Zusammenfassung
Der Bundeskanzler übt als Chef der Bundesregierung das wichtigste politische Amt aus, das in der Bundesrepublik Deutschland vergeben wird. Bei seiner Wahl wirken zwei oberste Bundesorgane, Bundestag und Bundespräsident, mit. Art. 63 (1) GG überträgt dem Bundespräsidenten das Recht, einen Kandidaten vorzuschlagen. Da es durch die Konzentration unseres Parteiensystems bei den Wahlen seit 1953 bisher immer nur um den Sieg einer Partei bzw. einer vorher öffentlich bekundeten Koalition ging, wurde der Kanzler praktisch durch das Wahlergebnis zum Deutschen Bundestag vorherbestimmt. Das bedeutet, daß dem Bundespräsidenten unter diesen Voraussetzungen kaum eine andere Möglichkeit bleibt, als den Kandidaten zu nominieren, der wahrscheinlich die meisten Abgeordneten auf sich vereinigen wird. Somit ist das Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten zu einer reinen Formalität geworden, was sich aber bei knappen Mehrheiten bzw. bei schwierigen Koalitionsverhandlungen bedeutend ändern könnte. In koalitionspolitisch schwierigen Verhandlungen könnte der Bundespräsident die Initiative ergreifen und auf den politischen Entschei-dungsprozeß Einfluß nehmen, indem er „seinen“ Kandidaten zur Wahl vorschlägt.
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© 1998 Leske + Budrich, Opladen
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Woyke, W. (1998). Wahlen durch den Deutschen Bundestag und die Bundesversammlung. In: Stichwort: Wahlen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97407-5_6
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
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