder geduldet in Hamburg aufhält. Eine Ausnahme soll dann gelten, wenn das Ersuchen um Inobhutnahme außerhalb der Dienstzeiten der für Aufenthaltsgestaltungen oder Duldungen zuständigen Behörden erfolgt. Die ausländerbehördliche Ersterfassung ist dann am Morgen des nächsten Tages nachzuholen, an dem eine Meldung bei der Ausländerbehörde möglich ist. Die Inobhutnahme ist in diesem Fall zeitlich zu befristen.
Siehe ausführlich: Peter 2003: 81 ff.
Siehe übergreifend zu den Wohnverhältnissen in Erstaufnahmeeinrichtungen: Neubauer 1995: 126ff. m.w.N.
Vgl. zu dem defizitären Leistungskatalog des AsylbLG, dem die hier untergebrachten Minderjährigen unterliegen: Peter 2001: 185ff.
Vgl. Angenendt 2000: 70, nach dem ein Sozialarbeiter für 50 bis 100 Flüchtlinge zuständig sei. Laut Arbeitskreis „Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ der freien Wohlfahrtsverbände in Bayern 2000: 44 liege der Betreuungsschlüssel für Baden-Württemberg zwischen 1: 120 und 1: 200.
Forschungsarbeiten zur psychosozialen Situation von allein reisenden Flüchtlingskindern konstatieren multiple Belastungssituationen, in deren Folge eine kumulative Traumatisierung auftreten kann, d.h. dass seelische Verletzungen aus der Häufung und der zeitlichen Dauer belastender Ereignisse hervorgehen können, die je für sich nicht notwendig Bedeu- tung erlangen; siehe dazu die Nachweise bei Peter: 2001: 26ff., sowie Meißner in diesem Band.
Angenendt 2000: 100; Hauser 1996: 127 (dort Fn. 306); Jockenhövel-Schiecke 1993: 22f.
Angenendt 2000: 70.
Vgl. dazu auch Angenendt 2000: 34 sowie 57, beispielsweise zur Situation in Berlin: Im Jahre 1994 sind 1.354 unbegleitet eingereiste Minderjährige in der Zentralen Aufnahmestelle für Asylsuchende registriert worden, jedoch meldeten sich in der für die Betreuung dieser Flüchtlinge zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung lediglich 1.205 Flüchtlinge.
Siehe dazu ausführlich: International Organization for Migration (IOM) 2001 sowie Peter: Völkerrechtliche Rahmenbedingungen beim Kinderhandel in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention, Gutachten im Auftrag von terre des hommes Deutschland e.V., www.oneworldweb.de/tdh/materialien/files/gutachten_kinder handel.pdf, 27. Dec. 2002.
Jockenhövel-Schiecke Hrsg. 1993: 10ff.; dies. 1998: 165, 170; Jordan 1999: 454ff.
Siehe dazu Gunßer 1999: 297.
Die obergerichtliche Rechtsprechung gesteht der Behörde einen weiten Spielraum zu und fordert allgemein die Einhaltung menschenwürdiger Bedingungen, vgl. VGH BadenWürtemberg, InfAusIR 1982 143; NVwZ 1986, 783;
VG Nordrhein-Westfalen, InfAuslR 1986, 219. Siehe auch VG Aachen, InfAusIR 1985: 271.
Renner 1999: § 53 AsylVfG Rn. 9. Anders als im Rahmen der §§ 44ff. AsylVfG normiert § 53 AsylVfG keine ausnahmslose Pflicht, Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünfte einzuweisen. Der Wortlaut des § 53 AsylVfG lässt es zu, auf andere Unterbringungsmöglichkeiten auszuweichen. Jedoch sollen nach der Intention des Gesetzgebers anderweitige Unterkünfte nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden, siehe dazu auch Neubauer, S. 40f. sowie Marx, § 53 Rn. 5.
Marx 1999: § 53 Rn. 5.
Renner 1999: § 53 AsylVfG Rn. 10.
Renner 1999: § 53 AsylVfG Rn. 10.
Siehe dazu die Kritik von Marx 1999: § 53 Rn. 3.
Renner 1999: § 53 AsylVfG Rn. 28.
Siehe nur Renner 1999: § 55 AsylVfG Rn. 8.
BT-Drs. 11/6321: 67.
Renner 1998: Rn. 6/491.
Vgl. BVerwG, InfAus1R 1997, 416, 418; Renner 1998: Rn. 6/491.
Siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 11/6321: 67.
VGH Mannheim, NVwZ 1994, 400, 401; Renner 1999: § 32 AusIG Rn. 2.
Klarstellend: BVerwG, InfAus1R 2001: 70.
BT-Drs. 12/4450: 31.rakter und begründet einen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
Renner 1999: § 32 a AuslG Rn. 8; siehe auch die amtliche Begründung BT-Drs. 12/4450: 30.
Siehe nur BVerwGE 94: 35, 43f.; InfAusIR 1997: 16, 18 sowie 240, 241.
Renner 1998: Rn. 5/454.
Ähnlich Dienelt, in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 30 Rn. 119.1, in Bezug auf eine Regelversagung nach § 7 II Nr. 2 AuslG wegen Inanspruchnahme von Sozialhilfe; siehe auch VGH Baden-Württemberg, InfAusIR 1998: 78, 80 sowie InfAusIR 1999: 133, 135; offengelassen von BVerwG, InfAusIR 1999: 332.
Renner 1999: Rn. 5/482.
Gegenüber den allgemeinen Regelungen in den §§ 30ff. AuslG ist § 70 Abs. 1 AsylVfG lex specialis. Rechtsgrund für den Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis sind mithin nicht die §§ 30, 32, 32 a AusIG. Spezialgesetzliche Vorschriften über die Ausgestaltung der Aufenthaltsbefugnis sind indes nicht im AsylVfG geregelt. Daher richten sich die Geltungsdauer sowie die Verlängerung nach den §§ 34 Abs. I, 35 AuslG. Die Beendigung des Aufenthaltsrechts politisch Verfolgter ist wiederum abschließend im AsylVfG geregelt, so dass § 34 Abs. 2 AuslG keine Anwendung findet.
Umfassend zu den verfahrensrechtlichen Aspekten und den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Vormundschafts-/Pflegschaftsanordnung zugunsten unbegleiteter Flüchtlingskinder siehe: Peter 2001: 125.
Die Vormundschaft, die das elterliche Sorgerecht vollumfänglich ersetzt, ordnet das Familiengericht in Fällen unbegleiteter Flüchtlingskinder an, nachdem es das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt hat (§§ 1674 Abs. 1, 1675, 1697, 1773 Abs. 2 Hs. 2 BGB). Eine Pflegschaftsanordnung kommt in Betracht, soweit das Gericht zu der Feststellung gelangt, dass der gesetzliche Vertreter lediglich in Teilbereichen an der Ausübung der elterlichen Sorge faktisch oder rechtlich gehindert ist und ein Pflegschaftsbedürfnis besteht (Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB). Der Aufgabenkreis des Pflegers wird regelmäßig begrenzt auf die vom Pflegschaftsbedürfnis erfassten Teilgebiete (z.B. Vertretung in Angelegenheiten des Ausländer-und Asylrechts, der Schule und Ausbildung ).
Vielfach korrespondierend zur Praxis der Unterbringung divergiert auch die Verfahrensweise auf dem Gebiet der Vormundschafts-/Pflegschaftsbestellung je nach Aufenthaltsort in einem Bundesland. Siehe überdies zur speziellen Praxis im Flughafenverfahren nach § 18 a AsylVfG, dessen Durchführung nicht an eine gesetzliche Altersbeschränkung geknüpft ist: Struck 2001: 18.
Sofern das nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) handelnde Familien-oder Vormundschaftsgericht mit Fällen 16- und 17-jähriger Flüchtlingskinder befasst ist, ist es im Übrigen nicht an eine von der Ausländerbehörde im Wege der Schätzung bereits getroffene Altersfeststellung gebunden. Die Altersfeststellung im ausländer- und asylrechtlichen Verfahren hat keine allgemeinverbindliche Wirkung. Eine allgemeinverbindliche Altersbestimmung ist nur im Rahmen eines Verfahrens nach dem Personenstandsgesetz (§ 26 PStG) durch die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde möglich. Siehe dazu: DIJuF 2000: Spalten 1118ff.
Die fiktive Altersfestsetzung auf über 16 Jahre hat in der behördlichen Praxis zudem zur Folge, dass eine Unterbringung im Rahmen der Jugendhilfe verwehrt wird. Siehe dazu auch Enderlein/Rieker/Weiss 1997: 141ff.
Vgl. Wiesner/ders. 2000: § 8 Rn. 13 und 28ff.
Vgl. Wiesner/ders. 2000: § 27 Rn. 3ff. mit weiteren Nachweisen (strittig).
Vgl. AG Münster, NVwZ 1994, 728, zur erfolglosen Klage eines Rechtsanwalts gegen einen minderjährigen Asylbewerber auf Zahlung eines Anwaltshonorars. Eine aus dem Rechtsgedanken des § 12 AsylVfG folgende unbeschränkte Teilgeschäftsfähigkeit verneinte das Gericht mit dem Hinweis auf eine Aushöhlung des zivilrechtlich normierten Minderjährigenschutzes.
Peter 2001: 198ff.; a.A. BayObLG, NVwZ-Beilage 1997: 96; KG NJW 1978: 2455.
Ausführlich: Peter 2001: 198ff.
BGBI. 1971 II: 219.
Siehe Holzapfel 1999: 17ff.
Siehe dazu ausführlich: Renner 2000: 51 ff. sowie 58ff.
Begründung zum Regierungsentwurf, BR-Drs. 11/5948.
Der Bundesrat vertrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 12/5948: 125) den Standpunkt, das ein Ausschluss von auf längere Zeit hier lebenden geduldeten Ausländern nicht vertretbar sei. Zur Entstehungsgeschichte siehe ausführlich Philipps 1991: 15.
Die mit dem Asylgesuch kraft Gesetzes entstehende Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) vermittelt aufgrund der dem Asylgrundrecht immanenten verfahrensrechtlichen Schutzwirkung ein Aufenthaltsrecht.
Siehe für den Bereich der Kinder-und Jugendhilfe: OVG Nordrhein-Westfalen, ZfJ 1998: 467, 471. Vgl. auch BSGE 57: 93 (für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung); BSGE 53: 294 (Kindergeld); BSGE 67: 243 (Erziehungsgeld); BSG, InfAusIR 1993: 97 (Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung).
Siehe ausführlich: Peter 2001: 171; ebenfalls auf die Dringlichkeit der Jugendhilfemaßnahme abstellend: Renner 2000: 52.
Renner 2000: 52, sieht hier eine konkretisierende Einschränkung für die Zeit des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung i.S.d. § 44 AsylVfG. Erst wenn sich — wie üblich — das Verfahren länger als die maximale Dauer der Wohnverpflichtung (drei Monate) hinziehe, könne nicht mehr von einem vorübergehenden Verweilen gesprochen werden.
Strittig; nach Wiesner/Oberloskamp 2000: § 6 Rn. 17 a, 17 b, könne der faktische Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ nicht um ein normatives Element angereichert werden; ähnlich: Koehn/Zieger 1994: 364, 366ff.
Vgl. dazu Renner 2000: 51.
BGBI. 1971 II: 219.
BGBI. 1956 II: 563.
BGBI. 1992 II: 121.
So BVerwG, ZfJ 2000: 31, 35, das über die Rechtmäßigkeit der MSA-Schutzmaßnahme „Hilfe zur Erziehung“ (I 27 SGB VIII) zugunsten eines unbegleiteten minderjährigen Kindes zu befinden hatte.
Statt vieler: BVerwG, Zfl 2000: 31, 35.
Siehe dazu ausführlich: Peter 2001: 211 ff.
Vertragsstaaten sind Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Vereinigtes Königreich; internationale Quelle: UNTS, Bd. 218: 255.
Für die Türkei ist das Abkommen am 01.01.1977 in Kraft getreten (vgl. BGBl. 1977 II: 255 ).
BGBl. 1991 II: 687, 688.
Siehe BVerwGE 71: 39, 144; ebenso OVG Berlin, EZAR 461 Nr.8; VGH BadenWürtemberg, DÖV 1999: 123.
So bereits Renner 2000: 47.
BGBl. 1992 II: 990.
Siehe ausführlich: Peter 2001: 231ff. sowie 255ff.
Siehe dazu Peter 20O2a: 144ff.
Hervorzuheben ist der Kindergartenplatz, auf den vom dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt ein Anspruch besteht (§§ 24, 24a SGB VIII).
BVerwG, ZfJ 2000: 31, 33; OVG Nordrhein-Westfalen, ZfJ 1998: 467, 471.
VG Münster, ZfJ 1997: 426; Kunkel 1994: 369, 372.
Vgl. BVerwG, ZfJ 2000: 31, 34 unter Hinweis auf die Feststellung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung bei der Beratung der Neufassung des § 89 d SGB VIII, dass eine Konkurrenz von Jugendhilfe mit Leistungen nach dem AsylbLG bereits aufgrund des unterschiedlichen Leistungsinhalts entfalle (BT-Drs. 13/10330: 20).
Siehe dazu ausführlich: Peter 2001: 183ff.
Renner 2000: 59.
Zur gesetzgeberischen Intention siehe BR-Drs. 11/90: 83f.
Renner 2000: 56.
Siehe z.B. (Stand: 2000 ): Art. 35 BayEUG; § 72 SchulG für Baden-Württemberg; § 7 SchulG für Berlin, § 52 Bremisches SchulG; § 37 Hamburgisches SchulG; § 63 Niedersächsisches SchulG; § 1 Nordrhein-Westfälisches SchpflG; § 44 Rheinland-Pfälzisches SchulG. Eine Ausnahme stellt die Regelung der Schulpflicht in Brandenburg dar. § 36 Abs. 1 BbgSchulG regelt die Schulpflicht im Grundsatz zwar in alternativer Anknüpfung an das Bestehen einer Wohnung, eines gewöhnlicher Aufenthalts oder einer Ausbildungs-und Arbeitsstätte, jedoch stellt Abs. 2 klar, dass ausländische junge Menschen, denen aufgrund eines Asylantrages der Aufenthalt im Lande Brandenburg gestattet ist oder die dort geduldet werden, schulpflichtig sind. Des weiteren bezieht § 15 SchulG für Berlin Kinder und Jugendliche, deren Aufenthalt gestattet ist oder die geduldet werden, unter differenziert geregelten Kriterien (Alter, Bildungsstand, Schulformen) in die allgemeine Schulpflicht ein. Als weitere Ausnahme kann die Rechtslage in Hessen erachtet werden. § 56 Hessisches SchulG stellt zwar ebenfalls auf den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Ausbildungsstätte ab. In einem Erlass über den Unterricht für ausländische Schülerinnen und Schüler vom B. Oktober 1992 (ABI. des Hessischen Kultusministers 1992: 998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 1999, ABI. des Hessischen Kultusministers 1999: 285) wird konkretisierend klargestellt, dass Asylbewerber dann schulpflichtig sind,wenn sie einer Gebietskörperschaft zugewiesen sind; siehe dazu auch: Gegenwart, 1998: 239f.
Vgl. dazu die Anmerkung von Reuter 2001: 111, 112: In sieben Bundesländern seien Kinder von Asylbewerbern von der Schulpflicht ausgenommen (BW, HH, NW, RP, SL, TH ).
Siehe etwa BayVGH 1996: 162, 165f., anlässlich eines Kostenerstattungsbegehrens des kommunalen Schulträgers gegen das Land Bayern (Schulkosten für Kinder von Asylbewerbern).
Reuter 1999: 26, 31, der zudem administrative Beschränkungen der Schulpflicht, die nicht auf eine schulgesetzliche Ermächtigungsgrundlage zurückzuführen sind, als rechtswidrig erachtet.
Rieker 1997: 72.
BGB1.2000I: 1684.
Vgl. die Untersuchung von Jordan 2000: 91 sowie 126ff.
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Peter, E. (2003). Die Rechtsstellung der Flüchtlingskinder in Deutschland. In: von Balluseck, H. (eds) Minderjährige Flüchtlinge. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97570-6_3
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