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Einleitende Bemerkungen zum Thema “Prostitution in Frankfurt”

  • Chapter
Morphologie der Macht

Part of the book series: Reihe: Studien zur Inneren Sicherheit ((SZIS,volume 3))

  • 279 Accesses

Zusammenfassung

Die Ausübung der Prostitution ist in der Bundesrepublik prinzipiell zwar nicht verboten, sie wird aber durch eine Reihe von Vorschriften reglementiert und sanktioniert.1 Grundsätzlich ist sie aber in einer durch bürgerliche Doppelmoral konturierten rechtlichen Grauzone angesiedelt, und dies hat weitreichende Folgen für die konkrete Arbeits- und Lebenssituation der Sexarbeiterinnen. Denn gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt der Vertrag, der zwischen der Prostituierten und dem Freier abgeschlossen wird, als sittenwidrig. Solche Verträge sind aber nach geltendem Recht nichtig.2 Daraus folgt für die Prostituierte wiederum, daß sie, falls der Freier den Lohn nicht zahlt, ihren Anspruch auch nicht gerichtlich durchsetzen kann. Sie muß daher auf Vorkasse bestehen.3 Die durch diese Reglementierungen zu schützenden Rechtsgüter, die etwa im “Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes” oder, was die behauptete Sittenwidrigkeit betrifft, im “Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden” ihren Ausdruck finden, weisen ebenfalls einen hohen Moralisierungsgrad auf, der kritisch zu durchleuchten wäre (vgl. Leo 1995, S. 107 ff.). Darüber hinaus haben Prostituierte keinerlei Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Dagegen sind jedoch prostituionsbezogenene Einnahmen in vollem Umfang steuerpflichtig, d.h. die Prostuierten haben Einkommensteuer,4 die Bordellbetreiber Gewerbesteuer zu entrichten.

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Literatur

  1. Darunter fallen etwa Art. 297 des Einfuhrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (“Verbot der Prostitution”); §§ 181a, 184a des Strafgesetzbuches (“Zuhälterei”, “Ausübung der verbotenen Prostitution”); § 120 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (“Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution”).

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  2. Gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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  3. Die juristische Konstruktion der Trennung von Vertrag und Durchführung wird als “Abstraktionsprinzip” gekennzeichnet. Danach gilt nur der Vertrag als sittenwidrig. Die Übergabe des Geldes und die Durchführung des Geschlechtsverkehrs gilt als wertfrei: “Verpflichtungsgeschäft” vs. “Verfügungsgeschäft”.

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  4. Diese richtet sich auch noch nach dem besonders ungünstigen Steuersatz für “sonstige Einkünfte”.

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  5. Das Bahnhofsviertel hatte am 31.12.1997 eine Einwohnerzahl von 3.697. Davon waren 2.854 Ausländerinnen und Ausländer. Der Ausländeranteil von 77,2 % ist der mit Abstand höchste aller Frankfurter Stadtteile (Quelle: Statistisches Jahrbuch Frankfurt am Main 1998).

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  6. Allein dieser Tatbestand wäre eine fundierte empirische Analyse wert. Denn es haben sich im Gefolge der damaligen Ereignisse lediglich einige unerschrockene und hartnäckige Journalisten gefunden, die intensivere Ermittlungen angestellt haben, wobei eine gründliche Aufarbeitung der “Beker-Affäre” bis heute nicht geleistet werden konnte. Die Ermittlungsaktivitäten des sogenannten “Akteneinsichtsausschusses” der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung werden an entsprechender Stelle noch eingehender behandelt.

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  7. Zur Entwicklung der Prostitution in Frankkfurt am Main unter besonderer Berücksichtigung des Bahnhofsviertels siehe auch die medizinische Dissertation von Margot D. Kreuzer 1989, die für die vorliegenden Fragestellungen allerdings nicht einschlägig ist. Aussagefähiger ist im vorliegenden Kontext dagegen die Momentaufnahme von Neckel 1999.

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  8. Diese Formulierung ist betont zurückhaltend gewählt, um nicht vorschnell den Verdacht einer ungerechtfertigten Bewertung einschlägiger damaliger Ereignisse aufkommen zu lassen (vgl. allgem. die Beiträge in: Ebbighausen/Neckel 1989).

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  9. Dies sind die Polizeiverfügungen v. 17.12.1951 sowie v. 20.7.1954. Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs v. 24.10.1957 wurden derartige Polizeiverfügungen für unrechtmäßig erklärt. Der Gesetzgeber schuf daraufhin im 5. Strafrechtsänderungsgesetz des Jahres 1960 eine Generalermächtigung der Landesregierungen für den Erlaß von sogenannten “Sperrgebietsverordnungen” (Art. 297 EGStGB). Die entsprechende Zuständigkeit wurde in Hessen auf die höheren Verwaltungsbehörden, d.h. auf die Regierungspräsidenten übertragen.

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  10. In diese Zeit fällt auch der skandalumwitterte Todesfall der Nobelprostituierten Rosemarie Nitribitt, die zahlreiche hochrangige Repräsentanten aus Politik und Wirtschaft zu ihren (Stamm-)Kunden zählte.

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  11. Das ist der szenetypische Begriff für Zuhälter.

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  12. Der in dieser sehr dehnbaren Formulierung zum Ausdruck kommende Ermessensspielraum dürfte in diesem Fall den Alltag polizeilicher Interventionsmaßnahmen nicht unbedingt einfacher gestaltet haben.

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  13. FR v. 31.8.1971. In diesem Artikel heißt es weiter: “Polizeipräsident Müller wünscht deshalb ‘neue klare Bestimmungen’, die darauf hinauslaufen, daß der Straßenstrich in Frankfurt amtlich konzentriert werden kann: ‘Es wäre Augenwi-scherei, wenn die Behärde so täte, als ob sie keine Verantwortung in diesem Bereich tragen müsse, wenn sich die Verhältnisse bessern und Prostitution nicht mehr in Wohnbezirken ausgeübt werden soll’. Denn eines sei klar: Irgendwo müßten Straßendirnen eine Bleibe haben. Dies könnte — so Müller — in einigen Nebenstraßen der Kaiserstraße der Fall sein”.

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  14. Walter Wallmann: Kommunalpolitischer Situationsbericht des Oberbürgermeisters für 1982, Frankfurt am Main 1983, S. 8 f.

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  15. So Margarethe Nimsch, in: Die Zeit v. 6.3.1987.

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  16. Fred Prase: Das Paradies — von der anderen Seite betrachtet, in: FR v. 25.4.1987.

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  17. D.h.: “Huren wehren sich gemeinsam” — Verein zur Förderung der Information und Kommunikation zwischen weiblichen Prostituierten e.V. Diese 1984 gegründete Prostituiertenselbsthilfe entwickelte zahlreiche Initiativen im Feld der gewerblichen Sexarbeit: z.B. das Selbsthilfe-Informations-Projekt HOTLINE im Jahr 1993, das der Erfassung gewalttätiger Übergriffe im Rhein-Main-Gebiet dient und sich zum Ziel setzt, Straßenprostituierte vor entsprechenden Freiern zu schützen. Dabei arbeitet die HWG bisweilen eng mit dem für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zuständigen Kommissariat 13 der Frankfurter Polizei zusammen. Aufgrund der Kürzung städtischer Finanzmittel mußte die Personalausstattung bereits Mitte der 90er Jahre deutlich reduziert werden. Seit dem 1.2.1999 hat die HWG ihre hauptamtliche Arbeit sowie die Geschäftsstelle gänzlich aufgegeben.

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  18. Hinter dieser mit Sitz in London agierenden Firma verbirgt sich als alleiniger Gesellschafter Hersch Beker, der damals als der absolut marktbeherrschende Prostitutions-Manager in Frankfurt galt. Noch im September 1989 war dieser Sachverhalt dem damaligen Rechtsdezernenten von Schoeler offenbar unbekannt (FR v. 8.9.1989). Dem früheren CDU-Magistrat war dieser Umstand — trotz beharrlicher anderslautender Bekundungen — allerdings von Beginn an bekannt. Dies geht aus einem Schreiben des Beker-Anwalts Nikolaus Hensel hervor, das er Ende 1989 an von Schoeler schickte. Als Grund gibt er die Verhinderung von Unruhe und Begehrlichkeiten innerhalb des Kreises der potentiellen Bordellbetreiber an (FR v. 2.5.1990).

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  19. So der Kommentar von Claus Gellersen in der FR v. 8.8.1990.

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  20. So Nikolaus Münster: Schaumschlägerei, in: FAZ v. 14.8.1990.

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  21. Es wurde seinerzeit vermutet, daß Hersch Beker als eigentlicher ‘Hintermann’ fungierte.

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  22. So Martina Keller in der ZEIT v. 24.2.1995.

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  23. Hiermit ist ganz offensichtlich nicht der von Marx so bezeichnete “stumme Zwang der ökonomischen Verhältnisse” gemeint.

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  24. Siehe hierzu: Ulrich Koch: Ein Markt der besonderen Art — das Frankfurter Bahnhofsviertel. Zur Situation der Prostituierten aus der Dominikanischen Republik, in: FR v. 13.8.1996 (Dokumentationsseite).

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  25. Auch im Umgang mit sogenannten “illegalen” Prostitutions-Migrantinnen existiert ein “kooperatives Zusammenspiel” zwischen den zuständigen städtischen Ämtern und den Bordellbetreibern. Darüber können auch gelegentliche öffentlichkeitswirksame Razzien nicht hinwegtäuschen (vgl. Bareis/Sälzer 1997). Zum Gesamtkomplex der Prostituion in Lateinamerika: ila (Zeitschrift der Informationsstelle Lateinamerika), Heft 213, März 1998, S. 4 ff. Hier vor allem den Beitrag von D.S.

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  26. (Fortsetzung...)

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  27. 25(...Fortsetzung)

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  28. Medina/P. Lladó: Das Herz steckt hinter einer Maske. Eine Kolumbianerin im Frankfurter Bordell, S. 23 ff.

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  29. Christiane Howe/Judith Rosner: Engmaschiges Netz zur Verfolgung ausländischer Huren, in: FR v. 28.4.2000, S. 24 (Dokumentation); FR v. 18.5.2000, S. 26: “Deutsche Prostituierte wollen gar nicht in Bordellen arbeiten” (Oberschlagzeile); wiederholt wird die kommunalpolitische Konzeptionslosigkeit in bezug auf eine gentrifikatorische Umgestaltung des Bahnhofsviertels herausgestellt (ebda., S. 27).

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  30. Vgl. dazu die Berichterstattungen in FR v. 11.5.1991 und FR v. 6.7.1991. Die richterliche Begründung lautet, daß keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein öffentliches Interesse an der sofortigen Schließung der zur Debatte stehenden 11 Dirnenunterkünfte im Bahnhofsviertel vorlägen.

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  31. Gute Überblicke über die Geschichte Frankfurter Sperrgebietsverordnungen finden sich in: Stadt Frankfurt/ Dezernat Frauen und Gesundheit/Frauenreferat (Hg.): Prostitution als Dienstleistungsbranche und Wirtschaftsfaktor in Frankfurt. Öffentliche Anhörung am 27.9.1990, S. 24–26; Molloy 1994, S. 712 f.

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  32. Vgl. zum Konzept der Sperrgebietsverordnung: Artikel “Alltag im Gewerbe”, in: Frankfurter Frauenblatt, Okt. 1986, S. 30; Dezernat für Personal, Recht und Wirtschaft der Stadt Frankfurt am Main (Hg.): Information zur Sperrgebietsverordnung für Frankfurt am Main, Februar 1987; HWG e.V. (Hg.): Handbuch Prostitution, Marburg 1994, S. 71 ff.

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  33. Siehe dazu die bereits genannte Studie von Leopold et al. 1994, S. 268 ff.

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  34. In Frankfurt heißen die Bordelle im offiziellen Sprachgebrauch der Sperrgebietsverordnung v. 27.2.1991 “Prostituiertenwohnheime” oder “Prostituiertenunterkünf-

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  35. (Fortsetzung...)

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  36. 31(...Fortsetzung)

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  37. te. Die Bordellbetreiber vermieten die Zimmer an einzelne, „selbständig“ — d.h. in der Regel ohne Zuhälter — arbeitende Prostituierte. Die konkreten Arbeitsbedingungen werden durch eine „Hausordnung“ geregelt, in der Abgaben für weitere Dienstleistungen, etwa für Schutzfunktionen des Wirtschafters sowie für den völlig überteuerten Einkauf eingefordert werden. Es werden auch regelrechte Strafgelder bei der Übertretung „informeller Regeln“ (z.B. Verlust des Zimmerschlüssels) durch den Wirtschafter erhoben (vgl. Henning 1997, S. 139 f.). In den insgesamt 551 Zimmern der Bordelle des Bahnhofsviertels arbeiten überwiegend in Einzelbelegung rund 610 Frauen, von den 186 Zimmern der Breite Gasse sind etwa 40 doppelt belegt, so daß von ca. 226 Frauen auszugehen ist (vgl. ebda., S. 106 f.). Der Anteil ausländischer Prostituierter, die in diesen Bordellen arbeiten, liegt bei ca. 95%. Es sind in erster Linie Frauen aus Kolumbien, der Dominikanischen Republik, Brasilien sowie Thailand, Ghana und Nigeria, die größtenteils jenseits des Frauenhandels mit einem dreimonatigen Touristenvisum in die Bundesrepublik einreisen, um der Prostitution nachzugehen. Diese Frauen “wohnen” in aller Regel auch in den Bordell-Zimmern.

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  38. Vgl. dazu den Artikel von Michaela Böhm, in: FR v. 4.8.1998, S. 17: “Wer anschafft, ist ständig in Alarmstimmung. Der Straßenstrich: Anziehungspunkt für Gewalttäter”.

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  39. Für Frankfurt ist durch die Rechtsprechung eine Richtgröße von 10% der gesamten Stadtfläche festgelegt, die als Toleranzzone auszuweisen ist. Bei geringerer Fläche wird ein Verstoß gegen das sogenannte “Kasernierungsverbot” (Art. 297 Abs. 3 EGStGB) angenommen (vgl. auch Leo 1995, S. 97).

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  40. “Mit dieser ‘Schnapsidee’, so ein Frankfurter Behördenleiter, wollte der Saubermann das schmuddelige Viertel für Banken und gehobene Wohnkultur aufbereiten” (zit. n. Der Spiegel, Nr. 40/1989, S. 93). In den lokalen Printmedien tauchten in der Folge drastische Umschreibungen in bezug auf die Situation des Bahnhofs-

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  41. (Fortsetzung...)

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  42. 34(... Fortsetzung)

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  43. vierteis auf. So war von einem “Krebsgeschwür, das Metastasen bildet” (Polizeipräsident Gemmer), oder einer “Pestbeule, die herausgeschnitten werden müsse” (OB Wallmann), die Rede (vgl. Bareis/Sälzer 1997, S. 9).

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  44. So der Fraktionsgeschäftsführer der Grünen in der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung, Lutz Sikorski, in einem Experteninterview des Jahres 1997.

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  45. Es gab beispielsweise eine Kundgebung auf dem Römerberg, in deren Rahmen mehrere Bürgerinitiativen sowie die HWG gegen den neuen Sperrgebiets-Plan demonstrierten. Ende 1984 formiert sich massiver Widerstand, der sogar die Polizeifuhrung einschließt, die die Magistratsabsichten offen kritisiert. Gemäß der damaligen Pläne sollte etwa das komplette Bahnhofsviertel als Sperrzone ausgewiesen werden, während unbenutzbare Industrieflächen im Ost- und Westhafen formal zur Toleranzzone erklärt wurden (vgl. Molloy 1994, S. 712; Stadt Frankfurt am Main/Dezernat Frauen und Gesundheit/Frauenreferat (Hg.)’ Prostitution als Dienstleistungsbranche und Wirtschaftsfaktor in Frankfurt. Öffentliche Anhörung am 27.9.1990, S. 24).

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  46. Neben der “ausufernden Kriminalität” ist dies der Grund für die Frankfurter CDU im Kommunalwahlkampf 1996, die Wiederinkraftsetzung der Sperrgebietsverordnung von 1986 zu fordern, um das Bahnhofsviertel einmal mehr zur totalen Verbotszone zu erklären (FR v. 15.10.1996, S. 17; FR v. 28.10.1996; FAZ v. 17.1.1997).

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  47. So sagte etwa ein als V-Mann arbeitender Fahrer der Bekers gegenüber der Frankfurter Polizei aus, Hersch Beker zur Villa Wallmanns auf den Lerchesberg gefahren zu haben. Der Informant wird von der Ermittlungsbehörde als “absolut glaubwürdig” eingestuft. Die für die Bild-Zeitung arbeitende Journalistin Regina Weitz berichtete von verbreiteten Ängsten, im Rahmen der Affäre weiter zu recherchieren, da es sich um eine “kriminelle Vereinigung” handele, die über eine “große Seilschaft” verfüge (siehe: FR v. 22./23./24.10.1990; ZDF-Reportage “Mafia am Main” v. 5.3.1991, 19.30h, Autor: Jürgen Roth).

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  48. Er galt lange Zeit als “schillernde Figur” des Frankfurter Rotlichtmilieus. Sein Aufstieg begann in den Nachtbars des heutigen Immobilien-Magnaten Josef Buchmann. Er arbeitete im “Imperial” und in der “New York City Bar” in der Moselstraße zunächst als Kellner und sogenannter “Rausschmeißer”, sodann als Geschäftsführer. Sein Bruder Chaim eröffnete in der Elbestraße das Nachtlokal “Salambo”. Mit teilweiser Unterstützung anderer Immobilienbesitzer, wie etwa Hendryk Zalcmann oder René Chenu, kauften die Beker-Brüder im Bahnhofsviertel schrittweise Häuser auf, die sie später an Bordellbetreiber verpachteten, so daß sie in der Endphase nicht mehr in direkter Weise mit der Prostitution geschäft-

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  49. (Fortsetzung...)

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  50. 39(...Fortsetzung)

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  51. Buchmann. Er arbeitete im “Imperial” und in der “New York City Bar” in der Moselstraße zunächst als Kellner und sogenannter “Rausschmeißer”, sodann als Geschäftsführer. Sein Bruder Chaim eröffnete in der Elbestraße das Nachtlokal “Salambo”. Mit teilweiser Unterstützung anderer Immobilienbesitzer, wie etwa Hendryk Zalcmann oder René Chenu, kauften die Beker-Brüder im Bahnhofsviertel schrittweise Häuser auf, die sie später an Bordellbetreiber verpachteten, so daß sie in der Endphase nicht mehr in direkter Weise mit der Prostitution geschäftlich befaßt waren. Anfang der 90er Jahre wurde das Privatvermögen der Bekers von der Steuerfahndung auf 200 Millionen Mark geschätzt (FR v. 13.4. 1991).

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  52. So die Erinnerung eines Beamten des zuständigen 4. Polizeireviers (FR v. 13.4.1991).

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  53. Dies gilt bei der Kripo als “gesicherte Erkenntnis”: “Für die Polizei ist der Fall Beker ein Paradebeispiel dafür, wie organisierte Kriminalität (OK) Einfluß in Politik, Verwaltung und Wirtschaft erlangt” (FR v. 13.4.1991).

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  54. So heißt es im Ermittlungsbericht der Frankfurter Kriminalpolizei (zit. n. FAZ v. 10.1.1990).

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  55. Ein Stiftung öffentlichen Rechts, die vom städtischen Liegenschaftsamt, vertreten durch dessen Leiter Albrecht Müller-Helms, als Geschäftsführer verwaltet wurde. Im Rahmen der zweigleisigen Funktion wurde auch vom “doppelten Müller-Helms” gesprochen (FR v. 26.1.1990). Diese aus dem Mittelalter stammende “öffentliche milde Stiftung”, die arbeitslose Dienstmädchen vor sittlicher Verwahrlosung behüten sollte, diente der Stadt in der Folge als “organisatorisch-geschäftliches Konstrukt”, mit dessen Hilfe der gesamte Verlagerungs-Deal abgewickelt werden sollte. Denn die politisch verantwortlichen Akteure der Stadt, d.h. Oberbürgermeister Wolfram Brück, Stadtkämmerer Ernst Gerhardt sowie Rechtsdezernent Udo Müller, wollten auf jeden Fall verhindern, daß die Stadt in un-

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  56. (Fortsetzung...)

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  57. 43(...Fortsetzung)

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  58. geschäft genannt, sondern das Engagement der Stiftung im Rahmen eines Aids-Projektes (FR v. 17724.1.1991).

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  59. Die FAZ v. 10.1.1990 spricht in diesem Zusammenhang auch von “Verschleie-rungstaktik”. Hersch Beker war nach polizeilichen Erkenntnissen über die städtischen Vorkehrungen zur Verlagerung des Rotlichtmilieus aus dem Bahnhofsviertel bestens informiert. So fand sich in Bekers Unterlagen ein Schreiben Wallmanns vom 15.5.1985 an den Regierungspräsidenten, in dem der Oberbürgermeister unter anderem auf die zu erwartenden Rechtsstreitigkeiten mit den Bordellbesitzern hinweist sowie die eigenen Strategien skizziert. Darüber hinaus spricht er über die Verlagerung des Milieus in das Gebiet der Breiten Gasse. Auch ein Schreiben des Regierungspräsidenten an Wallmann, in dem auf “Lösungsmöglichkeiten” und Wege der Sperrgebietsverordnung insistiert wird, befand sich in Bekers Besitz (ebda.).

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  60. Die Ermittlungskommission der Kriminalpolizei beschreibt diese Gruppe folgendermaßen: “Alle Gesellschafter gehören seit Jahrzehnten zum hochkriminellen nationalen und internationalen Zuhältermilieu”. Es habe viele Ermittlungsverfahren wegen internationalen Rauschgifthandels, Menschenhandels, Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Gewaltdelikten, Hehlerei und illegalem Glücksspiels gegeben. Ein großer Teil dieser Verfahren sei mit rechtskräftigen Verurteilungen abgeschlossen worden (zit. n. FAZ v. 10.1.1990). Ohne zu wissen, daß Hersch

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  61. (Fortsetzung)

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  62. 45(...Fortsetzung)

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  63. Beker als alleiniger Gesellschafter der “Frankfurt Properties Ltd.” fungiert, hatten sich diese Personen verpflichtet, an das Unternehmen eine monatliche Pacht von 319.000 Mark zu zahlen (FR v. 2.5.1990).

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  64. Das dem “Allgemeinen Almosenkasten” von der Stadt auf 99 Jahre übertragene Erbbaurecht wurde vertraglich wiederum der “Frankfurt Properties Ltd.” im Rahmen der Errichtung des Großbordells eingeräumt. Diese Gesellschaft hat sodann ihr Erbbaurecht im Rahmen des nun vorliegenden Vertragswerks an die kardiologische Gemeinschaftspraxis weiterverkauft, die der Stadt jetzt einen jährlichen Erbbauzins von 395.000 Mark erstattet (vgl. FAZ v. 10.1.1990; FR v. 4.9.1991; FR v. 12.12.1991; FAZ v. 13.12.1990).

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  65. Der Gesundheitszustand beider Beker-Brüder galt schon 1990 als angeschlagen: Während dem geflüchteten Hersch Beker eine äußerst eingeschränkte Sehkraft bescheinigt wurde, litt sein Bruder Chaim, der sich außerdem einer Herzoperation unterziehen mußte, unter Taubheit und wurde für haftunfahig erklärt (FAZ v. 1.11.1990). Hersch Beker kehrte im Dezember 1994 nach Frankfurt zurück. Gegen eine Zahlung von 2 Millionen Mark Kaution wurde der internationale Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Außerdem zahlte Beker fast 33 Millionen Mark als steuerliche Nachentrichtung an das Finanzamt (FR v. 14.10.1995). Der gesamten Aktion lag ein “Deal” zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu Grunde (FAZ v. 22.12.1994). Im November 1995 wurde Beker vom Landgericht Frankfurt wegen unerlaubten Glücksspiels, Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Revision ein. Beker befindet sich gegen eine um 4 Millionen Mark erhöhte Kaution von nun 6 Mill ionen Mark weiterhin auf freiem Fuß (FR v. 29.8.1998). In einem Beschluß vom 17.8.1998 hebt der Bundesgerichtshof (5 StR 59/97) das Urteil gegen Hersch Beker teilweise auf, so daß eine andere Strafkammer des Landgerichts erneut über das Strafmaß verhandeln muß. Grundlage des Beschlusses ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es gegen die steuerliche Neutralität verstößt, unerlaubtes Glücksspiel der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, die Veranstaltung von Glücksspielen durch eine zugelassene öffentliche Spielbank jedoch steuerfrei zu halten. Nach dieser gerichtlichen Standortbestimmung kann Beker im Rahmen eines neuen Strafverfahrens vor dem Frankfurter Landgericht mit einem erheblich geringeren Strafmaß rechnen. Am 8.2.2000 wurde Hersch Beker vom Landgericht wegen illegalen Glücksspiels, Steuerhinterziehung sowie Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Strafe wurde gegen Zahlung von einer Millionen Mark zur Bewährung ausgesetzt, so daß auch Staatsanwalt Peter Müller resümieren konnte: “Es ist der Tag, einen Schlußstrich zu ziehen” (FR v. 9.2.2000, S. 25). Gleichsam im Gegenzug erhält Beker von der Stadt für die Vermietung seines Hauses in der Kaiserstraße 52 an die Kommune innerhalb des Zeitraums von 1989 bis 2005 ca. 45 Millionen Mark (FR v. 8.2.2000, S. 24).

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  66. Siehe dazu folgende Presseberichte: FR v. 2.3.1991; FAZ v. 2.3.1991; FR v. 7.3.1991; FAZ v. 14.3.1991.

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  67. So Ernst Gerhardt in einem persönlichen Interview, ausgestrahlt im Rahmen der ZDF-Reportage “Mafia am Main” am 5.3.1991, 19.30h, Autor: Jürgen Roth. Das Strafverfahren gegen Gerhardt wegen Verdachts der Untreue ist vom Landgericht gegen eine Zahlung von 17.500 DM eingestellt worden (FR v. 17.9.1993). Übrigens kommen die Mietverträge, die Gerhardt in seiner Amtszeit als Stadtkämmerer von 1978 bis 1989 geschlossen hat, die Stadt auch in den nächsten Jahrzehnten noch teuer zu stehen. Für den vorliegenden Kontext nur drei Beispiele: (1.) Die Stadt zahlt dem “Almosenkasten” bis 2009 ca. 44 Millionen Mark Mietkosten-Erstattung für jene drei Häuser in der Elbe- und Moselstraße, die von Hersch Beker im Zuge der geplanten Prostitutionsverlagerung erworben wurden. (2.) Für die leerstehende Naxos-Halle erhält der Kaufmann Josef Buchmann 110.000 DM monatlich. Der Mietvertrag läuft bis zum Jahr 2020. (3.) Das Gebäude in der Kaiserstraße 52, in dem das English Theater sowie Sport- und Hauptamt untergebracht sind, wurde bis zum Jahr 2000 angemietet, wobei seinem Eigentümer, Hersch Beker, eine Option auf Verlängerung bis zum 31.8.2004 eingeräumt wurde. Der jährliche Mietzins beträgt 3,674 Millionen Mark (FR v. 6.11.1997, S. 21: “Gerhardts teure Verträge”).

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  68. So der damalige Ausschußvorsitzende, Lutz Sikorski, in einem Experteninterview im Jahre 1997.

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  69. Siehe dazu FAZ v. 4.11.1995: “Die Mietverträge waren doch nur Potemkinsche Dörfer”; FR v. 30.11.1995. Der Vorsitzende des genannten Akteneinsichtsausschusses, Lutz Sikorski, schätzt den Gesamtschaden, der der Stadt Frankfurt im Zuge der “Beker-Affäre” entstanden ist, auf ca. 100 Millionen Mark (in: ZDF-Reportage “Mafia am Main” am 5.3.1991, 19.30h, Autor: Jürgen Roth).

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  70. FR v. 30.11.1990: “CDU soll Bekers Spende (in Höhe von 150.000 DM; Anm. d. Verf.) an Mietverein zahlen”; ZDF-Reportage “Mafia am Main” am 5.3.1991, 19.30h, Autor: Jürgen Roth).

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  71. Siehe hierzu informative Studie von Henning 1997, S. 11 und 124 f.

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Beste, H. (2000). Einleitende Bemerkungen zum Thema “Prostitution in Frankfurt”. In: Morphologie der Macht. Reihe: Studien zur Inneren Sicherheit, vol 3. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97474-7_12

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-97474-7_12

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

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